Urteil des LSG Bayern vom 23.06.2005

LSG Bayern: erwerbsunfähigkeit, tumor, kopfschmerzen, gutachter, rücknahme, operation, bluthochdruck, hypertonie, befund, gesundheitszustand

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 14 RA 148/02
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 4172/03
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung unter Rücknahme eines
ablehnenden Bescheides vom 14.01.1998 ab 01.11.1997.
Der 1941 geborene Kläger ist gelernter Großhandelskaufmann mit Fortbildung zum graduierten Betriebswirt. Er war
zuletzt bis März 1991 als EDV-Vertriebskaufmann tätig (Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten
Gründen). Anschließend bezog er Arbeitslosengeld.
Ein erster, im Oktober 1997 wegen "schmerzhaftem Kribbeln und Lähmungserscheinungen" gestellter Rentenantrag
blieb erfolglos. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung von Gutachten auf nervenärztlichem und
internistischem Gebiet (Gutachten Dr.W. vom 04.12.1997, Gutachten Dr.K. vom 23.12.1997) mit Bescheid vom
14.01.1998 ab mit der Begründung, der Kläger könne trotz "psychovegetativem Syndrom bei noch ausreichender
psychischer Belastbarkeit; Bluthochdruck ohne Folgekrankheiten; Schlaf-apnoesyndrom nach Behandlung mit
Atmungsgerät gebessert; Wirbelsäulensyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinungen" in seinem bisherigen
Berufsbereich sowie in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes ohne besondere
Stressbelastung vollschichtig tätig sein. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger im April 1998
zurück.
Am 19.04.2001 unterzog sich der Kläger der Operation eines Gehirntumors. Er hatte zuvor in der Zeit vom 20.02.2001
bis 13.03.2001 an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen, aus der er mit den Diagnosen:
"mittelgradiges Cervicalsyndrom, mittelgradiges Lumbalsyndrom, Hypertonie Schweregrad I, obstruktive Schlafapnoe,
Adipositas" als arbeitsfähig entlassen worden war. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im
Entlassungsbericht bestand vollschichtige Leistungsfähigkeit (sechs Stunden und mehr) für die Tätigkeit eines EDV-
Vertriebskaufmanns sowie für sonstige leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung ohne
Zwangshaltungen.
Nach Beiziehung der Operationsunterlagen und Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens durch Dr.W. vom
15.08.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 31.05.2001 Rente wegen voller
Erwerbsminderung auf Dauer mit einem Rentenbeginn am 01.05.2001 (Bescheid vom 04.09.2001). Sie ging von einem
am 19.04.2001 eingetretenen Leistungsfall aus.
Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid beantragte der Kläger gleichzeitig die Rücknahme eines angeblich
ablehnenden Rentenbescheides von 1991 sowie des Bescheides vom 14.01.1998 gemäß § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) und die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.1997 aufgrund eines
bereits im Jahre 1991, hilfsweise im Jahre 1997 eingetretenen Versicherungsfalles. Er machte geltend, nach dem
gesamten Krankheitsverlauf sei davon auszugehen, dass die Tumorerkrankung bereits 1991 vorhanden gewesen sei,
denn er habe schon bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess an ständigen Kopfschmerzen, plötzlich
auftretenden Sehstörungen und weiteren Missempfindungen gelitten. Auch die operierenden Ärzte hätten angesichts
der Größe des Tumors davon gesprochen, dass dieser schon zehn Jahre alt sein könne. Ein damals gestellter
Rentenantrag, über den keine Unterlagen mehr vorhanden seien, sei jedoch abgelehnt worden. Auch anlässlich seines
zweiten Rentenantrages im Jahre 1997 habe er gegenüber den damaligen Gutachtern im Rentenverfahren über pelzige
und kribbelnde Missempfindungen im Kopf mit Ausdehnung in den Rücken und die Gliedmaßen, über Sehstörungen
und Gedächtnisstörungen geklagt. Seine Beschwerden seien damals nicht ausreichend berücksichtigt worden. Den
Widerspruch habe er damals zurückgenommen, weil sich die Befunde von Seiten der Schlafapnoe nach Erhalt einer
Schlafmaske vorübergehend gebessert hätten. Auch während des Heilverfahrens im Frühjahr 2001 sei nur
unzureichend auf die geklagten Beschwerden eingegangen worden.
