Urteil des LSG Bayern vom 25.01.2008

LSG Bayern: prozessfähigkeit, entsorgung, ausnahme, form, beihilfe, versorgung, rechtsschutz, hausrat, bekleidung, lebenserwartung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 52 SO 12/06
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 56/06
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen.
Der 1941 geborene Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen vom Beklagten, und zwar bis zum 31.12.2004 unter
Berücksichtigung einer Besitzstandsklausel betreffend gergelten Mehrbedarf für ältere Personen (§ 23 Abs. 1 S. 2
BSHG). Für bestimmte Bereiche ist Betreuung angeordnet. Ein Einwilligungsvorbehalt bezüglich der Einlegung von
Rechtsbehelfen und bezüglich des Führens eines Rechtsstreits besteht nicht.
Mit zahlreichen Bescheiden bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen, zum Teil noch auf der
Grundlage des bis zum 31.12.2004 geltenden Grundsicherungsgesetzes, zum überwiegenden Teil auf der Grundlage
des SGB XII für die Leistungszeiträume nach dem 01.01.2005. Darüber hinaus lehnte der Beklagte die Übernahme der
auch von der Krankenkasse des Klägers (AOK) nicht erstatteten Zuzahlungen in Höhe von 34,44 Euro (Bescheide
vom 16.02.2004, 17.02.2004) sowie die Übernahme der Kosten für die Überprüfung und Entsorgung eines
Fernsehgeräts (Bescheid vom 13.06.1005) ab.
Gegen die Bescheide vom 26.08.2003 (2x), 28.08.2003 und 18.12.2003, betreffend Grundsicherungsleistungen ab
01.01.2003, sowie die Bescheide vom 16.02.2004 und 17.02.2004 betreffend die Ablehnung der Übernahme der von
der AOK nicht erstatteten Zuzahlungen i.H.v. 34,44 Euro in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02.12.2005
erhob der Kläger zum Sozialgericht München - SG - eine Klage vom 14.12.2005, die dort zunächst unter dem Az.: S
52 SO 202/06 geführt wurde.
Gegen die Bescheide vom 10.12.2004, 17.01.2005 und 28.02.2005, betreffend Grundsicherungsleistungen für den
Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005, und den Bescheid vom 13.06.1005, betreffend eine einmalige Beihilfe
bezüglich der Überprüfung und Entsorgung eines Fernsehgeräts, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
16.12.2005 erhob der Kläger zum SG eine Klage vom 09.01.2006, die dort zunächst unter dem Az.: S 52 SO 12/06
geführt wurde.
Gegen die Bescheide vom 04.07.2005, 09.08.2005 und 25.10.2005, betreffend Grundsicherungsleistungen für den
Zeitraum vom 01.02.2005 bis 30.06.2006, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2006 erhob der
Kläger zum SG eine Klage vom 01.02.2006, die dort zunächst unter dem Az.: (S 52 SO 49/06) geführt wurde.
Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 22.06.2006 verbunden und unter dem gemeinsamen Az.: S 52 SO 52/06
weitergeführt.
Mit Urteil vom 22.06.2006 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Widerspruchsbescheide
verwiesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Begehren wiederholt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22.06.2006 sowie unter Abänderung der
entsprechenden Bescheide zu verurteilen, ihm höhere Regelsatzleistungen zu zahlen. Er begrenzt seinen
Leistungsanspruch ausdrücklich auf den Anspruch auf höhere Regelsatzleistungen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die beigezogenen Akten des Beklagten, der
Regierung von Oberbayern, der Akten des SG Az.: S 52 SO 12/06, S 52 SO 49/06, S 52 SO 202/06 sowie S 52 SO
230/05 und S 52 SO 329/05 und der Akten beider Instanzen des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht
eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg, da das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Denn die Klage mit dem
ursprünglichen Az. S 52 SO 12/06 war - soweit das entsprechende Begehren vom Kläger noch verfolgt wird, nämlich
bezüglich der Bescheide vom 1.12.2004, 17.01.2005 und 28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16.12.2005, Geschäftszeichen 13.1-6-6418.P-20/21/1313/05, betreffend Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum
vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 - bereits unzulässig, so dass die Klageabweisung schon aus diesem Grund erfolgen
hätte müssen. Die Klagen waren aber jedenfalls unbegründet, da die angegriffenen Bescheide des Beklagten
rechtmäßig sind.
