Urteil des LSG Bayern vom 10.04.2002

LSG Bayern: sicherstellung, subjektives recht, versorgung, abrechnung, anteil, zahl, bayern, unterliegen, qualifikation, spezialisierung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 21 KA 1196/98
Bayerisches Landessozialgericht L 12 KA 53/00
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. März 2000 wird zurückgewiesen. II. Die Kläger
haben der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die weitere Erhöhung der Zusatzbudgets "Sonographische Gefäßuntersuchungen" und
"Proktologie".
Die Kläger sind als Hautärzte mit den Zusatzbezeichnungen "Allergologie"(Klägerin zu 2.) und "Phlebologie" (Kläger
zu 1.) in M. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie waren bis ins Jahr 2001 in
Gemeinschaftspraxis tätig und sind nunmehr in Einzelpraxen niedergelassen.
Mit Schriftsätzen vom 6. Januar 1997, 14. Februar 1997, 14. März 1997, 6. Mai 1997, 16. Mai 1997 und 20. Juni 1997
haben die Kläger u.a. Antrag auf Erweiterung oder Aussetzung der Praxis- und/oder Zusatzbudgets "sonographische
Gefäßuntersuchungen" und "Proktologie" zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs gemäß den
Allgemeinen Bestimmungen A I. Teil B 4.3 EBM gestellt.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1997 hat die Beklagte ab dem Abrechnungsquartal III/97 den Klägern die
bedarfsabhängigen Zusatzbudgets "Proktologie und Dermatologische Lasertherapie" zuerkannt.
Das qualifikationsgebundene Zusatzbudget "sonographische Gefäßuntersuchungen" für Hautärzte nach der Nr.4.1 der
Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B des EBM wurde den Klägern ohne Antrag und ohne gesonderten Bescheid
zuerkannt.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1997 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 23. Juli 1997 hinsichtlich des
Zusatzbudgets "Proktologie" Widerspruch eingelegt und bzgl. der Proktologie die Aussetzung des Budgets oder einen
höheren Punktwert beantragt.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 20. November 1997 dem Antrag der Kläger insoweit stattgegeben, als in
Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B.4.3 des EBM die Fallpunktzahl des Zusatzbudgets
"Proktologie" auf 35,08 Punkte und des Zusatzbudgets "sonographische Gefäßuntersuchungen" auf 54,28 Punkte
erhöht wurde.
Hiergegen haben die Kläger mit Schreiben vom 23. November 1997 Widerspruch eingelegt. Für die Sicherstellung des
besonderen Versorgungsbedarfs der Praxis seien die zugeteilten Zusatzbudgets "Proktologie" und "sonographische
Gefäßuntersuchungen" nicht ausreichend. Es werde um Mitteilung gebeten, welche anderen Praxen der KV Bayerns
mit welchen vergleichbaren Qualifikationen zur Berechnung der Untergruppe der Ärzte mit überdurchschnittlichem
Punktzahlwert aus Leistungen des Zusatzbudgets herangezogen worden seien. Das zugeteilte Zusatzbudget für
sonographische Gefäßuntersuchungen reiche nur noch für die eigenen phlebologischen Patienten. Im Bereich der KV
Bayerns vergleichbar qualifizierte Ärzte hätten deutlich höhere Praxisbudgets erhalten. Für die Ungleichbehandlung
werde um eine Begründung gebeten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 haben die Kläger den Widerspruch weiter
begründet. Als Prüfarzt für Phlebologie der Landesärztekammer Bayerns und als Mitglied des Fachberatergremiums
Phlebologie der Bayerischen Landesärztekammer sei dem Kläger zu 1) bekannt, dass es in Bayerns höchstens zwei
bis drei Dermatologen gebe, die in ihrer Praxis Farbduplexsonographie durchführen dürften. Das erhöhte Zusatzbudget
des Kollegen Dr.B. in W. sei der KV bekannt. Die Berechnung des Budgets "sonographische Gefäßuntersuchungen"
sei statistisch falsch. In den zusammengefassten 52 Praxen fiele nur die Ziff.671 EBM mit 200 Punkten an, bei 14
Praxen häufiger, beim Rest (38 Praxen) selten. Die übrigen 4 EBM-Ziffern würden nur von ihm erbracht mit einer
Gesamtpunktzahl von maximal 1.350 Punkten. Es würden also Ärzte verglichen, die völlig unterschiedliche
Qualifikationen nach § 135 Abs.1 und 2 SGB V hätten. Es sei auch nicht berücksichtigt, dass die Duplexsonographie
wesentlich höhere Unkosten verursache. Der Überweisungsanteil betrage für die Duplex-Sonographie 36 %. Auch die
statistische Berechnung des Zusatzbudgets für Proktologie sei fehlerhaft, da sie die einzigen Hautärzte in Bayern
seien, die qualifizierte Mitglieder des Berufsverbandes der Proktologen seien. Sie hätten das gleiche Spektrum wie
Dr.B. in W. , würden zusätzlich aber die Ziff.373 EBM (500 Punkte) durchführen, die wegen der Nachblutungsgefahr
eine besonders intensive Patientenbetreuung erfordere.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17. Februar 1998 den erweiterten Antrag der Kläger gemäß den Allgemeinen
Bestimmungen A I B 4.3 des EBM vom 23. November 1997 und 15. Dezember 1997 abgelehnt, da keine
Sicherstellungsgründe erkennbar seien.
Auch hiergegen haben die Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 1998 Widerspruch eingelegt, der lt. einem
Aktenvermerk nach einem Telefonat des Klägers zu 1) mit Herrn S. von der Beklagten für erledigt erklärt wurde.
Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1998 den Widerspruch insgesamt zurückgewiesen. Nach
den Allgemeinen Bestimmungen A I B 4.3 des EBM könne die zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag im
Einzelfall zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs eine Erweiterung der Praxis- und/oder
Zusatzbudgets gewähren. Da sowohl die Leistungen der "Proktologie" als auch der "sonographischen
Gefäßuntersuchungen" eine persönliche Leistungserbringung erforderten, könnten während dieser Zeit keine anderen
Leistungen erbracht werden. Somit müsse das insgesamt zur Verfügung stehende Budget grundsätzlich nicht
geändert werden, da die regelrechte Versorgung mit dem bestehenden Zusatzbudget geleistet werden könne.
