Urteil des LSG Bayern vom 30.08.2006

LSG Bayern: arbeitsunfähigkeit, beurlaubung, eintritt des versicherungsfalls, regierung, depression, wartezeit, behandlung, gesundheitszustand, familie, pflege

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 14 RA 489/02
Bayerisches Landessozialgericht L 1 R 4050/04
I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Februar 2004 und der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2002 werden aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, der Klägerin ab 1. September 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen. II. Die
Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung und hierbei die Erfüllung der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die 1941 geborene Klägerin, die zwischenzeitlich Altersrente bezieht, war von 1962 bis 1983 an Realschulen und
Hauptschulen - zuletzt als Fachlehrerin für Englisch in der achten und neunten Hauptschulklasse - beschäftigt. Nach
der Geburt des zweiten Sohnes im Dezember 1976 reduzierte die Klägerin ihren Lehrauftrag ab 10. Februar 1977 auf
14 Wochenstunden.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1982 beantragte sie eine dreijährige Beurlaubung. Zur Begründung gab sie an, ihr
(jüngeres) Kind sei in den letzten Jahren fünfmal operiert worden (wegen einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte) und es
seien weitere Operationen vorgesehen. Durch die Doppelbelastung von Familie und Lehrtätigkeit sei sie krank
geworden und müsse sich voraussichtlich noch auf längere Sicht ärztlich behandeln lassen. Beigefügt war ein Attest
des Psychotherapeuten Dr. D. vom 22. November 1982, wonach die Klägerin unter einer Erschöpfungsdepression
leide, die vermutlich auf einer Überforderung durch die Pflege des Sohnes beruhe.
Der Klägerin wurde zunächst vom 1. Februar 1983 bis 31. August 1985 Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bewilligt (Schreiben vom 7. Januar 1983) und auf nicht näher begründete
Anträge der Klägerin wiederholt bis zum 14. Dezember 1994 (Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohnes) wegen
der Erziehung des Sohnes sowie darüber hinaus bis zum 31. August 1995 (Erreichen der zulässigen Höchstdauer von
12 Jahren) gemäß § 50 Abs. 2 BAT i.V.m. Art. 80a Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) verlängert (Schreiben vom
31. März 1994). Auf Wunsch der Klägerin wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. August 1995 beendet
(Schreiben vom 10. Juli 1995).
Am 8. November 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Altersrente für Frauen wegen Vollendung des
60. Lebensjahres. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres
anstelle der erforderlichen 121 Monate mit Pflichtbeitragszeiten nur 21 Monate zurückgelegt habe (Bescheid vom 10.
Januar 2001, Widerspruchsbescheid vom 27. März 2001). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des
Sozialgerichts Augsburg - SG - vom 22. August 2001, Zurücknahme der Berufung am 24. April 2002).
Die Klägerin machte in diesem Verfahren geltend, sie habe sich ab 1983 aus gesundheitlichen Gründen (Operationen
des Sohnes, Depressionen) beurlauben lassen und sei dann aus denselben Gründen aus dem Berufsleben
ausgeschieden. Nach Meinung des Vertrauensarztes habe sie damals zwar die Voraussetzungen für eine Frührente
erfüllt, sich aber nicht in die Schar der Frührentner einreihen wollen.
Im Berufungsverfahren wurde ein Attest der Allgemeinmedizinerin und Psychotherapeutin Dr. K. vom 26. September
2001 vorgelegt. Danach stand die Klägerin dort seit 1984 in hausärztlicher Behandlung. Davor sei sie wegen starker
Depressionen und funktionellen Magen-Darm-Beschwerden sowie Anorexie von dem 1994 verstorbenen Dr. D.
