Urteil des LSG Bayern vom 23.03.2009

LSG Bayern: örtliche zuständigkeit, wahrscheinlichkeit, hauptsache, stadt, erlass, rechtsverletzung, erwerbsfähigkeit, bedürftigkeit, menschenwürde, vermietung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 23.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 10 SO 2/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 36/09 B ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. Februar 2009 wird aufgehoben.
II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum ab
01.04.2009 bis zum 30.09.2009 Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII in Höhe von 281.- Euro pro Monat
zu gewähren.
III. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten ist, der Antragstellerin (Ast) Sozialhilfeleistungen zu gewähren.
Die 1977 geborene Ast ist Eigentümerin des im Zuständigkeitsbereich des Ag gelegenen Hausgrundstücks R. in A-
Stadt (F).
Die Ast führt bzw. führte auch Rechtstreitigkeiten gegen Grundsicherungsträger nach dem SGB II (z.B. mit dem Az.
des SG S 13 AS 498/08 ER). Dort war auch die Frage der Erwerbsfähigkeit im Streit.
Am 01.10.2008 hatte die Ast Sozialhilfeleistungen beim Antragsgegner (Ag) beantragt. Dieser hat weitere Ermittlungen
zu den Aufenthaltsverhältnissen der Ast durchgeführt.
Am 26.01.2009 hat die Ast beim Sozialgericht Landshut - SG - einstweiligen Rechtsschutz beantragt, gerichtet auf
Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung für Erwerbsunfähige. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 4.
Februar 2009 abgelehnt. Die Zulässigkeit des Antrags ergebe sich daraus, dass der Ag sich weigere eine
Entscheidung in der Sache zu treffen. Unter Inbezugnahme einer "rechtskräftigen Feststellung" des Bayer.
Landessozialgerichts vom 27.06.2006, L 11 SO 6/06, führt das SG aus, die abschließende Prüfung der Hauptsache
habe ergeben, dass der Ast der geltend gemachte Sozialhilfeanspruch gegen den Ag nicht zustehe. Ausschlaggebend
sei die fehlende örtliche Zuständigkeit. Die Ast habe ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des
Ag und insbesondere nicht im Anwesen R. in F ... Die Ast habe bereits im Verfahren S 13 AS 498/08 ER angegeben,
dass sie in der Stadt P. wohne. Sozialhilfeleistungen müssten bei der kreisfreien Stadt P. beantragt werden. Diese
müsste dann prüfen, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit Herrn H. (H.) vorliege, welche
Möglichkeiten der Verwertung des Anwesens in F. bestünden und ob die Ast gegenwärtig Einnahmen aus der
Vermietung dies Objekts erziele.
Dagegen hat die Ast Beschwerde zum LSG eingelegt und ausgeführt, im Dezember 2003 sei ihr Haus zwar durch eine
Brandstiftung beschädigt worden, jedoch nicht so enorm, dass sie darin nicht wohnen könne. Wegen des
abgebrannten Daches habe sie die Gemeinde F. zwangsabgemeldet. Sie bewohne ihr Haus in R. und nutze dies auch
überwiegend. Sie sei seit Monaten in psychiatrischer Behandlung.
In seinem Urteil vom 27.02.2008 (S 10 SO 2/06) führte das SG aus, die Ast sei auf Leistungen nach dem SGB II zu
verweisen und habe daher keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sie sei nach Überzeugung der Kammer erwerbsfähig. Die
dagegen eingelegte Berufung ist beim Bayer. Landessozialgericht - LSG - unter dem Az.: L 8 SO 28/08 anhängig.
Ausweislich eines aktenkundigen Gerichtsbescheids des SG vom 03.01.2008 wurde die Arbeitsgemeinschaft P.-Land
verurteilt, der Klägerin ab dem 01.10.2006 bis 31.03.2008 Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach zu
gewähren (Az.: S 7 AS 188/07).
Die Ast beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. Februar 2009 aufzuheben und den
Antragsgegner im Wegen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ast vorläufig Sozialhilfeleistungen zu
gewähren.
Der Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Eilantrag der Ast auf Erlass der hier statthaften
Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Die Voraussetzungen für
den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen vor.
