Urteil des LSG Bayern vom 26.07.2006

LSG Bayern: rente, auflösung, rechtsgrundlage, form, ausschluss, versicherungsverhältnis

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.07.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 11 R 30/06
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 317/06
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.03.2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Durchführung und Höhe einer Beitragserstattung.
Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Nach seiner Einlassung und
nach dem Inhalt der Beklagtenakte hat er in Deutschland von Dezember 1963 bis August 1964 versicherungspflichtig
gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 25.07.1969 erstattete ihm die damalige LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 14.04.1970 die
für die Zeit von Dezember 1963 bis August 1964 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von DM 499,50.
Am 01.09.2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte wegen einer weiteren Beitragserstattung bzw. "erneuten"
Erstattung seiner Beiträge. Die Beklagte zog die Unterlagen der LVA Rheinprovinz über den Kläger zum Verfahren bei
und teilte diesem mit Bescheid vom 07.02.2005 mit, dass die Rentenversicherungsbeiträge im Jahre 1970 durch die
LVA Rheinprovinz erstattet worden seien; damit sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, es bestehe kein
Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr. Dagegen erhob der Kläger am 17.03.2005 Widerspruch und machte zunächst
geltend, er habe keinerlei Beiträge zurückerhalten. Die Beklagte übersandte ihm Kopien der Unterlagen aus der
Beitragserstattung von 1970 und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.10.2005 zurück. Sie verwies erneut auf
die Rechtsfolgen der nach § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der damals geltenden Fassung
durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem
Erstattungszeitraum) habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 11.01.2006 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er räumte
ein, dass ihm seine selbstgezahlten Beiträge zurückerstattet worden seien; seine Arbeitgeber hätten jedoch genauso
Beiträge gezahlt, die für seine spätere Rente bestimmt gewesen seien. Die deutsche Versicherung habe nicht das
Recht, für ihn und auf seinen Namen eingezahlte Beiträge, egal von wem sie gezahlt worden seien, einzubehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2006 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 07.02.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.10.2005 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht nach der damals geltenden
Regelung des § 1303 RVO die Hälfte der entrichteten Beiträge erstattet. Folge dieser Erstattung sei der Ausschluss
weiterer Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten. Es seien demnach keine
erstattungsfähigen Beiträge mehr vorhanden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.05.2006 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt.
Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 28.03.2006 und den Bescheid der
Beklagten vom 07.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2005 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihm auch die von seinem Arbeitgebern getragenen Beitragsanteile zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil der LVA Rheinprovinz und die Prozessakte des
SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger
über die Erstattung lt. Bescheid vom 14.04.1970 hinaus keine weiteren Beitragsanteile zu erstatten sind. Das SG hat
die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des
Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Demnach fehlt es für die Gewährung einer jeglichen
Leistung aus der deutschen Rentenversicherung an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen weist der Senat die Berufung
des Kläges aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG ab.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.