behandelt worden. Nach Attesten des Dr. D. sei sie von Juni 1982 bis Januar 1983 arbeitsunfähig gewesen. Nachdem
sich ihr Zustand durch die psychotherapeutischen Maßnahmen nicht gebessert habe, habe Dr. D. eine Beurlaubung
befürwortet. Seit 1984 habe sie selbst die Klägerin wegen Erschöpfungsdepression, chronischer Gastritis und
irritablem Colon behandelt, vermehrt seit 1990. Im April 1998 sei ein tiefsitzendes Rektumkarzinom entdeckt und
behandelt worden. Postoperativ seien mehrere Komplikationen eingetreten. Nach ihren Aufzeichnungen habe auch
zwischen September 1995 und April 1998 Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Am 21. September 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab
hierzu an, sie könne seit Juni 1982 wegen Depressionen, einer Magen- und Darmerkrankung sowie eines
Enddarmkarzinoms keine Arbeiten mehr verrichten.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Internisten Dr. S. (vom 13. Dezember 2001) und des Neurologen und
Psychiaters Dr. K. (vom 20. Dezember 2001) ein. Beide Gutachter kamen nach ambulanter Untersuchung der Klägerin
zu dem Ergebnis, dass diese infolge des Rektumkarzinoms keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen
könne. Bei der Untersuchung durch Dr. S. hatte die Klägerin angegeben, sie habe bereits in der Jugend Magen-Darm-
Probleme und depressive Verstimmungszustände gehabt. Mit 20 Jahren habe sie an einer schweren Depression
gelitten. Darüber hinaus sei sie psychisch durch die angeborenen Missbildungen ihres zweiten Sohnes sehr belastet
gewesen. Wegen starker Erschöpfungsdepression und schwerer Magen-Darm-Probleme sowie einer ausgeprägten
Gewichtsabnahme sei sie seit 1983 vom Schuldienst freigestellt worden. Im April 1998 sei dann das Rektumkarzinom
festgestellt worden.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 21. September 2001 ab. Zwar sei die Klägerin seit 1. September 1998
erwerbsunfähig, doch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser oder voller
Erwerbsminderung nicht erfüllt. Die Klägerin habe im maßgebenden Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 31. August 1998
weder Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, noch seien Verlängerungstatbestände gegeben. Auch sei die Zeit ab 1.
Januar 1984 nicht mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung
liege ebenfalls nicht vor (Bescheid vom 30. Januar 2002).
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin u. a. geltend, die Karzinomerkrankung sei bereits im
April 1998 diagnostiziert worden. Außerdem sei sie schon seit Juni 1982 nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Beruf
auszuüben. Die damaligen Gesundheitsstörungen bestünden bis heute fort.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Maßgabe zurück, dass bei der Klägerin bereits seit 1. April 1998 volle
Erwerbsminderung vorliege. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung
seien aber weiterhin nicht erfüllt (Widerspruchsbescheid vom 5. September 2002).
Dagegen hat die Klägerin am 30. September 2002 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Altenburg Klage erhoben
mit der Begründung, sie sei von 1983 bis 1985 wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Bezüge beurlaubt worden und habe
mangels eigenen Einkommens in dieser Zeit keine Beiträge zahlen können. Den Vorschlag des Dr. D. , Frührente zu
beantragen, habe sie abgelehnt, weil sie gehofft habe, ins Erwerbsleben zurückkehren zu können. Sie habe nicht mit
42 Jahren in Rente gehen wollen. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1995 habe sie weiterhin unter
Depressionen und Magen-Darm-Beschwerden gelitten.
Das Sozialgericht Altenburg hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige SG verwiesen (Beschluss vom 1.
November 2002). Das SG hat einen Befundbericht von Dr. K. (vom 8. Januar 2003) über den Zeitraum ab
Behandlungsbeginn (1984) sowie eine Arbeitgeberauskunft der Regierung von Schwaben (vom 20. Januar 2003)
eingeholt und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Februar 2004, der Klägerin zugestellt am 17. Februar 2004). Zur
Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, es sei unstreitig, dass infolge des Rektumkarzinoms spätestens
seit April 1998 eine volle Erwerbsminderung vorliege. Die Klägerin habe jedoch den letzten Pflichtbeitrag zur
Rentenversicherung im Januar 1983 geleistet und mangels ausreichender Beitragszeiten, Verlängerungstatbestände
oder Anwartschaftserhaltungszeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen
Erwerbsminderung nicht erfüllt. Die Erwerbsminderung sei auch nicht bereits vor dem 1. Januar 1984 eingetreten.
