Urteil des LSG Bayern vom 25.10.2001

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, rücknahme, bedürftigkeit, arbeitsamt, merkblatt, einkünfte, rechtswidrigkeit, begünstigung, eigentum, unterhaltsklage

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 4 AL 491/97
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 31/00
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Dezember 1999 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist neben der teilweisen Rücknahme der Alhi-Bewilligungen (15.01. mit 30.11.1996) die
Erstattung der eingetretenen Überzahlung streitig.
Die am 1940 geborene Klägerin, die - von Zeiten des Leistungsbezuges (1974, 09.05.1990 mit 31.07.1991, 26.06. mit
28.11.1993) unterbrochen - von 1974 bis 1990 als Sachbearbeiterin bei der D.F. sowie vom 01.08.1991 mit 25.06.1993
als Verwaltungsangestellte in einem Landratsamt beitragspflichtig beschäftigt war, erhielt vom 09.04.1994 mit
13.01.1996 Arbeitslosengeld. Im Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 30.11.1995 gab sie an, seit
Februar 1995 von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Die Frage nach laufenden oder gelegentlich wiederkehrenden
Einnahmen beantwortete sie mit nein, diejenige nach offenen nicht erfüllten Ansprüchen mit ja. Insoweit erklärte sie,
eine Unterhaltsforderung in Höhe von von DM 1.250,00 monatlich gegenüber dem getrennt lebenden Ehemann zu
haben. Mit dem grünen Stift des Antragsannehmers wurde ergänzt: "Klage w. eingereicht, s. Anlage". Vorgelegt wurde
eine Abschrift eines Klageschriftsatzes vom 09.11.1995 wegen Kindes- und Trennungsunterhaltes, in dem
rückwirkend seit 07.02.1995 ein gerundeter laufender Elementarunterhalt der Klägerin in Höhe von DM 1.375,00
gefordert wurde. Der geltend gemachte Anspruch errechnete sich laut dem Schriftsatz nach der Berücksichtigung
eines Unterhaltes für die gemeinsame Tochter in Höhe von DM 685,00.
Daraufhin bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 06.02.1996 Alhi ab 15.01.1996 in Höhe von DM 187,20
wöchentlich (Bemessungsentgelt (BE): DM 410,00; Leistungssatz: 57 v.H.; Leistungsgruppe: B/1). Mit Schreiben vom
02.02.1996 zeigte die Be- Höhe der geleisteten Alhi an und wies darauf hin, dass in dieser Höhe keine befreiende
Wirkung durch Zahlung an die Klägerin möglich sei. Unter demselben Datum teilte das Arbeitsamt der Klägerin den
Anspruchsübergang mit. Die Anzeige bewirke, dass die Ansprüche der Klägerin gegen den Leistungspflichtigen in
Höhe der Aufwendungen an Alhi, die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistung entstanden seien oder entstehen
würden, auf das Arbeitsamt übergingen. Der Übergang werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch
übertragen werden könne. Er habe zur Folge, dass der Leistungspflichtige von seiner Leistung an die Klägerin einen
Betrag in Höhe der erwähnten Aufwendungen einzubehalten und an das Arbeitsamt abzuführen habe. Sollte er diesen
trotz des Rechtsübergangs nach § 140 Abs.1 AFG an die Klägerin auszahlen, so sei letztere gemäß § 140 Abs.2
AFG zur Abführung an das Arbeitsamt verpflichtet. Im selben Schreiben wurde die Klägerin darauf aufmerksam
gemacht, dass der Anspruch auf Alhi gemäß § 134 AFG u.a. von der Bedürftigkeit der Antragstellerin abhängig sei.
Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit seien gemäß § 138 Abs.1 Nr.1 AFG auch die Leistungen zu
berücksichtigen, die sie von Dritten beanspruchen könne. Zu letzteren gehöre auch der Unterhaltsanspruch gegen den
dauernd getrennt lebenden Ehemann. Ihr oben angeführter Anspruch wäre damit bei der Bedürftigkeit zu
berücksichtigen. Das würde bedeuten, dass sich die Alhi um die Höhe dieses Anspruchs mindere. Da sie glaubhaft
erklärt habe, Unterhaltsleistungen, tatsächlich nicht erhalten zu haben, werde die Alhi gemäß § 140 Abs.1 AFG ohne
Anrechnung eines Unterhaltsbetrages gewährt.