Abweichend von der Vorgabe einer für alle berechtigten Ärzte einer Arztgruppe einheitlichen Fallpunktzahl könnten die
Kassenärztlichen Vereinigungen nach der Nr.3 der Anlage 4 des EBM eine Differenzierung in 2 Fallpunktzahlen
vornehmen. Dieser Differenzierung sei die von der Beklagten eingesetzte EBM-Kommission im Fall der Kläger in einer
Einzelfallentscheidung am 4. November 1997 nachgekommen. Die EBM-Kommission habe nach pflichtgemäßen
Ermessen sowohl die Argumente der Kläger aus den Anträgen (14. Februar 1997, 14. März 1997, 6. Mai 1997, 16. Mai
1997, 1. Juni 1997 und 20. Juni 1997) als auch die aus dem Widerspruchsschreiben vom 28.Juli 1997 gewürdigt und
in die Entscheidung einbezogen. Die EBM-Kommission habe zu Gunsten der Kläger berücksichtigt, dass die
proktologischen Leistungen einen Schwerpunkt der Praxistätigkeit bildeten (im Sinne der "Vereinbarung zur Einführung
von Praxisbudgets zum 1. Juli 1997"), die Kläger die einzigen Hautärzte in ihrem Zulassungsbereich seien, die
spezielle Leistungen aus dem Bereich der sonographischen Gefäßuntersuchungen erbringen und Überweisungen zu
diesen Leistungen erhalten würden. Obwohl im Zulassungsgebiet der Kläger kein quantitativer Versorgungsbedarf
vorliege, da die angesprochenen Leistungen durch andere niedergelassene Ärzte häufig erbracht würden und der
Anteil der oben angesprochenen Überweisungen an der Gesamtfallzahl der Praxis nicht über der vom Vorstand der
Beklagten festgelegten Mindestgrenze liege (der Überweisungsanteil müsse mindestens 50 % über dem
Arztgruppendurchschnitt liegen), sei den Klägern eine Erhöhung der Fallpunktzahlen für die Zusatzbudgets
"Proktologie" und "sonographische Gefäßuntersuchungen" zuerkannt worden. Gemäß der Nr.3 Abs.2 der Anlage 4
EBM sei die Berechnung durchgeführt und ordnungsgemäß im Bescheid vom 20. November 1997 umgesetzt worden.
Einer nochmaligen Erhöhung der Fallpunktzahlen habe aus den angegebenen Gründen nicht entsprochen werden
können.
Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht München vom 7. Juli 1998. Der Kläger zu 1) sei der einzige
Dermatologe in M. , der seit Ende des Jahres 1987 farbcodierte Duplex-gefäßsonographische Untersuchungen
durchführe (EBM/Nrn. 668, 672, 682, 689). Ebenfalls als einzige Dermatologen machten die Kläger auf dem Gebiet
der Proktologie seit 1987/1991 die Gummibandligatur und die partielle Koloskopie (EBM-Nrn. 373, 760). In ganz
Bayern gebe es außer der Praxis der Kläger nur eine oder zwei weitere Hautarztpraxen, die die farbcodierte Duplex-
Sonographie durchführten. Mit den geringen Zusatzbudgets könnten die Kläger ihre qualifikationsgebundene Praxis
nicht mehr gewinnbringend führen. Sie hätten höhere Praxiskosten als z.B. die Hautärzte, die keine sonographischen
Gefäßuntersuchungen durchführten oder nur den bidirektionalen Doppler hätten.
Die Kläger seien hinsichtlich des Zusatzbudgets "sonographische Gefäßuntersuchungen" mit anderen Hautarztpraxen
verglichen worden, die sonographische Gefäßuntersuchungen machten. In allen Vergleichspraxen werde nur der
bidirektionale Doppler mit 200 Punkten abgerechnet. Die Gefäßchirurgen hätten ein Zusatzbudget "sonographische
Gefäßuntersuchungen" von 386,16 Punkten /Fall. Weshalb für dieselbe Leistung den Gefäßchirurgen 7-mal soviele
Punkte zugestanden würden, sei nicht ersichtlich. Die Zuerkennung eines unterschiedlich hohen Zusatzbudgets
"sonographische Gefäßuntersuchungen" je nachdem, ob ein Gefäßchirurg die Leistungen erbringe oder aber der
Kläger zu 1) als Dermatologe, sei sachlich durch nichts gerechtfertigt. Die Beklagte hätte, um diese
Ungleichbehandlung auszugleichen, eine Untergruppe bei den Dermatologen bilden müssen, die die besondere
Qualifikation der Kläger berücksichtige. Hinsichtlich des Zusatzbudgets "Proktologie" gelte dasselbe. Außer den
Klägern mache kein Dermatologe die Gummibandligatur und die partielle Koloskopie (EBM-Nrn.373, 760). Auch
insoweit würden die Kläger mit Dermatologen verglichen, die diese speziellen Leistungen, die höher bewertet seien,
weil sie besonders aufwendig und nebenwirkungsreich seien, nicht erbringen. Offenbar würden die Chirurgen diese
Leistungen häufiger erbringen. Sie hätten ein Zusatzbudget von 54,06 Punkten gegenüber den Klägern von 35,08.
Auch insoweit liege ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG vor, weil für dieselbe Leistung unterschiedlich hohe
Zusatzbudgets vergeben würden. Die verschiedene Facharztqualifikation sei kein sachlicher Differenzierungsgrund,
weil sowohl die Chirurgen, wie auch die Dermatologen die Leistungen nach der Weiterbildungsordnung und ihren
Richtlinien erbringen dürften. In anderen Bundesländern hätten die örtlichen Kassenärztlichen Vereinigungen den
Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG erkannt und berücksichtigt (Hinweis auf Regelungen der Kassenärztlichen
Vereinigungen Nordrhein, Thüringen und Südbaden). Es hätte insbesondere auch bzgl. der Duplex-sonographischen
Gefäßuntersuchungen ein quantitativer Versorgungsbedarf bejaht werden müssen. Wenn angeblich kein
Versorgungsbedarf vorhanden sei, warum hätten dann die fachärztlichen Internisten - Angiologen, Phlebologen - und
die Gasteroenterologen kein Budget und z.B. die Gefäßchirurgen mit ihren 368,16 Punkten ein Zusatzbudget. Der
Versorgungsbedarf sei ein objektiv feststellbares Faktum.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 zunächst die Rechtslage bzgl. der zum 1. Juli 1997
eingeführten arztgruppenbezogenen fallzahlabhängigen Budgetierung auf der Basis von Praxis- und Zusatzbudgets
allgemein und speziell bezogen auf Hautärzte dargestellt. Bezüglich der streitgegenständlichen Erweiterung des
Zusatzbudgets "sonographische Gefäßuntersuchungen" hat die Beklagte ausgeführt, dass die Tatsache, dass die
Kläger die einzigen Dermatologen in M. seien, die die farbcodierte Duplex-Sonographie der Arterien und/oder Venen
der Extremitäten durchführten, per se keinen Versorgungsbedarf im Sinne der Allgemeinen Bestimmungen A I B.4.3
des EBM begründe. Vielmehr sei festzustellen, dass die farbcodierte Duplex-Sonographie keine gebietsspezifische
Leistung der Dermatologen darstelle und von letzteren nur insoweit gebietskonform erbracht werden könne, als
Gefäßerkrankungen der Haut zu diagnostizieren seien. Dies ergebe sich aus der Definition des Gebietes "Haut- und
Geschlechtskrankheiten" gemäß Abschnitt I Nr.9 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns. Soweit
Gefäßerkrankungen der Haut ihre Ursache in Gefäßerkrankungen außerhalb des Hautorgans hätten, sei deren
Diagnostik und Therapie für den Dermatologen somit fachfremd. Das Führen der Zusatzbezeichnung "Phlebologie" -
hier durch den Kläger zu 1 - ändere daran nichts, denn die Grenzen eines Gebietes würden sich durch das Führen
einer Zusatzbezeichnung nicht erweitern. Fachfremde Leistungen dürfe ein Vertragsarzt weder originär noch auf
entsprechende Auftragsüberweisungen eines anderen Vertragsarztes erbringen. Daraus erkläre sich auch, dass die
streitige Untersuchung weniger von Hautärzten, durchaus aber von einer ausreichenden Zahl von Fachärzten anderer
Gebiete (z.B. Internisten) in M. erbracht und abgerechnet werde. Hierzu wird eine Übersicht der Abrechnung der EBM-
Nrn.668, 689, 672 und 682 in den Quartalen 2/97, 2/98 und 1/99 einerseits der Hautärzte in M. und andererseits der
Ärzte aller Fachgruppen in M. vorgelegt. Die Tatsache, dass der Kläger zu 1) die farbcodierte Duplex-Sonographie
durchführe, habe die Beklagte zu Gunsten der Praxis berücksichtigt, indem sie die Erweiterung des Zusatzbudgets
"sonographische Gefäßuntersuchungen" auf die Fallpunktzahl der Untergruppe der Hautärzte mit
überdurchschnittlichem Punktzahlfallwert für Leistungen des Zusatzbudgets gewährt habe. Gründe für eine
darüberhinausgehende Erweiterung des streitigen Zusatzbudgets lägen jedoch mangels eines entsprechenden
Versorgungsbedarfs nicht vor. Bezüglich der streitgegenständlichen Erweiterung des Zusatzbudgets "Proktologie"
würden die Kläger die Gummibandligatur nach der Nr.373 EBM als "Praxisbesonderheit" geltend machen. Auch
insoweit sei festzustellen, dass diese keine spezifisch dermatologische Leistung sei und dass diese von zahlreichen
weiteren Vertragsärzten in M. erbracht werde und somit sichergestellt sei. Auch hierzu wird eine Übersicht zur
Abrechnung der EBM Nr.373 in den Quartalen 2/97, 2/98 und 1/99 durch Hautärzte in M. einerseits und Ärzte aller
Fachgruppen in M. andererseits vorgelegt. Die proktologischen Leistungen ("Gummibandligatur") der Kläger würden
anerkannt, indem die Beklagte ihnen eine Erweiterung des Zusatzbudgets "Proktologie" auf die Fallpunktzahl der
Untergruppe der Ärzte mit überdurchschnittlichem Punktzahlfallwert für Leistungen des Zusatzbudgets gewährt habe.
