Urteil des LSG Bayern vom 25.01.2002

LSG Bayern: arbeitsentgelt, bemessungszeitraum, widerspruchsverfahren, arbeitsbedingungen, form, ergänzung, entstehung, anforderung, behandlung, krankengeld

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 2 AL 284/99
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 298/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.07.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Einbeziehung einer Teilabfindung nach Teilkündigung (Herabstufung) in die
Berechnung des maßgeblichen Bemessungsentgelts streitig.
Der am 1952 geborene Kläger meldete sich am 17.09.1998 bei der Beklagten zum 01.10.1998 arbeitslos. Nach der
Arbeitsbescheinigung der N.-GmbH war der Kläger dort vom 01.02.1979 bis 30.09.1998, zuletzt als Import-
Sachbearbeiter, beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom
26.03.1998 zum 30.09.1998. Der Kläger hatte bis einschließlich Juni 1998 monatlich brutto DM 8.314,00 verdient,
dann von Juli 1997 bis März 1998 DM 5.852,00 bzw. von April 1998 bis September 1998 DM 5.997,00. Ab 01.07.1997
war die Umsetzung des Klägers auf einen neuen Arbeitsplatz erfolgt. Zum Ausgleich erhielt der Kläger im Januar 1998
eine Teilabfindung in Höhe von DM 60.696,00 brutto.
Mit Bescheid vom 16.10.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) aus dem Entgelt der letzten
52 Wochen. Der Bewilligung wurde ab 01.10.1998 ein Bemessungsentgelt von wöchentlich DM 1.370,00 zugrunde
gelegt. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass die im Januar 1998 gezahlte
Teilabfindung in Höhe von DM 60.696,00 in die Berechnung des Bemessungsentgelts einzubeziehen sei. Unter
Anerkennung eines Härtefalls nach § 131 Abs.1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zog die Beklagte für die
Berechnung des Bemessungsentgelts die Bruttoentgelte der letzten zwei Jahre (bis zur Beitragsbemessungsgrenze
nach § 341 SGB III) heran und bewilligte mit Abhilfebescheid vom 17.02.1999 Alg aus einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt von DM 1.560,00. Im Weiteren hielt der Kläger den Widerspruch aufrecht und machte auch noch
die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen geltend. Unter Ausgrenzung der Entscheidung zu Einmalzahlungen
wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.1999 zurück. Nachdem die Arbeitseinkünfte
von Oktober 1996 bis Juni 1997 jeweils über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten, hätten insoweit nur die
jeweiligen Höchstwerte zur Bestimmung des Bemessungsentgelts berücksichtigt werden können. Die dem Kläger im
Januar 1998 gewährte Teilabfindung in Höhe von DM 60.696,00 wegen Umsetzung auf einen neuen Arbeitsplatz mit
Gehaltsverringerung stelle kein Arbeitsentgelt im hier relevanten Sinne dar, sondern einmalig gezahltes Entgelt, das
im Hinblick auf § 134 Abs.1 Satz 3 Nr.1 SGB III außer Acht bleiben müsse. Somit errechne sich im erweiterten
Bemessungszeitraum ein höchstmögliches beitragspflichtiges Entgelt von DM 162.170,00, das bei Division durch 104
Wochen zu einem nach § 132 Abs.3 SGB III gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von nunmehr DM 1.560,00
führe. Dieses Bemessungsentgelt sei auch dem Leistungsbezug ab 01.10.1998 zugrunde gelegt worden.
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend
gemacht, von Oktober 1996 bis 1997 seien bereits die Höchstwerte berücksichtigt worden, weshalb es somit um den
Zeitraum von Juli 1997 bis September 1998 gehe. Er wolle des Weiteren die im Januar 1998 für die eingetretene
Einkommensminderung gezahlte Abfindung in Höhe von DM 60.696,00 brutto als Bemessungsentgelt berücksichtigt
haben. Er verweise insoweit auf das Urteil des BSG vom 28.01.1999 (Az.: B 12 KR 14/98), wonach auch solche
Abfindungen Arbeitsentgelt seien, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach
Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die
Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden.
Mit Urteil vom 30.08.2000 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen. Nach § 132 Abs.1 SGB III bleibe
Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben seien, außer Betracht. Von der Teilabfindung seien nach § 23a
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) keine Beiträge zu erheben, weshalb die Beklagte ohne Rechtsfehler die
Teilabfindung bei der Feststellung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt habe.
Mit Änderungsbescheid vom 05.10.2000 wurde das Bemessungsentgelt auf vorläufig DM 1.740,00 erhöht.
Mit seiner Berufung verweist der Kläger erneut auf das BSG-Urteil vom 28.01.1999, welches seiner Meinung nach zur
Berücksichtigung der Teilabfindung bei der Berechnung des Bemessungsentgelts führe. Die Beklagte verweist auf ihr
bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.07.2000 sowie die Bescheide vom 16.10.1998 und 17.02.1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.1999 sowie den Bescheid vom 05.10.2000 aufzuheben und ihm für
die Zeit von Juli 1997 bis September 1998 höheres Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1
SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht - wenn auch mit unzutreffender Begründung - die Klage abgewiesen, da die
angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die von der Beklagten zugrunde gelegten
Bemessungsentgelte sind zutreffend.
Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgeltes, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der
Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 129 Abs.1 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst im
Regelfall die Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs.1
SGB III). In Fällen unbilliger Härte kann der Bemessungszeitraum auf die letzten zwei Jahre ausgedehnt werden (§
131 Abs.1 SGB III). Von dieser Regelung hat die Beklagte im Widerspruchsverfahren zutreffend Gebrauch gemacht.
Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt. Entgegen
der Auffassung des Klägers, dass bei der Berechnung des Bemessungsentgelts auch die im Januar 1998 gewährte
Teilabfindung in Höhe von DM 60.696,00 mitzuberücksichtigen sei, hat die Beklagte dies zutreffend abgelehnt. Zwar
hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 - die Rechtsprechung dahin ergänzt,
dass auch solche Abfindungen Arbeitsentgelt sind, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses nach Änderungskündigung oder nach einvernehmlicher Änderung von
Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Jedoch hat es unmissverständlich ausgeführt, dass derartige Abfindungen als
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln sind. Dieses war von der Beklagten jedoch im Hinblick auf § 134
Abs.1 Satz 3 Nr.1 SGB III in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung außer Acht gelassen worden. In zutreffender
Weise hat die Beklagte aber in ihrem Bescheid vom 05.10.2000 den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
24.05.2000 - 1 BvL 1/98 (NJW 2000, 2264) - berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte insoweit
entschieden, dass der Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) es gebietet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der
Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld und
Krankengeld, berücksichtigt wird, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird. Das Gesetz zur
sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1969 (BGBl.I, 1859) genüge dieser
verfassungsrechtlichen Anforderung nicht.
Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat die Beklagte das der Leistung zugrunde liegende
Bemessungsentgelt durch den vorläufigen Bescheid vom 05.10.2000 im Vorgriff auf die geesetzliche Neuregelung im
Rahmen einer pauschalen Regelung um 10 % erhöht. Nach § 434c Abs.1 SGB III, welcher durch das Einmalzahlungs-
Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl.I S.1971) eingefügt und ab 01.01.2001 in Kraft getreten ist, sind nämlich
diese Vorschriften, soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor dem 1. Januar 2001
entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt,
ab dem 1. Januar 1997 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Da diese
Erhöhung von der Beklagten bereits mit dem Bescheid vom 05.10. 2000 durchgeführt wurde, steht dem Kläger kein
höheres Alg zu.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.07.2000 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.