Am 11.06.1996 gab die Klägerin im Fortzahlungsantrag für den ab 26.06.1996 folgenden Bewilligungsabschnitt an,
weder laufende oder gelegentlich wiederkehrende Einnahmen noch nicht erfüllte Ansprüche gegenüber Personen oder
Stellen zu haben. Daraufhin wurde die Leistung durch Bescheide vom 09.07.1996/15.07.1996 ab 26.06.1996 in Höhe
von DM 187,20 wöchentlich (BE: DM 410,00; Leistungssatz: 57 v.H.; Leistungsgruppe: B/1) bzw. ab 01.07. 1996 in
Höhe von DM 182,40 (BE: DM 400,00; Leistungssatz: 57 v.H.; Leistungsgruppe: B/1) weitergewährt. Ab Juni 1996
erzieltes Nebeneinkommen wurde durch Bescheide vom 17.07., 06.08., 16.10. und 12.11. 1996 berücksichtigt und die
zugrunde liegende Alhi-Bwilligung insoweit teilweise aufgehoben.
Mit Schreiben vom 07.10.1996 bat die Beklagte, ihr gemäß früherem Schreiben vom 02.02.1996 über den Ausgang
der Unterhaltsklage zu berichten. Außerdem sei die Bescheinigung über Nebenverdienst in den Monaten August und
September noch nicht vorgelegt. Bis zum Eingang derselben sei die Zahlung vorläufig eingestellt worden. Daraufhin
teilte die Klägerin mit Schreiben vom 08.10.1996 mit, erst im Oktober dieses Jahres werde über den Unterhalt
entschieden. Am 03.12.1996 räumte sie bei einer Vorsprache ein, seit ihrer Trennung im Juli 1995 monatlich DM
900,00 Unterhalt von ihrem getrennt lebenden Ehegatten zu erhalten. Sie reichte Belege nach, auf deren Einzelheiten
Bezug genommen wird. Diese Zahlungen enthielten allerdings auch Unterhaltsforderungen für ihre Tochter. Daraufhin
hörte die Beklagte die Klägerin nach § 24 SGB X wegen einer im Zeitraum 15.01. mit 30.11.1996 eingetretenen
Überzahlung an. Insoweit gab die Klägerin an, mit dem Sachbearbeiter den Vordruck ausgefüllt und wahrheitsgemäße
Angaben gemacht zu haben. Sie erhalte DM 1.250,00 von ihrem Mann Unterhalt, eine Klage über rückständige
Leistungen laufe noch. Im Einzelnen schlüsselte sie die bei ihr anfallenden fixen Kosten in Höhe von DM 1.498,00
monatlich auf, denen ein Einkommen aus Unterhalt für sie und ihre Tochter in Höhe von DM 1.500,00 sowie
Kindergeld in Höhe von DM 200,00 und schließlich Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen in Höhe von DM 280,00 bis
ca. DM 300,00 monatlich gegenüberständen (Gesamteinkomen DM 1.980,00). Mehr als DM 50,00 monatlich könne
sie nicht zurückzahlen.
Durch Bescheid vom 28.04.1997 wurden die Alhi-Bewilligungen mit Wirkung vom 15.01.1996 ganz zurückgenommen
und die in Höhe von DM 7.735,84 errechnete Überzahlung zurückgefordert. Die Voraussetzungen für die Leistung
hätten nicht vorgelegen, da monatli- seien, welche den Leistungssatz von DM 187,20/DM 182,40 überstiegen, so dass
Bedürftigkeit nicht vorliege. Mit gesondertem Bescheid vom selben Tage forderte die Beklagte die Erstattung der
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den entsprechenden Zeitraum in Höhe von DM 2.217,13 zurück.
