Urteil des LSG Bayern vom 09.03.2006

LSG Bayern: sittliche pflicht, besondere härte, vermieter, unterkunftskosten, rückkaufswert, darlehen, akte, notlage, schenkung, rechtsgrundlage

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.03.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 5 SO 41/05
Bayerisches Landessozialgericht L 11 SO 11/05
Bundessozialgericht B 9b SO 3/06 B
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 04.08.2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom
15.03.2002 bis 30.06.2002 und um die Übernahme von Mietrückständen in Höhe von 2.473,73 EUR.
Die 1959 geborene Klägerin zu 1. ist Diplom-Sportlehrerin. Sie bezog ab dem 04.09.2001 Erziehungsgeld für ihren
Sohn A. in Höhe von monatlich 306,78 EUR und Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR. Seit September 2002
übt sie ihren Beruf wieder aus. Der 1966 geborene Kläger zu 2. ist Informatiker.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 15.03.2002 beantragten die Kläger beim Beklagten die darlehensweise
Übernahme der Mietrückstände in Höhe von 2.473,73 EUR sowie - seinerzeit nicht näher bezifferte -
Rechtsanwaltskosten. Der Kläger zu 2. machte zudem geltend, er sei selbstständig tätig, habe jedoch seit September
2001 keine Aufträge mehr. Am 19.03.2002 reichten die Kläger einen Antrag auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nach.
Mit zwei Bescheiden vom 20.03.2002 lehnte der Beklagte die Übernahme der Mietrückstände in Höhe von 2.473,73
EUR und von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 474,21 EUR ab. Bereits im November 2002 sei gegen die Kläger
wegen Nichtzahlung des Mietzinses Räumungsklage erhoben worden. Sie seien deshalb vom Beklagten mit
Schreiben vom 21.11.2002 gebeten worden, im Sozialamt vorzusprechen, um ggf. Möglichkeiten zur Beseitigung der
Notlage zu finden. Bis zum 15.03.2002 sei keine Reaktion erfolgt. Nach Durchsicht der Unterlagen habe man des
Weiteren festgestellt, dass ein Konto der Kläger im August 2001 ein Guthaben in Höhe von 12.600,00 DM und im
Oktober 2001 von etwa 14.700,00 DM aufgewiesen habe. Die Kläger seien somit in der Lage gewesen, die Miete für
September bis November 2001 zu entrichten und die Räumungsklage abzuwenden. Im Übrigen sei die Sicherung der
Unterkunft durch Hilfgewährung gemäß § 15a BSHG nicht gerechtfertigt, da die Kläger einen Umzug beabsichtigten.
In ihrem Widerspruch vom 22.03.2002 gaben die Kläger an, ohne Bewilligung der Mietrückstände drohe ihnen die
Wohnungslosigkeit ab dem 01.04.2002. Die Kosten der Unterkunft seien deshalb bis zur nächsten fristgerechten
Kündigung am 30.06.2002 zu übernehmen. Sie seien mit der Miete in Rückstand geraten, weil sie wegen eines
Wasserschadens von ihrem Zurückbehaltungsrecht (Mietzins) gegenüber dem Vermieter Gebrauch gemacht hätten.
Unter Hinweis auf ihr Schonvermögen machten sie nochmals die darlehensweise Übernahme der Mietrückstände
geltend.
Mit Schreiben vom 28.03.2002 und vom 08.10.2004 forderte der Beklagte weitere Unterlagen an. Da auf das
Schreiben vom 28.03.2002 innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion der Kläger folgte, behandelte der Beklagte
den Widerspruch - wie angekündigt - zeitweise als erledigt.