Gründe für eine darüber hinausgehende Erweiterung des Zusatzbudgets seien im Hinblick auf die (gute)
Versorgungslage im maßgeblichen Planungsbereich nicht gegeben. In diesem Zusammenhang sei darauf
hinzuweisen, dass die von den Klägern zur Abrechnung gebrachte Nr.760 EBM von der Anrechnung auf
Praxisbudgets ohnehin ausgenommen und für eine "Budgeterweiterung" daher per se kein Raum sei (s. A I Teil B 5
des EBM). Abschließend sei festzustellen, dass für die Abrechnung und Vergütung vertragsärztlicher Leistungen der
EBM maßgebend sei. Aus kalkulatorischen Einkommensbeträgen, die die Grundlage für bestimmte Regelungen des
EBM bildeten, könnten die Kläger ein bestimmtes (Mindest)-Honorar nicht beanspruchen. Ein hoher Anteil an
Überweisungsfällen könne zwar ein Hinweis auf einen besonderen Versorgungsbedarf sein. Vorliegend sei jedoch
(über die Quartale hinweg) kein hoher Anteil an sogenannten Zielaufträgen zur Durchführung farbcodierter Duplex-
Sonographien gegeben.
Hierzu haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 24. Januar 2000 Stellung genommen. Auf der Grundlage des
Vorstandsbeschlusses der Beklagten vom 21. März 1997, wonach in die Berechnungen der Zusatzbudgets nur die
Praxen eingehen dürfen, die sämtliche Leistungen des Zusatzbudgets mindestens 10-mal in den Quartalen I und II/96
erbracht hätten, sei die Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehbar. Die Beklagte gebe 53 Hautarztpraxen an, die
für das Zusatzbudget "sonographische Gefäßuntersuchungen" (Nr.668 bis 689 EBM) berechtigt seien. Nach Wissen
des Klägers zu 1) erbrächten außer ihm in Bayern nur noch ein oder zwei Praxen die Nr.668 EBM (Duplex-
Sonographie). Danach hätten nach dem Vorstandsbeschluss nur zwei bis drei Praxen in die Berechnung einfließen
dürfen. Es werde beantragt, der Beklagten aufzugeben, die Bayerischen Hautarztpraxen zu benennen, die außer dem
Kläger sämtliche Leistungen des Zusatzbudgets "sonographische Gefäßuntersuchungen" (Nrn.668 bis 689 EBM) in
den beiden ersten Quartalen des Jahres 1996 mindestens 10-mal erbracht hätten. Auch die Berechnung des
bedarfsabhängigen Zusatzbudgets "Proktologie" sei unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar. Auch insoweit
werde beantragt, der Beklagten aufzugeben, die Hautarztpraxen zu benennen, die sämtliche Leistungen aus dem
Zusatzbudget Proktologie (Nrn.370, 371, 755 EBM) mindestens 10-mal in den beiden ersten Quartalen 1996 erbracht
hätten. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Februar 2000 haben die Klägervertreter vorgetragen, dass die Beklagte bei
der Verneinung des Bestehens eines besonderen Versorgungsbedarfs für die von den Klägern erbrachten Leistungen
bei den sonographischen Gefäßuntersuchungen und der Proktologie von einem nicht zutreffend und vollständig
ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Die Beklagte hätte ermitteln müssen, wieviele Praxen die
streitgegenständlichen Ziffern der Zusatzbudgets erbringen und ob diese Praxen ebenfalls auf sonographische
Gefäßuntersuchungen und proktologische Leistungen spezialisiert seien.
Hierzu hat sich die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000 geäußert. Die Berechnung der
Zusatzbudgets und hier insbesondere die ihr zu Grunde zu liegenden GOP s seien im EBM geregelt. Eine
Differenzierung nach einzelnen Leistungen innerhalb des Zusatzbudgets sehe der EBM nicht vor. Soweit der EBM für
die Bildung eines Zusatzbudgets nicht nach einzelnen Leistungen differenziere, seien somit alle dem jeweiligen
Zusatzbudget zugeordneten Gebührenordnungspositionen in die Berechnung der Fallpunktzahlen einzubeziehen,
unabhängig davon, welche dieser Gebührenordnungspositionen ein Arzt im Einzelnen erbringe. Für die
streitgegenständlichen Zusatzbudgets bedeute dies, dass dem qualifikationsgebunden Zusatzbudget "sonographische
Gefäßuntersuchungen" die Leistungen nach den Nrn.668 bis 689 EBM und dem bedarfsabhängigen Zusatzbudget
"Proktologie" die Leistungen nach den Nrn.370, 371, 373 und 755 EBM zugrunde zu legen seien. Die Beklagte sei
nicht berechtigt, die Zusatzbudgets anderweitig zu berechnen. Von Abs.1 der Anlage 4 zum EBM abweichende
Berechnungsmodalitäten seien allein unter den in den Absätzen 2 und 3 der Anlage 4 zum EBM geregelten
Voraussetzungen zulässig. In die Berechnung der Zusatzbudgets gingen als "berechtigte Ärzte einer Arztgruppe"
gemäß Beschluss des Vorstandes vom 21. März 1997 nur Praxen mit einer bestimmten
Mindestabrechnungshäufigkeit der gesamten Leistungen des jeweiligen Zusatzbudgets ein, und zwar nur die Praxen,
bei denen die (d.h. eine oder mehrere) Leistungen des betreffenden Zusatzbudgets insgesamt (d.h. in der Addition der
einzelnen Häufigkeiten) mindestens 10-mal zur Abrechnung gebracht worden seien. Eine bestimmte Mindesthäufigkeit
betreffend einzelner Gebührenordnungsnummern bzw. die Berücksichtigung nur solcher Praxen, die alle Leistungen
des jeweiligen Zusatzbudgets abgerechnet hätten, sehe weder der EBM noch der Beschluss des Vorstandes vor und
wäre im Übrigen auch nicht für alle Zusatzbudgets durchführbar. Für eine über die den Klägern zugestandenen
Zusatzbudgets hinausgehende Erweiterung gemäß Buchst.A I B 4.3 EBM sei kein Raum. Die von den Klägern
geltend gemachten Leistungen in dem maßgeblichen Planungsbereich M. Stadt würden durch die Gebietsärzte, für die
die betreffenden Leistungen fachgruppentypisch seien, sichergestellt, so dass ein "besonderer Vesorgungsbedarf"
(vgl. Buchst.A I B 4.3 EBM) insoweit nicht bestehe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 1. März 2000 die Klage abgewiesen. Die Einführung von Praxisbudgets zum 1.
