Urteil des LSG Bayern vom 25.07.2007

LSG Bayern: altersrente, wartezeit, erwerbsunfähigkeit, eigenschaft, krankenversicherung, rentner, beitrag, form, abschlag, anhörung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.07.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 13 R 379/06
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 677/06
Bundessozialgericht B 13 R 3/08 R
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 31.08.2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a SGB VI.
Der 1946 geborene Kläger hat mehrfach die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Der letzte
Antrag wurde mit Bescheid vom 17.09.2004 abgelehnt, da der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für diese Rente nicht erfüllte und nicht erfüllen konnte (im maßgeblichen Zeitraum waren keine Beiträge vorhanden).
Am 04.05.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente "als körperlich Schwerbehinderter". Die Beklagte
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.05.2006 ab, da der Kläger nicht die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren
erfüllt habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2006 zurück und zwar
ausschließlich deshalb, weil die Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonate) nicht erfüllt war.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2006, das am 13.07.2006 beim SG Würzburg
eingegangen ist, Klage erhoben. Er verwies auf seine vielfältigen Gesundheitsstörungen und die anerkannte
Schwerbehinderten-Eigenschaft. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom
31.08.2006 abgewiesen. Es hat als Streitgegenstand ausschließlich den Anspruch des Klägers auf Altersrente für
schwerbehinderte Menschen angesehen und diesen Anspruch aus den Gründen des Widerspruchsbescheides
verneint.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 28.09.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene und
als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Er verlangt weiterhin die Gewährung von Rente, nunmehr auch
wieder wegen Erwerbsunfähigkeit, mit Abschlag als über 60-jähriger Opfergeschädigter.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 07.07.2006 zu verurteilen, Altersrente, hilfsweise Rente wegen EU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im
Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Der Kläger erfüllt für keine der infrage kommenden
Altersrenten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Beantragt und ausschließlich Gegenstand des
erstgerichtlichen Verfahrens war die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a SGB
VI. Dafür ist, unabhängig von der Feststellung der Eigenschaft als Behinderter, eine Wartezeit von 35 Jahren
erforderlich. Diese Wartezeit erfüllt der Kläger nicht, da er ausweislich des aktuellen Versicherungsverlaufes (letzter
Beitrag im Juli 1991) nur 205 Kalendermonate an Beitragszeiten nachweisen kann (vgl Ablehnungsbescheid vom
23.05.2006 mit Versicherungsverlauf). Die Ausführungen des Klägers zum Sozialhilfebezug und zur
Krankenversicherung der Rentner sind nicht geeignet, diese Zahlen zu verändern. Soweit der Kläger im
Krankenversicherung der Rentner sind nicht geeignet, diese Zahlen zu verändern. Soweit der Kläger im
Berufungsverfahren wiederum die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgreift, war diese nicht Gegenstand des
Antragsverfahrens und auch nicht des sozialgerichtlichen Verfahrens und ist demnach auch im Berufungsverfahren
nicht zu überprüfen. Auch hierfür würde aber gelten, dass die Rentenleistungen am Erfordernis der
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitern müssen.
Die Entscheidung des SG Würzburg ist nicht zu beanstanden; die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist
zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.