Urteil des LSG Bayern vom 16.01.2007

LSG Bayern: altersrente, ex tunc, rückforderung, anhörung, erwerbsunfähigkeit, verwaltungsakt, krankenversicherung, rücknahme, meinung, berufsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 31 R 5790/03
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 743/05
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. August 2005 aufgehoben. Die
Klage gegen den Bescheid vom 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003
wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die rückwirkende Aufhebung eines Rentenbescheides und die Rückforderung der
Überzahlung.
Der Kläger ist 1938 geboren und stellte am 08.03.2001 unter Vorlage von Arztberichten einen Antrag auf Rente wegen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte erbat vom Kläger einen Formblattantrag, den dieser am 14.03.2001
ausfüllte. Dabei beantragte er eine Altersrente für Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind.
Die Beklagte kam mit ihren medizinischen Ermittlungen zu dem Ergebnis,der Kläger könne in seiner letzten
beruflichen Tätigkeit nur noch bis unter halbschichtig und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter
vollschichtig tätig sein. Sie gewährte ihm mit Bescheid vom 21.06.2001 (und Folgebescheiden mit Änderung der
Rentenberechnung) Altersrente für Schwerbehinderte ab 01.02.2001, wegen Anrechnung von Einkommen als Teilrente
in Höhe der Hälfte der Vollrente.
Im Juli 2001 schrieb der Kläger an die Beklagte, er benötige von ihr noch das Merkzeichen "G", um Leistungen für
Schwerbehinderte nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte klärte ihn
auf, dass er, wie sich aus dem Bescheid ergebe, Altersrente für Schwerbehinderte, aber nicht wegen einer
Schwerbehinderung - die beim Kläger nicht vorgelegen hatte -, sondern wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit
beziehe. Ebenfalls im Juli 2001 erklärte der Kläger, er erkenne den Bescheid vorbehaltlich der Prüfung weiterer
Versicherungszeiten an.
Im August 2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe Probleme mit seiner privaten Krankenversicherung. Sie
versage ihm Krankentagegeld, weil sie davon ausgehe, dass er seine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
erhalte. Er erbat sich einen Bescheid, aus dem sich die Gewährung einer Rente für Schwerbehinderte ohne die
Angabe einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ergebe. Es entspann sich ein Streit zwischen den Parteien, bei dem der
Kläger zunächst eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit für die richtige hielt und die Beklagte ihm einen
Rentenanspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannte, aber wegen der höheren Altersrente nicht
gewährte (Bescheid vom 19.10.2001). Auf weitere Einwendungen des Klägers sprach sie ihm dann mit Bescheiden
vom 11.02. und 21.02.2002, mit denen sie zugleich die vorhergehenden Bescheide aufhob, Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung zu.
Auch damit war der Kläger nicht einverstanden und bat um Bestätigung, dass er am 01.02.2001 keinen Anspruch auf
irgendeine Art von Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente gehabt habe. Er brauche dies dringend zur Vorlage am
Landgericht, damit der private Krankenversicherer seine Krankentagegeldverpflichtung erfülle. Die
Krankenversicherung spare sonst über 15.000,00 EUR Tagegeld ein.
Im anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht München (S 17 RA 54/02) begehrte der Kläger zunächst die
Rücknahme der Altersrentenbewilligung für die Vergangenheit und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Als die
Beklagte dem nachkommen wollte, indem sie das Vorbringen des Klägers als Verzicht auf eine Altersrente wertete,
erklärte der Kläger, er sei damit nicht einverstanden, er habe nie auf Altersrente verzichtet, er sei vielmehr der
Meinung, dass ihm gar keine Rente wegen Alters oder Berufsunfähigkeit zustehe. Auf Vorschlag des Gerichts
schlossen die Parteien am 27.06.2002 einen Vergleich, bei dem die Beklagte ihre Aufhebungsbescheide aufhob und
weitere Ermittlungen bezüglich der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers und einen Widerspruchsbescheid
zusagte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Rentengewährung als
unbegründet zurück.
Dies führte wiederum zu einem Klageverfahren (S 31 RA 1452/02), nachdem der Kläger schon am 16.10.2002 von der
Beklagten die rückwirkende Aufhebung der Rentengewährung begehrt hatte. Hier machte der Kläger geltend, es habe
bei ihm zu keinem Zeitpunkt eine Leistungseinschränkung bestanden, nur eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit und
beantragte zunächst die Feststellung, dass zum 08.03.2001 keine Altersrente wegen Berufsunfähigkeit noch sonst
eine Altersrente zu bewilligen gewesen sei und später die Aufhebung der Bescheide vom 21.06. und 19.10.2001 und
des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2002.