Der Kläger beschränkte sein Begehren in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2008 auf die Bewilligung höherer
Sozialhilfeleistungen. Die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe - Überprüfung und Entsorgung eines Fernsehgeräts -
und die Bewilligung der von der AOK nicht erstatteten Zuzahlungen i.H.v. 34,44 E verfolgt der Kläger hingegen
wesentlich seiner zu Protokoll gegebenen Erklärung vom 25.01.2008 nicht mehr. Das Begehren des Klägers ist mithin
dahin auszulegen (§ 123 SGG), dass er alle im Tatbestand genannten, die Bewilligung höherer Sozialhilfeleistungen
genannten Bescheide/Widerspruchsbescheide mit Ausnahme der Bescheide, die die von der AOK nicht erstatteten
Zuzahlungen (Bescheide vom 16.02.2004, 17.02.2004) und die Übernahme der Kosten für die Überprüfung und
Entsorgung eines Fernsehgeräts (Bescheid vom 13.06.1005) betreffen, angreifen will mit dem Ziel, höhere
Sozialhilfeleistungen bewilligt zu erhalten. Angefochten in diesem Sinne ist das Urteil vom 22.06.2006, in dem über
die oben genannten verbundenen Klagen entschieden wurde. Es geht also um den Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt für den Zeitraum ab 01.01.2003 und vom 01.01.2005 bis 30.06.2006. Ein konkretes Begehren lässt
sich den Klageschriftsätzen des Klägers und seinen sonstigen Ausführungen allerdings nicht entnehmen. Er verlangt
ohne nähere Begründung einen "monatlichen lebensgerechten finanziellen Betrag". Der Kläger verfolgt sein Anliegen
mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.
Die mit diesem Begehren geführte Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufung ohne Zulassung statthaft;
ferner ist der Kläger prozessfähig.
Die Berufung ist ohne Zulassung statthaft, § 144 Abs. 1 SGG. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es auf den
Wert des Beschwerdegegenstands an, der sich danach berechnet, was das SG dem Kläger versagt hat und von ihm
mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (BVerwG NVwZ 87, 219). Der Kläger begehrt im Wesentlichen
höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, ohne diese näher zu bezeichnen. Bei unbeziffertem Antrag, muss
das Gericht für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 S.1 SGG den Wert des Antrags
ermitteln, was hier nicht möglich ist. Jedoch gilt für wiederkehrende Leistungen die Berufungsbeschränkung nicht,
wenn sie noch in der Berufungsinstanz für mehr als ein Jahr im Streit sind, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Erfasst werden
auch Streitigkeiten, in denen es nicht um den Grund, sondern um die Höhe der Leistung geht (LSG Schleswig-Holstein
vom 24.07.01, L 7 RJ 82/00). Bei ungewisser Leistungsdauer ist die Berufung statthaft, wenn - wie hier - Ungewissheit
noch im Zeitpunkt der Berufungseinlegung besteht (Krasney/Udsching VIII 19). Höhe der Leistung und
Beschwerdewert sind dann unerheblich (BVerwG NVwZ 84, 790; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8.
Aufl. 2005, § 144 Rn. 21). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist hier Berufungsfähigkeit zu bejahen.
Der Kläger ist auch prozessfähig. Ein Beteiligter ist prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann, §
71 Abs. 1 SGG. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten
Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst
bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen; die Prozessfähigkeit wird auch als "prozessuale
Geschäftsfähigkeit" bezeichnet Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 71 Rn. 1a).