Zwar habe Dr. D. vom 14. Juni 1982 bis 31. Januar 1983 über siebeneinhalb Monate hinweg eine Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt und gegenüber dem Arbeitgeber eine Erschöpfungsdepression bestätigt. Gleichzeitig mache seine
Bescheinigung vom 22. November 1982 aber deutlich, dass bei dem Antrag auf Sonderurlaub die Pflege des Sohnes
im Vordergrund gestanden habe. Der Sonderurlaub sei nach § 50 BAT auch zur Betreuung eines Familienangehörigen
bewilligt worden. Dies sei eine andere Form der Freistellung als eine Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit. Der
Befundbericht der Hausärztin Dr. K. besage, dass die Klägerin nach deren Ansicht psychisch und physisch
angeschlagen und für den Lehrberuf nicht mehr belastbar gewesen sei. Dies beantworte jedoch nicht die Frage nach
zumutbaren Verweisungsberufen außerhalb des Lehrbetriebs, z.B. als Sachbearbeiterin in Bildungsinstituten oder als
Dolmetscherin und Übersetzerin. Die generelle Aussage zur Belastbarkeit korrespondiere auch nicht schlüssig mit den
sonstigen Angaben im Befundbericht, denn die Ärztin berichte lediglich von einer dreimaligen psychotherapeutischen
Behandlung im Jahr 1997. Zum August 1990 berichte sie von innerer Angespanntheit, Affektlabilität,
Durchschlafstörungen, Ängsten und Grübeln. Diese Befunde sprächen nicht für eine schwergradige Depression.
Bezüglich der Darmerkrankung werde lediglich zum 8. August 1995 über eine akute, jedoch keine chronische
Gastroenteritis berichtet.
Mit der am 16. März 2004 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung
hat die Klägerin geltend gemacht, der Sonderurlaub sei 1983 nicht wegen der besonderen Pflege des Sohnes
beantragt worden. Die Bewilligung als Sonderurlaub zur Erziehung des behinderten Sohnes sei nur erfolgt, weil damals
noch keine Möglichkeit bestanden habe, aus Krankheitsgründen beurlaubt zu werden. Sie habe bereits 1983/84 wegen
schwerer Depressionen ihren Haushalt und die Kinder nicht mehr versorgen und erst recht keine Beschäftigung
ausüben können. Die Versorgung der Familie sei durch den selbständig tätigen Ehemann erfolgt, der seinem Beruf
nachts nachgegangen sei. Es werde deshalb angeregt, den Ehemann als Zeugen zu vernehmen.
Der Senat hat bei der Regierung von Schwaben die Personalakte der Klägerin sowie eine Auskunft über die Gründe für
die Beurlaubung der Klägerin von 1983 bis 1995 eingeholt. Darin wird im Wesentlichen bestätigt, dass zum damaligen
Zeitpunkt kein Sonderurlaub aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen sei. Ab 1. Juni 1985 hätten auch
Lehrkräfte nach Art. 80a BayBG ohne weitere Voraussetzungen Sonderurlaub beantragen können (sog.
arbeitsmarktpolitische Beurlaubung).
Die Klägerin hat auf Anfrage des Senats ergänzend mitgeteilt, die Regierung habe sie bei der wiederholten
Verlängerung der Beurlaubung nicht darauf hingewiesen, dass inzwischen auch eine Beurlaubung aus
gesundheitlichen Gründen möglich sei und habe keine ärztlichen Atteste verlangt. Sie sei bei Ablauf der Beurlaubung
auch nicht darauf hingewiesen worden, sie könne nunmehr Arbeitsunfähigkeit geltend machen, und habe deshalb ihre
Planstelle aufgegeben. Die Regierung von Schwaben hat hierzu darauf hingewiesen, dass während des Sonderurlaubs
kein Anlass bestanden habe, ärztliche Atteste anzufordern. Da die Klägerin auch selbst keine Atteste eingereicht
habe, sei die Regierung davon ausgegangen, dass sich ihre gesundheitliche Situation durch die Arbeitsentlastung
gebessert habe und sie die Verlängerung der Beurlaubung vorrangig zur Betreuung ihres Kindes benötigt habe. Über
den tatsächlichen Gesundheitszustand der Klägerin sei die Regierung auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1995 nicht informiert gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Februar 2004 und den Bescheid vom 30. Januar 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab
Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält es für unerheblich, aus welchen Gründen die Klägerin bis 1995 Sonderurlaub genommen hat. Eine volle
Erwerbsminderung vor April 1998, insbesondere durchgehend seit Februar 1983, sei nicht durch medizinische Befunde
belegt.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG, die Personalakte der Regierung von Schwaben sowie die Akte
des LSG mit dem Az.: L 13 RA 206/01 beigezogen und den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Zur
Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte dieses Verfahrens
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und
begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. September 2002, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin auf deren
Antrag vom 21. September 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage
mit Urteil vom 11. Februar 2004 zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat ab 1. September 2001 Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der
ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, weil die Klägerin den zu Grunde liegenden Rentenantrag nach dem 2. April
2001 gestellt hat (§ 300 Abs. 1, 2 SGB VI i.V.m. § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -).