Das Sozialgericht hörte den Neurologen und Psychiater Dr.K. als Sachverständigen, der für keinen Zeitpunkt zu einer
relevanten Leistungseinschränkung des Klägers kam. Wiewohl auch nach dessen Gutachten der Schwerpunkt der
Gesundheitsstörungen des Klägers auf internistischem Gebiet lag und daneben Gesundheitsstörungen auf
orthopädischem Fachgebiet bestanden, äußerten sowohl das Gericht als auch der Bevollmächtigte des Klägers, ein
Rentenberater, gegenüber der Beklagten nachdrücklich, die Rentengewährung sei zu Unrecht erfolgt und die
Bescheide seien rechtswidrig gewesen. Die Beklagte blieb zunächst nach Anhörung ihrer Ärzte bei ihrer
Einschätzung.
Im Erörterungstermin vom 12.06.2003 wiederholte das Gericht seine Einschätzung und wies den Kläger darauf hin,
dass er mit einer Rückforderung der bislang bezahlten Rentenbeträge rechnen müsse. Der Kläger erklärte daraufhin,
dass er dennnoch die Aufhebung der Bewilligungsbescheide wünsche, da er in diesem Fall von der privaten
Krankenversicherung Krankentagegeld erhalten werde. Daraufhin erklärte der Vertreter der Beklagten: "Die
Rentenbewilligungsbescheide vom 21.06.2001, 02.10.2001 und 19.10.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides werden aufgehoben." Der Klägervertreter erklärte im Einvernehmen mit dem Kläger: "Das
Anerkenntnis wird angenommen, der Rechtsstreit ist erledigt."
Mit Bescheid vom 24.07.2003 verfügte die Beklagte, die Bescheide vom 21.06.2001, 02.10.2001 und 19.10.2001 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2002 würden ab Beginn zurückgenommen. Die Überzahlung sei zu
erstatten. Der Bescheid ergehe aufgrund des Anerkenntnisses vom 12.06.2003.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München erhoben und geltend gemacht, die Rücknahme für die
Vergangenheit sei rechtswidrig. Es habe keine Anhörung stattgefunden und die Fristen für eine rückwirkende
Aufhebung seien abgelaufen.
Mit Urteil vom 25.08.2005 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben.
Der Bescheid gehe über die im Anerkenntnis ausgesprochene Aufhebung hinaus, da sie nicht auch für die
Vergangenheit erklärt worden sei. Bei der Rücknahme sei kein Ermessen ausgeübt worden, deshalb sei sie
rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung seien damit nicht erfüllt.
Hiergegen hat die Beklagte im Oktober 2005 mit einem handschriftlich unterzeichneten Schriftsatz innerhalb der
Berufungsfrist Berufung eingelegt und diese im Juli 2006 begründet.
Der Kläger ist der Meinung, damit habe die Beklagte nicht mehr form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die
Berufung sei unzulässig.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.08.2005 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen waren die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts München in dem
vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils mit einem handschriftlich unterzeichneten
Schriftsatz Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Damit ist dem Erfordernis des § 151 Abs.1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Genüge getan. Weiterer Erfordernisse bedarf es nicht, insbesondere nicht gegenüber dem
Kläger, da die formalen Erfordernisse nur gegenüber dem Gericht einzuhalten sind. Ob und wann die Beklagte eine
Berufungsbegründung abgibt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 151 Abs.3 SGG
angibt, ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung. Die Nichteinhaltung dieser Soll-Vorschriften hat keine
rechtlichen Folgen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage § 151 Rdnr.11e mit weiteren Nachweisen). Eine
Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Beklagte hat die Rentenbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit am 12.06.2003 aufgehoben. Der Bescheid
vom 24.07.2003 ist in Ausführung des angenommenen Anerkenntnisses ergangen und hat insoweit nur noch
deklaratorische Bedeutung. An den Inhalt der Entscheidung vom 12.06.2003 ist der Kläger mit der Annahme des
Anerkenntnisses gebunden. Eine Prüfung der Rücknahme nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) X findet nicht mehr
statt.
Die Rückforderung richtet sich in diesem Fall nach § 50 Abs.1 SGB X, eine Ermessenserwägung hat hier nicht mehr
stattzufinden. Eine Anhörung war nicht mehr erforderlich, denn auf sie hat der Kläger mit seiner Äußerung im Termin
vom 12.06.2003 mindestens konkludent verzichtet. Im Übrigen gilt sie mit der Durchführung des
Widerspruchsverfahrens als nachgeholt.
Die Beklagte hat ihre Rentengewährungsbescheide nicht erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2003
aufgehoben, sondern schon mit der Aufhebungserklärung zur Niederschrift des Sozialgerichts am 12.06.2003. Dem
Kläger gegenüber ist der Verwaltungsakt damit durch mündliche Bekanntgabe wirksam geworden, §§ 33, 37 SGB X.
