Urteil des LSG Bayern vom 12.02.2009

LSG Bayern: rechtsschutz, bayern, krankenversicherung, zustellung, regierung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 33/09 ER
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin hat am 05.02.2009 beim Bayer. Landessozialgericht Antrag auf Gewährung von einstweiligem
Rechtsschutz gestellt. Sie führt hierzu aus, sie habe am 04.02.2009 einen Nachprüfungsantrag an die in den
Ausschreibungsunterlagen als zuständig benannte Vergabekammer (Vergabekammer Südbayern) gestellt. Die
Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern hat ebenfalls am 05.02.2009 dem Bevollmächtigten
der Antragstellerin mitgeteilt, sie sehe derzeit von einer Zustellung des Nachprüfungsantrages ab und beabsichtige,
den Antrag zu verwerfen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin führt hierzu aus, die Vergabekammer verkenne die
seit Januar 2009 geltende gesetzliche Regelung des § 69 SGB V. Die einzige Möglichkeit, die die Antragstellerin
derzeit habe, sei es, bei dem für die Beschwerde zuständigen Landessozialgericht um einstweiligen Rechtsschutz
nachzusuchen, was hierdurch erfolge. Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 09.02.2009, den Antrag als
unzulässig zu verwerfen und der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. II. Der beim Bayer. Landessozialgericht
gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligem Rechtsschutzes ist unzulässig. Gemäß § 29 Abs.5 SGG in der
Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG) entscheidet in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) betreffen, ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer
zuständige Landessozialgericht. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nicht gegen eine
Entscheidung der Vergabekammer, sondern ausdrücklich gegen die AOK Bayern. Die AOK Bayern ist nicht
Vergabekammer im Sinne des § 29 Abs.5 SGB V. Damit ist die vom Gesetzgeber neu geschaffene Möglichkeit, in
erster Instanz das Landessozialgericht anzurufen, nicht gegeben. Die Kostenentscheidung entspricht dem
Verfahrensausgang.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs.2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Für einen anderen Ansatz ergeben sich
keine genügenden Anhaltspunkte. Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).