Da eine abschließende Prüfung im Rahmen der für das Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist,
ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des § 86 b II 2 SGG
durchzuführen. Diese Abwägung fällt zugunsten der Ast aus. Was den Prüfungsmaßstab im Eilverfahren betrifft, ist
im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen von den einfachgesetzlichen Vorschriften auszugehen. Gesetzliche
Grundlage der richterlichen Eilentscheidung ist § 86 b SGG. Die Maßstabsbildung in Eilverfahren der Fachgerichte
hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zudem vom Rechtsschutzziel ab. Ist bei
dem Betroffenen - wie im vorliegenden Fall, in dem es um existenzsichernde Leistungen geht - ohne die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes eine schwere Verletzung in seinen Rechten im Sinne der zur Existenzsicherung nach
dem SGB II bzw. im Sinne der zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der Krankenversicherung entwickelten
Rechtsprechung des BVerfG möglich, ist danach entweder eine abschließende Prüfung der Hauptsache
durchzuführen oder eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. für den Bereich der Existenzsicherung
BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25; zu Leistungen nach dem SGB V Beschluss vom
06.02.2007, 1 BvR 3101/06; vom 25.02.2009 1 BvR 120/09 juris Rn 11). Erfolgt eine Abwägung (und keine bloße
Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des hier einschlägigen § 86 b Abs. 2 SGG), sind stets die mit Art. 19
Abs. 4 Grundgesetz verfassungsrechtlich fundierten Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und
der ohne Eilrechtsschutz drohenden Rechtsverletzungen in die Abwägung einzustellen, die auch in den
Tatbestandsmerkmalen des § 86 b Abs. 2 SGG ihren Niederschlag gefunden haben. Das Gewicht dieser
Abwägungselemente wird insbesondere von den jeweils feststellbaren Wahrscheinlichkeiten und der Schwere der
drohenden (Grund-) Rechtsverletzung bestimmt (vgl. dazu BVerfG vom 25.7.1996, 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung
der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass; BVerfG vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02 juris LS 3 und 4 und
Rn 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr; BVerfG vom 12.05.2005,
aaO, juris Rn 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde). Bei entsprechender Schwere
der drohenden Grundrechtsverletzung muss (zugunsten des Ast) von dem gesetzlich festgesetzten
Wahrscheinlichkeitsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgewichen werden; § 86 b SGG verlangt für einen
Erfolg des Eilantrags jeweils eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der Abwendung
wesentlicher Nachteile (vgl. §§ 86 b Abs, 2 S. 4 SGG, 920 Abs. 2 ZPO: Glaubhaftmachung; dazu Krodel, Das
sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., 2008 Rn 293, 300 m.w.N.). Innerhalb des so durch die verfassungsrechtlichen
Anforderungen mitgeprägten Rahmens sind der Eilentscheidung des Senats wegen der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs.
3, 97 I GG) die Regelungen des § 86 b Abs. 2 SGG zugrunde zu legen.
Aufgrund der sich im Eilverfahren darstellenden Sachlage lässt sich entgegen der Auffassung des SG eine
abschließende Prüfung in der Hauptsache nicht durchführen. Vielmehr ist es immerhin möglich, dass der Ast ein
Sozialhilfeanspruch gegen den Ag zusteht. Der Durchführung einer abschließenden Prüfung der Hauptsache stehen
folgende Umstände entgegen. Nach den Ausführungen des SG soll das Haus zwar wegen eines ganz erheblichen
Brandschadens unbewohnbar sein. Nach den eigenen Angaben der Ast, aber auch nach den Angaben einer Frau K.
(K.) wird das Haus jedoch von der Ast und K. bewohnt. Auch nach den Ermittlungen des Ag wird das Anwesen R.
derzeit von K., möglicherweise auch von deren Ehemann und Sohn, bewohnt; K. habe erklärt, die Ast wohne auch
dort. Mehrere Nachbarn hätten dagegen mitgeteilt, die Ast wohne nicht in F ... Ferner hätten sich Hinweise ergeben,
dass die Ast möglicherweise in A-Stadt, Landkreis F. wohne. Die Bewohner des Anwesens N. hätten erklärt, die Ast
wohne bei ihnen. Die Ast hatte zwar in einem Rechtstreit vor dem SG mit dem Az. S 13 AS 498/08 ER als Anschrift
eine Adresse in P. angegeben. Aktenkundig ist aber eine eidesstattliche Versicherung des H. vom 06.11.2008,
abgegeben gegenüber dem LSG in dem Verfahren L 7 AS 49/08. Danach hat sich die Klägerin lediglich in der Zeit
vom 15.06.2008 bis 30.06.2008 in dessen Einfamilienhaus tageweise aufgehalten. Außer der kostenlosen
Unterbringung in dieser Zeit habe er zu ihrem Lebensunterhalt ab April 2006 bis heute nicht beigetragen. Er sei an das
Haus gebunden und benötige (aufgrund im Einzelnen dargestellter Gesundheitsstörungen) fremde Hilfe. Das SG
selbst hält offensichtlich Einnahmen aus einer Vermietung des Objekts F. für möglich. Es hält ebenso eine Prüfung
des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit H. noch für nötig (vgl. Seite 6 des SG-
Beschlusses vom 04.02.2009 am Ende). Auch dies spricht gegen eine volle Überzeugung der fehlenden
Anspruchsberechtigung gegen den Ag. Dabei übersieht der Senat nicht, dass es - wie vom SG dargestellt - Umstände
gibt, die gegen einen Aufenthalt der Ast im Zuständigkeitsbereich des Ag sprechen; dies lässt sich jedoch in der im
Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend klären. Zusammenfassend lässt sich daher zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (dazu Krodel, aaO, Rn 327) nur feststellen, dass die
Aufenthaltsverhältnisse der Ast ungewiss und zwischen den Beteiligten streitig sind. Auch die Erwerbsfähigkeit lässt
sich derzeit nicht abschließend beurteilen (vgl. zu den vorliegenden medizinischen Unterlagen sogleich unten). Nach
alledem ist das Zustehen eines Hauptsacheanspruchs gegen den Ag immerhin möglich.
