Urteil des LSG Bayern vom 16.05.2002

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 9 EG 27/98
Bayerisches Landessozialgericht L 9 EG 4/99
Bundessozialgericht B 10 EG 2/02 R
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für das zweite Lebensjahr
streitig.
I.
Die am 1966 geborene verheiratete Klägerin ist die Mutter des am 1997 geborenen Kindes N. sowie des am 1990
geborenen Sohnes T., für den sie Kindergeld bezieht. Ihr am 1959 geborener Ehemann hat aus einer früheren Ehe
zwei Töchter, und zwar I. (geboren am 1984) und S. (geboren am 1987), für die dessen frühere Ehefrau das
Kindergeld bezieht. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreut und erzieht N. und
übt daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Durch Bescheid vom 04.11.1997 erhielt sie für den 1. mit 12. Lebensmonat
des Kindes BErzg unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld.
Aufgrund des am 27.08.1998 gestellten Antrages auf Gewährung von BErzg für den 13. mit 24. Lebensmonat des
Kindes ermittelte der Beklagte aus dem vorgelegten Einkommensfragebogen und der entsprechenden
Verdienstbescheinigung der Stadt N. ein voraussichtliches Bruttoeinkommen des Ehegatten der Klägerin in Höhe von
DM 70.666,00, von denen Werbungskosten in Höhe von DM 3.128,00 sowie pauschal 22 v.H. (DM 14.858,36),
schließlich Unterhalt für die oben angeführten Kinder aus erster Ehe in Höhe von DM 8.472,00 (12 x DM 706,00)
abgesetzt wurden. Die positiven Einkünfte in Höhe von DM 44.207,64 überschritten die Einkommensgrenze in Höhe
von DM 33.600,00 um DM 10.607,64. Von letzterem Betrag wurden 40 % angerechnet, d.h. DM 4.243,05 jährlich, DM
354,00 monatlich. Die durch Bescheid vom 28.08. 1998 gewährte Leistung belief sich folglich auf DM 246,00
monatlich.
Insoweit rügte die Klägerin, der von ihrem Ehemann an seine Kinder aus erster Ehe geleistete Unterhalt erhöhe sich
monatlich um DM 220,00, da ihm der Halbanteil des der Mutter der Kinder gewährten Kindergeldes von Rechts wegen
in dieser Höhe monatlich zustehe. Wegen der Verrechnung dieses Halbanteils überweise er statt DM 926,00 nur DM
706,00 monatlich. Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 05.11.1998 im Wesentlichen mit der
Begründung zurückgewiesen, der Unterhalt könne nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages von den
maßgeblichen Einkünften abgesetzt werden, § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG. Eine Berücksichtigung des anteiligen Kindergel-
des komme nicht in Frage.
II.
Vor dem angerufenen Sozialgericht (SG) Nürnberg wandte die Klägerin ein, seit der Geburt des Sohnes N. sei der
Unterhalt für die Tochter I. auf den notwendigen Unterhalt reduziert worden, der in Höhe von DM 926,00 monatlich (DM
502,00 + DM 424,00) geschuldete Unterhalt mindere sich monatlich um jeweils 2 x DM 110,00 infolge der Anrechnung
des hälftigen Kindergeldes für die beiden Kinder. Kindergeld sei keine Sozialleistung mehr, sondern eine steuerliche
Leistung und stelle einen vorweggenommenen Steuerfreibetrag dar. Vorgelegt wurden Urkunden über die Verpflichtung
zur Unterhaltszahlung vom 10.12. 1996 für die beiden Kinder aus erster Ehe, auf die vollinhaltlich Bezug genommen
wird. Der Beklagte wandte ein, der Gesetzgeber habe sowohl beim Kinder- als auch beim Erziehungsgeld auf das
Nettoeinkommen abgestellt, es könnten wegen der Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse nur
die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge abgesetzt werden. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG
zum Ausdruck gebracht, dass es nicht auf die Höhe des im Unterhaltstitel bzw. der Vereinbarung festgelegten
Betrages und der sich daraus ergebenden Verpflichtung ankomme, sondern nur auf die Höhe des tatsächlich
erbrachten Unterhaltsbetrages.
Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die 9. Kammer die Klage durch Urteil vom 26.04.1999 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, Kindergeld diene als Mittel des Familienlastensausgleichs der wirtschaftlichen Entlastung bei der
Gewährung von Kindes- unterhalt. Es werde nicht für die Existenz des Kindes gezahlt, sondern solle Unterhaltslasten
mindern. Es wirke sich daher im Ergebnis bedarfsmindernd aus und sei vom rechnerisch ermittelten Unterhalt
abzuziehen. Eine Berücksichtung höheren Unterhalts sei auch deshalb nicht geboten, da ein Verstoß gegen
höherrangiges Recht nicht ersichtlich sei. Insgesamt sei die Verfahrensweise des Beklagten nicht zu beanstanden.
III.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, der
monatliche Unterhalt für die beiden Töchter des Ehemanns aus erster Ehe belaufe sich auf DM 926,00, von dem nur
wegen des Abzugs des hälftigen Kindergeldes DM 706,00 überwiesen würden. Grundsätzlich werde der
Unterhaltsanspruch durch das Kindergeld nicht berührt, so dass die Unterhaltsverpflichtung in voller Höhe bestehen
bleibe. Der Staat tilge nämlich die Unterhaltsschuld nicht.
Demgegenüber trägt der Beklagte vor, gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BErzGG würden Unterhaltsleistungen maximal
bis zur Höhe des durch den Titel festgelegten Betrages berücksichtigt. Der Gesetzgeber habe sich bei der
Ausgestaltung des § 6 BErzGG an § 11 BKGG a.F. angelehnt und Aufwendungen zur Ermittlung des Einkommens
nur insoweit abgesetzt, als sie das Bruttoeinkommen tatsächlich gemindert hätten. Maßgeblich sei also der
tatsächlich geleistete Unterhaltsbetrag.
Der Senat hat neben den Streitakten des ersten Rechtszuges die Erziehungsgeldakte des Beklagten beigezogen.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des SG Nürnberg vom 26.04.1999 sowie den Bescheid vom 28.08.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.11.1998 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der
Einkommensberechnung des Bundeserziehungsgeldes für den 13. mit 24. Lebensmonat des am 29.09.1999
geborenen Kindes N. weitere DM 2.640,00 als Unterhaltszahlungen nach § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG zu berücksichtigen.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 26.04.1999 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Erziehungsgeldakte des Beklagten Bezug genommen, insbesondere
auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 16.05.2002.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG,
erweist sich als in der Sache nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 28.08.1998
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1998, mit dem nur die tatsächlich erbrachten
Unterhaltsleistungen für die Kinder aus erster Ehe berücksichtigt wurden.
Wie das SG ebenso umfassend wie überzeugend dargelegt hat, können im Rahmen der Einkommensermittlung nur
die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen abgesetzt werden, § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG. Insoweit hat sich der
Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 6 BErzGG an die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bereits
geltende Regelung des § 11 BKGG a.F. angelehnt und Unterhaltsleistungen nur bis zu dem durch Unterhaltstitel oder
Vereinbarung festgelegten Betrag zur Absetzung zugelassen, vgl. BT-Drs.10/3792 S.17. Maßgeblich für die
Berechnung des BErzg sollte das sich dadurch ergebende Nettoeinkommen sein. Es sollten also nur die tatsächlichen
Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern angerechnet werden, für die die Einkommensgrenze nicht erhöht worden
ist, nicht aber der Kindergeldanteil, denn dieser mindert nicht das Einkommen.
Soweit das SG noch auf die alte Rechtslage im BGB abgestellt hat, hat sich auch durch die Regelungen der §§ 1612b
und c BGB eine Änderung im Sinne einer Auswirkung auf das Begehren der Klägerin nicht ergeben. Nach wie vor soll
das Kindergeld die Unterhaltslast der Unterhaltsverpflichteten vermindern. Es wirkt auf Seiten des
unterhaltsberechtigten Kindes aufgrund der Auszahlung an die Unterhaltsverpflichteten nicht unmittelbar
bedarfsverringernd; das Kind muss sich das Kindergeld auf seinen Unterhaltsanspruch aber verrechnen lassen, weil
erwartet werden kann, dass die Eltern das Kindergeld dem Kind zu Gute kommen lassen, vgl. Palandt-Diederichsen,
BGB, 61. Auflage, Einführung vor § 1601 Rdnr.5.