Im gerichtlichen Vorverfahren gab die Klägerin unter anderem an, der Sachbearbeiter des Arbeitsamtes habe sie beim
Ausfüllen des Antrages entsprechend beraten und unterstützt. Sie sei im Juli 1995 aus der gemeinsamen ehelichen
Wohnung ausgezogen und erhalte seither Unterhalt, allerdings habe ihr Ehemann sehr wenig gezahlt. Der
Kindesunterhalt belaufe sich auf DM 720,00. Erst in der zweiten Instanz habe man im Februar 1997 einen Vergleich
hinsichtlich der Unterhaltsleistungen für 1995 erzielt. Danach habe sich ihr Ehemann verpflichtet, an sie für den
Zeitraum 15.02. mit 30.11.1995 Ehegatten- und Kindesunterhalt zu zahlen. Sie legte Überweisungsbelege für
Unterhaltszahlungen ab Januar mit November 1996 vor, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Weiterhin machte sie
geltend, die Unterhaltszahlung beinhalte auch einen Wohnwertvorteil in Höhe von DM 800,00. Ihrem Mann werde
aufgrund der Nutzung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses ein fiktives Einkommen von DM 800,00
zugerechnet, daher müsse er ihr einen um DM 400,00 höheren Unterhalt zahlen. Der Wohnwert solle ausgleichen,
dass sie Miete zahlen müsse, während ihr Mann im Haus wohnen könne. Auf Anfrage teilte der seinerzeitige
Antragsannehmer mit, die Klägerin sei am 30.11.1995 zu ihm gekommen, um einen Alhi-Antrag abzugeben. Dabei sei
das Formblatt Bedürftigkeitsprüfung nicht ausgefüllt gewesen. Nach den Angaben der Klägerin habe er dieses dann
vervollständigt und von ihr unterschreiben lassen. Er habe sie nicht beraten, das Formblatt auszufüllen wie
geschehen, sondern dieses lediglich auf Vollständigkeit überprüft und versichert, dass es nunmehr vollständig
ausgefüllt sei. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Unterhaltsleistungen für 1996 ging die Beklagte zu
Gunsten der Klägerin unter Abzug eines Kindesunterhalts in Höhe von DM 720,00 von einem monatlichen Unterhalt in
Höhe von DM 757,27 aus, von dem wöchentlich DM 174,75 auf den Leistungssatz von DM 187,20 bzw. DM 182,40
(ab 01.07.1996) anzurechnen seien. Nachdem die Klägerin auch noch ihre Versicherungsbeiträge aufgeschlüsselt
hatte, welche monatliche Aufwendungen in Höhe von DM 160,57 ergaben, errechnete die Beklagte schließlich einen
wöchentlichen Anrechnungsbetrag von DM 137,70, womit eine Überzahlung im streitgegenständlichen Zeitraum in
Höhe von DM 5.564,44 zuzüglich eines angerechneten Nebeneinkommens in Höhe von DM 873,66 korrespondiert, so
dass die Gesamtüberzahlung sich auf DM 6.438,07 belief.
Durch Widerspruchsbescheid vom 28.07.1997 wurde der Bescheid vom 28.04.1997 insoweit abgeändert, als die
zugrunde liegende Alhi-Bewilligung nur teilweise in Höhe von wöchentlich DM 137,70 zurückgenommen wurde, der
Erstattungsbetrag reduzierte sich insoweit auf DM 6.334,20. Darüber hinaus wurde der Bescheid über die Erstattung
von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die teilweise rechtswidrige Bewilligung der
Alhi allein auf ihren Angaben beruhe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht worden
seien. Entgegen der Verpflichtung aus § 60 Abs.1 SGB I sei nicht angegeben worden, dass sie tatsächlich
Unterhaltsleistungen von ihrem getrennt lebenden Ehemann erhalten habe. Der Antragsannehmer habe den
Antragsvordruck lediglich nach den Angaben der Klägerin ausgefüllt, welche auch keinerlei Unterlagen über laufende
Unterhaltszahlungen vorgelegt habe. Im Antrag auf Fortzahlung der Alhi vom 11.06.1996 habe sie die Frage nach
laufenden Einnahmen erneut verneint. Die Rückforderung der Alhi stützte sich auf § 50 Abs.1 SGB X.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) bestritt die Klägerin, schuldhaft unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht zu haben. Sie berief sich vielmehr auf ein Missverständnis. Sie habe sich auf die
Richtigkeit der Begünstigung verlassen dürfen und die Leistungen verbraucht. Richtig sei, dass sie von Januar mit
November 1996 insgesamt Unterhalt in Höhe von DM 16.250,00 inklusive des Wohnwertes erhalten habe. Es müsse
allerdings zwischen dem reinen Unterhalt und dem Nutzungsentgelt für das vom Ehemann mietfrei genutzte
Wohnhaus differenziert werden. Im Übrigen habe sie von der Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Alhi-Bewilligung
keine Kenntnis gehabt. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.12.1999 wies die 4. Kammer des SG Augsburg die
Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien nicht zu
beanstanden. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung gewusst, dass sie tatsächlich Unterhalt erhalten
habe und dieses dennoch nicht mitgeteilt. Ein Vertrauensschutz stehe ihr folglich nicht zu. Im Übrigen bezog sich das
SG auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hält die Klägerin daran fest, ein Missverständnis könne
nicht ausgeschlossen werden. Erst im März 2000 sei ein Unterhaltsvergleich geschlossen worden. Hätte die Klägerin
die Möglichkeit gehabt, im eigenen Haus zu wohnen, würde dieser Nutzungswert auch nicht auf die Alhi angerechnet.