Da somit eine abschließende Prüfung nicht durchgeführt werden kann, ist eine umfassende Güter- und
Folgenabwägung durchzuführen. Diese fällt zugunsten der Ast aus.
Was das Abwägungselement des prospektiven Hauptsacheerfolgs betrifft, hält der Senat nach dem gegenwärtigen
Stand der Ermittlungen das Zustehen eines Hauptsacheanspruchs zwar nicht für überwiegend wahrscheinlich, aber
doch für möglich. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Was das Abwägungselement der Eilbedürftigkeit (vgl. § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG: zur Abwendung eines wesentlichen
Nachteils nötig erscheint) betrifft, drohen der Ast ohne Eilrechtschutz möglicherweise schwere Rechtsverletzungen im
Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es ist immerhin möglich, dass die Ast
ohne Zuerkennung vorläufiger Leistungen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Somit ist eine Verletzung des
Grundrechts auf Menschenwürde (Art.1 GG) und damit eine schwere Rechtsverletzung im Sinne der Rechtsprechung
des BSG zu befürchten. Von der Bedürftigkeit der Ast ging offensichtlich auch das SG aus, wie der bereits erwähnte
Gerichtsbescheid vom 03.01.2008, Az.: S 7 AS 188/07, zeigt. Im Hinblick auf die Schwere der drohenden
Rechtsverletzung steht auch eine geringe Wahrscheinlichkeit des Zustehens des Hauptsacheanspruchs und eine
geringe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Rechtsverletzungen einem dem Eilantrag stattgebenden
Eilbeschluss nicht entgegen.
Bei der Abwägung fiel auch zu Lasten des Ag ins Gewicht, dass bei einer Realisierung der drohenden
Rechtsverletzungen die Ast wegen ihrer bestehenden Gesundheitsstörungen besonders schwer betroffen ist. Die
Gesundheitsstörungen ergeben sich aus dem aktenkundigen nervenfachärztlichen Gutachten des Neurologen und
Psychiaters Dr. Z ... Danach leidet die Ast an einer Borderline-Störung, einer autonomen somatoformen
Schmerzstörung, dissoziativen Krampfanfällen, dem schädlichen Gebrauch multipler Substanzen und DD
Opiatabhängigkeit. Die Belastbarkeit für eine Berufstätigkeit bestehe länger als sechs Monate nicht, da keinerlei
Therapie erfolgt sei. Dem schloss sich der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit an, wobei dieser davon
ausgeht, dass bei günstigem Behandlungsverlauf angenommen werde, dass innerhalb der kommenden zwei bis drei
Jahre möglicherweise eine ausreichende Stabilisierung erreicht werden könne, so dass Belastbarkeiten für Tätigkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sein könnten.
Auch die Ausführungen des SG zur Zulässigkeit des Antrags sprechen für eine Eilentscheidung zugunsten der Ast.
