Urteil des LSG Bayern vom 30.11.2005

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 286/03
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 146/05
I. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.03.2005 und der Bescheid vom 26.11.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29.09.2003 werden aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass der Unfall der Beigeladenen vom 31.03.1999 ein Arbeitsunfall war.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Unfall der Beigeladenen, den sie am 31.03.1999 beim Reiten eines Pferdes des Klägers erlitt, von
der Beklagten als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der Kläger betrieb zum Unfallzeitpunkt eine Kfz-Reparaturwerkstätte mit Handel und unterhielt einen Stall mit 12 Reit-
und Zuchtpferden; eine gewerbliche Pferdehaltung hatte er nicht. Er gab an, die Beigeladene sei mit ihrer Mutter zu
ihm gekommen und habe gefragt, ob sie ein "Pflegepferd" haben könne und welche Verrichtungen sie für diesen Fall
erbringen müsse. Er habe darauf hingewiesen, dass es im Wesentlichen um die Pflege der Pferde, das heißt Putzen
und Striegeln sowie Fütterung und Ausmisten, ginge. Es sei verabredet worden, dass die Beigeladene eine Stute
pflegen solle und als Gegenleistung mit diesem Pferd reiten dürfe. So sei dann auch über Jahre verfahren worden.
Am 31.03.1999 habe er die Beigeladene gebeten, ein anderes Pferd, nämlich einen Hengst, zu reiten, da er Bewegung
brauche. Die Beigeladene habe erklärt, sie wisse nicht, ob sie dieses Pferd reiten könne; er habe geantwortet, sie
werde dies schon können. Dann sei es zu dem Sturz gekommen. Die Beigeladene sei bei der Versorgung der Pferde
in arbeitnehmerähnlicher Weise tätig geworden. Auch die unmittelbar zum Unfall führende Tätigkeit sei auf Bitten des
Klägers erfolgt und stelle einen innerbetrieblichen Vorgang dar.
Die Beigeladene verwies auf ihre Zeugenaussage vor dem Landgericht A. in dem Rechtsstreit des Freistaates Bayern,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Regensburg, gegen den Kläger. In diesem Verfahren machte der Freistaat
Bayern einen Erstattungsanspruch wegen im Rahmen der Beihilfe vorausgeleisteter Heilbehandlungskosten geltend.
Dort hatte die Beigeladene am 06.11.2001 angegeben, sie habe dafür, dass sie umsonst habe reiten dürfen, den Stall
ausgemistet und die Pferde geputzt. Am 31.03.1999 habe sie das ansonsten von ihr gerittene Pferd nicht reiten
können, da es kurz zuvor ein Fohlen bekommen habe. Sie sei zuerst mit einem anderen Pferd geritten und dann auf
dem Hengst, mit dem sie gestürzt sei. Der Kläger habe ihr vorgeschlagen, diesen Hengst zu reiten, da er Bewegung
brauche und sie auch ermutigt, dass sie dies könne. Die Mutter der Beigeladenen erklärte als Zeugin, sie habe
seinerzeit den Kläger gefragt, ob ihre Tochter bei ihm reiten könne, wenn sie die Pflege der Pferde übernehme.
Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Gewährung von
Entschädigungsleistungen ab, da ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Die zum Unfallzeitpunkt verrichtete
Tätigkeit zeige zwar einige Merkmale einer versicherten Beschäftigung; nach den Gesamtumständen sei aber davon
auszugehen, dass die Beigeladene den Hengst habe bewegen wollen, damit sie umsonst reiten könne und nicht, weil
pferdepflegerische Interessen bestanden hätten. Das Motiv für das Ausreiten sei daher im eigenwirtschaftlichen
Bereich zu sehen.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die Beigeladene habe den Hengst geritten, weil er
Bewegung gebraucht habe. Insoweit liege ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und seinem
Unternehmen der privaten Reittierhaltung vor. Die Beigeladene habe das Pferd lediglich auf seinen Wunsch geritten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2003 zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Regensburg (SG) mit Urteil vom 10.03.2005 abgewiesen. Gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) seien auch Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig würden. Es könne nicht maßgebend sein, dass der Hengst habe gepflegt und bewegt
werden müssen. Nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, werde in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet. Vielmehr komme
der mit der Tätigkeit verbundenen Handlungstendenz ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolge nämlich eine Person
in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, sei sie eigenwirtschaftlich tätig. Im Vordergrund habe
bei der Beigeladenen die Liebe zum Reitsport und die Möglichkeit, unentgeltlich zu reiten, gestanden. Sie habe
rechtlich wesentlich allein ihr privates Vergnügen am Reiten verfolgt, als sie den Unfall erlitten habe. Daher habe sie
nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Mit seiner Berufung hat der Kläger eingewandt, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Handlungstendenz
der Beigeladenen eigennützig gewesen sein solle. Die Beigeladene habe als Gegenleistung für das Reiten eine Reihe
von Tätigkeiten ausführen müssen, für die er sonst einen bezahlten Angestellten gebraucht hätte. Es sei davon
auszugehen, dass die Beschäftigung der Beigeladenen mit den Pferden überwiegend fremdnützig erfolgt sei,
zumindest aber zu gleichen Teilen fremd- wie eigennützig gewesen sei. Daher sei sie versichert gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2005 hat der Kläger erklärt, zur Verrichtung der Stallarbeit in seinem
Reitstall mit 12 Pferden hätten sich fünf bis sechs Mädchen freiwillig gemeldet, die im Gegenzug umsonst reiten
durften. Die Beigeladene sei nur am Wochenende gekommen, die anderen Mädchen wochentags nach der Schule.
Alle Mädchen hätten in der Regel mit ihrem Lieblingspferd reiten dürfen; sie hätten sich im Wesentlichen das
Ausreiten selbst eingeteilt. Er habe jedoch die Kontrolle gehabt und gewusst, wann welches Pferd habe bewegt
werden müssen. Am Unfalltag habe die Beigeladene vorrangig Stallarbeiten zu verrichten gehabt; ihre Stute habe
schon seit einiger Zeit nicht geritten werden können, da sie trächtig gewesen sei. Am Unfalltag habe die Beigeladene
zudem das Fohlen der Stute anschauen wollen. Er habe der Beigeladenen vorgeschlagen, den Hengst "N." zu reiten,
der bewegt werden musste.
Die Beigeladene hat erklärt, zu Beginn ihrer Tätigkeit habe ihr der Kläger ein Pflegepferd zugeteilt, nämlich die Stute,
die zum Unfallzeitpunkt ein Fohlen gehabt habe. Am Unfalltag habe sie eigentlich nicht reiten wollen, aber der Kläger
habe ihr vorgeschlagen, zunächst den Hengst "A." zu reiten und später den Hengst "N.". Sie habe gezögert, denn sie
habe sich nicht getraut, das unbekannte Pferd ohne weiteres zu reiten. Weil ihr der Kläger Mut gemacht habe und
gesagt habe, dieses Pferd brauche Bewegung, habe sie es geritten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.03.2005 und den Bescheid der Beklagten vom
26.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2003 aufzuheben und festzustellen, dass das
Ereignis vom 31.03.1999 ein Arbeitsunfall der Beigeladenen war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der
beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Gegenstand der Berufung ist die Feststellung (analog § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar 8.Auflage, § 55 Rn 13 b), dass die Beigeladene am 31.03.1999 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Gemäß § 109 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen
die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII
beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Entsprechend dem Urteil
des Landgerichts A. vom 27.11.2001 und dem in der Berufungsinstanz folgenden Aussetzungsbeschluss des
Oberlandesgerichts N. vom 27.02.2002 sind diese Voraussetzungen hier erfüllt.
Die Berufung ist begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles versagt. Auf Antrag
des Klägers war festzustellen, dass der Unfall der Beigeladenen am 31.03.1999 ein Arbeitsunfall war, für dessen
Entschädigung die Beklagte gem. § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII zuständig ist.
Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII einen Unfall voraus, den ein Versicherter in Folge einer den
Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleidet.
Dass die Beigeladene in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
versichert war, konnte der Senat nicht zweifelsfrei feststellen. Zwar spricht weder die Tatsache, dass die Beigeladene
für ihre Stall- und Pflegetätigkeit keine Geldzahlung, sondern eine - geldwerte - Gegenleistung in Form des
unentgeltlichen Reitens erhalten hatte, noch die Tatsache, dass sie die Verpflichtung gegenüber dem Kläger
eingegangen war, um ihrem Hobby, nämlich dem Reitsport nachgehen zu können, gegen ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis. Jedoch ließ sich nicht feststellen, dass die Beigeladene weitgehend dem Weisungsrecht
des Klägers unterworfen war, was i.d.R. ein Indiz für eine abhängige Tätigkeit ist. Nach den Ausführungen des
Klägers vor dem Senat konnten sich die Beigeladene und die anderen Mädchen, die Stall- und Pflegearbeiten
übernommen hatten, die Arbeit weitgehend frei einteilen.
Für die Entscheidung spielt dies indes keine entscheidende Rolle, weil die Beigeladene zumindest "wie" eine abhängig
Beschäftigte tätig wurde, was den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VII begründet.
Erforderlich ist danach eine ernstliche, dem Betrieb dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
des Betriebsinhabers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Tätigkeit muss zudem in einem
inneren Bezug zu dem unterstützten Unternehmen stehen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123). Sie muss nach ihrer
Art und nach den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Tätigkeit aufgrund eines (abhängigen)
Beschäftigungsverhältnisses der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bezeichneten Art ähneln.
Ob dies der Fall ist, kann nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden, unter
denen sich die Tätigkeit vollzieht. Auch reicht die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung allein nicht aus, um
die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren (vgl. BSGE 31, 275 ff.), da nahezu jede Verrichtung
selbstständig oder arbeitnehmerähnlich ausgeübt werden kann.
Die Beigeladene ritt seit mehreren Jahren Pferde des Klägers und verrichtete als Gegenleistung Pferdepflege- und
Stallarbeiten. I.d.R. dürfte der Aufenthalt der Beigeladenen hierbei zwei unterschiedlichen Zielrichtungen gedient
haben, nämlich einmal sämtliche Pferde im Stall des Klägers zu versorgen und zum anderen - nach Möglichkeit auf
ihrem Lieblingspferd - auszureiten. Bei einem solchen Regelablauf zerfiel die Beschäftigung nach der
Handlungstendenz der Beigeladenen in zwei voneinander trennbare Teile, wobei letzterer vom Reitvergnügen, einer
reinen oder zumindest wesentlich überwiegend eigenwirtschaftlichen Beschäftigung geprägt war. Dass bei der
Unterscheidung, ob eine Tätigkeit dem fremden Unternehmen diente oder dem eigenen bzw. eigenen Interessen, auf
die Handlungstendenz des Betroffenen abzustellen ist, wie sie in objektiven Umständen zum Ausdruck kommt, ist
ständige Rechtsprechung (vgl. Bereiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 2 Rn 34.7
m.w.Nachweisen). Die Handlungstendenz ist dabei nicht der Motivation, überhaupt eine Aktivität entfalten zu wollen,
gleichzusetzen (BSG vom 30.06.1993, Az: 2 RU 40/92). Insoweit ist dem SG nicht beizutreten, das in seinen
Entscheidungsgründen hervorhebt, nach dem über Jahre zu betrachtenden Gesamtbild ergebe sich, dass die
Beigeladene aus Liebe zum Reitsport und der damit verbundenen Möglichkeit, diesem unentgeltlich frönen zu können,