Gemäß § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
teilweiser (bzw. voller) Erwerbsminderung, wenn sie teilweise (bzw. voll) erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1).
Erwerbsgemindert sind dabei Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (teilweise
Erwerbsminderung) bzw. mindestens drei Stunden (volle Erwerbsminderung) täglich erwerbstätig zu sein (Abs. 1 S. 2,
Abs. 2 S. 2).
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um die in §§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1
SGB VI genannten Verlängerungstatbestände.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn
die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43
Abs. 5 i.V.m. §§ 53, 245 SGB VI) oder wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt
hat und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit
Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 SGB VI) oder wenn die Erwerbsminderung
vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist (§ 241 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SGB VI). Für Kalendermonate für die eine
Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs.
2 S. 2 SGB VI).
Die Klägerin hat bereits vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (§§ 50, 51 SGB VI)
und ist jedenfalls seit April 1998 voll erwerbsgemindert. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Sie hat
seit Februar 1983 keine Beitragszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
Zeiten einer schulischen Ausbildung und keine Ersatzzeiten, Zeiten des Bezugs einer
Knappschaftsausgleichsleistung oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet (jeweils vor dem 1.
Januar 1992) zurückgelegt, die als Verlängerungstatbestände (§§ 43 Abs. 4, 241 Abs. 1 SGB VI) oder
Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGB VI) in Betracht kämen.
Berücksichtigungszeiten liegen nur für die Zeit vom 1. Dezember 1976 bis 31. Dezember 1986 vor. Auch bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsminderung der Klägerin, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts - auf
einem zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung führenden Umstand (insbesondere einem Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit) beruht.
Bei der Klägerin lag jedoch für die Zeit von Juni 1982 (Beginn der letzten dokumentierten Arbeitsunfähigkeit) bis
August 1995 (Aufhebung des Arbeitsvertrages) und darüber hinausgehend noch bis zum März 1998 (Monat vor Eintritt
des Versicherungsfalls) eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit im Beruf der Lehrerin vor, die sowohl als
Verlängerungstatbestand (Anrechnungszeit i.S.d. § 43 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI) als auch als
Anwartschaftserhaltungszeit (beitragsfreie Zeit i.S.d. § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) zu berücksichtigen ist.
Dass die Klägerin von Juni 1982 bis zum Beginn der Beurlaubung im Februar 1983 arbeitsunfähig war, ergibt sich aus
den entsprechenden Bescheinigungen ihres damaligen Hausarztes Dr. D ... Diese Arbeitsunfähigkeit lag in der
Folgezeit durchgehend bis zum April 1998 vor, so dass jedenfalls bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
August 1995 eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gegeben ist.
Grundsätzlich kann eine Arbeitsunfähigkeit auch bei Dauerleiden bestehen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während eines
Beschäftigungsverhältnisses ein, so richtet sich die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bis zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ausschließlich nach der zuletzt tatsächlich ausgeübten Tätigkeit - hier als Lehrerin. Wird das
Arbeitsverhältnis aufgelöst, bleibt diese Tätigkeit für die Dauer von längstens drei Jahren weiterhin für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit maßgebend, wobei der Kreis der möglichen "Verweisungstätigkeiten" allerdings nicht mehr auf
diese konkrete Tätigkeit beschränkt ist, sondern sich auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten erstreckt (sog.
nachgehender Berufsschutz - vgl. Bundessozialgericht - BSG - in BSGE 92, 199 in Anlehnung an die Rechtsprechung
des BSG zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung).