Weitere Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass die Kläger ihrem Vermieter am 23.03.2002 Mietschulden in Höhe
von 3.758,00 EUR bar zurückbezahlt und das Mietverhältnis selbst zum 30.06.2002 gekündigt hatten. Am 01.07.2002
sind sie in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers umgezogen. Ausweislich der vorgelegten
Kontoauszüge wies das Girokonto der Kläger bei der Sparkasse L. am 15.05.2002 ein Guthaben von 6.000,00 EUR
und am 24.05.2002 ein Guthaben von 3.600,00 EUR auf. Nach dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 20.06.2003
belief sich der Bruttoarbeitslohn der Kläger im Jahr 2002 auf 16.738,00 EUR. Der Rückkaufswert der privaten
Rentenversicherung der Klägerin zu 1. bei der S.-Versicherung betrug am 01.06.2002 2.679,19 EUR. Die S.-
Versicherung bestätigte für den 01.01.2004 einen Rückkaufswert der Lebensversicherung von insgesamt 1.184,00
EUR. Aus einer handschriftlichen Notiz vom 29.10.2004 ergibt sich, dass am 20.03.2002 ein Betrag in Höhe von
6.000,00 EUR an die Kläger bar ausgezahlt wurde und am 07.05.2002 ein Betrag in gleicher Höhe auf deren Konto
überwiesen wurde; beide Beträge wurden "als Darlehen" deklariert. Hinsichtlich der geltend gemachten
Rechtsanwaltskosten findet sich in der Akte eine Kostenrechnung der Rechtsanwälte H. vom 07.03.2002 betreffend
das Mietverhältnis mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 474,21 EUR. In der Akte des Sozialgerichts findet sich
zudem eine Rechnung vom 27.04.2002 über einen Küchenblock in Höhe von 1.602,22 EUR sowie zwei Rechnungen
über Teppichböden in Höhe von 279,00 EUR und 110,00 EUR vom 22. bzw. 27.08.2002. Den Küchenblock betreffend
hat die Klägerin zu 1. am 27.04.2002 einen Kredit in Höhe von insgesamt 1.635,00 EUR aufgenommen.
Die Kläger nahmen zu ihren Vermögensverhältnissen im Wesentlichen dahin Stellung, der Dispositionskredit bei der
D. Bank sei ausgeschöpft. Ihre Eltern hätten ihnen überobligatorische Zahlungen gewährt, zum einen Teil auf
Darlehensbasis, zum erheblichen Teil aber als Auszahlung auf ihr zukünftiges Erbe. Der Beklagte habe seine
Beratungspflichten wiederholt verletzt. Eine Bearbeitungsdauer von 2,6 Jahren widerspreche jedem rechtsstaatlichen
Verständnis.
Mit Bescheid vom 28.10.2004 lehnte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 15.03.2002 bis zum
30.06.2002 ab. Im maßgeblichen Zeitraum habe den Klägern Vermögen in Form einer Lebensversicherung mit einem
angesparten Gesamtbetrag in Höhe von 2.250,00 EUR, zwei Fahrzeuge im Wert von 2.831,00 EUR sowie Guthaben in
Höhe von 6.000,00 EUR zur Verfügung gestanden. Es sei deshalb ein Gesamtvermögen von etwa 11.081,00 EUR
zugrunde zu legen. Da die Mietrückstände in Höhe von 3.758,00 EUR an den Vermieter bezahlt werden konnten,
müsse davon ausgegangen werden, dass bereits bei Antragstellung ausreichendes Vermögen in Form von Guthaben
auf dem Girokonto bzw. Bargeld vorhanden gewesen sei. Abzüglich des kleinen Barbetrages gemäß § 88 BSHG
hätten die Kläger über hinreichend vorhandenes Vermögen verfügt, um im streitgegenständlichen Zeitraum ihren
Bedarf zu decken. Zudem seien die geltend gemachten Unterkunftskosten unangemessen hoch.
Hiergegen erhoben die Kläger am 01.11.2004 Widerspruch. Für die Bezahlung der Mietrückstände hätten sie Geld von
den Eltern erhalten. Die Auflösung der Versicherungsverträge könne nicht verlangt werden.
Mit vier Widerspruchsbescheiden vom 07.12.2004 wies der Beklagte sowohl die Widersprüche der Kläger gegen die
Bescheide vom 20.03.2002 als auch deren Widersprüche gegen die Bescheide vom 28.10.2004 aus den vorgenannten
Gründen zurück.