Danach weigere sich der Ag, eine Entscheidung in der Sache zu treffen; eine wesentliche Änderung liege vor, weil der
Ag die Ast nicht auf die vorrangigen Leistungen nach dem SGB II verweisen könne. Diese Umstände fallen auch im
Rahmen der Abwägung zugunsten der Ast ins Gewicht. Zu Lasten des Ag fiel zudem ins Gewicht, dass dieser der Ast
keinen Bescheid erteilte und ihr so die Möglichkeit nahm, sich per Rechtsbehelf gegen die (auf diese Weise faktisch
erfolgte) Ablehnung von Sozialhilfeleistungen zur Wehr zu setzen. Diesbezüglich hat der Ag der Ast mit Schreiben
vom 15.01.2009 mitgeteilt, hinsichtlich der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bestehe
kein weiterer Entscheidungsbedarf. Darüber hinaus fiel zu Lasten des Ag ins Gewicht, dass auch keine Entscheidung
nach § 43 SGB I erging, zumal nach dem oben genannten Gutachten Zweifel an der Erwerbsfähigkeit im Sinne des §
8 SGB II bestehen und eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Bedürftigkeit der Ast spricht. Insgesamt erscheint die
schriftliche Äußerung des Ag, hinsichtlich der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bestehe
kein weiterer Entscheidungsbedarf (Schreiben vom 15.01.2009), als nicht nachvollziehbar.
Der vorliegenden Eilanordnung stehen auch keine wichtigeren Interessen öffentlicher oder privater Natur entgegen. Sie
ist daher auch im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen, oder, mit den Worten des § 86 b Abs. 2
S. 2 SGG, sie erscheint zur Abwendung der Nachteile der Ast als nötig. Das allgemeine öffentliche Interesse fließt
ohnehin über die Berücksichtigung der Erfolgsaussicht der Hauptsache in die Eilentscheidung ein.
Die Gesamtabwägung ergibt, dass das Gewicht des Abwägungselements der ohne Eilrechtschutz drohenden
Rechtsverletzungen und der sonstigen für die Ast sprechenden Belange die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
dem Grunde nach gebietet.
Was die Höhe der vorläufigen Leistung betrifft, hält der Senat zur Verhinderung des Eintritts der Rechtsverletzungen
die Zuerkennung von 80 % des Regelsatzes für geboten und ausreichend, d.h. den im Entscheidungssatz genannten
Betrag von (gerundet) 281.- Euro pro Monat (351.- Euro abzüglich 20 % dieses Betrages: 70,20 Euro = 280,80 Euro =
281.- Euro, vgl. § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung). Für diese vom vollen Regelsatz abweichende Gewährung spricht,
dass in den Grundsicherungsleistungen Ansparbeträge enthalten sind, die vom Hilfebedürftigen für anzuschaffende
einmalige Anschaffungen zurückzulegen sind. Diese Beträge sind vorliegend nicht notwendig, um Rechtsverletzungen
im Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung zu vermeiden. Für einen prozentualen Abschlag spricht auch die in § 31
SGB II vorgesehene Kürzungsmöglichkeit, die zeigt, dass der Gesetzgeber die Gewährung eines vom Regelsatz
abweichenden Betrages mit Art.1 GG für vereinbar hält (zur Möglichkeit eines "Abschlags" vgl. insbesondere BVerfG,
Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris Rn 26 am Ende; ferner SG Düsseldorf vom 16.02.2005, S 35 SO
28/05 ER juris Rn 26; LSG Baden-Württemberg 29.01.2007, L 7 SO 5672/06 ER-B juris Rn 5; LSG Berlin-Brandenburg
vom 02.02.2006, L 14 B 1157/05 AS ER - 70 % -; abweichend LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.4.2005, L 8 AS
57/05 ER, juris Rn 33; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.02.2007, L 8 B 211/06 juris Rn 15).
Was die Dauer der zuerkannten Leistung betrifft, macht der Senat von seinem Ermessen (§§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG,
938 Abs. 1 ZPO) dahingehend Gebrauch, dass er die Leistungen nicht ab Eingang des Eilantrags beim SG (dazu
Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008 Rn 259 f m.w.N.), sondern für den Zeitraum ab Erlass des
für die Ast günstigen Senatsbeschlusses zuerkannte. Nur insofern ist im Hinblick auf den ablehnenden Beschluss des
SG eine "Abwendung" wesentlicher Nachteile im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG möglich und sinnvoll. Bei dem
Ende der vorläufig zuerkannten Leistung beachtete der Senat die Sicherungs- und Rechtsschutzfunktion des
Eilverfahrens. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass
die Ast doch keinen Anspruch gegen den Ag hat, andererseits, dass der Zeitraum der zuerkannten Leistung
ausreichend ist, um die endgültige Zuständigkeit mit dem zu fordernden Wahrscheinlichkeitsgrad abzuklären und so
für den Zwischenzeitraum Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Kosten der Unterkunft waren nicht zuzuerkennen, da die Ast nach ihren eigenen Angaben in ihrem Haus in F wohnt,
so dass die Unterbringung jedenfalls derzeit gesichert ist und insofern kein Anordnungsgrund besteht.
Die auf § 193 SGG analog beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde
Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.