Urteil des LSG Bayern vom 20.02.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 14 R 639/07 A
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 855/07
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. Oktober 2007 wird
zurückgewiesen. II. Die Klage auf Beitragserstattung wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Waisenrente, hilfsweise einen Anspruch auf
Beitragserstattung hat.
Der Kläger, der 1971 geboren und Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina ist, ist eines von vier Kindern
des 1942 geborenen und am 23. März 2006 verstorbenen Versicherten J. M. , der in der Bundesrepublik Deutschland
im Zeitraum vom 1. Oktober 1969 bis 6. Juni 1982 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat.
Den am 17. Juni 1983 gestellten Antrag des Versicherten auf Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 1984 wegen fehlender medizinischer
Voraussetzungen ab. Den am 6. Dezember 2000 gestellten Antrag auf Beitragserstattung nahm dieser am 18. Januar
2002 zurück. Den weiteren am 11. März 2002 gestellten Antrag des Versicherten auf Beitragserstattung lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2002 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil der
Versicherte als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger bei gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und
Herzegowina zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sei und das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet habe. Den Antrag des Versicherten vom 25. Februar 2005 auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2005 mit der Begründung ab, in den letzten fünf
Jahren seien nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden, der Zeitraum
vom 25. Februar 2000 bis 24. Februar 2005 sei nicht mit entsprechenden Beiträgen belegt und die Wartezeit sei nicht
vorzeitig erfüllt.
Am 11. Juli 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Waisenrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2007
ablehnte und ausführte, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente seien nicht erfüllt, weil er das 27.
Lebensjahr bereits am 28. April 1998 vollendet gehabt habe und der Versicherte erst am 23. März 2006 verstorben
sei. Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, er sei seit seinem fünften Lebensjahr zu 100 Prozent Invalide, so
dass er in keine Schule habe gehen und keinen Beruf habe erlernen können. Er habe ein Recht auf Waisenrente,
allein weil er körperlich, geistig und seelisch behindert und außer Stande sei, sich selbst zu ernähren. Sein Vater habe
in Deutschland gearbeitet und für ihn gesorgt. Jetzt stehe er alleine ohne irgendwelche Hilfe da. Auch seine
Geschwister und Verwandten könnten ihm nicht helfen und seine Mutter lebe nicht mehr. Mit Widerspruchsbescheid
vom 18. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Falle der Gebrechlichkeit eines Kindes bestehe ein
Anspruch auf Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Unerheblich sei, ob der Kläger außer
Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Das persönliche Schicksal habe keinerlei Einfluss auf einen Rentenanspruch
des Klägers. In einem ergänzenden Hinweis im Anschluss an den Widerspruchsbescheid heißt es, auch ein Antrag
auf Beitragserstattung wäre abzulehnen, weil der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt habe.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und ausgeführt,
er könne nicht verstehen, dass er nicht die beantragte Rente oder eine Beitragserstattung erhalte. Er sei schwer
behindert und auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen. Er habe wenigstens ein Recht auf Beitragserstattung.
Eine "Frührente" sei bei seinem Vater abgelehnt worden. Sein Vater habe die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt
gehabt. Er befindet sich in einer sozial schweren Situation. Das Geld seines Vaters könne nicht verfallen. Wenn ein
Versicherter nicht mehr lebe, stehe dieses dessen Ehefrau zu und den Kindern, wenn diese nicht mehr leben würde.
Er sei als einziges der Kinder schwer behindert. Er verlange die gesetzliche Rente, das könne auch eine
Teilwaisenrente oder eine Beitragserstattung sein. Dieses Recht bestehe, weil sein Vater gestorben sei, er einen
Rentenantrag gestellt habe und ihm mitgeteilt worden sei, die allgemeine Wartezeit sei nicht erfüllt. Nach Anhörung
der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2007 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der
Kläger habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Ein solcher Anspruch bestehe auch bei körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Waisenrente werde frühestens
ab dem Todestag des Versicherten bezahlt. Der Kläger habe aber das 27. Lebensjahr bereits zum 28. April 1998
vollendet.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt. Er übersandte den Bescheid der Beklagten an den
Versicherten vom 5. April 2005. Darin stehe geschrieben, dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt
habe und auch ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente nicht bestehe. Es könne nicht sein, dass einmal die
allgemeine Wartezeit als nicht erfüllt, dann aber wieder als erfüllt angesehen werde. Er habe wenigstens einen
Anspruch auf Beitragserstattung. Sein Vater sei vor dem 65. Lebensjahr gestorben, er habe aber vorher einen Antrag
auf Rente gestellt, der abgelehnt worden sei. Er selbst habe auch in der Republik Kroatien einen Rentenantrag
gestellt. Sein Vater habe neun Monate und zwanzig Tage dort gearbeitet, so dass er gerade drei Euro monatlich
erhalte. Er übersandte die Unterlagen der kroatischen Rentenversicherung.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 18. Oktober 2007 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 15. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, hilfsweise ihm die von dem
Versicherten J. M. zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage auf Beitragserstattung abzuweisen.
