Urteil des LSG Bayern vom 24.10.2002

LSG Bayern: ablauf der frist, psychiatrische untersuchung, rente, erwerbsfähigkeit, arbeitsmarkt, mandat, qualifikation, ergänzung, form, beweiswürdigung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 15 RJ 1497/99
Bayerisches Landessozialgericht L 14 RJ 12/02
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. September 2001 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines
Antrages vom Februar 1999.
Der 1945 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik
Deutschland war er ab Juni 1969 als Lagerarbeiter und seit November 1984 bei der Stadt M. als Straßenkehrer
beschäftigt. Seit 08.09.1998 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Auf seinen Rentenantrag vom 08.02.1999 zog die Beklagte medizinische Unterlagen bei und veranlasste ein
neurologisch-psychiatrisches, orthopädisches und internistisches Gutachten. Mit Bescheid vom 15.06.1999 lehnte sie
eine Rentengewährung ab, da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten
vollschichtig verrichten könne. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid
vom 30.07.1999).
Im Klageverfahren zog das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste erneut eine
internistische, orthopädisch-chirurgische und neurologisch-psychiatrische Untersuchung und Begutachtung des
Klägers. Während der Chirurg Dr.L. in seinem Gutachten vom 31.01.2001 wegen der Veränderungen an der
Wirbelsäule leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage bei Meiden von
Zwangshaltungen für zumutbar hielt, kam Dr.K. zur gleichen Leistungseinschätzung unter Beachtung eines
Anfallsleidens unklarer Genese ohne eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild mit der zusätzlichen
Leistungseinschränkung, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und nicht an gefahrgeneigten Arbeitsplätzen zu
verrichten (Gutachten vom 11.01.2001). Der Internist Dr.S. hielt mit Rücksicht auf einen langjährigen Bluthochdruck
und einer chronischen asthmatoiden Bronchitis nur mehr leichte Arbeiten für zumutbar, am günstigsten in
geschlossenen Räumen (Gutachten vom 10.04.2001). Alle Sachverständigen verneinten eine Einschränkung des
zeitlichen Leistungsvermögens und ersahen keine Beschränkungen des Anmarschweges zu einer Arbeitsstätte.
Unter Würdigung des Beweisergebnisses wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2001 ab.
Der vollschichtig noch leistungsfähige Kläger, als Ungelernter breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, sei
unter Beachtung der sachlichen Einschränkungen nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs.2 Sozialgesetzbuch
Sechster Teil (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, ebenso nicht berufsunfähig gemäß § 240 SGB
VI (in der gleich gebliebenen Fassung ab 01.01.2001). Um so weniger erfülle er die noch strengeren Anforderungen
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Abs.2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000). Nach dem
Beweisergebnis sei der Kläger auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert, da das Gesetz (§ 43 Abs.1 und 2 in
der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) ein unter sechsstündiges verbliebenes Leistungsvermögen festgesetzt habe.
Im Berufungsverfahren kündigte der bereits in erster Instanz tätige Bevollmächtigte die Begründung des Rechtsmittels
an und bat nach Anmahnung um Fristverlängerung mit dem Hinweis, sollte sich der Kläger bis 09.08.2002 nicht
äußern, gehe er davon aus, dass dieser an der Verfahrensfortführung nicht interessiert sei. Nach Ablauf der Frist legte
er das Mandat nieder. Der Senat teilte dies dem Kläger mit und stellte ihm im Hinblick auf das gezeigte Desinteresse
anheim, die Berufung zurückzunehmen. Diesen Hinweis erhielt der Kläger erneut mit Terminsladung, die zudem mit
Rückschein und Postzustellungsurkunde erfolgen musste. Der Kläger zeigt bis zum Termin der mündlichen
Verhandlung keinerlei Reaktion.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.09.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 15.06.1999
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
Antrag Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur
Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist
zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat nach
umfangreicher medizinischer Beweisaufnahme den Sachverhalt zureichend aufgeklärt und ist in der Beweiswürdigung
und Abhandlung der beruflichen Qualifikation des Klägers und entsprechender Verweisungstätigkeiten sachlich und
rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zusteht. Der Senat macht deshalb von der vom Gesetzgeber eingeräumten Verfahrenserleichterung
Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen
Urteils Bezug. Angesichts des gezeigten Desinteresses des Klägers, der nicht einmal daran interessiert war, den
Rückschein der ersten Terminsladung an das Berufungsgericht zurückzuleiten, erübrigt sich jegliche weitere
Begründung.
Somit war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.