Urteil des LSG Bayern vom 05.01.2009

LSG Bayern: darstellung des sachverhaltes, hauptsache, unterliegen, verwaltungsakt, sachleistung, rate, fahrtkosten

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 05.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 15 AS 662/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 789/08 AS ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.08.2008 im Verfahren
wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe einer bewilligten Fahrtkostenbeihilfe.
Der Antragsteller (ASt) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -
Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) dem ASt mit Bescheid vom
09.07.2008 eine Fahrtkostenbeihilfe für den Zeitraum vom 23.06.2008 bis 22.12.2008. Die erste monatliche Rate von
138,00 EUR überwies sie an den ASt am 11.07.2008.
Am 04.08.2008 hat der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) beantragt, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, die Differenz zwischen den bisher gezahlten Fahrtkosten (138,00 EUR) und dem - nach seiner
Auffassung - zustehenden Betrag (274,72 EUR = 40,4 km x 34 Arbeitstage x 0,20 EUR/km) auszuzahlen. Gegenüber
der Ag hat der ASt angegeben, dass ihm das am 23.06.2008 aufgenommene Beschäftigungsverhältnis gekündigt
worden sei.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 25.08.2008 zurückgewiesen, weil sich die geltend gemachten Ansprüche
auf bereits abgelaufene Leistungszeiträume beziehen würden, für die ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht
sei. Dieser Beschluss sei nach § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 03.09.2008 - ohne weitere Begründung - Beschwerde beim Bayer.
Landessozialgericht eingelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als nicht statthaft zu verwerfen.
Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG - idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und
des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444ff mWz 01.04.2008) ist die Beschwerde in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des
Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1
Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft
(§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a.
erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).
Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch
nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie
zugelassen werden kann.
Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen,
so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und -
gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.
Vorliegend steht lediglich ein Betrag von 136,72 EUR (= 274,72 EUR - 138,00 EUR) für die bisher nicht ausgezahlte
Fahrtkostenbeihilfe im Streit. Die Berufung in der Hauptsache ist somit nicht zulässig und die Beschwerde nicht
statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG) noch der
Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Das SG hatte im Beschluss vom 25.08.2008 auch auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen
des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.