Sie erklärte im Termin zur mündlichen Verhandlung das Einverständnis, auch über den beim SG hilfsweise gestellten
Antrag des Klägers auf Beitragserstattung zu entscheiden. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und
zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und des SG, der Akte des
Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen die Entscheidung des SG ist zulässig (§§ 143, 144, 151
Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet. Der beim SG hilfsweise gestellte Klageantrag auf
Beitragserstattung ist unzulässig.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger eine Waisenrente
zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2007 zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Waisenrente aus der Versicherung des J. M ...
Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf eine Vollwaisenrente, wenn sie einen Elternteil nicht mehr
haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und der verstorbene Elternteil die
allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 48 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Der Anspruch auf eine
Waisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier
Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt
und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes liegt,
oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 48 Abs. 4
SGB VI).
Eine Zahlung von Waisenrente über das 27. Lebensjahr einer Waise hinaus ist dann möglich, wenn die Ausbildung
zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr durch gesetzlichen Wehr-, Zivildienst oder gleichgestellten Dienst verzögert
oder unterbrochen wird und sich die Waise während des Verlängerungszeitraumes in Schul- oder Berufsausbildung
befindet. Eine Verlängerung ergibt sich auch dann, wenn der Wehr- oder Zivildienst vor der Vollendung des 27.
Lebensjahres beginnt und erst nach diesem Zeitpunkt endet. Verlängerungstatbestand ist in diesen Fällen die
gesamte Dienstdauer, eingeschlossen der nach der Vollendung des 27. Lebensjahres liegenden Zeit (§ 48 Abs. 5 Satz
1 SGB VI).
Der Kläger erfüllt keine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Waisenrente. Zwar hat der Versicherte die
allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente wegen Todes (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt. Der Kläger ist
aber am 29. April 1971 geboren und vollendete damit das 27. Lebensjahr bereits am 29. April 1998. Eine Verlängerung
des Anspruchszeitraums über diesen Zeitpunkt hinaus ist ausgeschlossen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 48 Abs. 5 Satz 1 SGB VI nicht vorliegen, z.B. ist eine Verzögerung einer Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift
nicht erkennbar. Die vom Kläger wegen einer Invalidität geltend gemachte mangelnde Möglichkeit, sich selbst zu
unterhalten, führt nicht zu einer erweiterten Leistungspflicht eines Rentenversicherungsträgers. Der Gesetzgeber hat
für einen solchen Fall ausdrücklich als Ausnahmeregelung festgelegt, Waisenrente bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres zu gewähren. Eine Möglichkeit für eine extensive Auslegung des § 48 SGB VI besteht somit nicht.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Die Tatsache, dass der
Kläger eine Rente der Republik Kroatien erhält, führt nicht dazu, dass auch ein Rentenanspruch nach dem SGB VI
bestünde, denn ein Anspruch auf eine deutsche Rente ist ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften
festzustellen.
Im Übrigen werden die Leistungen nach dem SGB VI als Versicherungsleistungen grundsätzlich nicht durch eine
Bedürftigkeit von Versicherten bzw. deren Rechtsnachfolger ausgelöst. Bei der hier vorliegenden Entscheidung der
Beklagten steht dieser auch kein Ermessensspielraum zu. Sofern wie hier die gesetzlichen Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Leistungen der Beklagten nicht erfüllt sind, ist die Beklagte verpflichtet, einen entsprechenden
Antrag eines Versicherten bzw. seiner Hinterbliebenen abzulehnen.
Das SG hat keine Entscheidung über den dort hilfsweise gestellten Antrag auf Beitragserstattung getroffen.