Dass bei der Klägerin 1982/83 eine schwere Depression vorlag, ergibt sich aus der Bescheinigung des Dr. D. vom
November 1982. Über den weiteren Krankheitsverlauf bis Juli 1990 liegen allerdings keine medizinischen Befunde vor.
Der zwischenzeitlich verstorbene Dr. D. hat die Klägerin bis 1984 behandelt. Die anschließend behandelnde
Hausärztin Dr. K. hat für die Zeit von 1984 bis Juli 1990 keine Patientenunterlagen mehr. Ob ihre Beurteilung, die
Klägerin sei durchgehend wegen derselben Erkrankungen (Depression und Magen-Darm-Beschwerden) arbeitsunfähig
gewesen, zutreffend ist, kann daher nicht anhand objektiver Befunde geprüft werden.
Die Umstände der Beurlaubung erlauben keinen Rückschluss auf den Gesundheitszustand der Klägerin. Wie die
Regierung von Schwaben zutreffend ausgeführt hat, bestand für Angestellte des öffentlichen Dienstes bei Beginn der
Beurlaubung 1983 noch keine Möglichkeit, sich aus gesundheitlichen Gründen beurlauben zu lassen, so dass
unabhängig von den tatsächlichen Beweggründen der Klägerin für ihren Beurlaubungsantrag tatsächlich allenfalls eine
Beurlaubung wegen der Erziehung des Sohnes erfolgen konnte. Da ab 1. Juni 1985 eine Beurlaubung auch ohne
Angabe von Gründen möglich war, bedurfte es zur Verlängerung der Beurlaubung keiner Begründung mehr. Die
Klägerin selbst hat ihre Verlängerungsanträge nicht begründet.
Aufgrund der vom Ehemann der Klägerin als Zeugen gemachten Angaben steht jedoch zur Überzeugung des Senats
fest, dass bei ihr auch über den Februar 1983 hinaus eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Der Zeuge hat ausgesagt, die Klägerin sei aufgrund der psychischen Belastung durch die gesundheitlichen Probleme
des jüngeren Sohnes, die auch Dr. D. als Auslöser der von ihm attestierten Depression und der daraus 1982
folgenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bezeichnet hat, bereits 1983 außer Stande gewesen, ihren familiären
Aufgaben nachzugehen und habe sich wegen der Depression und auftretender Phobien nicht mehr getraut, unter Leute
zu gehen. Die Behandlung durch Dr. K. sei hauptsächlich durch das Verschreiben von Depressiva erfolgt, ohne die die
Klägerin das Haus praktisch nicht mehr habe verlassen können. Die Phobien der Klägerin (u.a. eine Waschneurose)
seien in den Attesten nicht erwähnt, weil es ihr peinlich gewesen sei, so etwas zuzugeben. Auch er selbst spreche
das erste Mal öffentlich, d.h. außerhalb der Familie, darüber. Am schlimmsten sei es zwischen 1979 und 1985
gewesen. In der Folgezeit habe sich der Zustand der Klägerin etwas stabilisiert, aber nicht wesentlich verbessert.
