Urteil des LSG Bayern vom 25.08.1999

LSG Bayern: arbeitsunfall, epilepsie, unfallfolgen, kausalität, zustand, form, klinikum, bedingung, helm, erdreich

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.08.1999 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 13 U 231/93
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 310/96
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.08.1996 wird
zurückgewiesen. I. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu
erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ...1953 geborene Kläger erlitt am 23.06.1992 während seiner Tätigkeit als Baumaschinist eine Kopfverletzung,
als er plötzlich stürzte und rückwärts auf den Hinterkopf fiel. Er wurde in das Kreiskrankenhaus Bad Elster gebracht,
von wo er am gleichen Tag in das Vogtland-Klinikum Plauen verlegt wurde. Am 24.06.1992 wurde er in die Klinik für
Neurochirurgie der Universität Leipzig verlegt und operiert; die Abschlussdiagnose lautete: Zustand nach
osteoplastischer Trepanation links, parieto-temporal mit Entfernung eines Epiduralhämatoms links parieto-occipital
und einer intracerebralen Blutung links temporal, Zustand nach osteoplastischer Retrepanation und Ausräumung einer
Nachblutung. Ab 30.06.1992 befand sich der Kläger wieder im Vogtland-Klinikum Plauen, ab 22.07.1992 wurde er in
der Unfallklinik Murnau - Neurologische Abteilung wegen eines Schädelhirntraumas mit Schädelkalottenbruch,
epiduralen Hämatoms links, intracerebraler Blutung links temporal behandelt.
Im Rahmen der Ermittlungen zum Unfallhergang gab der Kollege des Klägers, ..., an, er habe den Unfall direkt
verfolgen können. Der Kläger habe am Schaufellader gestanden und sich mit einer Hand an der Tür festgehalten.
Plötzlich habe er am ganzen Körper zu zittern begonnen und sei zu Boden gestürzt. Bei näherer Befragung gab ... an,
alkoholtypische Vorfälle während der Arbeit seien ihm nicht bekannt. Am Vormittag des 23.06.1992 hätte er sich mit
dem Kläger gelegentlich unterhalten. Plötzlich habe der Kläger nicht mehr reagiert, seine Haltung, während er mit
einem Fuß auf dem Trittbrett gestanden habe, sei steif und verkrampft gewesen. Noch im Stehen habe er am ganzen
Körper zu zittern angefangen, danach habe er einen Schrei ausgestoßen und sei umgefallen. Er sei direkt auf den
Hinterkopf gestürzt und habe keinerlei Abwehrreaktion gezeigt. Die Stelle, an der der Kläger mit dem Kopf
aufgeschlagen sei, sei planiert und gewalzt, aber noch nicht geteert gewesen. Der Kläger habe keinen Helm
aufgehabt, der Boden sei steinhart gewesen. Eine Verletzung oder Blut habe er nicht gesehen.
Der Bauleiter ... gab an, der Kläger sei schon nicht mehr an der Unfallstelle gewesen, als er gekommen sei. Bei dem
Boden habe es sich um Erdplanier gehandelt, das Material sei schiefrig getafelt und mit Erdreich vermischt gewesen.
Teilweise hätten sich auch Steine darin befunden. Der Bauleiter ... erklärte, zur Zeit des Sturzes habe er etwa 20 m
vom Kläger entfernt gestanden und ihm den Rücken zugewandt. Den Sturz habe er daher nicht gesehen. Der Kläger
sei dann am Boden gelegen, habe am ganzen Körper gezuckt und der Kopf sei rot angelaufen. Eine äußere
Verletzung habe er zunächst nicht erkennen können, später habe er etwas Blut wie von einer Schnittverletzung an der
Hose bemerkt. Der Boden sei mit Steinen durchsetzt, glatt und eben gewalzt gewesen.
Mit Bescheid vom 24.09.1993 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Es sei
davon auszugehen, dass der Kläger einen cerebralen Krampfanfall erlitten habe. Betriebseinrichtungen hätten weder
bei der Entstehung noch bei der Schwere der durch den Sturz aus innerer Ursache erlittenen Verletzung mitgewirkt.