Die Leistungsabteilung der Beklagten überprüfte den Widerspruch einschließlich des Begehrens gemäß § 44 SGB X in
der Sache durch Beiziehung ärztlicher Unterlagen und Einholung einer Stellungnahme der beratenden Ärztin N. mit
negativem Ergebnis und teilte der Klägerin mit, die Überprüfung sei abgeschlossen und die Angelegenheit an die
Widerspruchsstelle abgegeben worden (Schreiben vom 10.01.2002).
Die Widerspruchsstelle wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2002 zurück. Zur
Begründung hieß es, die der Rentengewährung zugrunde liegende Leistungsminderung beruhe auf einem
hirnorganischen Psychosyndrom, das sich im Anschluss an die Tumoroperation entwickelt habe, sowie auf einer
reduzierten Stimmungs- und Antriebslage mit Denkverlangsamung und Auffassungs- und Konzentrationsstörungen.
Aus den früheren Unterlagen ergebe sich kein Hinweis auf derartige Störungen schon seit 1991. Der Gutachter Dr.W.
habe 1997 einen unauffälligen Befund im Bereich der Hirnnerven erhoben und den Kläger als intelligent und wach
beschrieben; im Entlassungsbericht des Jahres 2001 sei ebenfalls von ausgeglichener Stimmung und voller
Orientierung des Klägers gesprochen worden, selbst bei der Krankenhausaufnahme im April 2001 in der
neurochirurgischen Klinik habe ein unauffälliger Hirnnervenstatus ohne Anhalt für ein peripheres sensomotorisches
Defizit bestanden, es seien hier seit sechs Monaten bestehende therapieresistente Kopfschmerzen und eine leichte
Wesensänderung erwähnt. Anhaltspunkte für eine relevante Leistungsminderung schon seit 1991 ergäben sich damit
nicht.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein auf Zahlung von Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.01.1997 unter Rücknahme des Bescheides vom 14.01.1998 gerichtetes Begehren
weiter. Das SG holte Befundberichte und ärztliche Unterlagen der behandelnden Ärzte (jeweils ab Behandlungsbeginn)
ein und zog die Krankenakten des Klinikums N. und des Klinikums F. bei. Es erhob Beweis über den
Gesundheitszustand und die Erwerbsunfähigkeit des Klägers seit Antragstellung im Mai 2001 sowie über die Frage
einer geminderten Erwerbsfähigkeit im Jahre 1991 bzw. Oktober 1997 durch Einholung eines Gutachtens des
Internisten und Sozialmediziners Dr.G ... Dieser vertrat in seinem Gutachten vom 18.07.2002 die Auffassung, dass
der Kläger wegen der Folgezustände des operierten Hirntumors in seinen früheren Tätigkeiten als EDV-
Vertriebsbeauftragter und Leiter einer Handelsabteilung nicht mehr vollschichtig einsetzbar und auch nicht mehr in der
Lage sei, sich auf qualifizierte Tätigkeiten umzustellen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes aber noch
drei bis unter sechs Stunden verrichten könne. Hinsichtlich des Zeitpunktes des eingeschränkten
Leistungsvermögens komme ein wesentlich früherer Zeitpunkt als der der Klinkaufnahme am 19.04.2001 keinesfalls in
Betracht, wie sich aus dem Abschlussbericht der Rehabilitationsmaßnahme im März 2001 ebenso ergebe wie aus den
im Dezember 1997 erstellten sozialmedizinischen Gutachten des Dr.W. und des Dr.K ... Im Hinblick auf
Einwendungen des Klägers gegen diese früheren Gutachten ergänzte Dr.G. in der mündlichen Verhandlung seine
Ausführungen auf Befragen dahin, dass es sich um einen langsam wachsenden gutartigen Tumor gehandelt habe und
denkbar sei, dass frühere ärztliche Stellungnahmen nicht dem Gesundheitszustand des Klägers entsprochen hätten;
es fehle jedoch der Nachweis, dass das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers vor April 2001 derart
eingeschränkt gewesen sei, dass man damals nur von einem untervollschichtigen Leistungsvermögen habe sprechen
können.