pferdepflegerische Tätigkeiten im Reitstall des Klägers übernommen habe. Insoweit wird nur auf den Beweggrund,
dass sich die Beigeladene überhaupt auf das Arrangement mit dem Kläger, Pferdepflege gegen kostenloses Reiten zu
übernehmen, eingelassen hatte, abgestellt, mithin auf die Motivation, dem Grunde nach tätig zu werden, nicht aber
auf die Handlungstendenz der zum Unfall führenden Verrichtung. Es ist zwar richtig, dass auch dann auf das
Gesamtbild des ausgeführten oder geplanten Vorhabens abzustellen ist, jedoch kann das Reiten von
unterschiedlichen Handlungstendenzen getragen sein. In seiner Entscheidung vom 30.06.1993 (a.a.O.) wies das BSG
darauf hin, dass sogar der Ausritt eines zum Trockenreiten überlassenen Pferdes nicht mehr als "einheitlicher
Lebensvorgang" gelte, wenn das Tier zunächst nur zum Trockenreiten bewegt und danach der Hof verlassen wurde,
um das Pferd für einen kurzen ungebundenen Ausritt zu benützen. Dann lasse sich der Vorgang in zwei
Handlungskomplexe zerlegen. Diese Ausführungen machen deutlich, dass diese, aber auch die weitere vom SG
zitierte Entscheidung des BSG (BSG vom 25.11.1992, Az: 2 RU 48/91), fehlgedeutet wird, wenn daraus gefolgert
wird, aus der Gesamtbetrachtung des von der Beigeladenen über Jahre hinweg gezeigten Verhaltens lasse sich
feststellen, dass dieses rechtlich wesentlich allein von ihrem privaten Reitvergnügen geprägt war.
Der Senat ist auf Grund der Einlassungen des Klägers und der Beigeladenen davon überzeugt, dass das Reiten des
Hengstes N. am Unfalltag rechtlich wesentlich auf den unmissverständlichen Auftrag des Klägers, das Pferd zu
bewegen, und das Befolgen dieses Auftrags durch die Beigeladene zurückzuführen ist.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, jeder Ausritt sei für die Beigeladene ein sportliches Vergnügen gewesen, so
käme allenfalls eine sogenannte gemischte Tätigkeit in Betracht. Von einer solchen gemischten Tätigkeit ist
auszugehen, wenn die fremdbestimmte - hier auf das Unternehmen des Klägers als privatem Reittierhalter gerichtete -
Tätigkeit untrennbar mit eigenwirtschaftlichem Bestreben verknüpft ist. Ob in einem solchen Fall eigen- oder
fremdwirtschaftliche Interessen rechtlich wesentlich und somit beherrschend sind, bestimmt sich danach, ob die dem
Unternehmen dienende Tätigkeit für diesen Zweck hypothetisch auch allein vorgenommen worden wäre, wenn der
private Zweck entfallen wäre (vgl. BSGE vom 27.10.1987, HV-Info 2/1988, 131; SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Nach den
insoweit übereinstimmenden Einlassungen des Klägers und der Beigeladenen vor dem Senat und deren im Verlaufe
des Verwaltungsverfahrens gemachten Angaben ist der Senat davon überzeugt, dass die Beigeladene wesentlich dem
Wunsch des Klägers entsprochen hatte, den ihr fremden Hengst zu bewegen. Sie versicherte glaubhaft, dass sie am
Unfalltag den Hof des Klägers nur deshalb aufsuchte, um ihrer Verpflichtung, Stallarbeiten zu verrichten,
nachzukommen und das Fohlen ihres Lieblingspferdes anzuschauen; sie habe an diesem Tag gar nicht reiten wollen.
Deutlicher kann nach Ansicht des Senats die Handlungstendenz, dem Auftrag des Klägers entsprechen zu wollen und
damit fremdwirtschaftlich tätig zu werden, nicht zum Ausdruck kommen. Zur Überzeugung des Senats steht damit
fest, dass die Beigeladene den Hengst N. am Unfalltag auch dann geritten hätte, wenn der private Zweck, dem
privaten Reitvergnügen nachzugehen, entfallen wäre.
Die Beigeladene erlitt somit den Unfall bei einer versicherten Tätigkeit für die private Reittierhaltung des Klägers.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a SGG, da der Kläger nicht zu dem privilegierten Personenkreis des §
183 SGG gehört.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.