Die Klage vom 04.01.2005 verwies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.02.2005
an das Sozialgericht Schleswig. Das Sozialgericht Schleswig verwies seinerseits mit Beschluss vom 27.04.2005 den
Rechtsstreit an das Sozialgericht Würzburg (SG).
Die Kläger begehrten mit ihrer Klage Hilfe zum Lebensunterhalt in tatsächlicher Höhe ab dem 15.03.2002 auf
Zuschussbasis, hilfsweise auf Darlehensbasis, die Übernahme entstandener Mietschulden auf Darlehensbasis und
Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt und der tatsächlichen Miete bis zum 15.09.2002. Sie wiederholten im
Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen zu ihrer Finanz- und Lebenssituation.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2005 wies das SG Würzburg die Klage ab. Den Klägern sei es im
streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.03.2002 bis 30.06.2002 möglich gewesen, aus eigenem Vermögen den
notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Etwaige Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritte führten nicht dazu,
dass vorhandene Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben. Eine Verrechnung des bei den Klägern
vorhandenen Vermögens mit Schuldverpflichtungen aus Darlehensrückzahlungen o.ä. sei nicht möglich.
Mit ihrer beim Bayer. Landessozialgericht am 24.08.2005 eingegangenen Berufung begehren die Kläger, den
Gerichtsbescheid des SG vom 04.08.2005 sowie die Bescheide des Beklagten vom 20.03.2002 und vom 28.10.2004
jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich tatsächlicher Unterkunftskosten im Zeitraum vom 15.03.2002 bis
30.06.2002 zu bewilligen und die Mietrückstände in Höhe von 2.473,37 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die
vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie ist aber unbegründet, weil der
angefochtene Gerichtsbescheid des SG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat das SG im Ergebnis die
Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht
in ihren Rechten.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der rückständigen Mietzinsen in Höhe von 2.473,37 EUR, weil ihnen
dafür keine Rechtsgrundlage zur Seite steht.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 20.03.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.12.2004 ist § 15a BSHG, weil auf die Sach- und Rechtslage im
Bewilligungszeitraum abzustellen ist.
Die Voraussetzungen des seinerzeit geltenden § 15a Abs 1 BSHG liegen bereits deshalb nicht vor, weil die
Übernahme der bis zum 15.03.2002 aufgelaufenen Mietrückstände durch den Beklagten nicht mehr zur Sicherung der
Unterkunft gerechtfertigt war. Aus den Akten ergibt sich, dass der Vermieter unter keinen Umständen bereit gewesen
wäre, das Mietverhältnis mit den Klägern fortzusetzen. Eine Möglichkeit, durch Nachzahlung der rückständigen Miete
die Kündigung des Vermieters gegenstandslos zu machen, war aber nicht mehr gegeben, weil die Mietrückstände
zwei Monatsmieten überschritten hatten. Im Übrigen hatten die Kläger die Wohnung bereits selbst gekündigt.
Soweit die Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 15.03.2002 bis zum 30.06.2002 geltend machen, steht ihnen
ebenfalls keine Anspruchsgrundlage zur Seite, und zwar auch dann nicht, wenn man den hier am Verfahren nicht
beteiligten Sohn der Kläger in die Bedarfsberechnung einbezieht.
Die Kläger erhalten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen der Sozialhilfe, weil sie sich selbst
helfen konnten, insbesondere ihnen auch Hilfe von Angehörigen - hier den Eltern - zuteil wurde (§ 2 Abs 1 BSHG).
Nach § 11 Abs 1 Sätze 1 und 2, § 12 Abs 1 BSHG erhält derjenige Hilfe zum Lebensunterhalt, der seinen
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem
Einkommen und Vermögen beschaffen konnte. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist das Einkommen und
Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst dabei besonders die
Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wobei sich
der Bedarf nach Regelsätzen berechnet und sich die Höhe der Kosten der Unterkunft aus § 3 der Verordnung zur
Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) bestimmte.
