Urteil des LSG Bayern vom 10.03.2010

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 34 AL 1541/01
Bayerisches Landessozialgericht L 9 B 67/06 AL PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.10.2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 19.10.2005 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage
vom 13.11.2005, bei welcher im Wesentlichen Beratungsleistungen streitig waren, mangels hinreichender
Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin unter dem 08.11.2005 Beschwerde eingelegt im Wesentlichen
mit der Begründung, die Klage habe Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte ihren gesetzlich normierten Auskunfts- und
Beratungspflichten nicht nachgekommen sei. Das Sozialgericht hat der Beschwerde gem. Verfügung vom 10.11.2005
nicht abgeholfen.
Die Klage wurde mit Urteil vom 09.11.2005 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt, das
Urteil ist rechtskräftig.
II. Die nach dem hier anzuwendenden bis 31.03.2008 noch gültigem Recht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172 Abs. 1 SGG, §§ 73 a SGG, 127 ZPO), obgleich über die Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden wurde
(BVerfGE 78, 88); sie erweist sich aber als unbegründet, weil der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein
Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht. 1. Wie das Sozialgericht München im angefochtenen Beschluss vom
19.10.2005 zutreffend ausgeführt hat, erhält Prozesskostenhilfe ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs. 2 ZPO).
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für
den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das
Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern
ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie
Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH sowie
Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH).
In Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich ungeachtet einer eventuellen Bedürftigkeit der Klägerin, dass diese nach
den im Verfahren gestellten Anträgen und geltend gemachten Begehren sich im Wesentlichen mit einem
Generalverlangen gegen eine aus ihrer Sicht nicht ausreichende Beratung der Beklagten gewandt hatte. Damit aber
fehlte es - wie im rechtskräftigen Urteil vom 09.11.2005 ausgeführt - an einem hinreichenden Feststellungsinteresse
sowie an einem konkreten Rechtsschutzbegehren. Mangels Erfolgsaussicht war daher Prozesskostenhilfe nicht zu
bewilligen.
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm § 127 Abs 2,3 ZPO.