Urteil des LSG Bayern vom 05.05.2010

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 7 R 517/06
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 570/08
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.03.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger nach Beitragserstattung einen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war vom 18.07.1969 bis
30.04.1976 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kehrte anschließend in die Türkei zurück.
Nach den Angaben im Versicherungsverlauf erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 25.08.1978 Beiträge in Höhe
von 9.513,80 DM.
Am 16.03.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit
Bescheid vom 09.05.2006 ab. Dem Kläger seien die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit
Bescheid vom 25.08.1978 erstattet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr
vorhanden, sodass ein Anspruch auf Versichertenrente nicht bestehe. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde
mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) ohne Begründung erhobene Klage ist durch Urteil vom 18.03.2008 als
unbegründet abgewiesen worden. Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung
hat der Kläger vorgetragen, er habe sechs Jahre Beiträge zur deutschen Sozialversicherung entrichtet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.03.2008 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 09.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.03.2008 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber
unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom
09.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2006 einen Anspruch des Klägers auf
Regelaltersrente abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Alters.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente setzt gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) voraus, dass er die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§
50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI). Der Kläger kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten
mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit
vom18.07.1969 bis 30.04.1976 wurden von der Beklagten auf seinen Antrag hin in Höhe von 9.513,80 DM erstattet.
Durch die Erstattung sind die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist
aufgelöst worden. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf
Regelaltersrente nicht hergeleitet werden.
Da dem Kläger die Beiträge vor dem 01.01.1992 erstattet wurden, ist § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO)
anzuwenden, denn § 210 SGB VI ist erst auf Beitragserstattungen ab dem 01.01.1992 anzuwenden (Art.85 Abs.1
Rentenreformgesetz 1992 -RRG 1992- vom 18.12.1989, BGBl I S 2261 iVm Art.42 Rentenüberleitungsgesetz - RÜG -
vom 25.07.1991, BGBl I S.1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 210 SGB VI RdNr.28 Stand März 2005 mwN).
Gemäß § 1303 Abs.1 Satz 1 RVO sind dem Kläger auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im
Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24.06.1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19.11.1947 im Saarland
entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies ist hier aufgrund des Bescheides des vom 25.08.1978 erfolgt. Gründe, die für
eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend
gemacht. Unstreitig steht somit fest, dass die vom Kläger während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge erstattet worden sind.
Gemäß § 1303 Abs.7 RVO schließen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden
Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland
nicht zurückgelegt. Die durchgeführten Beitragserstattungen führen dabei nicht nur zur Auflösung des beim
Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden
Löschung des Versicherungsverhältnisses als solchem in seiner Gesamtheit (vgl. Kasseler Kommentar Funk § 1303
RVO RdNr. 28 mwN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten
Versicherungszeiten (BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr.18 bezüglich der Heiratserstattung
nach § 1304 Abs 1 RVO aF). Die Beitragserstattung nach § 1303 RVO hat die Auflösung des
Versicherungsverhältnisses als Rechtsfolge, ohne dass dies in die- ser Vorschrift ausdrücklich bestimmt war (vgl.
dazu BSG vom 16.01.1968 - 11 RA 290/66 - SozR Nr.66 zu § 1246). Auch der Fortfall der Ansprüche aus den "bis zur
Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten" (§ 54 SGB VI) entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (vgl.
Finke in: Hauck-Heines SGB VI § 210 Nr.20). Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht somit kein
Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Rechtsbeziehungen zwischen
dem Kläger und der Beklagten sind mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt.
Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten
Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von
Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt
festgestellt, dass der Kläger aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine
eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangt, die über Art. 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt wären
(vgl. BVerfG vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr.34; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR
2200 § 1303 Nr.18; BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr.14). Ein Verstoß gegen andere
Grundrechte des Klägers, insbesondere den Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die
Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in
leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass ein
verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG vom
16.06.1981 - 1 BvR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr.19).
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.