Urteil des LSG Bayern vom 31.01.2002

LSG Bayern: lebensversicherung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, freiwillig versicherter, beitragsbemessung, satzung, direktversicherung, rente, einkünfte, auszahlung, rentner

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 7 KR 84/98
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 79/00
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2000 im Kostenpunkt und
dahin abgeändert, dass die Beklagte für die Jahre 1998 und 1999 berechtigt ist, bei der Bemessung des klägerischen
Beitrages zur freiwilligen Versicherung monatlich ein Einhundertzwanzigstel der Leistung aus der Lebensversicherung
Nr.79704/2693 zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte
seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob für die Beitragsbemessung der klägerischen Krankenversicherung in den
Jahren 1998 und 1999 Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung anteilmäßig berücksichtigt werden
dürfen.
Der 1932 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er ließ sich 1965 als Angestellter von der
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - GRV - befreien und schloss statt dessen eine
Kapitallebensversicherung (Nr.75725/588 bzw. 79704/2693) mit einer 33-jährigen Beitragszahlungsdauer ab. Die
Versicherung wurde am 01.07.1997 mit einem Auszahlungsbetrag von 599.876,20 DM fällig. Diese an den Kläger
ausgezahlte Summe wurde von ihm in Teilen wieder in verschiedene Rentenfonds eingezahlt. Zusätzlich erhielt er im
Oktober 1997 Kapitalauszahlungen aus einer vom Arbeitgeber zu seinen Gunsten abgeschlossenen
Direktversicherung sowie am 01.02.1998 aus einer weiteren befreienden Lebensversicherung, wobei letztere für diesen
Rechtsstreit von Beginn an keine Bedeutung erlangt hat.
Im Beitragsbescheid vom 19.12.1997 errechnete die Beklagte aus den Auszahlungen der Lebensversicherung von
1997 und der Direktversicherung einen Betrag von monatlich 5.558,33 DM als Monatseinkommen und zog diesen ab
1998 neben der Betriebsrente - SAF - bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragsbemessung heran. Mit der
Anrechnung der Leistungen aus der Lebens- und Direktversicherung erklärte sich der Kläger nicht einverstanden, so
dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 03.04.1998 ihre Berechnungsweise näher erläuterte. Dazu bezog sie
sich auf § 13 Abs.3 Ziffer 1 Buchst.i) ihrer Satzung. Dort sei die Berücksichtigung von Kapitalauszahlungen aus einer
Lebensversicherung vorgesehen. Längstens für zehn Jahre dürfte ein 1/120 davon als Monatseinkommen angesetzt
werden. Damit werde die durch den Kapitalzufluss geprägte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten
angemessen berücksichtigt.
Auf die dagegen am 06.05.1998 erhobene Klage hob das Sozialgericht Nürnberg im Urteil vom 25.05.2000 den
Beitragsbescheid insoweit auf, als darin die Kapitalauszahlung aus der befreienden Lebensversicherung und der
Direktversicherung zur Beitragsbemessung herangezogen wurde. Dazu hat es in den Urteilsgründen ausgeführt, dass
die für den Kläger erfolgte einmalige Kapitalauszahlung nicht zu den für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne
des § 240 SGB V maßgebenden Einnahmen zähle, weil von Beginn an keine laufende monatliche Leistung aus dieser
Lebensversicherung vorgesehen gewesen sei. Damit sei ein solcher einmaliger Kapitalzufluss schon von seiner
Zweckbestimmung her nicht dazu gedacht gewesen, den laufenden Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Zwar
"ersetze" die Leistung aus der Lebensversicherung die gesetzliche Rente, dies treffe aber auch auf andere Formen
der Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Wenn bei solchen Versorgungsbezügen, etwa
aus berufsständischen Versicherungseinrichtungen eine Einmalzahlung nur dann beitragspflichtige Einnahme sei,
wenn sie eine laufende Leistung ersetze, könne dies hier nicht anders sein. Von daher habe die von der Beklagten
herangezogene Satzungsbestimmung keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Gegen das am 07.06.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.06.2000 Berufung eingelegt. Sie legt das auch
vom Sozialgericht angeführte Urteil des BSG vom 30.03.1995 RK 1210/94, abgedruckt bei SozR 3-2500 § 229 Nr.10
dahin aus, dass gerade eine befreiende Lebensversicherung von ihrer Zweckbestimmung her an die Stelle der
gesetzlichen Rente trete und auch vom Gesetzgeber als eine Form der Alterssicherung angesehen werde,
gleichgültig, wie die Auszahlung erfolge. Entscheidend sei der Umstand, dass die Leistungen aus der befreienden
Lebensversicherung dazu dienen würden, anstelle der gesetzlichen Rente den Lebensunterhalt zu sichern. Auch aus
dem neuerlichen Urteil des BSG vom 27.01.2000 B 12 KR 17/99 R, SozR 3-2500 § 240 Nr.32 werde ihre Auffassung
bestätigt.