Unbeschränkt prozessfähig sind natürliche Personen, die grundsätzlich voll geschäftsfähig (§ 71 Abs. 1), also
volljährig sind (18 Jahre: § 2 BGB) und nicht im Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten werden (§ 71
Abs. 6 iVm § 53 ZPO; §§ 1911, 1913 BGB, §§ 1896 ff BGB idF des Betreuungsgesetzes vom 12.09.1990, BGBl. I S.
2002; dazu auch BVerwG Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 10). Ist ein Betreuer bestellt (§ 1896 BGB), ändert sich
dadurch an der Geschäfts- und Prozessfähigkeit grundsätzlich nichts. In die Fähigkeit, sich durch Verträge
verpflichten zu können, kann aber durch den in § 1903 BGB geregelten Einwilligungsvorbehalt eingegriffen werden
(Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 4). Nicht geschäftsfähig und damit nicht prozessfähig sind natürliche Personen weiter,
wenn sie sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit befinden (§ 104 Nr. 2 BGB; zu dessen Voraussetzungen vgl BSG SozR 3-1500 § 160 a Nr 32;
Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 4). Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung (dazu Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 14 vor §
51). Sie muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigt (§ 71 Abs. 6 iVm § 56 Abs. 1 ZPO)
werden, auch für das zurückliegende Verfahren (BSG 86, 107, 108). Sie musste vom Senat hier schon deshalb
geprüft werden, weil für den Kläger partielle Betreuung angeordnet ist und das Vormundschaftsgericht und der
Beklagte entsprechende Bedenken geäußert hatte. Über die Frage der Prozessfähigkeit entscheidet das Gericht,
nachdem es die erforderlichen Feststellungen im Wege des Freibeweises getroffen hat (ML/K/L, aaO, Rn. 20 vor §
51).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat von der Prozessfähigkeit des Klägers überzeugt. Zwar ist ein
Betreuer bestellt, ein Einwilligungsvorbehalt in Bezug auf den Gegenstand des Rechtsstreits oder für die Einlegung
von Rechtsbehelfen besteht jedoch nicht, letzterer wurde vom Vormundschaftsgericht ausdrücklich abgelehnt. Schon
das Verhalten und die Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin vom 14.12.2007 ließen nicht auf eine fehlende
Prozessfähigkeit schließen. Von der Fähigkeit des Klägers, seinen Prozess selbst zu führen, konnte sich der Senat
schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2008 überzeugen. Hier wiederholte der Kläger sein Anliegen,
konkretisierte auf Befragen sein Begehren durch die Beschränkung des Streitgegenstands (dazu oben zum
Streitgegenstand) und stellte sachdienliche Anträge. Allein der Umstand, dass der Kläger die offensichtliche
Aussichtslosigkeit seiner Klage nicht einsehen will, führt nicht zu fehlender Prozessfähigkeit.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Senat von der Anwendung des vom Gesetzgeber für
solche Fälle vorgesehenen Instrumentariums der sog. Missbrauchskosten aus Billigkeitserwägungen absah,
insbesondere wegen der finanziellen Situation des Klägers und im Hinblick auf die bereits in der ersten Instanz in
verfahrensfehlerhafter Weise verhängten Missbrauchskosten. Schließlich erfordert die Einsicht in die Beendigung
eines Vertrauensschutztatbestandes ein hohes verfassungsrechtliches Einfühlungsvermögen, so dass schon unter
diesem Aspekt eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Rechtsschutz nicht gegeben war.
Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses betreffend die dort verhängten Missbrauchskosten konnte noch
nicht erfolgen, da zunächst die Abhilfeentscheidung des SG nachzuholen ist.