Auf Antrag des Klägers erstellte der Neurochirurg Prof.Dr.R. (in Zusammenarbeit mit Dr.S.) ein neurochirurgisches
Fachgutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach ausführlicher Darlegung der aktenkundlichen
medizinischen Vorgeschichte und Untersuchung des Klägers (Gutachten Prof. Dr.R.) erhob er auf neurologischem
Gebiet die Diagnosen: "Mäßiges Cervical- und Lumbalsyndrom ohne manifeste neurologische Ausfallerscheinung,
mittelgradiges Schlafapnoesyndrom und Zustand nach operativer Extirpation eines sehr großen Meningeoms links-
fronto-orbital 4/01". Daneben nannte er als Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet eine medikamentös
behandlungsbedürftige arterielle Hypertonie und eine Adipositas Grad I. Er vertrat die Auffassung, der Kläger könne
wegen des obstruktiven Schlafapnoesyndroms und des Zustands nach Meningeom-Operation mit den daraus
folgenden Störungen der konzentrativen Belastbarkeit allenfalls noch leichte Tätigkeiten unter halbschichtig ("drei bis
sechs stunden täglich") verrichten, wobei es sich um Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne besondere nervliche
Belastungen, Unfallgefährdung sowie Kälte- und Nässe-Exposition handeln müsse; ortsübliche Anmarschwege von
mehr als 500 m (4 x täglich innerhalb von 20 Minuten) erschienen dem Gutachter aufgrund der vielfältigen
Beschwerden mit Beeinträchtigung der psychischen Grundkonstitution nicht mehr zumutbar, wohl aber die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel und - nach mehr als einjähriger Anfallsfreiheit - auch die Benutzung eines eigenen PKW.
Weiter führte der Gutachter (u.a.) aus, bei den Meningeomen handle es sich um gewöhnlich gutartige, langsam
wachsende extraaxiale Geschwülste, doch sei die Wachstumsdynamik variabel, auch ein schnelles bis geradezu
explosionsartiges Wachstum sei möglich; daher könne im Einzelfall nur mit relativ hoher Unsicherheit abgeschätzt
werden, wie lange ein Tumor bereits gewachsen sei. Im Falle des Klägers trage das untersuchte Tumormaterial
Kennzeichen eines langsam wachsenden Tumors, dies stehe allerdings im Widerspruch zum klinischen
Wachstumsverhalten, welches durch die vorausgegangene bildgebende Diagnostik im Verlauf dokumentiert worden
sei (keinerlei Anhaltspunkte in der Bilddokumentation 1992, 1994 und 1995). Die seinerzeit vom Kläger geäußerten
Beschwerden (Kopfschmerzen, Sehstörungen, sensible Halbseitensymptomatik) lasse sich daher nicht zwanglos als
Folge eines bereits zu jener Zeit manifesten Tumorleidens interpretieren, wenn auch die neurologischen Symptome
als Folgeerscheinung des später bekannt gewordenen Tumors durchaus plausibel seien. Zur Erklärung der Schmerzen
und Missempfindungen im Bereich des Kopfes seien mehrere Erklärungsansätze denkbar: neben der direkten Wirkung
durch Tumorkompression bzw. durch eine tumorbedingte Hirndrucksymptomatik könne auch ein nachgewiesenes
chronisches Cervicalsyndrom oder auch eine in den frühen 90er Jahren schlecht therapierte arterielle Hypertonie zu
der Kopfschmerzsymptomatik beigetragen haben, ebenso vorangegangene hypoxische Zustände im Rahmen eines
