Urteil des LSG Bayern vom 14.12.2005

LSG Bayern: firma, berufskrankheit, belastung, daten, klageerweiterung, verwaltungsverfahren, einsichtnahme, beweiswürdigung, gefährdung, krankenkasse

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 9 U 353/99
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 434/05
I. Die Berufungen des Klägers vom 04.12.2005 werden als unzulässig verworfen, soweit er die Entfernung/Löschung
von Beweisunterlagen aus den Akten begehrt und die Feststellung, dass die Beklagte vorsätzlich gegen
Arbeitsschutzgesetze verstoßen hat.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Entfernung bzw. Löschung von Beweisunterlagen aus den Akten hat und
er einen Anspruch auf Feststellung eines vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten gegen Arbeitsschutzgesetze hat.
Der 1959 geborene Kläger beantragte am 02.01.1998 bei der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit. Eine
ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit erfolgten am 14.01.1999 durch den Lungenfacharzt Dr. B. , am
23.09.1999 durch den Allergologen Dr. F. , am 13.09.1999 durch den praktischen Arzt Dr. T. und am 13.10.1999 durch
den praktischen Arzt Dr. C ... Der Kläger führte eine Anzahl von Erkrankungen wie u.a. Müdigkeit, Schmerzen, innere
Unruhe, geschwächtes Immunsystem, Konzentrationsstörungen, Schwindel, Atemprobleme, depressive
Verstimmung, Schlafstörung sowie eine Beckenthrombose auf seine Tätigkeit als Elktriker bei der Firma K. von 1985
bis 1992 zurück. Er sei dort in der Gießerei, Härterei, Formerei, Putzerei, Kernmacherei, Dreherei und Schweißerei
ungeschützt toxischen Werkstoffen sowie Lärm und Staub ausgesetzt gewesen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte Berichte des Technischen Aufsichtsdienstes vom 11.09.1998 und
22.09.1998 sowie ein gewerbeärztliches Gutachten der Dr. S. vom 29.10.1998 ein, die ausführte, der Kläger habe
zwar Kontakt zu allen in der Gießerei eingesetzten Schadstoffen gehabt, eine lang andauernde Exposition gegen
einzelne Stoffe sei aber nicht gegeben. Eine berufsbedingte Ursache der vielgestaltigen Beschwerden des
Versicherten sei nicht wahrscheinlich. Die Beklagte zog weiter ein Gutachten der Landesversicherungsanstalt
Oberbayern vom 18.05.1992 (Dr. S.) bei sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht aus der K.-Klinik vom 16.09.1992.
Mit Bescheid vom 26.11.1998 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger Entschädigungsleistungen aus Anlass
verschiedener körperlichen und psychischer Beschwerden sowie Leistungen aufgrund der
Berufskrankheitenverordnung (BKV) zu gewähren. Mit Bescheid vom 25.01.1999 lehnte die Beklagte es ab, der vom
Kläger beantragten Übermittlung der Schadstoffmessergebnisse aus der Gießerei der Firma K. nachzukommen. Mit
Widerspruchsbescheid vom 05.05.1999 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 26.11.1998
und 25.01.1999 mit der Begründung zurück, ein Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der beruflichen
Tätigkeit des Klägers bestehe nicht. Auch die Voraussetzungen für Leistungen nach der Berufskrankheitenverordnung
würden nicht vorliegen. Sie führte aus, es sei zu Kontakt zu allen in der Gießerei vorkommenden Schadstoffen
gekommen. Eine gelegentliche Überschreitung einzelner Schadstoffgrenzwerte hinsichtlich Quarzsand, Formaldehyd,
Nickel, Benzo(a)Pyren, Stickoxyde, Fluoride, Eisenoxyd und Isopropanol sei nicht gänzlich auszuschließen. Aufgrund
der Tätigkeit sei eine langandauernde Exposition mit Sicherheit nicht gegeben. Aufgrund der Tätigkeit als
Instandhalter mit wechselnden Einsatzorten seien einzelne Messwerte für bestimmte Tätigkeiten nicht representativ,
da hierbei stets von achtstündigen Arbeitsschicht an einem Arbeitsplatz ausgegangen werde. Als Anhaltspunkt könne
der BIA-Report 2/98 "Gefahrstoffe an Gießereiarbeitsplätzen" herangezogen werden. Für eine Eisen- und Stahlgießerei
wie bei der Firma K. würden hier Grenzüberschreitungen für Feinstaub, quarzhaltigem Feinstaub und Quarzfeinstaub
angegeben. Weiter nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen in den ärztlichen Berichten des Dr. B. , Dr. J. ,
Dr. T. , Dr. W. und im Gutachten der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 18.05.1992 und wies darauf hin, es
bestünden nur möglicherweise Spätfolgen aufgrund einer toxischen Belastung.