Der betreffende Beamte werde sich nach so langer Zeit an Einzelheiten nicht mehr erinnern können, sie bestreite eine
Täuschungsabsicht. Die gesamte Unterhaltssituation stelle sich als sehr komplex dar. Aus der Überleitungsanzeige
habe sie zumutbarerweise nicht Schlussfolgerungen hinsichtlich des Missverständnisses ziehen können. Sie sei
seinerzeit in einer Ausnahmesituation gewesen und habe sich überfordert gefühlt, den Antrag auszufüllen und daher
behördliche Hilfe in Anspruch genommen. Außerdem habe sie damals keinen Unterhalt bekommen und daher Klage
eingereicht. Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin seinerzeit ein teilweise nicht ausgefülltes
Zusatzblatt (Bedürftigkeitsprüfung) vorgelegt habe, das mit Hilfe des Antragsannehmers ergänzt worden sei. Sie habe
unterschriftlich diese Änderungen bestätigt und zwar ausdrücklich, keine laufenden Einnahmen zu haben, sondern nur
nicht erfüllte Ansprüche gegenüber dem Ehemann. Im Fortzahlungsantrag habe sie nicht einmal die Unterhaltsklage
angegeben. Auf Nachfrage habe sie erklärt, erst im Oktober werde über den Unterhalt gerichtlich entschieden. Erst
nach einer erneuten Monierung sei der Erhalt von monatlich DM 900,00 seit der Trennung im Juli 1995 eingeräumt
worden. Die Klägerin hätte im Übrigen lediglich das Merkblatt aufmerksam lesen müssen. Mit der Überleitungsanzeige
habe ihr schließlich vollständig klar sein müssen, dass der Unterhalt den Alhi-Anspruch schmälere. Eine Mitteilung
gegenüber dem Arbeitsamt müsse sich angesichts der Unterhaltszahlungen in Höhe von DM 1.700,00 für Januar und
Februar 1996 geradezu aufgedrängt haben.
Der Senat hat neben den Leistungsakten die Streitakten des ersten Rechtszuges beigezogen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Augsburg vom 16.12.1999 aufzuheben und den Bescheid vom 28.04.1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.07.1997 insoweit aufzuheben, als ihrem Begehren nicht abgeholfen worden sei.
Demgegenüber beantragt die Beklagte,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 16.12.1999 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift
der Senatssitzung vom 25.10.2001.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mangels Vorliegens einer Beschränkung grundsätzlich statthafte,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG,
erweist sich als in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.07.1997, mit dem die Beklagte die Alhi-Bewilligungen teilweise in Höhe von DM 137,70 wöchentlich aufgehoben
und die Erstattung der in Höhe von DM 6.334,20 eingetretene Überzahlung gefordert hat. Zu Recht hat das SG die
zutreffend hiergegen gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen.
Grundlage der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes wie der hier streitgegenständlichen
Alhi-Bewilligungen für die Vergangenheit ist § 45 Abs.1 und 4 SGB X. Zutreffend ist die Beklagte von der teilweisen
Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 06.02., 09.07. und 15.07.1996 ausgegangen. Denn entgegen den Angaben der
Klägerin in den Leistungsanträgen vom 30.11.1995 und 11.06.1996 hat deren Ehemann von Januar mit November
1996 Unterhalt in Höhe von DM 16.250,00 gezahlt, von dem nach Abzug des auf die Tochter entfallenden Anteils von
DM 720,00 monatlich sowie unter Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen in Höhe von DM 160,57 monatlich
DM 137,70 wöchentlich auf die Alhi der Klägerin anzurechnen waren. Dadurch ist die Bedürftigkeit der Klägerin im
Sinne des § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.3 i.V.m. § 137 Abs.1 Satz 1 und § 138 Abs.2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
teilweise entfallen, so dass die Alhi nur in geringerer Höhe zugestanden hat. Allerdings eröffnet § 45 Abs.4 SGB X die
Rücknahme für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X. Liegen diese
Voraussetzungen vor, hat die Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung nach § 152 Abs.2 AFG i.d.F. des
Gesetzes vom 21.12. 1993 (BGBl.I 2353) als gebundene Entscheidung zu ergehen. Damit ist die Beklagte nicht zu
Ermessenserwägungen verpflichtet, aus denen sie von der teilweisen Rücknahme zu viel gewährter Leistungen
Abstand nehmen könnte.