Grundsätzlich hat das Berufungsgericht den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht zu überprüfen (§ 157
SGG). Es kann aber im Einvernehmen mit den Beteiligten über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch
entscheiden, den das SG in seinem Urteil oder seinem Gerichtsbescheid übergangen hatte (Mayer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 157 Rdnr. 2a). Dieses Einverständnis der Beteiligten liegt vor. Dem Vorbringen des Klägers
im Zuge des Berufungsverfahrens kann entnommen werden, dass er eine Entscheidung des Senats auch zum
hilfsweise gestellten Antrag auf Beitragserstattung begehrt. Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis im Rahmen der
mündlichen Verhandlung.
Der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers auf Beitragserstattung ist mangels Beschwer unzulässig, weil die
Beklagte hierzu keine Entscheidung getroffen hat. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte einen solchen Anspruch
ablehnt, liegt nicht vor. Die Beklagte hat lediglich unverbindlich am Ende des angefochtenen Widerspruchsbescheid
ausgeführt, dass ein Anspruch auf Beitragserstattung abzulehnen wäre. Diese Äußerung kann nur so interpretiert
werden, dass eine entsprechende Ablehnungsentscheidung in Aussicht gestellt wurde, sofern ein solcher Antrag
gestellt würde. Somit kann der Kläger nicht behaupten, durch einen ablehnenden Verwaltungsakt beschwert zu sein
(vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine materiell-rechtliche Entscheidung ist somit dem Gericht mangels Vorliegens der
Prozessvoraussetzungen verwehrt.
Lediglich am Rande weist aber der Senat mit Blick auf die Ausführungen des Klägers darauf hin, dass ein
Beitragserstattungsanspruch schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Versicherte die allgemeine Wartezeit
von fünf Jahren erfüllt hatte (vgl. § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist nicht gleichbedeutend mit der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die
für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen müssen (vgl. §§ 43, 240 SGB VI). Der Hinweis im
Bescheid vom 5. April 2005, die Wartezeit sei nicht vorzeitig erfüllt, bedeutet lediglich, dass durch § 53 SGB VI in
bestimmten Fällen beim Eintritt einer verminderten Erwerbsfähigkeit oder des Todes, z.B. durch einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit, die vorzeitige Erfüllung der erforderlichen allgemeinen Wartezeit eintritt. Die Beklagte hat
somit nicht, wie der Kläger meint, im Bescheid vom 5. April 2005 die allgemeine Wartezeit als nicht erfüllt angesehen.
Der Kläger ist offenbar der Ansicht, dass von einem Versicherten geleistete Versicherungsbeiträge diesem oder
seinen Rechtsnachfolgern stets in irgendeiner Form wieder zugute kommen müssten, sei es als Rentenleistungen
oder zumindest als Beitragserstattung. Zu beachten ist jedoch, dass im deutschen Rentenversicherungssystem jeder
Versicherte mit seinen Beitragsleistungen dazu beiträgt, die gesetzlichen Ansprüche der aktuell leistungsberechtigten
Versicherten zu erfüllen. Ausdruck des dem deutschen Rentenrecht immanenten Versicherungszwecks ist es, dass
Versicherte bzw. deren Rechtsnachfolger nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem
zuständigen Rentenversicherungsträger die einzelnen Rechtsansprüche bzw. die Zahlung von
Versicherungsleistungen durchsetzen können. Öffentlich-rechtliche wie auch privatrechtliche Sicherungssysteme
könnten nicht funktionieren, sofern, wie der Kläger meint, sämtliche von den Versicherten an diese Systeme
geleisteten Beiträge wieder an die Versicherten beziehungsweise deren Rechtsnachfolger zurückfließen müssten. Das
Ziel der Leistungsgewährung einer Sozialversicherung insbesondere bei Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit,
verminderter Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Alter und Tod kann nur erreicht werden, wenn die
Sozialversicherungssysteme durch die Gemeinschaft der Versicherten mit deren Beiträgen solidarisch finanziert
werden.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass bei dem Kläger auch Rentenleistungen aufgrund einer Rechtsnachfolge
von Todes wegen (§§ 56 bis 59 SGB I) nicht in Betracht kommen können. Die Bescheide der Beklagten aufgrund der
Anträge des Versicherten sind bestandskräftig geworden. Auch der Antrag des Versicherten vom 25. Februar 2005
wurde mit Bescheid vom 5. April 2005 bestandskräftig abgelehnt. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen
sind damit erloschen, weil sie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder festgestellt waren noch ein
Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist (vgl. § 59 Satz 2 SGB I).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 18. Oktober 2007 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinen Klagen im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.