Juli 1997, die dem Ziel gedient habe, eine medizinisch nicht begründbare Mengenausweitung zu verhindern und den
Punktwert auf einer angemessenen Höhe zu stabilisieren, stehe mit höherrangigem Recht in Einklang (so
ausdrücklich BSG, Urteil vom 8. März 2000 - B 6 KA 7/99 R-). Die Anwendung dieser Praxisbudgets auf die Kläger
als Hautärzte sei - zumindest in den Quartalen 3/97 und 4/97 - ebenfalls rechtmäßig. Ausgehend von dieser die
Beklagte bindenden Regelung habe diese die hier streitbefangenen Zusatzbudgets zu Recht auf 35,08 Punkte je Fall
für "Proktologie" und auf 54,28 Punkte je Fall für "sonographische Gefäßuntersuchungen" festgelegt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger zum Bayerischen Landessozialgericht vom 3. Juli 2000. Die Beklagte
habe die Punktwerte für die Zusatzbudgets unter Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit
(Art.3 Abs.1 GG i.V.m. Art.12 Abs.1 GG) ermittelt. Jedenfalls sei zu Unrecht eine Erweiterung der Zusatzbudgets
gemäß Nr.4.3 Buchst.A I Teil B Allgemeine Bestimmungen (EBM) abgelehnt worden. Das Gebot der
Honorarverteilungsgerechtigkeit sei verletzt, wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen werde,
obwohl zwischen den betroffenen Ärzten bzw. Arztgruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem
Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sei. Die Beklagte sei zu Unrecht der Auffassung, es
sei nicht von Belang, dass die Gefäßchirurgen für das qualifikationsgebundene Zusatzbudget "sonographische
Gefäßuntersuchungen" eine Fallpunktzahl von 386,16 haben und die Chirurgen für die Proktologie 547,2 Punkte, die
Kläger aber nur 54,28 bzw. 35,08 Punkte. Eine von Fachgruppe zu Fachgruppe unterschiedliche Vergütung gleicher
Leistungen sei verfassungsrechtlich nur zu begründen, wenn sie einen legitimen Zweck verfolge und verhältnismäßig
sei. Das Gleichbehandlungsgebot des Art.3 Abs.1 GG enthalte jedoch nicht nur das Verbot sachwidriger
Differenzierung, sondern genauso das Gebot sachgerechter Differenzierung bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede.
Deshalb müsse ein Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit angenommen werden, wenn
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie von Verfassungs wegen eine Differenzierung
gebieten. Die Kläger seien zur Ermittlung der Zusatzbudgets mit Hautärzten verglichen worden, die weder dieselbe
Sonderqualifikation hätten noch denselben hohen Sach- und Fremdkostenanteil, weil sie die speziellen Leistungen der
Kläger aus den Zusatzbudgets "sonographische Gefäßuntersuchungen" und "Proktologie" gar nicht erbringen würden.
Schon die Tatsache, dass den Klägern nur noch ein Minimum ihrer Punktanforderung bei den in Rede stehenden
Zusatzbudgetes verbleibe und dies, obwohl keine Mengenausweitung stattgefunden habe, zeige, dass hier das
eigentliche Ziel der Einführung der Praxis- und Zusatzbudgets - Reduzierung der Mengenausweitung - nicht erreicht
werde. Es verbleibe die drastische Honorarkürzung, die es den Klägern nicht mehr erlaube, ihre Kassenarztpraxis
auch nur kostendeckend zu führen. Man könne dem auch nicht entgegenhalten, dass typisierende Regelungen
unvermeidliche Härten im Einzelfall ergeben könnten. Es gehe hier nicht um den Einzelfall der Kläger. Der EBM-Ä sei
eine bundesweite Regelung, die für alle Dermatologen, die wie der Kläger zu 1) die besondere persönliche
Qualifikation und die notwendige Geräteausstattung hätten, als Vergleichsgruppe die Hautärzte vorsehe. Es sei also
eine größere Anzahl von Dermatologen, die eine genau abgrenzbare Gruppe innerhalb der Hautärzte bilden würden, in
ihren grundrechtlich gesicherten Freiheiten betroffen, weil die nach Art.3 Abs.1 GG notwendigen Differenzierungen
nicht vorgenommen würden. Im Übrigen sei es Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen, im Rahmen der
Honorarverteilung das Notwendige und Mögliche zur Gewährleistung ausreichender Punktwerte zu tun und auf
regionaler Ebene eintretende Verwerfungen zwischen einzelnen Arztgruppen und auch innerhalb einer Arztgruppe zu
verhindern (BSG-Urteil vom 8. März 2000, B 6 Ka 7/99 R S.16).
Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. März 2001 Stellung genommen. Die Kläger würden ihre
Leistungsvergütung auf der Grundlage des Praxisbudgets, der qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets "Phlebologie",
"Allergologie", "sonographische Gefäßuntersuchungen" und "Psychosomatik", der bedarfsabhängigen Zusatzbudgets
"Proktologie" und "dermatologische Lasertherapie" sowie der übrigen abgerechneten Leistungen, die keiner
Budgetierung unterliegen, erhalten. Die Zusatzbudgets "sonographische Gefäßuntersuchungen" und "Proktologie"
seien bereits auf der Basis der Ausnahmeregelung in Nr.3 der Anl.4 des EBM berechnet und entsprechend erhöht
worden. Für eine weitere Erweiterung dieser Zusatzbudgets gemäß Buchst.A I Teil B Nr.4.3 EBM sei vorliegend kein
Raum. Die Kläger seien Dermatologen und antragsgemäß als solche zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Für die Zuordnung und Berechnung ihrer Praxis- und Zusatzbudgets seien damit ausschließlich die Abrechnungsdaten
der Fachgruppe der Hautärzte maßgebend (vgl. Buchst.A I Teil B Nr.1, 1.1, 1.2, 1.3, 3, 4, 4.1 und 4.4 des EBM sowie
die Anlagen 2, 3 und 4 zum EBM). Die Berechnung der Budgets auf der Grundlage von Abrechnungsdaten anderer
Arztgruppen könnten sie nicht beanspruchen. Die Zulassung eines Facharztes zur vertragsärztlichen Versorgung
beschränke sich dabei auf sein Fachgebiet. Die Kläger würden u.a. gebietsuntypische und gebietsfremde Leistungen
erbringen, wobei sie auch für letztere die Erweiterung der Zusatzbudgets für sich beanspruchen würden (z.B. Nrn. 755,
760 EBM). Auch die farbcodierte Duplex-Sonographie der Arterien und/oder Venen der Extremitäten stelle keine
gebietsspezifische Leistung der Dermatologen dar. Sie könne von letzteren nur insoweit gebietskonform erbracht
werden, als Gefäßerkrankungen der Haut zu diagnostizieren seien. Die Kläger würden gar nicht versuchen, die
Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Buchst.A I Teil B Nr.4.3 EBM zu begründen. Sie machten keinerlei Angaben
über die gemäß Nr.4 der Vereinbarung zur Einführung von Praxisbudgets zum 1. Juli 1997 notwendige spezifische
Behandlung von bestimmten schwerwiegenden Gesundheitsstörungen in ihrer Praxis, sondern beschränkten ihren
Vortrag im Wesentlichen auf die Darstellung ihrer angeblich besonderen Qualifikation, die Finanzierung ihrer
Gerätschaften und die sonstigen Praxiskosten, die geltend gemachte mangelnde Gewinnerzielung aus ihrer
vertragsärztlichen Tätigkeit sowie das Bestreiten der Richtigkeit der Berechnung der streitgegenständlichen
Zusatzbudgets. Die Durchführung der sonographischen Gefäßuntersuchungen und der proktologischen Leistungen sei
zwar insoweit eine Besonderheit der Kläger, als die übrigen Dermatologen entsprechende Leistungen regelmäßig nicht
bzw. selten erbrächten. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die weitere Budgeterweiterung seien jedoch nicht
gegeben, weil die Kläger keine schwerpunktmäßige Behandlung schwerwiegender Erkrankungen nachweisen könnten.
Bei den Klägern liege auch kein hoher Überweisungsanteil vor. Er liege bezogen auf die Gesamtfallzahl regelmäßig
unter 20 %. Hierzu haben die Klägervertreter nochmals mit Schriftsatz vom 15. Mai 2001 Stellung genommen. In drei
neueren Urteilen vom 6. September 2000 (B 6 Ka 40/99 R, B 6 Ka 37/99 R und B 6 Ka 41/99) habe das BSG
ausführlich zur "Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs" und zu Praxisschwerpunkten Stellung
genommen. Das BSG führe aus, dass die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nur ein
entscheidungserheblicher Gesichtspunkt sei. Der andere betreffe die individuelle Sphäre des einzelnen Arztes, soweit
nämlich an einen Versorgungsschwerpunkt angeknüpft werde. Wenn ein Versorgungsschwerpunkt gegeben sei,
müsse es im Interesse der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung liegen, dass die Leistungen weiter
erbracht werden könnten. Hinsichtlich des Versorgungsschwerpunktes stelle das BSG auf das Verhältnis zur
jeweiligen Fachgruppe ab. Die Praxis müsse sich deutlich von der Typik der Praxen der Fachgruppe abheben. Dies
könne etwa der Fall sein, wenn in einer Praxis vermehrt bestimmte Leistungen erbracht und abgerechnet worden seien
und dies den Schluss auf eine Schwerpunktsetzung bzw. Spezialisierung in diesem Leistungsbereich zulasse. Genau
dies sei bei den Klägern im Bereich "Proktologie" sowie "sonographische Gefäßuntersuchungen" der Fall. Der Anteil
der von den Klägern insgesamt abgerechneten Gesamtpunktzahl liege bei beiden Zusatzbudgets (Quartale 3 und 4/97
und 1/98 bis 4/98 - Folgequartale unverändert) weit über der vom BSG geforderten 20 %-Grenze, bei den
sonographischen Gefäßuntersuchungen bei 32 %, bei der Proktologie - ohne die Nr.755 EBM - bei 25 %.
Die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 darauf hingewiesen, dass verschiedene Neurologen ein
Zusatzbudget "sonographische Gefäßuntersuchungen" erhalten hätten, das um ein Mehrfaches so hoch sei wie das
der Kläger. Die Erweiterung der Zusatzbudgets sei hier nach EBM Abschnitt A I Teil B 4.3 zur Sicherstellung eines
besonderen Versorgungsbedarfs erfolgt. Es sei nicht Ziel der Kläger, alle sonographischen Gefäßuntersuchungen
sowie alle proktologischen Leistungen unbudgetiert vergütet zu bekommen. Ziel der Kläger sei es vielmehr, auf ihren
Spezialgebieten wenigstens kostendeckend arbeiten zu können. Die Kläger hätten bis zur Budgetierung 215 Punkte
für "sonographische Gefäßuntersuchungen" und 132 Punkte im Bereich der Proktologie erhalten.
Auf Anfrage des Senats zur Fachgebietszugehörigkeit der Nrn. 668, 671, 672, 682, 689 BMÄ/E-GO für Dermatologen
hat die Bayerische Landesärztekammer mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 mitgeteilt, dass gebietskonform
durchführbar sicher Ultraschalluntersuchungen der Gefäße der Haut und aufgrund der Ausführungen der
Weiterbildungsordnung im Kapitel "Inhalt und Ziel der Weiterbildung" sonographische Untersuchungen der Venen im
Zusammenhang mit der chronisch-venösen Insuffizienz seien. Auf Anfrage des Senats haben die Klägervertreter mit
Schriftsatz vom 12. November 2001 mitgeteilt, dass im Jahre 1998 bei 1.355 Patienten Farb-Duplexuntersuchungen
durchgeführt worden seien. Von diesen Patienten hätten durchschnittlich ca. 13 % eine Venenthrombose, 15 % ein
postthrombotisches Syndrom, 19 % eine Paravarikosis, 10 % ein Ulcus cruris, 37 % eine Stammvarikosis und 6 %
eine Thrombophlebitis superficialis gehabt. Begleitend sei in ca. 12 % der Fälle ein arterielles Verschlussleiden (AVK)
vorhanden gewesen. Die AVK sei immer nur Nebenbefund von Venenerkrankungen und werde nicht abgerechnet. Die
Patienten würden an einen Angiologen überwiesen. Die genannten Krankheitsbilder gehörten alle in den Formenkreis
der chronisch-venösen Insuffizienz.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2002 wurde schließlich vorgetragen, dass die Berechnung der Zusatzbudgets unter
Zugrundelegung der Quartale 1 und 2/96 erfolgt sei. Die den Klägern mit Bescheid vom 7. Juli 1998 zuerkannte
Nachvergütung von 178750 Punkten für das Quartal 2/96 (Nrn. 671, 682 BMÄ/E-GO) sei offensichtlich in die
Berechnung der Zusatzbudgets nicht eingeflossen.