Von den Tatbeständen des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X kommt im vorliegenden Zusammenhang die Nr.3 in Betracht,
denn die Klägerin hat unrichtige und unvollständige Angaben gemacht. Sie hat angegeben, keine Unterhaltsleistungen
von ihrem getrennt lebenden Ehemann erhalten zu haben. Wie den vorliegenen Überweisungsbelegen zu entnehmen
ist, hat sie demgegenüber am 24.01. und 15.02.1996 je DM 1.700,00, am 20.03., 12.06., 17.07., 21.08., 18.09., 18.10.
und 20.11.1996 je DM 1.500,00 sowie am 20.04. DM 1.250,00 und am 23.05.1996 DM 1.100,00 von ihrem getrennt
lebenden Ehemann erhalten. Damit war die Beklagte berechtigt, die bei Erlass unrichtigen Bewilligungsbescheide vom
06.02., 09.07. und 15.07.1996 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen, § 45 Abs.1, 2 Satz 3
Nr.2 SGB X i.V.m. § 152 Abs.2 AFG. Denn aufgrund der Angaben in den beiden Leistungsanträgen, die sie zumindest
infolge grober Fahrlässigkeit unrichtig gemacht hat, kann sich die Klägerin auf ein schutz- würdiges Vertrauen im
Sinne des Abs.2 der Vorschrift nicht berufen. In beiden streitgegenständlichen Alhi-Anträgen hat sie die Fragen nach
nicht erfüllten Unterhaltsansprüchen der Wahrheit zuwider ausdrücklich verneint, obwohl sie insoweit durch das
Schreiben der Beklagten vom 02.02.1996 hinsichtlich der Überleitung ihrer Ansprüche gegenüber ihrem getrennt
lebenden Ehemann belehrt, über den Zusammenhang zwischen den Unterhaltsleistungen und dem Anspruch auf Alhi
im Rahmen der Bedürftigkeit unterrichtet und auch auf die Folgen hinreichend hingewiesen worden ist. Ein Gleiches
gilt hinsichtlich der Belehrung durch das Merkblatt für Arbeitslose (Ihre Rechten, Ihre Pflichten) Nr.2, S.12, dessen
Erhalt und Kenntnis des Inhalts sie auf den beiden o.a. Leistungsanträgen unterschriftlich bestätigt hat.
Mit dem BSG, vgl. SozR 5870 Nr. 1 zu § 13 BKGG und andere, begründet die Nichtbeachtung des nachweislich
ausgehändigten Merkblatts zu einem konkreten Leistungstatbestand im Allgemeinen eine grobe Fahrlässigkeit, wenn
dieses wie vorliegend so abgefasst war, dass die Begünstigte seinen Inhalt erkannt hat und die Aushändigung noch
nicht lange zurücklag. In gleicher Weise liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Betroffene das Merkblatt nicht
gelesen hat, vgl. BSG vom 17.03.1981, 7 RAr 20/80. Anhaltspunkte dafür, dass die ca. 16 Jahre in der Deutschen
Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt als Sachbearbeiterin und nahezu 2 Jahre in einem Landratsamt beschäftigt
gewesene Klägerin intellektuell nicht in der Lage gewesen wäre, diese Kenntnis aufzunehmen und entsprechend
umzusetzen, sind nach dem Sachverhalt weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu Gunsten der Klägerin ist die
Beklagte davon ausgegangen, dass der Ehemann zwar den Unterhaltsbetrag für die gemeinsame Tochter nach den
Unterhaltstabellen geleistet hat, nicht jedoch den vollen Elementarunterhalt für sie selbst. Hinsichtlich des
Wohnwertes des vom Ehemann genutzten, im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Wohnhauses ist
davon auszugehen, dass dem Ehemann insoweit unterhaltsrechtlich höhere Einkünfte zugerechnet wurden, welche
zugunsten der Klägerin im Rahmen der gegenüberzustellenden Einkünfte der Ehegatten einen höheren
Unterhaltsanspruch herbeigeführt haben. Falls dies nicht zutreffen sollte, handelt es sich bei dem Nutzungsentgelt
jedenfalls um Einnahmen in Geld oder Geldeswert nach § 138 Abs.2 AFG. Eine Ausnahme hiervon entsprechend dem
Rechtsgedanken aus § 6 Abs.3 Nr.7 Alhi-Verordnung (Wohnen im eigenen Haus) kann nicht anerkannt werden, so
wenig wie dies bei Einkünften aus der Vermietung von Wohnraum durch den Eigentümer möglich ist.
Auch die geltend gemachte Erstattungsforderung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Infolge der teilweisen
Rücknahme der zu Grunde liegenden Bewilligungen ist die Klägerin zu Recht zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum
eingetretenen Überzahlung verpflichtet, § 50 Abs.1 SGB X.
Nach allem war die Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten insgesamt nicht erfolgreich, so
dass dem Rechtsmittel der Klägerin der Erfolg versagt bleiben muss.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang
konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der
notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu ihrer Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil
eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es
ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.