Der Senat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln. Dass der Zeuge als
freischaffender Bildhauer in der Lage war, die familiären Aufgaben seiner Ehefrau neben seiner freiberuflichen
Tätigkeit zu übernehmen, erscheint plausibel. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Klägerin waren
nachvollziehbar und schlüssig und stehen nicht in Widerspruch zu den vorhandenen medizinischen Angaben der
behandelnden Ärzte Dr. D. und Dr. K. oder den anamnestischen Angaben der Klägerin selbst. So hat Dr. K. im Attest
vom 26. September 2001 u.a. ausgeführt, die Klägerin sei durch die angeborenen Missbildungen ihres Sohnes sehr
belastet und physisch und psychisch nicht mehr in der Lage gewesen, ihrem Beruf nachzugehen. Das Kind sei vom
3. bis zum 17. Lebensjahr sehr häufig stationär behandelt und häufig operiert worden. Diese Umstände hätten bei der
Klägerin zu einem anhaltenden psychosomatischen Erschöpfungszustand geführt. Sie habe sich zwar an die
Hauptschule zurückstufen lassen, wo sie nur noch alljährlich den qualifizierenden Abschluss in Englisch abgenommen
habe, dennoch sei es ihr wegen der zusätzlichen Belastungen mit den häufigen Operationen ihres Sohnes
gesundheitlich immer schlechter gegangen. Die Klägerin selbst hat gegenüber Dr. K. anlässlich der Begutachtung im
Dezember 2001 angegeben, (erst) seit 1982 seien bei ihr im Zusammenhang mit der Belastung durch mehrfache
Operationen des zweiten Sohnes schwerwiegende Depressionen aufgetreten. Sie habe damals bis 1984 62 Stunden
analytische Psychotherapie bei Dr. D. absolviert und sei anschließend von Dr. K. weiterbehandelt worden. Aufgrund
der Depressionen sei sie seit 1982 arbeitsunfähig und seit 1983 vom Schulamt beurlaubt. Sie sei laufend
medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden. Damals habe sie an die vorzeitige Berentung noch nicht
gedacht, sondern gehofft, später wieder in den Beruf zurückkehren zu können. Seitdem sie während der ersten
Depression mit dem Auto einen Posten gerammt habe, habe sie das Autofahren aufgegeben.
Es erscheint nachvollziehbar, dass die Klägerin einen Teil des Krankheitsbildes bisher nicht offenbart hat und die
Eheleute infolge der 1982 abgeschlossenen ersten Behandlungsphase des jüngeren Sohnes (Schließen der Spalte)
auf eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin gehofft und deshalb auf eine frühzeitige
Rentenantragstellung verzichtet haben. Andererseits hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin trotz der letztlich
erfolgreichen Behandlung des Sohnes damals nicht verbessert. Vielmehr trat bei ihr die von Dr. D. attestierte
Arbeitsunfähigkeit ein. Zudem bestand infolge der 1985 eröffneten Möglichkeit, die begonnene Beurlaubung ohne
Angabe von Gründen zu verlängern, sowie der den Lebensunterhalt der Familie sichernden Berufstätigkeit des Zeugen
keine besondere Veranlassung, eine Berentung anzustreben. Selbst der Umstand, dass die Klägerin sich 1995 bei
Auslaufen der Beurlaubung nicht arbeitsunfähig gemeldet, sondern das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet hat,
spricht nicht gegen eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit, denn der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass den Eheleuten
diese Möglichkeit nicht bewusst war.
War die Klägerin danach über den Februar 1982 hinaus nicht in der Lage, ohne Einnahme von Antidepressiva
wenigstens in Begleitung des Ehemannes unter Menschen zu gehen, so war sie zur Überzeugung des Senats außer
Stande, einer wie auch immer gearteten Lehrtätigkeit oder einer anderen Tätigkeit im Berufsfeld des Lehrers
nachzugehen. Somit lag bei ihr auch von Februar 1983 bis März 1998 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit im Beruf
der Lehrerin sowie für ähnlich geartete Tätigkeiten vor. Aufgrund der vom Zeugen bestätigten Absicht der Klägerin, bei
Besserung ihres Gesundheitszustandes ihre Beschäftigung als Lehrerin fortzusetzen bzw. wieder aufzunehmen, hat
die langfristige Arbeitsunfähigkeit nicht zum endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, sondern lediglich zur
Unterbrechung der versicherten Beschäftigung geführt.
Damit sind bei der Klägerin, die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (1982) durchgehend
Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat, ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung im
April 1998 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1
i.V.m. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfüllt. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
wäre aber auch ohne Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung gegeben, da die Klägerin die allgemeine Wartezeit vor
dem 1. Januar 1984 erfüllt hat und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum März 1998 (Kalendermonat vor
Eintritt der Erwerbsminderung) mit einer beitragsfreien (Anrechnungs)Zeit belegt ist (§§ 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
54 Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Die Rente ist ab 1. September 2001 zu zahlen, da die Klägerin den Leistungsantrag erst im September 2001 gestellt
hat (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI)
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren Erfolg
hatte.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.