Schlafapnoesyndroms wie auch eine offensichtlich in den Jahren zwischen 1987 und 1995 manifeste
Kieferhöhlenentzündung mit mehrfachen rezidivierenden Eiterungen. Insgesamt sei es als unwahrscheinlich
anzusehen, dass vor dem Hintergrund einer unauffälligen Bildgebung vor 1997 die Kopfschmerzsymptomatik und
weitere sich hieraus ableitende subjektive Beeinträchtigungen in wesentlichem Ausmaß durch einen nicht entdeckten
Tumor bedingt worden seien. Es sei auch unmöglich, einen genauen Zeitpunkt anzugeben, wann sich der Tumor
manifestiert und entsprechende Beschwerden im rentenrechtlich relevanten Umfang verursacht habe. Dennoch schlug
der Gutachter im Hinblick auf einen aus der Beschwerdeschilderung erkennbaren gewissen Symptomwandel der
Kopfschmerzsymptomatik und Eskalation der Beschwerden Ende 1997 "im Interesse einer gerechten
Kompromissfindung für alle Seiten" vor, den Zeitpunkt des Rentenantrages im Jahre 1997 rückwirkend als maßgeblich
für die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade anzuerkennen. Auch wenn sich
der Zeitpunkt der Manifestation des Tumors nur sehr vage abschätzen lasse, sei wegen der geradezu monströsen
Tumorgröße nicht von einem wesentlich späteren Zeitpunkt als 1995 auszugehen. Es sei in der Zeit von Oktober 1997
bis September 1999 von einem MdE-Grad von 50 %, von Oktober 1999 bis Oktober 2000 von einem MdE-Grad von
60 % und danach von einem Grad von 50 % auszugehen (Gutachten vom 30.12.2002).
Die Beklagte schloss sich diesen Folgerungen nicht an. Sie verwies darauf, dass die Tumorerkrankung des Klägers
trotz der Größenausmaße im Vorfeld nicht zu deutlichen Funktionsstörungen geführt habe, fokalneurologische Defizite
oder ein wesentlicher psychopathologischer Befund seien nach den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und
Gutachten vor 2001 nie beschrieben worden. Auch die Kopfschmerzsymptomatik sei laut Aktenlage vor 2001 nicht
erheblich gewesen, dies - und nicht die Genese der Kopfschmerzen - bleibe für die Leistungsbeurteilung
entscheidend. Eine intensivierte medizinische Schmerztherapie sei jedenfalls nie durchgeführt worden. Deutliche
Funktionsstörungen hätten sich letztlich erst im April 2001 gezeigt.
Der Kläger berief sich auf die Ausführungen im Gutachten Prof. Dr.R. , der zutreffend zu dem Ergebnis gekommen
sei, dass jedenfalls seine ab 1997 geklagten Beschwerden und deren weitere Eskalationen auf die Tumorerkrankung
zurückzuführen seien und ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Rentengewährung vorlägen. Er wandte
sich mit einer Vielzahl von Einwendungen gegen die gutachtlichen Ausführungen des Dr.G. sowie gegen die
Aussagen der früheren Gutachter Dr.K. und Dr.W. , die die Existenz des Tumors übersehen hätten. Seine
Kopfschmerzen und kribbelnden Missempfindungen im Kopf wie auch die Sehstörungen mit zeitweiligem totalem
Sehverlust ließen sich im Nachhinein mit dem Tumor von monströser Größe erklären. Diese Beschwerden seien nach
der Operation so nicht wieder aufgetreten, auch die damals festgestellte Schlafapnoe sei danach nur mehr in
gemilderter Form aufgetreten.