Ein Arbeitsunfall liege somit nicht vor.
Den Widerspruch des Klägers vom 14.10.1993 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1993 zurück.
In der Klageschrift vom 02.12.1993 hat der Kläger ausgeführt, es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf der
planierten Kiesfläche beim Sturz unmittelbar mit einem erhabenen Stein Kontakt bekommen habe, der zu dem
Schädelbruch geführt habe. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, es könne als gesichert angesehen werden, dass
der Kläger aufgrund eines epileptischen Anfalles gestürzt sei. Die Folgen seien nur dann zu entschädigen, wenn durch
die Gegebenheiten des Arbeitsplatzes besondere Schädigungen aufgetreten seien. Eine ursächliche Verknüpfung
zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen sei nicht gegeben, weil die körpereigene Ursache
zwangsläufig zu dem eingetretenen Unfallverlauf geführt habe. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr ... vom 06.11.1995 übersandt, der ausgeführt hat, das Hinstürzen bei einem großen
epileptischen Anfall erfolge entsprechend den Gesetzen der Schwerkraft. Dass der Kläger auf den Hinterkopf gestürzt
sei, sei dadurch zu erklären, dass er mit dem rechten Fuß auf dem Trittbrett des Radladers gestanden habe. Ein
Sturz nach vorne sei nach Lage der Dinge nicht möglich gewesen. Die Wucht des Sturzes werde in aller Regel davon
bestimmt, aus welcher Höhe ein Epileptiker falle und davon, dass wegen der Bewußtlosigkeit keine
Abwehrbewegungen erfolgten.
Im Erörterungstermin vom 08.03.1996 hat der Zeuge ... erklärt, er habe den Kläger mit einem Fuß auf dem Trittbrett
des Schaufelladers stehen sehen. Er könne nicht sicher sagen, ob er sich mit einer oder beiden Händen festgehalten
habe. Plötzlich habe er am ganzen Körper zu zittern begonnen. Der Körper habe sich versteift, der Kläger habe einen
Schrei ausgestossen und sei nach hinten umgefallen, ohne einen Versuch zu machen, den Sturz abzufangen. Einen
Helm habe er nicht aufgehabt. Bei dem Boden habe es sich um Erdreich, das mit Steinen durchsetzt gewesen sei,
gehandelt.
Das SG hat am 28.08.1996 mit Gerichtsbescheid die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.1993 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1993 verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung des Unfalles vom
23.06.1992 als Arbeitsunfall Verletztengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im übrigen
hat es die Klage abgewiesen. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger infolge eines epileptischen Anfalles gestürzt
sei. Wegen der Stellung des rechten Beines auf dem Trittbrett des Schaufelladers in ca. 60 bis 70 cm Höhe sei ein
Sturz nur nach hinten möglich gewesen. Ohne diese Haltung hätte ein Sturz auch nach vorn oder zur Seite erfolgen
können, so dass es zu anderen Unfallfolgen als den konkret eingetretenen gekommen wäre. Der körpereigenen
Ursache komme keine so überragende Bedeutung für Art und Schwere des Unfalles zu, dass sie allein als
wesentliche Ursache im Rechtssinn anzusehen wäre. Vielmehr sei der Schaufellader als Betriebseinrichtung
wesentlich für den Unfall mitverantwortlich. Deshalb bestehe Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld. Die
Gewährung von Verletztenrente komme derzeit nicht in Betracht, obwohl die Erwerbsfähigkeit des Klägers sicherlich
um mehr als 1/5 gemindert sei, da die Voraussetzungen des § 580 Abs.2 bzw. 3 RVO, also Wegfall der
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung bzw. Unwahrscheinlichkeit des Wiedereintritts der
Arbeitsfähigkeit, nicht vorlägen. Nach den medizinischen Unterlagen des Rehabilitationszentrums Reversy erscheine
die Eingliederung des Klägers als Helfer in einem Handwerksbetrieb möglich und werde angestrebt.
Mit der Berufung vom 20.09.1996 wendet die Beklagte ein, die betriebsbedingten Umstände seien als
Gelegenheitsumstände anzusehen und keine wesentliche Mitursache.