Die Prozeßbevollmächtigte der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. März 2000 - S 21 KA 1196/98 - aufzuheben und die Bescheide der
Beklagten vom 23. Juli 1997 und 20. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998
insoweit aufzuheben, als ein über 35,8 Punkte hinausgehendes Zusatzbudget für "Proktologie" und ein über 54,28
Punkte hinausgehendes Zusatzbudget für "sonographische Gefäßuntersuchungen" abgelehnt wurde. Die Beklagte
wird verpflichtet, über die weitere Erhöhung der Zusatzbudgets "sonographische Gefäßuntersuchungen " und
"Proktologie" unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts mit den Aktenzeichen S 21 KA
1196/98, S 21 KA 257/00 sowie die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts, Az.: L 12 KA 53/00 und die erledigte
Beschwerdeakte mit dem Az.: L 12 B 363/98 KA zur Entscheidung vor, auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug
genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht
eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat mit den streitgegenständlichen
Bescheiden vom 23. Juli 1997, 20. November 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 die
den Klägern u.a. gewährten Zusatzbudgets "sonographische Gefäßuntersuchungen" und "Proktologie" auch
hinsichtlich deren Höhe in nicht zu beanstandender Weise berechnet und festgesetzt und hat dabei den Anspruch der
Kläger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Erweiterung dieser Zusatzbudgets nicht verletzt. Die Berufung
der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. März 2000 war daher im Ergebnis zurückzuweisen.
Gegen das mit Beschlüssen des Bewertungsausschusses vom 19. November 1996 und 11. März 1997 in den
Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B EBM-Ä auf der Grundlage des § 87 Abs.2 Satz 1 i.V.m. Abs.2a Satz 1, 2 und
8 SGB V (in der Fassung des 2.GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997 - BGBL I S.1520 -) zum 1. Juli 1997
eingeführte System der Praxis- und Zusatzbudgets (Deutsches Ärzteblatt 1997, A-864 ff. = C - 654 ff.) bestehen
keine rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. März 2000 = SozR 3-2500 § 87 Nr.23
sowie BSG, Urteile vom 16. Mai 2001, B 6 Ka 53/00 R=SozR 3-2500 § 87 Nr.31 und B 6 Ka 47/00 R= SozR 3-2500 §
87 Nr.30). Danach unterliegen die im EBM-Ä enthaltenen ärztlichen Leistungen nach Maßgabe näherer Bestimmungen
je Arztpraxis und Abrechnungsquartal, unter anderem für die Gruppe der Dermatologen, der die Kläger angehören,
einer fallzahlabhängigen Budgetierung (Allgemeine Bestimmungen A I Teil B Nr.1 i.V.m. Nr.1.5 EBM-Ä). Die von den
Budgets umfassten Leistungen sind je Arztpraxis und Abrechnungsquartal jeweils nur bis zu einer begrenzten
Gesamtpunktzahl abrechnungsfähig, deren Höhe sich aus dem Produkt der Fallpunktzahl (im einzelnen Nr.1.5 EBM-
Ä) und der Zahl der Fälle (Nr.1.4) ergibt (Nr.1 Sätze 2 und 3).
Im Einzelnen sind die Regelungen des EBM-Ä 1997 so ausgestaltet, dass für die betroffenen Arztgruppen drei
verschiedene Leistungsbereiche gebildet werden. Dem Praxisbudget ("grüner Bereich") unterfallen ca. 70 % der das
Behandlungsspektrum der jeweiligen Arztgruppe typischerweise abdeckenden ärztlichen Leistungen. Neben den
Praxisbudgets sind bestimmte ärztliche Leistungspositionen einzelnen arztgruppenspezifischen Zusatzbudgets
("gelber Bereich") zugewiesen (Nr.1.3 und Nr.4), die ca. 10 % des Leistungsspektrums ausmachen. Ein noch
verbleibender, etwa 20 % ausmachender Leistungsbereich bleibt unbudgetiert ("roter Bereich"), ebenso wie
bestimmte, nur auf Überweisung in Anspruch genommene oder hochspezialisierte Arztgruppen gänzlich von der
Budgetierung unberührt bleiben.
Die Kläger sind Dermatologen, wobei der Kläger zu 1) die Zusatzbezeichnung "Phlebologie" und die Klägerin zu 2) die
Zusatzbezeichnung "Allergologie" führt. Damit unterliegen ihre vertragsärztlichen Leistungen der mit Wirkung ab 1. Juli
1997 eingeführten arztgruppenbezogenen fallzahlabhängigen Budgetierung auf der Basis von Praxis- und
Zusatzbudgets. Für die Zuordnung und Berechnung dieses Budgets maßgebend ist insbesondere das Gebiet, für
welches der Vertragsarzt (antragsgemäß) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist (vgl. hierzu die
Regelungen in Buchst.A I B 1.1, 1.2, 1.5, 3., 4., 4.1 und 4.4 des EBM sowie Anlagen 2, 3 und 4 zum EBM). Soweit
geltend gemacht wird, Vertragssärzte anderer Fachrichtungen (z.B. die Chirurgen mit der Schwerpunktbezeichnung
"Gefäßchirurgie"), hätten ein höheres Budget als sie, ist dieses Vorbringen auf der Ebene der Berechnung des
Praxisbudgets irrelevant, weil zum einen der Vergleich mit der Arztgruppe normativ gemäß A I B 1 i.V.m. Nr.1.5 EBM
vorgegeben ist und zum anderen jeder Arzt - auch soweit er über weitergehende Genehmigungen verfügt (vgl. hierzu
u.a. BSG, Urteil vom 13. November 1996 - Az.: 6 RKa 87/95 -) - vertragsärztliche Leistungen nur innerhalb seines
Fachgebiets erbringen darf und daher eine hinreichende Vergleichbarkeit verschiedener Arztgruppen nicht besteht.
Die Berechnung der KV-bezogenen Fallpunktzahlen des Praxisbudgets erfolgt nach der in der Anlage 3 zum EBM
angegebenen Formel. Die Beklagte hat die für sie bindenden Vorschriften entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
umgesetzt. Die Berechnung der Zusatzbudgets und hier insbesondere die ihr zugrunde zu legenden
Gebührenordnungsziffern sind ebenfalls im EBM (A I 4.1 und 4.2 i.V.m. der Anlage 4 zum EBM) geregelt. Danach
ergibt sich die Fallpunktzahl nach der dort angegebenen Formel "Punktzahlanforderung der für ein Zusatzbudget
berechtigten Ärzte einer Arztgruppe aus den Leistungen des jeweiligen Zusatzbudgets der ersten beiden Quartale des
Jahres 1996 dividiert durch die Zahl der budgetrelevanten Fälle gemäß Nr.1.4 der ersten beiden Quartale des Jahres
1996. Lediglich für das Zusatzbudget "Allergologie" für Hautärzte wird die Fallpunktzahl durch eine differenziertere
Betrachtungsweise ermittelt. Im Übrigen ist eine Abweichung von der Berechnungsformel des Abs.1 der Anlage 4 nur
in den Fällen der Absätze 2 und 3 vorgesehen. Absatz 2 der Anlage 4 sieht die Möglichkeit der Abweichung dann vor,
wenn im Falle einer niedrigen Zahl der für das Zusatzbudget berechtigten Ärzte aufgrund einer großen Streubreite der
Verteilung eine Mittelwertbildung als statistisch nicht vertretbar anzusehen ist. In diesem Falle ist die Fallpunktzahl
auf der Basis einer von der KBV vorgenommenen, für das Bundesgebiet repräsentativen Zusammenführung
entsprechender Daten festzulegen. In Abs.3 der Anlage 4 ist den Kassenärztlichen Vereinigungen schließlich die
Möglichkeit eingeräumt worden, abweichend von der Vorgabe einer für alle berechtigten Ärzte einer Arztgruppe
einheitlichen Fallpunktzahl eine Differenzierung in zwei Fallpunktzahlen vorzunehmen. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen sind entsprechend den Vorgaben in den Abs.1, 2 und 3 der Anlage 4 zu den Allgemeinen
Bestimmungen A I B EBM-Ä frei darin, zu entscheiden, ob die Berechnung der Zusatzbudgets ausgehend von einer
einheitlichen Fallpunktzahl stattfinden soll (Abs.1) oder ob sie von den Möglichkeiten der Abs.2 und 3 Gebrauch
machen wollen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA 47/00 R). Die Beklagte hat sich für die hier streitigen
Zusatzbudgets - wie wohl generell für alle Zusatzbudgets - dafür entschieden, die Berechnung allein und
ausschließlich nach Abs.1 der Anlage 4 vorzunehmen und von der Möglichkeit einer abweichenden Berechnung i.S.