Gegen die Bescheide vom 26.11.1998 und 25.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.05.1999
hat der Kläger am 15.05.1999 Klage zum Sozialgericht München erhoben und beantragt, unter Aufhebung dieser
Bescheide das Vorliegen einer Berufskrankheit ab 1991 anzuerkennen und vorgetragen, er sei beim Gießereivorgang
im Kranführerhaus einer erhöhten Exposition gegenüber Schadstoffen ausgesetzt gewesen. Er regte eine erneute
Gefährdungsanalyse und die Einvernahme von ihm benannter Zeugen an. Außerdem legte er einen Bericht des Dr. K.
vom 19.07.1999 vor. Das Sozialgericht hat Befundberichte des behandelnden Arztes Dr. F. vom 17.12.2001 und
08.01.2002 eingeholt. Mit Beweisanordnung vom 27.08.2002 hat das Sozialgericht Prof. Dr. H. mit der Erstellung
eines Gutachtens beauftragt, dass dieser am 20.06.2003 erstellt hat. Prof. Dr. H. wies auf eine Belastung durch Beta-
HCH oberhalb der Normgrenze, eine Belastung durch DDE 4,4 und eine PCB-Erhöhung hin. Die Ursachen seien
jeweils nicht geklärt. Eine Polyneuropathie oder Encephalopathie durch organische Lösemittel sei möglich, jedoch
nicht gesichert. Er empfahl eine weitere Begutachtung auf neurologischem Gebiet. Prof. Dr. H. diagnostizierte ein
MCS-Syndrom.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.08.2003 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
eine Berufskrankheit liege bei dem Kläger nicht vor. Prof. Dr. H. habe aus der Aktenlage keinen Hinweis einer
beruflichen Verursachung der von ihm festgestellten Belastungswerte gesehen. Ein MCS-Syndrom sei derzeit noch
nicht als Berufskrankheit anzusehen. Ob bei dem Kläger eine Polyneuropathie oder Encephalopathie vorliege, bleibe
ungeklärt, da der Kläger einer vom Gericht in Auftrag gegebene gutachterliche Untersuchung auf neurologischem
Gebiet durch Prof. Dr. S. nicht nachgekommen sei.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 13.08.2003 hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, Art, Dauer und
Intensität der bei der Firma K. erfolgten Schadstoffexposition und Gefährdung sei nicht ermittelt worden. Das
Sozialgericht habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, in dem es, ohne über die medizinische
Sachkunde zu verfügen, anhand des Gutachtens des Dr. S. Rückschlüsse auf eine bei ihm seit der Pubertät
bestehende Erkrankung getroffen habe. Der Gerichtsbescheid vom 13.08.2003 beinhaltet im Übrigen die Ablehnung
eines Anspruchs auf Einsichtnahme in die beim Präventionsdienst des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten
über die Firma K. geführte Betriebsakte (Bescheid vom 02.03.2000, Widerspruchsbescheid vom 15.03.2000) sowie
über einen Anspruch auf Gewährung weiterer nachgehender Vorsorgeuntersuchungen durch die Beklagte (Bescheid
vom 28.03.2000, Widerspruchsbescheid vom 24.05.2000).