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet, weil die Klage zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet war. Was das
Urteil bezüglich der Klage mit dem Az.: S 52 SO 12/06 betrifft, hat die Berufung bereits deshalb keinen Erfolg, weil die
Klage unzulässig war. Denn der Kläger hatte beim SG bereits einen Rechtsstreit mit dem Az.: S 52 SO 230/05
geführt, in dem es ebenfalls - wie in der Klage S 52 SO 12/06 - um die Bescheide vom 01.12.2004, 17.01.2005 und
28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2005, Geschäftszeichen 13.1-6-6418.P-
20/21/1313/05 ging. Diese Klage hatte der Kläger am 22.06.2006 zurückgenommen, eine neue Klage ist insoweit nicht
möglich (BSG SozR § 102 SGG Nr. 9, 10; SozR 1500 § 102 Nr. 5). Insoweit hat der Kläger den Rechtsstreit
insgesamt auch bezüglich der später hinzugekommenen Klage Az.: S 52 SO 12/06 erledigt. Letztlich kann daher auch
dahinstehen, ob es sich - was das SG aufzuklären verabsäumt hat - dabei überhaupt um eine neue Klage gehandelt
hat. Im Übrigen wäre nach der Klagerücknahme nach Auffassung des Senats eine neue Klage, hier mit dem Az.: S 52
SO 12/06, schon wegen Verfristung nicht möglich gewesen (BSG SozR § 102 SGG Nr. 9, 10; SozR 1500 § 102 Nr. 5;
zum Meinungsstand ML/K/L, aaO, § 102 Rn. 11 m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt zeigt ebenfalls, dass die Klage Az.: S
52 SO 12/06 bereits unzulässig war.
Diese Fragen zur Zulässigkeit der beim SG geführten Klagen können letztlich jedoch dahinstehen, da die Berufung
schon deshalb unbegründet ist, weil die Klagen unbegründet waren. Denn die Voraussetzungen für eine Bewilligung
höherer Grundsicherungsleistungen lagen und liegen nicht vor. Rechtsfehlerhaftes Handeln der Beklagten ist nicht
erkennbar.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers sind insofern folgende Hinweise veranlasst. Der gesamte Bedarf des
notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach
den §§ 30 bis 34 wird nach den ab 01.01.2005 geltenden Vorschriften nach Regelsätzen erbracht, § 28 Abs. 1 SGB
XII. Während das bisherige Recht die Leistungen unterteilte in laufende Leistungen, die nach Regelsätzen gewährt
wurden, und einmalige Beihilfen, wobei die einmaligen Leistungen für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat oder
besondere Anlässe jeweils einzeln zu bewilligen waren, hat der Gesetzgeber im SGB XII die Systematik der Bedarfe
neu geordnet. Unterschieden wird nunmehr zwischen dem gesamten Bedarf (§ 28 Abs. 1), wobei der Hilfebedürftige
für einmalige Bedarfe Rücklagen zu bilden hat (Ansparprinzip) und den Sonderbedarfen (§§ 30 bis 34 SGB XII), wobei
auch hier ein Pauschalierungssystem gilt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Sonderbedarf zustehen könnte, sind nicht
ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Der Kläger macht in erster Linie eine zu
geringe Höhe des Regelsatzes geltend sowie einmalige Bedarfe, die er nach der Konzeption des SGB XII aus
Rücklagen zu finanzieren hat.
Auch aus der Besitzstandsregelung des § 23 Abs. 1 S. 2 BSHG, auf die der Kläger sein Begehren sinngemäß stützt,
ergibt sich kein für ihn günstigeres Ergebnis. Diese Besitzstandsregelung fand - wie im Falle des Klägers - dann
Anwendung, wenn für den Hilfeempfänger am 31.07.1996 ein Mehrbedarf nach altem Recht anerkannt war. Dann galt
§ 23 Abs. 1 BSHG in der am 31.07.1996 geltenden Fassung weiter. Mit der umfassenden, ab 01.01.2005 geltenden
Neuregelung der Grundsicherungsleistungen durch das SGB II und XII hat der Gesetzgeber die Besitzstandsregelung
des § 23 Abs. 1 S. 2 BSHG nicht übernommen. Damit endete der Schutz des Besitzstandes des Klägers. § 30 Abs. 1
Nr. 2 SGB XII erkennt ebenso wie § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG nur den Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit dem Ausweis
Merkzeichen G an, das dem Kläger nicht zuerkannt ist. Der Beklagte hat daher im Falle des Klägers zutreffend
geprüft, ob und in welchem Umfang der sozialhilferechtliche Bedarf durch die Leistungen des SGB XII gedeckt wird
und diese Leistungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zuerkannt.