der Abs.2 und 3 a.a.O.im Rahmen der Berechnung der Zusatzbudgets gemäß der Anlage 4 i.v.m. Abs.1 der
Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B EBM-Ä abzusehen. Die Berechnung der Zusatzbudgets gemäß Abs.3 der
Anlage 4 stellt für die Beklagte aber im Rahmen der Nr.4.3 der Allgemeinen Bestimmungen A I Teil B eine
Entscheidungsvariante bei der Erweiterung der Zusatzbudgets dar. Dies hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
und des anschließenden Gerichtsverfahrens offensichtlich zu Missverständnissen unter den Beteiligten geführt, die
aber spätestens in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden konnten. Das bedarfsabhängige Zusatzbudget
"Proktologie" und das qualifikationsgebundene Zuatzbudget "sonographische Gefäßuntersuchungen" für Hautärzte
wurden demgemäß zunächst allein auf der Grundlage des Absatzes 1 der Anlage 4 a.a.O. berechnet. Das
Zusatzbudget "Proktologie" beinhaltet die Nrn. 370, 371, 373 und 755 EBM. Diese Leistungen unterliegen keiner
Genehmigungspflicht auf der Basis einer besonderen Qualifikationsregelung gemäß § 135 Abs.1 und 2 SGB V, so
dass grundsätzlich alle Ärzte innerhalb ihres Fachgebietes zur Durchführung dieser Leistungen berechtigt sind. Auf
der Grundlage der Formel nach Absatz 1 der Anlage 4 a.a.O. ergab sich die Punktzahl pro Fall von 13,50 Punkte
(Punktzahlenforderung der ersten beiden Quartale des Jahres 1996 geteilt durch budgetrelevante Fälle der ersten
beiden Quartale des Jahres 1996 = 9.223.930 Punkte./. 683.062 Fälle).
Das Zusatzbudget "Sonographische Gefäßuntersuchungen" für Hautärzte beinhaltet die Nrn. 668 bis 689 EBM. Für
das Zusatzbudget berechtigt sind alle Hautärzte, die aufgrund ihrer gemäß § 135 Abs.1 und 2 SGB V nachgewiesenen
Qualifikation über die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung dieser Leistungen verfügen. Auf der Grundlage
der Formel nach Absatz 1 der Anlage 4 a.a.O. ergab sich die Punktzahl pro Fall von 16,46 Punkte
(Punktzahlenanforderung der ersten beiden Quartale des Jahres 1996 geteilt durch budgetrelevante Fälle der ersten
beiden Quartale des Jahres 1996 = 3.366.300 Punkte./. 204.467 Fälle). Die Beklagte hat die streitgegenständlichen
Zusatzbudgets danach ohne eigenes Regelungsermessen gemäß dem Absatz 1 der Anlage 4 a.a.O. berechnet. Die
Berechnung nach Absatz 1 der Anlage 4 ist ihrerseits ebenfalls nicht als rechtswidrig anzusehen. Dies gilt namentlich
auch für die pauschale Anknüpfung an die Quartale 1 und 2/96 für die Bemessung der Zusatzbudgets (vgl. hierzu
eingehend, BSG, Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA 47/00 = SozR 3-2500 § 87 SGB V Nr.30).
Das Klagebegehren könnte von daher allenfalls auf der Grundlage der Nr.4.3 des Buchstaben A I der Allgemeinen
Bestimmungen Teil B des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung
erfolgreich sein.
Nach dieser Regelung kann die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag eines Vertragsarztes im Einzelfall zur
Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs eine Erweiterung des Praxis- und/oder Zusatzbudgets
gewähren.
Der Senat hat bereits mit seinen Urteilen vom 26. Juli 2000, Az.: L 12 KA 136/99, vom 7. Februar 2001, Az.: L 12 KA
60/99, vom 21. März 2001, Az.: L 12 KA 99/99 und vom 10. Oktober 2001, Az.: L 12 Ka 87/00 und zuletzt vom 13.
März 2002, L 12 KA 124/00 und L 12 KA 14/01 entschieden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen zur
Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs gemäß Ziff.4.3 a.a.O. als Ausnahmevorschrift eng auszulegen
sind und zwar ihrem Sinn und Zweck entsprechend als Härtefallregelung (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2001, B 6 KA
53/00 R = SozR 3-2500, § 87 SGB V Nr. 31).
Die Partner der Bundesmantelverträge haben diese Regelung des EBM in Ziff.4 der Vereinbarung zur Einführung des
Praxisbudgets zum 1. Juli 1997 (vgl. Deutsches Ärzteblatt 1997, A 403 f.) dahingehend ausgelegt, dass die
Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes die Budgets insbesondere dann erweitern oder aussetzen
kann, wenn nachfolgend genannte Krankheitsfälle oder spezifische Betreuungsleistungen den Schwerpunkt der
Praxistätigkeit darstellen: Betreuung von HIV-Patienten; onkologische Erkrankungen; Diabetes; Mukoviszidose;
Schmerztherapie (Teilnehmer an der Schmerztherapievereinbarung); kontinuierliche Patientenbetreuung in
beschützenden Einrichtungen; erheblich über dem Arztgruppendurchschnitt liegender Überweisungsanteil.
Aus der Wortwahl ergibt sich, dass die Aufzählung in Ziff.4 der Vereinbarung zur Einführung von Praxisbudgets zum
1. Juli 1997 nicht abschließend ist. Entsprechend dem Charakter dieser Vereinbarung als Interpretation haben die
Vertragspartner beispielhaft einige Fallgruppen für bestimmte spezifische Schwerpunktsetzungen genannt, bei denen
im Einzelfall ein konkret nachgewiesener besonderer Versorgungsbedarf angenommen werden kann. Aus Gründen der
Gleichbehandlung (Art.3 Abs.1 GG) muss es sich bei den weiteren Ausnahmetatbeständen, die eine Erweiterung oder
Aussetzung des Praxis- und/oder Zusatzbudgets nach Kapitel A I Teil B Ziff.4.3 des EBM rechtfertigen, um
Tatbestände handeln, die mit den in Ziff.4 der Vereinbarung genannten vergleichbar sind. Nach dem Wortlaut sowie
dem Zweck der Regelung kommt deshalb in Anknüpfung an die aufgezählten Beispiele eine Budgeterweiterung nur bei
einer spezifischen Schwerpunktsetzung und bei der Übernahme der Behandlung von bestimmten schwerwiegenden
Gesundheitsstörungen oder spezifischen Betreuungsleistungen in einem quantitativ relevanten Ausmaß in Betracht.
Es muss sich also um eine für die Arztgruppe atypische Praxisbesonderheit handeln, die den Schwerpunkt der
Praxistätigkeit bildet, für die eine besonderer Versorgungsbedarf besteht und die durch die Ziff.4.1 und 4.2 und die in
der Vereinbarung genannten Beispielsfälle noch nicht berücksichtigt ist.
