Urteil des LSG Bayern vom 15.09.2010

LSG Bayern: unfall, vertretung, mrt, mutwilligkeit, wahrscheinlichkeit, einwirkung, form, bedürftigkeit, zivilprozessordnung, zahnbrücke

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 41 U 765/07
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 290/10 B PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. April 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht
München Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Bf. wurde am 23. November 2006 während der Arbeit von einem
Ball in der linken Gesichtshälfte getroffen. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. B. vom 27. November 2006 erlitt
sie dabei eine Halswirbelsäulen-(HWS-)Distorsion sowie eine Lockerung einer Zahnbrücke links. Ein
Magnetresonanztomogramm (MRT) der HWS vom 14. März 2007 ergab fortgeschrittene degenerative Veränderungen
im Bereich der HWS. Mit Bescheid vom 29. Juni 2007 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden:
Bg.) die Übernahme der weiteren Behandlungskosten und der Gewährung von Verletztengeld ab. Durch den Unfall sei
es allenfalls zu einer leichten Zerrung der HWS gekommen, die in der Regel innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheile.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2007 zurück. Nach den vorliegenden
medizinischen Befunden lägen erhebliche unfallunabhängige krankhafte Veränderungen im Bereich der HWS vor. Zur
Begründung der hiergegen eingereichten Klage hat die Bf. darauf hingewiesen, dass sie vor dem Unfall keinerlei
Wirbelsäulenbeschwerden gehabt habe. Die degenerativen Veränderungen seien durch den Unfall aktiviert worden; es
sei zu neurologischen Schädigungen im Bereich des gezerrten HWS-Abschnittes gekommen. Gleichzeitig hat sie die
Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beantragt. Das Sozialgericht
hat Befundberichte für die Zeit ab November 2006 eingeholt und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
mit Beschluss vom 9. April 2009 abgelehnt. Bei summarischer Prüfung bestehe keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg der Klage. Die Ausführungen der Bg., insbesondere im Widerspruchsbescheid, seien nicht zu beanstanden. Die
Kammer folge der Begründung im Widerspruchsbescheid. Die Bf. hat mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010 die
Einholung von Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2010 hat das
Sozialge-
abhängig gemacht. Die Bf. hat gebeten, zunächst über die Beschwerde gegen den ablehnenden
Prozesskostenhilfebeschluss zu entscheiden. Bereits am 28. Mai 2009 ist diese Beschwerde gegen den o.g.
Beschluss eingegangen. Der Ausgang des Klageverfahrens sei ungewiss. Eine Prognose könne nicht gefällt werden,
da gemäß dem Beschluss des Sozialgerichts vom 27. Mai 2010 ein Gutachten eingeholt werden solle. Die Bg. hat
darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Unfallereignis um ein Bagatellereignis gehandelt habe. Durch eine
Kernspintomographie vom 14. März 2007 seien Verletzungsfolgen eindeutig ausgeschlossen worden. Stattdessen
seien fortgeschrittene degenerative Veränderungen im Bereich der HWS nachgewiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, des Ausschlusses der
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der
Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Das Sozialgericht ging zu Recht davon aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der
Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen
eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.
Die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auch das Ergebnis des MRT vom 14. März 2007, ergaben
fortgeschrittene degenerative Veränderungen an der HWS. Degenerative Schäden bestehen im Übrigen auch in
anderen Bereichen der Wirbelsäule, wie sich dem ärztlichen Entlassungsbericht aus der stationären Reha-Maßnahme
vom 17. Mai bis 7. Juni 2007 entnehmen lässt. Ferner erfolgte bei dem Unfallereignis nur eine leichte Einwirkung auf
die HWS. Die Bf. führte in der Klagebegründung selber aus, dass es hierbei nur zu einer Zerrung der HWS gekommen
ist. Ein Zusammenhang mit nun vorgebrachten neurologischen Schäden kann hierbei nicht abgeleitet werden.
Soweit die Bf. die Beschwerde damit begründet, dass das Sozialgericht eine weitere Aufklärung des medizinischen
Sachverhaltes für notwendig erachte, wie der Beschluss vom 27. Mai 2010 belege, vermag auch dies nicht zu einer
Gewährung von Prozesskostenhilfe zu führen. Es ist zwar zutreffend, dass eine Erfolgsaussicht in der Regel nicht
verneint werden kann, wenn eine Beweiserhebung in Form eines Sachverständigengutachtens notwendig gehalten
wird. Dies gilt jedoch nur für Gutachten, die gemäß § 106 SGG von Amts wegen eingeholt werden, nicht für solche,
die wie vorliegend nur aufgrund des der Bf. zustehenden Rechts auf Begutachtung nach § 109 SGG notwendig werden
(siehe hierzu auch: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 a Rdnr. 7 a). Andernfalls könnte die
Gewährung von Prozesskostenhilfe allein durch die Stellung eines Antrags nach § 109 SGG gesteuert und somit ein
Zusammenhang zwischen diesen beiden Rechten erzeugt werden, der vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.
Unschädlich ist vorliegend schließlich auch die Einholung von Befundberichten durch das Sozialgericht. Dies ist allein
damit zu begründen, aktuell eine Änderung der Befunde auszuschließen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war daher zurückzuweisen.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in
Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschlusses ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).