Der Senat hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung der Bedarfsdeckung ohne die
Besitzstandsklausel. Die Zuerkennung von Leistungen auf der Grundlage der Regelungen des SGB XII verletzt den
Kläger nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Die in § 23 Abs. 1 BSHG in der am 31.07.1996 geltenden
Fassung getroffene Mehrbedarfsregelung für ältere oder erwerbsunfähige Personen in Form der pauschalierten
Mehrleistung wurde deshalb gestrichen, weil die verbesserte medizinische Versorgung und die steigende
Lebenserwartung der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland dazu geführt habe, dass in einem Alter von 65
Jahren nicht mehr generell von Gebrechlichkeit auszugehen sei, die einen Mehrbedarf begründe. Auch bei
erwerbsunfähigen Personen sollte im Sinne einer treffsicheren Gewährung von sozialen Leistungen künftig darauf
abgestellt werden, ob die Gründe der Erwerbsunfähigkeit auch zu persönlichen Beeinträchtigungen geführt hätten. Nur
wenn eine persönliche Beeinträchtigung vorliege, die zu Mehraufwendungen im täglichen Leben führe, sollten diese
Aufwendungen durch besondere Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 3 oder nach § 68 Abs. 1 BSHG zielgenau
übernommen werden. Im Einzelfall sollte das jedoch nicht zu einer Leistungskürzung führen, so dass eine
Besitzstandsklausel eingeführt wurde (vgl. zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. 13 3904 S. 45; dazu OVG
Hamburg vom 26.01.1998, 4 Bs 3/98 Rn. 9; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 07.08.2002, 12 C 02.1544 Rn.
9). Bei der Einräumung des Bestandsschutzes ging der Gesetzgeber von dem Regelungssystem des BSHG in der ab
01.08.1996 geltenden Fassung aus mit den im Vergleich zum SGB XII erheblich niedrigeren Regelsätzen und der
Möglichkeit der Gewährung von besonderen Leistungen. Die Besitzstandsregelung diente dazu, Leistungskürzungen
zu vermeiden, die mit der Einführung besonderer Leistungen im BSHG in der ab 01.08.1996 geltenden Fassung
verbunden waren (vgl. BT-Drs. 13/3904 S. 45). Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Neuregelung des
gesamten Leistungssystems ab 01.01.2005, insbesondere der deutlichen Erhöhung des Regelsatzes, und der
zeitlichen Dimension von Besitzstandsregelungen - seit der Einfügung der hier fraglichen Besitzstandsklausel sind
fast zehn Jahren vergangen -, vermag der Senat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Verfassungswidrigkeit
der Neuregelung zu erkennen. Der Kläger erhält nun den höheren Regelsatz ohne Mehrbedarfsanerkennung. Im
konkreten Fall des Klägers kommt hinzu, dass weder er selbst behauptet noch sonst Anhaltspunkte dafür erkennbar
sind, dass ihm aufgrund seiner psychischen Behinderung Mehraufwendungen entstehen, die seinen
sozialhilferechtlichen Bedarf erhöhen.
Soweit die Klagen unbegründet waren und das SG die angegriffenen Bescheide daher zu Recht in Bezug nimmt,
verweist der Senat im Übrigen unter Inbezugnahme des angegriffenen Urteils auf die zutreffenden Ausführungen in
den Bescheiden des Beklagten.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.