Nachdem die Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2000 ihre Satzung dahingehend geändert hat, dass sie die hier
streitigen Einkünfte aus befreiender Lebensversicherung nur mit dem Ertragsanteil oder Zinseinnahmen
berücksichtigt, hat sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.05.2000 insoweit aufzuheben, als darin die Heranziehung der Einkünfte
aus der befreienden Lebensversicherung für die Beitragsbemessung der Jahre 1998 und 1999 als rechtswidrig
aufgehoben wurde.
Hinsichtlich der Einkünfte der Direktversicherung hat die Beklagte keinen Antrag mehr gestellt.
Der Vertreter des Klägers beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig und zwar zum Zeitpunkt ihrer Einlegung, wie auch zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, zu dem die Beklagte ihre Forderung gegenüber dem Kläger auf nur noch einen
Zeitraum von zwei Jahren reduziert hat (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, § 151 SGG).
In der Sache selbst ist die Berufung auch begründet, wobei zunächst offen bleibt, ob der Kläger auch nach dem
01.04.2002 für die hier streitige Zeit überhaupt noch als freiwilliges Mitglied behandelt werden darf oder er nicht
rückwirkend in die Pflichtversicherung als Rentner einzubeziehen ist. Solange er jedoch für die Jahre 1998 und 1999
als freiwillig versicherter Rentner anzusehen ist, worauf auch weiterhin die politische Diskussion in Folge des
Beschlusses des BVerfG vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a., SozR 3-2500 § 5 Nr.42 hinaus zulaufen scheint, durfte
die Beklagte die Einnahmen aus der befreienden Lebensversicherung für die Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs.1
Satz 1 SGB V i.V.m. ihrer Satzung heranziehen, auch wenn die Auszahlung in einem einmaligen Betrag erfolgte. Dies
hat der erkennende Senat dem Grunde nach bereits in seinem Urteil vom 26.11.1998 - L 4 KA 125/96 dargelegt. Es
heißt dort und das gilt im vorliegenden Fall ebenfalls, dass zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die im Rahmen der
Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder zu berücksichtigen ist, hier Einnahmen vorliegen, die dazu gedacht sind, die
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen. Die Gründe, die das BSG veranlasst haben, dieses
Urteil vom Jahre 1998 in der oben zitierten Entscheidung vom 27.01.2000 aufzuheben, liegen im vorliegenden Fall
nicht vor. Es besteht für die streitige Zeit eine konkrete Satzungsbestimmung der Beklagten, deren Fehlen vom BSG
in dem von ihm am 27.01.2000 entschiedenen Fall bemängelt wurde (vgl. auch Peters in Kasseler Kommentar § 240
SGB V Rz.22). Die Regelung findet sich in § 13 der Beklagtensatzung. Sie war bereits im Jahre 1997, als die
Kapitalleistung dem Kläger zufloss, gültig und hat in § 13 Abs.3 Nr.1 Buchst.i auch Kapitalauszahlungen aus
befreienden Lebensversicherungen als beitragspflichtige Einnahmen klassifiziert, wobei der Anrechnungsmodus sich
nach dem des § 229 SGB V richtet.