Das SG wies die auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage nach Einholung einer
ergänzenden Stellungnahme des Dr.G. vom 30.05.2003 mit Urteil vom 30.06.2003 ab. Es führte aus, ein Anspruch
des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab Januar 1997 gemäß § 44 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
gemäß § 43 Abs.2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 für die Zeit vor April 2001 bestehe nicht. Ein Leistungsfall
vor April 2001 sei nicht erwiesen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast habe der Kläger die Folgen der
Nichterweislichkeit eines früheren Leistungsfalles zu tragen. Aus der Gesamtwürdigung der vorhandenen ärztlichen
Befunde und Sachverständigengutachten ergebe sich, dass beim Kläger seit April 2001 ein Zustand nach operativer
Entfernung eines fronto-basalen Meningeoms links, ein arterieller Bluthochdruck, ein obstruktives
Schlafapnoesyndrom, daneben ein degeneratives HWS- und LWS-Syndrom, Körperübergewicht und eine
Anpassungsstörung vorlägen und seitdem volle Erwerbsminderung zu bejahen sei. Für die Zeit vor April 2001 seien
dagegen Funktionseinschränkungen in rentenberechtigendem Ausmaß beim Kläger nicht zu entnehmen. So habe die
unmittelbar präoperative neurologische Aufnahmeuntersuchung im Klinikum N. vom 19.04.2001 einen durchgehend
unauffälligen Befund gezeigt. Der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit sei auch nicht aufgrund der Gesamtwürdigung
der Kopfschmerzsymptomatik, des obstruktiven Schlafapnoesyndroms und der vorgeschlagenen Sehstörungen auf
einen Zeitpunkt vor April 2001 vorzuverlegen. Die in den Unterlagen seit 1982 dokumentierten Kopfschmerzen hätten
sicher jahrelang tumorunabhängig bestanden, auch Prof.Dr.R. habe zugestanden, dass es unwahrscheinlich sei, dass
die Kopfschmerzsymptomatik und weitere subjektive Beeinträchtigungen in wesentlichem Ausmaße durch einen nicht
entdeckten Tumor bedingt worden seien. Zwar ergebe sich aus dem Arztbrief des Klinikums N. vom 16.05.2001, dass
der Kläger seit ca. sechs Monaten unter therapieresistenten Kopfschmerzen sowie Gedächtnisstörungen und leichter
Wesensänderung gelitten habe. Allein aufgrund dieser Angaben könne die Annahme eines untervollschichtigen
Leistungsvermögens nicht begründet werden, da sich über das Ausmaß dieser Störungen den Unterlagen nichts
entnehmen lasse. Weiter hieß es, es könne auch nicht der im Gutachten vom 30.12.2002 vertretenen Auffassung des
Prof.Dr.R. gefolgt werden, wonach angesichts einer klinischen Manifestation des obstrukiven Schlafapnoesyndroms
und einer glaubhaft berichteten Zunahme der Kopfschmerzsymptomatik der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit
Wahrscheinlichkeit bereits im Oktober 1997 anzunehmen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das
Schlafapnoesyndrom durch die Anwendung eines CPAP-Gerätes zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden
geführt habe. Die von ihm vorgeschlagene Annahme des Zeitpunktes des Leistungsfalles aufgrund einer
"Kompromissfindung" sei sozialmedizinisch nicht begründbar.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und macht im Wesentlichen geltend, das Erstgericht
habe sich zu Unrecht auf das Gutachten des Dr.G. und auf Befunde von Ärzten gestützt, die in Bezug auf die
Tumorerkrankung unzutreffende Diagnosen gestellt und eine frühzeitige spezifische Behandlung nicht eingeleitet
hätten. Er habe seit Jahren an den dargestellten Problemen (u.a. therapieresistente Kopfschmerzen, ständiges
Erschöpftsein) gelitten, was seine Ehefrau bezeugen könne, und sei seinerzeit von Dr.W. als Hypochonder hingestellt
worden. Dabei könne der Tumor nicht über Nacht entstanden sein. Bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 habe
der die damaligen Sehstörungen des Klägers untersuchende Augenarzt Dr.B. nach seinen Untersuchungen erklärt, er
sei mit seinem Latein am Ende. Aus augenärztlicher Sicht seien die damaligen Beschwerden nicht erklärbar gewesen.