Während bei der Prüfung, ob auf der Tatbestandsseite die Voraussetzung der "Sicherstellung eines besonderen
Versorgungsbedarfes" im Einzelfall erfüllt ist, der Kassenärztlichen Vereinigung ein der gerichtlichen Nachprüfung nur
eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum nicht zusteht, erfolgt auf der Rechtsfolgenseite die Erweiterung des
Praxis- und/oder Zusatzbudgets nach pflichtgemäßen Ermessen der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Regelung der
Nr.4.3 a.a.O. EBM kommt dabei nicht nur objektiv-rechtlicher Charakter zu, sondern sie begründet auch ein
subjektives Recht des betroffenen Arztes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung
über die Erweiterung eines Praxis- bzw. Zusatzbudgets bei Vorliegen der in der Norm geregelten Voraussetzungen.
Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte bei den Klägern hinsichtlich der in die
Zusatzbudgets "Proktologie" und "sonographische Gefäßuntersuchungen" fallenden Leistungen auf der
Tatbestandsseite von der Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs ausgegangen ist und deswegen als
Rechtsfolge den Klägern für das Zusatzbudget "Proktologie" anstelle der Fallpunktzahl 13,50 (gemäß Anlage 4 Absatz
1 EBM) eine Fallpunktzahl in Höhe von 35,08 und für das Zusatzbudget "sonographische Gefäßuntersuchungen "
anstelle der Fallpunktzahl 16,46 (gemäß Anlage 4 Abs.1 EBM) eine Fallpunktzahl in Höhe von 54,28 gewährt hat.
Die Beteiligten streiten - wie sich aus dem Berufungsantrag ergibt, - allein noch darum, ob die Beklagte mit ihrer
Entscheidung zur Höhe der Erweiterung der Zusatzbudgets den Anspruch der Kläger auf fehlerfreie
Ermessensausübung verletzt hat.
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
Die Nr.4.3 a.a.O. räumt auf der Rechtsfolgenseite der Beklagten einen Ermessensspielraum ein, den der Senat zu
beachten hat. Die gerichtliche Prüfung hat sich gemäß § 54 Abs.2 Satz 2 SGG darauf zu beschränken, ob die
Beklagte ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist, ob sie mit der Ermessensentscheidung die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge
gesetzt hat, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat. Solche Ermessensfehler kann der Senat nicht erkennen.
Aus dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1998 ergibt sich, dass die Beklagte ihr Ermessen betätigt hat. Die
Beklagte hat erkannt, dass ihr bei der Frage des Umfangs der Erweiterung der streitgegenständlichen Zusatzbudgets
eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten offensteht und sie hat sich in Ausübung ihres Ermessens für eine
Handlungsmöglichkeit entschieden. Die Beklagte hat mit ihrer Entscheidung auch nicht die Grenzen des eingeräumten
Ermessens überschritten, sondern die in der Norm vorgesehene Rechtsfolge gesetzt, nämlich die Erhöhung der
Fallpunktzahl für die streitigen Zusatzbudgets gemäß der Nr. 4.3 a.a.O. EBM gegenüber der Berechnung der
Zusatzbudgets nach Absatz 1 der Anlage 4 des EBM. Schließlich hat die Beklagte ihren Entscheidungsspielraum
auch entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgefüllt. Die Regelung der Nrn 4.3 a.a.O. EBM dient ähnlich wie
die Bestimmung in Nr.4 der Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung zur "Weiterentwicklung der Reform des EBM" vom 7. August 1996 (DÄ A 2814; vgl. hierzu Urteil
des BSG vom 6. September 2000 = SozR 3-2500 § 87 Nr.26 S.135 f.) der Vermeidung von Härten, die mit den
Praxisbudgets ebenso wie mit den Teilbudgets verbunden sein können. Das in der Nr.4.3 a.a.O. EBM enthaltene
Merkmal "Versorgungsbedarf" stellt dabei aber stärker auf objektive Kriterien ab. In subjektiver Hinsicht setzt die
Anwendung der Nr.4.3. a.a.O. EBM voraus, dass die einzelne Praxis eine von der Typik der Arztgruppe nachhaltig
abweichende Praxisausrichtung, einen besonderen Behandlungsschwerpunkt bzw. eine Konzentration auf die
Erbringung von Leistungen aus einem Teilbereich des Fachgebiets aufweist, für das der Arzt zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen ist. Indizien für eine entsprechende Spezialisierung sind ein gegenüber dem Durchschnitt der
Fachgruppe signifikant erhöhter Anteil der im Zusatzbudget enthaltenen Leistungen am Gesamtpunktzahlvolumen in
der Vergangenheit sowie eine im Leistungsangebot bzw. in der Behandlungsausrichtung der Praxis tatsächlich zum
Ausdruck kommende Spezialisierung. In objektiver Hinsicht muss aber hinzukommen, dass ein bestimmtes
Leistungsangebot einer Praxis unter Sicherstellungsgründen erforderlich ist. Der mehrstufige Aufbau von allgemeinem
Praxisbudget, qualifikationsgebundenes/bedarfsabhängiges Zusatzbudget und budgetfreien Leistungen schließt eine
Auslegung der Nr.4.3 in dem Sinne aus, dem Arzt die bestehende Ausrichtung seiner Behandlungstätigkeit
schlechthin ohne Einbuße beim Honorar auf Dauer garantieren zu müssen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 16.Mai
2001, SozR 3-2500, § 87 SGB V Nr.31). In Übereinstimmung mit diesem Verständnis der Nr.4.3 a.a.O. EBM hat die
Beklagte in die Ermessensausübung sowohl subjektive wie objektive Gesichtspunkte miteinbezogen und diese
gegeneinander abgewogen. Die Beklagte berücksichtigt einerseits, dass die proktologischen Leistungen einen
Schwerpunkt der Praxistätigkeit bilden und die Kläger die einzigen Hautärzte im Zulassungsbereich sind, die spezielle
Leistungen aus dem Bereich der sonographischen Gefäßuntersuchungen erbringen und Überweisungen zu diesen
Leistungen erhalten. Dem hat die Beklagte andererseits gegenübergestellt, dass im Zulassungsbereich kein
Versorgungsbedarf vorliegt, da die angesprochenen Leistungen durch andere niedergelassene Ärzte (gemeint sind
Ärzte anderer Fachrichtungen) häufig erbracht werden. In Abwägung dieser Gesichtspunkte hat die Beklagte in einer
Einzelfallentscheidung die streitigen Zusatzbudgets hinsichtlich der Fallpunktzahl unter Orientierung an der Regelung
in Abs.3 der Anlage 4 zum EBM, die in Bayern - wie schon ausgeführt - bei der Berechnung der Zusatzbudgets nach
der Nr.4.2 a.a.O. EBM nicht angewendet wird, von 13,50 auf 35,08 Punkte/Fall (Proktologie) bzw. von 16,46 auf 54,28
Punkte/Fall (sonographische Gefäßuntersuchungen) erhöht.
Mit dieser Entscheidung bewegt sich die Beklagte innerhalb des vom Zweck der Nr.4.3 a.a.O. vorgegebenen
Entscheidungsspielraumes.
Daher war die Berufung der Kläger im Ergebnis zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.