Anders als vom Sozialgericht angenommen, kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass es dafür - zumindest
wenn es um die Berücksichtigung von Kapitalleistungen aus befreienden Lebensversicherungen geht - an einer
ausreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlt. Diese findet sich in § 240 SGB V, der den Krankenkassen einen weiten
Spielraum lässt, welche zum Lebensunterhalt dienenden Leistung zur Beitragsbemessung herangezogen werden soll
(vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 26.11.1998 - L 4 KR 125/96). Der Gesetzgeber hat in § 240 Abs.2 SGB V den
Krankenkassen nähere Hinweise gegeben, indem sie bei den zu schaffenden Satzungsregelungen § 229 Abs.2 SGB
V nicht unmittelbar, jedoch entsprechend anzuwenden haben. Wenn also das Sozialgericht unter Bezugnahme auf
BSG vom 30.03.1995, SozR 3-2500 § 229 Nr.10 Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung nicht unter § 229
Abs.1 Satz 3 SGB V zu subsumieren bereit ist, berücksichtigt es nicht ausreichend die Unterscheidung, dass § 229
SGB V im vorliegenden Fall nicht unmittelbar gilt, sondern lediglich über die Satzung dessen Abs.2 mittelbar
herangezogen werden soll. Die in § 229 SGB V getroffene abschließende Beschreibung, welche Einnahmen bei
Pflichtversicherten heranzuziehen sind, gilt hier nicht unmittelbar und das BSG hat in der angeführten Entscheidung
vom 30.03.1995 die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung deswegen nicht unter den § 229 SGB V fallen
lassen, weil es im dort entschiedenen Fall an einem Zusammenhang der ausgezahlten Leistung mit einer der
Altersversorgung dienenden Funktion fehlte. Im vorliegenden Fall kann der Satzungsgeber aber über die
abschließende Aufzählung in § 229 SGB V hinausgehen. In der neueren Entscheidung vom 06.09.2001 - B 12 KR
5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr.40 S.201 hält das BSG eine Satzungsbestimmung zur Konkretisierung des
gesetzlichen Begriffs der "Einnahmen zum Lebensunterhalt" für ausreichend, die mit einer generalklauseartigen
Regelung lediglich die Begründung zum Gesetzesentwurf des § 240 SGB V wiedergibt unter Vorbehalt etwaiger
notwendiger Ausnahmen, die hier aber nicht vorliegen. Denn es steht fest, dass die befreiende Lebensversicherung
von ihrer Zweckbestimmung her Versorgungscharakter hat. Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 27.01.2000
a.a.O. auch nicht anders gesehen. Die Lebensversicherung des Klägers war in ihrem Auszahlungszeitpunkt auf die
Erreichung des üblichen Rentenalters (Vollendung des 65. Lebensjahrs) abgeschlossen. Sie hat die gesetzliche Rente
auf der Grundlage des Art.2 § 1 AnVNG ersetzt. Dabei ist es von der Zweckbestimmung her unbeachtlich gewesen,
ob der Kläger diese Versicherung aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen heraus als Rentenversicherung
oder Kapitalversicherung abgeschlossen hatte. Das Ziel, im Alter über ein ausreichendes finanzielles Polster zu
verfügen, ist bei beiden Leistungsformen das gleiche. Von daher kann sich der Senat der Auffassung des
Sozialgerichts nicht anschließen, dass diese Leistung aus der befreienden Lebensversicherung für die Sicherstellung
des laufenden Lebensunterhaltes völlig außer Betracht zu bleiben hat. Dies wäre allenfalls für die weitere, zusätzliche
Versicherung erwägenswert, die von der Beklagten zu keiner Zeit berücksichtigt wurde oder für die Direktversicherung,
die nunmehr im Berufungsverfahren von der Beklagten ebenfalls außer Acht gelassen wird.
Die vom BSG in seiner Entscheidung am 27.01.2000 a.a.O. hervorgehobene Notwendigkeit der Aufnahme in die
Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beklagte hatte in dem zitierten § 13 ihrer Satzung eindeutig bestimmt
(zum Gebot der Satzungsklarheit BSG vom 17.05.2001 - B 12 KR 31/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr.38), dass solche
Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Diese
Bestimmung galt bereits im Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherung an den Kläger. Anders als in dem vom
BSG am 27.01.2000 entschiedenen Fall hat hier die Satzung nicht in bereits beitragsrechtlich abgeschlossene
Tatbestände eingegriffen. Ihre Regelung erfasst einen Vorgang, der nach Eintritt der Gültigkeit dieser
Satzungsbestimmung vorgefallen ist.
Bei der Verteilung der Kostenlast ist gemäß § 193 SGG der Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, wonach die
Beklagte mit ihrer ursprünglichen Berufung, aus welchem Grunde auch immer, nur zum Teil durchgedrungen ist.
Angesichts der neuerlichen Rechtsprechung des BSG besteht kein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG
zuzulassen.