Urteil des LSG Bayern vom 13.08.2008

LSG Bayern: darstellung des sachverhaltes, umschulung, verkündung, auflage, beteiligter, zivilprozessordnung, zustellung, form, hauptsache, stadt

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 6 AL 346/07
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 557/08 AL PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes A-Stadt vom 21.02.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) abgeschlossenes
Verfahren.
Die 1984 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 18.04.2007 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, ihren erlernten Beruf als Friseurin auszuüben. Dies
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 23.07.2007 ab.
Mit der zum Sozialgericht Nürnberg (SG) am 25.07.2007 erhobenen Klage hat die Klägerin erneut auf ihre
orthopädischen Erkrankungen hingewiesen, die eine Umschulung erforderlich machten.
Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Einholung einer Arbeitgeberauskunft beauftragte das SG den
gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. S. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens zur Klärung der
Frage, ob eine Umschulung der Klägerin aus medizinischen Gründen geboten erscheine.
Das Gutachten des Dr. S. vom 01.11.2007 (sowie die ergänzende Stellungnahme vom 08.12.2007) hat das SG der
Klägerin am 08.11.2007 bzw. 12.12.2007 übersandt.
Am 17.01.2008 hat das SG die Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 21.02.2008 geladen. Hierauf hat mit
Schriftsatz vom 22.01.2008 der Bevollmächtigte die Übernahme des Mandats und die Vertretung der Klägerin
angezeigt. Zugleich hat er die Bewilligung von PKH sowie die Einholung eines Gutachtens nach § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt.
Im Rahmen eines Aktenvermerkes hat der Vorsitzende der 6. Kammer des SG festgehalten, dass nach telefonischem
Hinweis vereinbart worden sei, dass sich der Bevollmächtigte mit der Klägerin wegen des Kostenvorschusses für das
Gutachten nach § 109 SGG in Verbindung setzen werde. Der Antrag auf PKH werde nicht verbeschieden und der
Termin bleibe aufrecht erhalten.
Bis zur mündlichen Verhandlung am 21.02.2008 ist eine weitere Erklärung der Klägerin nicht bei Gericht eingegangen.
In der Verhandlung hat die Klägerin den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG nicht mehr
weiter verfolgt.
Mit Urteil vom 21.02.2008 hat das SG die Klage abgewiesen, weil nach dem Gutachten des Dr. S. die
gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin keine dauerhaften Leistungseinschränkungen bedingten, die eine
Umschulung erforderlich machen würden.
Nach Verkündung des Urteils hat das SG mit Beschluss vom gleichen Tag zu Protokoll - vor der Mitteilung der
Urteilsgründe - die Ablehnung des PKH-Antrages verkündet. In Bezug auf den Beschluss war im Protokoll keine
Rechtsmittelbelehrung angegeben. In der schriftlichen Begründung, die dem Bevollmächtigen der Klägerin am
04.03.2008 zugestellt worden ist, hat das SG ausgeführt, dass im Hinblick auf das Gutachten des Dr. S. die Klägerin
nicht als Behinderte i.S.d. §§ 19, 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) anzusehen sei und bei summarischer
Prüfung Erfolgsaussichten der Klage - im Zeitpunkt der Beantragung der PKH am 23.01.2008 - nicht zu erkennen
gewesen seien.
Gegen den Beschluss hat die Klägerin am 03.04.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Es sei eine Begutachtung nach § 109 SGG beantragt gewesen, zumindest sei hilfsweise der behandelnde Orthopäde
zu hören gewesen. Auch sei das Gutachten des Dr. S. unzulänglich gewesen, womit sich das SG
auseinanderzusetzen hatte. Die Erfolgsaussichten seien daher nicht von vorneherein auszuschließen gewesen, so
dass PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen sei.
Gegen das Urteil des SG vom 21.02.2008 hat die Klägerin keine Berufung eingelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die gerichtlichen
Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 SGG. Eines Abhilfeverfahrens bedurfte es nicht,
nachdem § 174 SGG mit Wirkung ab 01.04.2008 ohne Übergangsvorschrift ersatzlos entfallen ist (Art 1 Nr.30; Art 5
des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl. I
S 444). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
Nach § 73a Absatz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) erhält PKH eine Partei (im
sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig davon, ob die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH vorliegen,
ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Vorliegend hat die Klägerin in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt, so dass das Urteil des SG vom 21.02.2008
(Zustellung am 04.03.2008) mittlerweile rechtskräftig ist.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 119 Rn. 44 mwN). Verfahrensfehlerhaft ist in
diesem Zusammenhang zwar der Umstand, dass über die Bewilligung der PKH erst nach Verkündung des Urteils
entschieden worden ist. Es besteht jedoch in aller Regel keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten eines PKH-
Bewilligungsantrages losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen (vgl.
Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage 2007, Rn. 5 mwN).
Anderes kann allenfalls gelten, wenn die PKH-Entscheidung durch das Gericht pflichtwidrig verzögert wurde (vgl.
Philippi aaO § 119 Rn.47 mwN), wofür es vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt. Das SG hatte die
Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits abgeschlossen und zur mündlichen
Verhandlung geladen, ehe der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei
Gericht eingegangen ist. In der Folge hat das SG - nach telefonischer Rücksprache mit dem Bevollmächtigten der
Klägerin - die Entscheidung über die PKH zurückgestellt, bis die Klägerin - im Hinblick auf die Kostenfolge - einen
Entschluss über die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG getroffen hätte. Dies geschah jedoch nicht mehr
vor der mündlichen Verhandlung, so dass das SG frühestens in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2008 über den
PKH-Antrag entscheiden konnte, weil die Klägerin vor diesem Zeitpunkt keine Angaben dazu gemacht hat, ob sie die
Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG übernehmen würde.
Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus Billigkeitsgründen, wie etwa bei Vorliegen schwerwiegender
Mängel in der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.1998
- L 13 AL 1142/98 PKH B mwN in juris). Das SG ist - rechtsfehlerfrei - dem Ergebnis der gerichtlichen
Beweisaufnahme gefolgt und hat zu Recht einen beruflichen Rehabilitationsbedarf der Klägerin iSd § 97 SGB III
verneint.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
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