Im Zuge des Berufungsverfahren, nämlich am 14.12.2005, stellte der Kläger einen Antrag auf gerichtliche
Aussortierung bzw. Vernichtung sämtlicher von der Beklagten beigezogenen Unterlagen der Krankenkasse, des
Versorgungsamts M. , des Arbeitsamts M. sowie der Landesversicherungsanstalt Oberbayern bzw. die Vornahme der
Unkenntlichmachung durch eine entsprechende Schwärzung und des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München
vom 13.08.2003, jeweils bezüglich der Berufskrankheitenakten der Beklagten, und zwar insoweit, als diese Unterlagen
persönlich-intime Daten des Klägers beinhalten würden, anhand derer das Sozialgericht München in dem
Gerichtsbescheid vom 13.08.2003 unter Berufung auf die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren rechtswidrig von
Dritten, wie zum Beispiel dem Arbeitsamt M. , beigezogenen Reha-Aktenunterlagen von 1992 nicht notwendig und
völlig unüblich und unter Verstoß gegen den gerichtlichen Gleichbehandlungsgrund auch den Geburtsort bzw. das
Geburtsland des Klägers benannt bzw. angeführt habe.
Außerdem beantragte der Kläger am 14.12.2005 eine gerichtliche Feststellung, dass die Firma K. sowie die Beklagte
im Zeitraum 1985 bis 1992 wegen Unterlassungen vorsätzlich gegen Arbeitsschutzgesetze verstoßen habe und
dadurch vorsätzlich durch dessen Berufstätigkeit ungeschützt in der ehemaligen Stahlgießerei in besonderem Maße
einer gefährlichen Exposition an über 80, zum Teil auch krebserzeugenden Stoffen ausgesetzt habe. Der Kläger
nimmt hierbei Bezug auf den gesamten Sach- und Rechtsvortrag im Verwaltungsverfahren, im Klageverfahren und im
Berufungsverfahren.
Der Kläger beantragt somit (sinngemäß), die Beklagte zu verpflichten, Beweisunterlagen aus deren Akten zu
entfernen bzw. zu löschen sowie diese persönlich-intime Daten des Klägers beinhalten sowie festzustellen, dass die
Beklagte vorsätzlich gegen Arbeitsschutzgesetze verstoßen hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufungen als unzulässig zu verwerfen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München, der Akten des Bayer.
Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers vom 14.12.2005 sind unzulässig, weil die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Es
konnte damit kein Urteil in der Sache ergehen.
Die Berufung an das Bayer. Landessozialgericht findet gegen die Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte
statt (§§ 143, 105 Abs.3 SGG). Hier ist die Berufung nicht statthaft und schon deshalb nicht zulässig, weil
sozialgerichtliche Entscheidungen über die hier gestellten Anträge nicht vorliegen.
Der vom Kläger angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.08.2003 (S 9 U 353/99) enthält
keine Entscheidung über die mit den Berufungen vom 14.12.2005 geltend gemachten Ansprüchen. Insofern ist der
Kläger durch diese Entscheidung des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 13.08.2003 auch nicht beschwert.
Durch den Gerichtsbescheid wurde dem Kläger nicht etwas versagt, was er beantragt hatte. Die Entscheidung des
Sozialgerichts konnte somit naturgemäß bezüglich der erst im Berufungsverfahren gestellten Anträge vom 14.12.2005
auch nicht für den Kläger nachteilig sein (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, vor § 143 Rdnr.5a f.).
Über die am 14.12.2005 gestellten Anträge konnte das Sozialgericht naturgemäß nicht entscheiden, weil
entsprechende Anträge im Klageverfahren nicht vorlagen. Soweit sich der Kläger gegen die Art und Weise der
Ermittlungen wandte bzw. die Ermittlungen der Beklagten als unzureichend ansah, handelte es sich nicht um
eigenständige Klageanträge, sondern lediglich um Elemente der Klagebegründungen.
Auch eine Klageerweiterung kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist eine Klageerweiterung auch noch in der
Berufungsinstanz grundsätzlich möglich. Nicht entschiedene Anträge können somit zum Gegenstand eines
Berufungsverfahrens gemacht werden. Unter anderem setzt dies jedoch voraus, dass alle Beteiligten mit dieser
Verfahrensweise einverstanden sind (Meyer-Ladewig, SGG, § 99 Rdnr.12; vor § 143 Rdnr.3). Das Einverständnis der
Beklagten liegt hier nicht vor.
Bei fehlender Statthaftigkeit der Berufungen vom 14.12.2005 kann dahingestellt bleiben, welche weiteren
Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen.
Die Berufungen vom 14.12.2005 waren somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.