Der Kläger macht dagegen geltend, durch die ungünstige Körperhaltung sei es zum Sturz auf den Hinterkopf
gekommen. Außerdem hätten die im Untergrund befindlichen Steine gefahrerhöhend gewirkt.
Im Erörterungstermin vom 25.06.1999 erklärte der frühere Zimmerer-Oberpolier ...: Am 23.06.1992 sei er mit dem
Bauleiter ... zum Bauabschnitt gefahren und habe auch dem Kläger Anordnungen gegeben. Als er ca. 20 bis 30 m
entfernt gewesen sei, habe er Schreie gehört, der Kläger habe auf dem Boden gelegen. Der Boden sei einigermaßen
eben gewesen mit einigen nicht besonders ausgeprägten Spurrillen. An besonders dicke Steine oder sonstige
Besonderheiten könne er sich nicht erinnern.
Der Zeuge ... - Baggerführer - erklärte, er sei erst, als der Kläger bereits gefallen gewesen sei, zum Unfallort
gekommen. Bei dem Boden habe es sich um einen bräunlichen Steinboden gehandelt, der einigermaßen eben
gewesen sei. Grobe Steine habe er nicht enthalten.
Der Bauleiter ... gab an, er habe von dem Unfall erst später erfahren. Im Bereich der Wohn-, Büro- und Lagercontainer
sei der Boden planiert gewesen. Die Struktur sei schieferartig mit felsigem Untergrund. Wo sich der Unfall des Klägers
ereignet habe, wisse er nicht. Der Boden sei im 4 km langen Bauabschnitt unterschiedlich, teils lehmig, aber auch
schiefrig und felsig gewesen.
Der Zeuge ... erklärte, er habe die Bauleitung von Herrn ... übernommen. Am Unfalltag sei er zufällig gerade an
diesem Bauabschnitt gewesen. Er habe Schreie gehört und gesehen, dass der Kläger auf dem Boden gelegen sei.
Daraufhin habe er veranlasst, dass ein Notarzt geholt wurde. Der Boden sei sehr fest und ziemlich eben gewesen,
nicht aber besonders steinig. An Spurrillen könne er sich nicht erinnern.
Die Berufungsklägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.08.1996 aufzuheben und
die Klage gegen den Bescheid vom 24.09.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1993 abzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie, die Revision zuzulassen.
Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der
Unfallklinik Murnau sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige
Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor
dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII in Verbindung mit § 580 RVO).
Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 548 Abs.1 RVO einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539,
540 und 543 bis 545 RVO genannten versicherten Tätigkeiten erleidet. Der Begriff des Unfalls erfordert ein äußeres
Ereignis, d.h. einen von außen auf den Körper einwirkenden Vorgang, der rechtlich wesentlich den Körperschaden
verursacht hat (BSGE 23, 139). Das äußere Ereignis muss mit der die Versicherteneigenschaft begründenden
Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen
Beweises, dass heißt, sie müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (BSGE 45,
285). Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche
Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und
zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der
haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muß
(Krasney VSSR 1993, 81, 114).
Unstreitig verrichtete der Kläger unmittelbar vor dem Sturz eine versicherte Tätigkeit. Ursache für den Sturz war
gleichwohl nicht die Tätigkeit, sondern ein epileptischer Anfall. Ein innerer Zusammenhang der Epilepsie bzw. des
Anfalles mit der versicherten Tätigkeit ist nicht gegeben. Dafür, dass der Anfall durch die versicherte Tätigkeit
hervorgerufen worden sei, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Wenn also allein die Epilepsie den Unfall und seine
Folgen wesentlich bedingt hat, fehlt es an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen den durch den Sturz
eingetretenen Gesundheitsstörungen und der versicherten Tätigkeit. Denn es reicht nicht aus, dass sich der
epileptische Anfall während der versicherten Tätigkeit ereignet hat, soweit diese nicht eine wesentliche Bedingung für
den Unfall oder dessen Folgen bildet (Krasney a.a.O. S.109).