Tatsächlich habe es sich ja auch nicht um eine Störung von Seiten der Augen, sondern um Störungen im
Zusammenhang mit dem nicht erkannten Meningeom gehandelt.
Der Senat zog die ärztlichen Unterlagen des Augenarztes Dr.B. aus der Zeit ab 1997 bei, darunter vor allem den
bereits in den Rentenakten gehefteten Befundbericht vom 16.10.1997. Er wies den Kläger mit Schreiben vom
19.05.2005 auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hin, da ein Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit von April 2001
nicht nachweisbar sei.
Der Kläger beantragt, das Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2003 aufzuheben, den Bescheid der
Beklagten vom 04.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2002 abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, dem Kläger unter Rücknahme des Bescheides vom 14.01.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise Berufsunfähigkeit, unter Berücksichtigung des Antrags vom Oktober 1997 ab 01.11.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf das angefochtene Urteil und ihre vorangegangenen Verwaltungsentscheidungen. Eine
rentenrechtlich relevante Einschränkung des Leistungsvermögens vor April 2001 sei nicht erkennbar. Entscheidend
für die Leistungsbeurteilung sei nicht die Dauer einer Erkrankung, sondern allein die daraus resultierenden
Funktionseinschränkungen. Nach der Befunderhebung von Dr.W. im Jahre 1997, die keinen Anlass zu Zweifeln gebe,
hätten sich Einschränkungen für eine leichte körperliche Arbeit nicht ergeben. Im Übrigen sei nicht vorstellbar, dass
die behandelnden Ärzte nicht eine Diagnostik veranlasst hätten, wenn sie von gravierenden Beschwerden überzeugt
gewesen wären. Das Meningeom sei vielmehr 2001 zufällig festgestellt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen
Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG ), sie
erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers auf rückwirkende Gewährung einer Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. unter Rücknahme des ablehnenden Bescheides vom 14.01.1998
bereits ab 01.11.1997, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs.2 SGB VI n.F. nicht besteht.
Ebenso sind die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigheit nach § 43 SGB VI a.F. bzw. wegen teilweiser
Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 SGB VI nicht gegeben. Der Anspruch richtet sich vorliegend nach § 44 Abs.1
SGB X, wonach ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Überprüfung des bestandskräftigen
Bescheides vom 14.01.1998 hat nicht ergeben, dass die darin erfolgte Ablehnung des 1997 gestellten Rentenantrags
rechtswidrig war. Das Erstgericht hat nach Beiziehung aller erreichbaren ärztlichen Unterlagen aus der streitigen Zeit
ab 1997 und nach Beweisaufnahme durch zwei fachärztliche Gutachten das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach
den von ihm im Einzelnen dargelegten Bestimmungen der §§ 44 SGB VI a.F. bzw. § 43 Abs.2 SGB VI n.F. bereits ab
01.11.1997 bzw. vor April 2001 verneint. Es hat sich dabei sorgfältig mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme
auseinandergesetzt und die von den Beteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Auch der
Senat ist nach Überprüfung der gesamten Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass eine Leistungsminderung in
rentenberechtigendem Ausmaß aufgrund eines schon vor der Operation im April 2001 bestehenden Tumors nicht
nachgewiesen ist. Es ergeben sich aus dem vorhandenen ärztlichen Gutachten einschließlich des ärztlichen
Entlassungsberichts vom 28.03.2001 nach dreiwöchigem stationären Heilverfahren weder quantitive noch qualitativ