Für die Kläger war im Zeitraum vom 15.03.2002 bis 30.06.2002 ein monatlicher Bedarf in Höhe von 1.698,89 EUR
anzusetzen. Dieser berechnet sich aus den Regelsätzen für die Klägerin zu 1. in Höhe von 229,57 EUR, den Kläger
zu 2. in Höhe von 286,83 EUR und ihren Sohn A. in Höhe von 143,67 EUR jeweils monatlich. Hinzu kommen die
Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe von 720,04 EUR. Die Beklagte konnte insoweit nicht die angemessenen
Kosten der Unterkunft ansetzen, weil es den Klägern offenkundig nicht mögich war, durch Wohnungswechsel, durch
Vermieten oder auf andere Weise die tatsächlichen Mietkosten kurzfristig abzusenken (§ 3 Abs 1 Satz 2
Regelsatzverordnung). Neben Leistungen zur Krankenversicherung (monatlich 221,60 EUR), zur Pflegeversicherung
(monatlich 29,90 EUR) sind noch Heizkosten in Höhe von monatlich 67,28 EUR zu berücksichtigen.
Das monatliche Einkommen der Kläger betrug in diesem Zeitraum 143,75 EUR. Zu berücksichtigen ist allein das
Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR abzüglich Freibetrag nach § 76 Abs 2 Nr 5 BSHG, das sind 10,25 EUR. Das
Erziehungsgeld bleibt im Förderungszeitraum unberücksichtigt.
Hieraus errechnet sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf von 1.555,14 EUR monatlich.
Diesen Bedarf konnten die Kläger, auch unter Berücksichtigung des Schonvermögens nach § 88 BSHG, aus eigenen
Mitteln decken.
Unstreitig verfügten die Kläger über realisierbares Vermögen in Form einer Rentenversicherung mit einem
Rückkaufswert von 2.679,19 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum. Zudem erhielten sie von den Eltern des
Klägers zu 2. am 20.03.2002 6.000 EUR bar ausbezahlt und am 07.05.2002 weitere 6.000 EUR als Schenkung auf ihr
Konto überwiesen. Entgegen den Darlegungen der Kläger handelte es sich dabei auch nicht teilweise um ein Darlehen.
Der nachträglich erstellten handschriftlichen Notiz vom 29.10.2004 kommt insoweit keine Beweiskraft zu, weil die
Kläger in der mündlichen Verhandlung eingestanden, dass sie dieses angebliche Darlehen trotz des Einkommens der
Klägerin zu 1. - sie bezieht seit September 2002 monatliche Einkommen einschließlich Kindergeld in Höhe von etwa
2.800,00 EUR - nicht zurückgezahlt haben und auch nicht zurückzahlen müssen. Bei dieser Schenkung handelt es
sich auch nicht um eine Zuwendung, die gemäß § 78 Abs 2 BSHG als Einkommen außer Betracht zu bleiben hat.
Zum einen bestand für die Eltern bzw. Schwiegereltern der Kläger die sittliche Pflicht, in der nur vorübergehenden
Notlage ihren Kinder bzw. dem Enkelkind zu helfen. Zum anderen bedeutet die Berücksichtigung einer Zuwendung
von 12.000 EUR bei einem Gesamtbedarf im Bewilligungszeitraum von 5.946,12 EUR keine besondere Härte (vgl.
dazu auch Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16.Aufl 2002, § 78 Rdnrn 5 ff; Fichtner in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2.Aufl
2003, § 78 Rdnrn 8 f). Auf die darüber hinausgehenden unstreitig vorhandenen weiteren Vermögenswerte der Kläger
kommt es nach alledem bereits nicht mehr an. Haben die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem
vorhandenen Einkommen und Vermögen andere Schulden beglichen oder Anschaffungen getätigt, begründet das
dementgegen keinen sozialhilferechtlichen Anspruch.
Soweit die Kläger in der Berufungsschrift vom 23.08.2005 noch Rechtsanwaltskosten in Höhe von 474,21 EUR
geltend gemacht hatten, ist hierüber nicht mehr zu entscheiden, denn die Kläger haben ihre Berufung in der
geltend gemacht hatten, ist hierüber nicht mehr zu entscheiden, denn die Kläger haben ihre Berufung in der
mündlichen Verhandlung am 09.03.2006 auf die o.a. Gegenstände beschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.