Die versicherte Tätigkeit hat aber Art und Schwere der Unfallfolgen mitverursacht. Die Annahme des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall setzt in den Fällen, in denen eine innere
Ursache, wie hier die Epilepsie, zum Unfall geführt hat, voraus, dass zwischen der Beschaffenheit der Unfallstelle und
der Verletzung oder ihrer Schwere ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG vom 30.07.1971,
Breithaupt 1972, 117). Die gewöhnliche Härte des Bodens, z.B. des Straßenpflasters, oder hier des planierten Bodens
der Baustelle, stellt für sich allein keine Beschaffenheit der Unfallstelle dar, die als mitwirkende Ursache angesehen
werden könnte. Im vorliegenden Fall kann die Mitwirkung der Beschaffenheit der Unfallstelle an der Herbeiführung oder
dem Ausmaß der Verletzung als rechtlich wesentliche Mitursache nur dann gegeben sein, wenn besondere Umstände
dies begründeten.
Bezüglich des Bodens ist dies nicht der Fall. Wie die Aussagen der vom SG und Senat vernommenen Zeugen
ergeben, handelte es sich um einen planierten harten Boden, der keine Besonderheiten in Form von großen Steinen
oder sonstigen Gefährdungen aufwies, sondern eher einem Asphalt- oder Betonboden gleichzusetzen ist. Zur
schweren Kopfverletzung kam es, da der Sturz ungemildert und ohne Abwehrbewegungen erfolgte.
Trotzdem ist ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Sturz
gegeben, denn die besonderen betrieblichen Umstände haben zu Art und Schwere der Verletzungen wesentlich
mitgewirkt (vgl. BSG vom 29.03. 1984, 2 RU 21/83).
Bei der Wertentscheidung, ob beide Ursachen (Epilepsie und betriebliche Umstände), wesentlich für den Unfall waren
oder ob die innere Ursache von so überragender Bedeutung für Art und Schwere des Unfalls war, dass sie allein
wesentlich im Rechtssinne ist, ist zu berücksichtigen, dass hier das Unfallgeschehen besonders dadurch geprägt war,
dass der Kläger zur Verrichtung seiner Tätigkeit den Radlader besteigen wollte und deshalb bereits einen Fuß auf dem
Trittbrett hatte. Diese erhöhte und nach hinten geneigte Stellung hat zu dem Sturz auf den Hinterkopf geführt (vgl.
BSG, SozR 2200 § 548 RVO Nrn.75, 81). Da räumliche Besonderheiten am Sturz bzw. an der Schwere der Folgen
wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG vom 27.11.1986 2 RU 10/86) und beide Ursachen wesentlich im Rechtssinn
waren, ist ein Ursachenzusammenhang im Sinne der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall
und der versicherten Tätigkeit gegeben (vgl. BSG vom 27.06.1991 SozR 3-2200 § 548 Nr.11; BSG vom 12.05.1992,
SozR 3-2200 § 548 Nr.14; Schulin, Unfallversicherungsrecht, § 27 Rdnr. 84 ff; Lauterbach, Unfallversicherung, § 548
Anm. 28; Kasseler Kommentar, § 548 RVO Rdnr. 56). Ohne die versicherte Tätigkeit wäre dem Kläger der Unfall nicht
in der selben Art bzw. nicht in der selben Schwere zugestoßen. Somit besteht ein Zusammenhang zwischen den
konkreten Gefahrenumständen, der besonderen Beschaffenheit der Unfallstelle und dem Eintritt der Verletzung bzw.
deren Schwere. Wegen der Ausprägung des Unfallgeschehens und der Unfallfolgen durch das betriebsbezogene
Verhalten des Klägers ist dieses Verhalten eine Ursache im Rechtssinne für den Unfall. Der Kläger hat also einen
Arbeitsunfall erlitten.
Damit hat das SG die Beklagte zu Recht zur Gewährung des Verletztengeldes nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen verurteilt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht
der Senat in seinem Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab; vielmehr betrifft die
Entscheidung des Senats im Wesentlichen die Beweiswürdigung in diesem besonderen Fall.