die Leistungsfähigkeit für leichtere körperliche Arbeiten in relevantem Ausmaß begrenzende Einschränkungen.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass aus der Sicht des Klägers durchaus gewichtige Gründe dafür sprechen können,
dass seine damals vorhandenen Beschwerden - die auch im seinerzeitigen Rentenverfahren vorgebracht wurden und
in den Begutachtungen auf nervenärztlichem Gebiet durch Dr.W. und auf internis-tischem Gebiet durch Dr.K. in der
Anamnese dokumentiert sind, sodass eine weitere Beweisaufnahme dazu nicht notwendig erscheint, - durch einen
bereits damals vorhandenen, aber nicht erkannten Tumor verursacht gewesen sein könnten. Entscheidungserheblich
ist insoweit aber nicht, ob der Tumor bereits zu diesen Zeiten existierte, sondern allein, ob objektive
Funktionsstörungen zu rentenrechtlich relevanten Leistungsminderungen schon damals geführt haben. Dies ist weder
durch Unterlagen der behandelnden Ärzte noch durch die Feststellungen der 1997 befragten Gutachter belegt. Auch
der nach § 109 SGG gehörte Gutachter Prof.Dr.R. , der einen Zusammenhang zwischen den damaligen Beschwerden
und einem möglicherweise nicht erkannten Tumor als "plausibel" bezeichnet, führt daneben weitere
Erklärungsmöglichkeiten als Ursache der schon ab Anfang der 90er Jahre geklagten Störungen und
Missempfindungen - bei insgesamt unauffälligen Bildgebungen vor 1997 - an, so u.a. erhebliche Kiefereiterungen,
Halswirbelsäulenprobleme des Klägers, Bluthochdruck, ferner eine frühere hartnäckige Pilzinfektion. Nach seinen
Ausführungen ist es unmöglich, einen genauen Zeitpunkt dafür anzugeben, wann sich der Tumor manifestiert und eine
rückwirkende Anerkennung von Rentenansprüche rechtfertigenden Beschwerden verursacht hat. Seine weiteren
Überlegungen über eine mögliche Manifestation des 2001 entdeckten Tumors bereits 1997 mit der Folge der von ihm
pauschal behaupteten, im Einzelnen aber nicht näher untersuchten rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung
erfolgten nach eigener Aussage lediglich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, um den Beteiligten einen möglichen
Kompromiss aufzuzeigen. Dabei setzt er sich in gewissen Widerspruch zu den vorangegangenen grundsätzlichen
Ausführungen, wonach der Zeitpunkt der Manifestation des Tumors nicht bzw. nur "sehr vage" feststellbar sei. Der
von ihm vorgeschlagene Kompromiss, dem die Beklagte nicht gefolgt ist, ist damit nach allem sozialmedizinisch nicht
ausreichend begründbar. Ein Rentenanspruch vor April 2001 lässt sich auf diese Ausführungen nicht stützen. Es fehlt
auch nach Auffassung des Senats weiterhin an dem gesetzlich erforderlichen Nachweis, dass eine Leis-
tungsminderung im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI a.F. in dem darin beschriebenen Umfang vor April 2001 tatsächlich
eingetreten ist.
Weitere Unterlagen, die die Annahme eines bereits im Jahre 1997 eingetretenen Leistungsfalles stützen könnten,
liegen - wie das Erstgericht ausführlich erörtert hat - nicht vor. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die vom
Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Untersuchung durch Dr.W. im Jahre 1997 zutreffen. Im Übrigen hat er
selbst seinen Widerspruch gegen die auf den Gutachten Dr.W. und Dr.K. beruhende Ablehnung seines damaligen
Rentenantrags mit Bescheid vom 14.01.1998 zurückgenommen, so dass mögliche weitere Ermittlungen damals nicht
erfolgten. Ein schon 1997 vorhandenes, von Dr.W. übersehenes Meningeom ist aber auch den Ausführungen des
Prof.Dr.R. gerade nicht zu entnehmen. Gegen eine seit 1997 bestehende relevante Leistungsminderung spricht
zudem, dass der Kläger bei Abschluss des im Februar/März 2001 durchgeführten stationären Heilverfahrens noch als
vollschichtig erwerbsfähig angesehen wurde.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge auf § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.