Es trifft nicht zu, dass die Aufhebung nicht für die Vergangenheit geschehen wäre. Weder objektiv noch aus der Sicht
des Klägers als des Empfängers der in dem Verwaltungsakt enthaltenen Entscheidung konnte der Aufhebung
entnommen werden, sie gelte nicht für die Vergangenheit. Die Aufhebung war ohne jede Einschränkung, damit
vollständig und umfassend, also von Anbeginn (vgl. zum Urteilstenor bei Aufhebung von Verwaltungsakten ex tunc
Meyer-Ladewig a.a.O. § 131 Rdnr.3a). Nichts Anderes ergibt sich objektiv aus der Sicht des Klägers als des
Adressaten der in dem Verwaltungsakt enthaltenen Entscheidung. Der Kläger konnte der Aufhebung nicht entnehmen,
sie gelte nicht für die Vergangenheit. Aus seiner Sicht war es vielmehr so, dass er die rückwirkende Aufhebung
ausdrücklich und immer begehrt hatte und eine nur auf die Zukunft gerichtete, noch dazu vom Zeitpunkt der
Entscheidung der Beklagten abhängige Aufhebung im Hinblick auf sein gegenüber der privaten Krankenversicherung
gerichtetes Begehren gar keinen Sinn ergeben hätte. Der Kläger ist auch auf die anstehende Rückforderung
hingewiesen worden, von der nicht die Rede hätte sein können, wenn die Aufhebung nicht rückwirkend geschehen
sollte. Schließlich hätte aus Sicht des Klägerbegehrens auch nicht von einem Anerkenntnis gesprochen werden
können, wenn die Parteien die Aufhebung so verstanden hätten, wie das Sozialgericht es nunmehr getan hat.
Der Bescheid vom 24.07.2003 hat damit hinsichtlich der Aufhebung der Rentengewährung keinen eigenständigen
Entscheidungsinhalt mehr, er ist nur noch deklaratorisch. Die Anfechtung richtete sich damit richtigerweise gegen die
Entscheidung der Beklagten im Termin vom 12.06.2003. Diese Entscheidung ist jedoch für die Parteien bindend, eine
rechtliche Prüfung auf die Erfordernisse des § 45 SGB X findet nicht mehr statt. Das angenommene Anerkenntnis
hatte neben der prozessbeendigenden Wirkung auch die Wirkung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages, an dessen
Regelung die Beteiligten gebunden sind (BSG Urteil vom 26.10.2004 Az.: B 4 RA 40/03 R). Der Kläger kann damit
nicht mehr die Rechtswidrigkeit der in dem Anerkenntnis getroffenen Regelung geltend machen.
Die Erstattung der bereits gezahlten Rentenbeträge richtet sich nach § 50 SGB X. Nach dessen Abs.1 Satz 1 sind
bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Vorschrift setzt
voraus, dass die zurückgeforderten Beträge aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden sind und der zugrunde
liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Eine rechtmäßige Aufhebung des Verwaltungsaktes zieht damit
zwingend die Rückforderung der aufgrund des aufgehobenen Verwaltungsakts erbrachten Leistungen nach sich (BSG
SozR 1500 § 146 Nrn.18 und 19). Die Beklagte hat demnach zu Recht die auf der Grundlage der aufgehobenen
Bescheide gezahlten Rentenbeträge zurückgefordert.
Einer Anhörung nach § 24 SGB X bedurfte es nicht mehr. Nach § 24 Abs.1 SGB X ist vor Erlass eines
Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Vorschrift soll das Verfahrensverhältnis zwischen dem Bürger
und der Sozialverwaltung stärken und die Stellung des Bürgers insbesondere durch den Schutz vor
Überraschungsentscheidungen verbessern (vgl. BSG SozR 1200 § 34 Nr.1). Der Betroffene soll Gelegenheit erhalten,
durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt die vorgesehene Entschließung der Verwaltung zu
beeinflussen (BSG SozR 1300 § 24 Nr.10). Auf eine solche Rechtsposition kann, wie auf alle nicht unveräußerlichen
Rechtspositionen, verzichtet werden (vgl. von Wulffen, SGB X § 24 Rdnr.10). Der Kläger hat auf eine Anhörung
zumindest konkludent verzichtet. Er ist auf die vorstehende Rückforderung hingewiesen worden und hat dargelegt,
warum er hiergegen nichts einzuwenden habe, nämlich, weil sie im Ergebnis zu seinem Vorteil sein würde. Es ist
nicht ersichtlich, zu welchem Zweck die Beklagte unter diesen Umständen noch eine Anhörung hätte vornehmen
sollen. Im Übrigen wäre der Mangel der Anhörung dadurch geheilt, dass der Kläger noch im Widerspruchsverfahren
Gelegenheit hatte, seine Einwendungen nachzuholen und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat (s. BSG
SozR 3-1300 § 24 Nr.4).
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger im Ergebnis mit
seinem Begehren auch nicht teilweise obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.