Da das Kindergeld grundsätzlich nicht mehr als Sozialleistung, sondern als Steuervergünstigung ausgezahlt wird, § 31
Satz 3 EStG, ist es im 10. Abschnitt des EStG geregelt (§§ 62 ff.). Es wird an die Kindergeldberechtigten unabhängig
von einer etwaigen Steuerschuld gezahlt und ist deshalb nur bei einem mangels Einkommens nicht
Einkommensteuerpflichtigen eine echte Sozialleistung. Wie vorgetragen dient das Kindergeld zur Minderung der
Unterhaltslast der Eltern des Kindes und wird nur an einen von ihnen ausgezahlt, so dass sich das Kind dieses auf
seinen Barunterhalt gegen den anderen Elternteil anrechnen lassen muss. Dem unterhaltsverpflichteten Elternteil
kommt sein Anteil am Kindergeld dann dadurch zu Gute, dass sich seine Verpflichtungen dem Kind gegenüber
entsprechend verringern, vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1612b Rdnr.2. Vorgenannte Vorschrift sieht den
Halbteilungsgrundsatz vor, welcher eine entsprechende Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes bedingt.
Unterhaltsrechtlich ist das Kindergeld kein Einkommen, vgl. BGH FamRZ 97.806 (807), Born in Münchener
Kommentar, Anm.30 zu § 1612b. Bei der Auszahlung des Kindergeldes an die frühere Ehefrau des Ehemannes der
Klägerin ergab sich mithin keine Minderung des Bruttoeinkommens. Da es die Unterhaltslast des Verpflichteten
mindert, ist es auch nicht als dessen eigene Unterhaltsleistung zu bewerten. Festgelegter Unterhalt im Sinne des § 6
Abs.1 Nr.2 BErzGG ist nach allem nur der Endbetrag nach Abzug des Kindergeldanteils gemäß § 1612b BGB.
Steuerrechtlich gilt, dass ein bestehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 31 Satz 5 EStG dem dem
Ausgleichsberechtigten gezahlten Kindergeld gleichgestellt wird. Umgekehrt wird der mit dem Ausgleichsanspruch
Belastete so behandelt, als habe er nur ein entsprechend vermindertes Kindergeld er- halten. Es genügt, dass der
Ausgleichsanspruch für den Veran- lagungszeitraum besteht oder bestanden hat. Er muss dem Steuerpflichtigen
weder durch Minderung seiner Barunterhaltspflicht zu Gute kommen, noch muss dies entsprechend dem
missverständ- lichen Wortlaut des § 31 noch möglich sein. Nach dem ab 01.07. 1998 geltenden § 1612b BGB wird
unterhaltsrechtlich der Halbteilungsgrundsatz für das aus Vereinfachungsgründen dem sogenannten vorrangig
Berechtigten ausgezahlte Kindergeld für die Unterhaltsansprüche des Kindes dadurch sichergestellt, dass dem
Barunterhaltsverpflichteten das Kindergeld zur Hälfte angerechnet wird. Der Ausgleichsanspruch nach § 1612b BGB
gilt nunmehr sowohl für Väter nichtehelicher Kinder als auch für geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, vgl.
Ludwig Schmidt, EStG, 20. Auflage 2001, § 31 Rdnr.35. Wie das SG dargelegt hat, wirkt sich der den
Barunterhaltsverpflichteten entlastende Kindergeldanteil faktisch bedarfsdeckend aus, er führt insbesondere nicht zu
einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs, sondern beide Elternteile werden in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer
jeweiligen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entlastet. Im Rahmen des § 6 Abs.1 Nr.2 BErzGG hat der
Beklagte daher zu Recht nur auf den tatsächlich geleisteten Unterhalt in Höhe von DM 706,00 monatlich abgestellt.
Insoweit wird der Anspruch des berechtigten Kindes gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend
verringert, vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1612b Rdnr.2).
Nach allem ist das erstinstanzielle Urteil ebenso wenig wie die streitgegenständlichen Bescheide zu beanstanden, so
dass dem Berufungsbegehren der Klägerin kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang
konnte der Beklagte nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu
deren Rechtsverfolgung entstanden sind.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs.1, 2 Ziffer
1 SGG).