Urteil des LSG Bayern vom 06.02.2001

LSG Bayern: beruf, erwerbsfähigkeit, rehabilitation, arbeitsstelle, mitarbeit, bayern, gefährdung, ausbildung, ermessen, unternehmen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.02.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 RJ 362/97
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 337/99
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. März 1999 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Beklagte über die Art und Weise der durchzuführenden beruflichen
Rehabilitationsmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden hat. II. Die Beklagte
hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von beruflichen Rehabilitationsleistungen.
Der am ...1965 geborene Kläger hat im Juli 1983 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Landwirt" bestanden, am
24.02.1988 hat er die Gesellenprüfung im Maschinenbauerhandwerk abgelegt. Im Mai 1988 hat er sodann die Prüfung
zur CNC-Fachkraft bestanden, am 15.04.1991 die Prüfung zum CAM-Organisator, am 16.12.1991 diejenige zur CAD-
Fachkraft Metall, und er hat von September 1993 bis April 1994 an dem Kurs "Qualitätssicherungs-Fachkraft"
teilgenommen. Am 26.04.1996 hat er sodann die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Industriemeister
Fachrichtung Metall" bestanden und ist im Besitz des Zeugnisses über den Nachweis berufs- und
arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 26.04. 1996.
Den am 26.12.1995 beim Arbeitsamt Deggendorf vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung berufsfördernder
Maßnahmen - nach einem doppelten Bandscheibenvorfall L 5/S 1 könne er nurmehr unter ständigen starken
Rückenscherzen seiner Tätigkeit nachgehen - lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.1996 ab, weil die Tätigkeit
als Industriemeister aus ärztlicher Sicht zustandsangemessen sei und der Kläger diese Tätigkeit weiterhin ausüben
könne.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, den der Kläger damit begründete, seine derzeitige Arbeitsstelle sei für ihn aus
ärztlicher Sicht untragbar, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.1997 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.H ... vom
23.07.1997 sowie des Orthopäden Dr.P ... vom 25.07.1997 eingeholt (danach liegt beim Kläger eine Lumboischialgie
links bei Bandscheibenvorfall L 4/L 5 vor). Der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Orthopäde Dr.D ...
vertrat sodann im Gutachten vom 24.11.1997 die Auffassung, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei weder im erlernten
Beruf noch im früher ausgeübten Beruf als CNC-Fräser oder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Industriemeister
bzw. CNC-Anlagenbediener erheblich gefährdet. Bei entsprechender Durchführung einer konservativen Therapie könne
eine Beschwerdefreiheit und Beweglichkeitsverbesserung mit Rückgang der neurologischen Symptomatik erreicht
werden. Erforderlich seien entsprechende stationäre Aufenthalte.
Das Sozialgericht holte sodann auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das von dem
Orthopäden Dr.K ... am 23.08.1998 erstattete Gutachten ein. Dieser führte aus, es bestünde eine erhebliche
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Verbleib an der derzeitigen Arbeitsstelle mit dem vom Kläger
beschriebenen Tätigkeitsspektrum. Medizinische Rehabilitationen seien nicht zwingend erforderlich.
Mit Urteil vom 10.03.1999 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte, dem Kläger Leistungen zur beruflichen
Rehabilitation zu gewähren. Beim Kläger sei auf Grund der fortbestehenden Wurzelreizsymptomatik und der
Empfindlichkeit gegenüber körperlichen Belastungen in Form von einseitigen Haltungen oder Zwangshaltungen eine
Verschlechterung des Krankheitsbildes zu erwarten und damit eine Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit. Es sei zwar
richtig, dass der Kläger zumutbar in dem Beruf eines Industriemeisters tätig sein könne. Dies gelte jedoch nicht für
den von ihm derzeit tatsächlich ausgeübten Beruf, nachdem es bei der Frage, ob Anspruch auf berufliche
Rehabilitation bestehe, nicht darauf ankomme, ob der Kläger einen zumutbaren Verweisungsberuf ohne Gefährdung
oder Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit ausüben könne. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Fähigkeit zur möglichst
dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit in normalem Umfang gefährdet oder eingeschränkt sei. Dies
sei aber nach allen ärztlichen Stellungnahmen in der derzeitigen Tätigkeit des Klägers der Fall.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Mit dem Sozialgericht sei zwar davon auszugehen, dass
grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen sei, es komme jedoch nicht auf die zuletzt konkret
ausgeübte Tätigkeit an. Dies bedeute, dass der Kläger seinen Beruf als Industriemeister im Fachbereich Metall noch
ausüben könne, nicht jedoch an der konkreten Arbeitsstelle mit der zusätzlichen Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer und
der Programmierung von Maschinen in Zwangshaltungen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Reha-Akten des Arbeitsamts Deggendorf beigezogen. In der
mündlichen Verhandlung vom 30.05.2000 gab der Kläger an, er müsse an seiner Arbeitsstelle weiterhin körperlich
mitarbeiten, was in einer 40-Stunden-Woche einen Aufwand von etwa 15 Stunden erfordere.
Der Senat richtete sodann Anfragen an das Landesarbeitsamt Bayern, die Industriegewerkschaft Metall-Bezirksleitung
München und die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern dahin, welche Anforderungen der Beruf
des Industriemeisters in der Regel an das körperliche Leistungsvermögen stelle und ob es Arbeitsplätze gebe, bei
denen der Beruf des Industriemeisters-Metall rein aufsichtsführend ausgeübt werden könne.
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat am 14.06.2000 unter anderem mitgeteilt, es sei
unumstritten, dass es Arbeitsplätze gebe, in denen auch Industriemeister der Fachrichtung Metall ohne
mittelschweres Heben und Tragen bzw. ohne häufiges, anhaltendes Bücken auskämen. Im Jahre 1999 sei die
Weiterbildung zum Industriemeister-Metall grundlegend überarbeitet worden und damit an die neue Rolle des
Industriemeisters im Unternehmen angepasst worden. Schwerpunkte befänden sich in den Bereichen Organisation,
Führung und Personal. "Neuer" Industriemeister zu sein bedeute in erster Linie, Führungs- und Managementarbeiten
an der Nahtstelle zur operativen Arbeit zu verrichten.
Die IG Metall-Bezirksleitung München hat am 02.08.2000 unter anderem ausgeführt, die Tätigkeit des
Industriemeisters sei einerseits planender, überwachender und organisatorischer Natur; in Teilbereichen würden
jedoch in der Regel immer auch Anforderungen an das körperliche Leistungsvermögen gestellt. Lediglich bei großen
Fertigungsbetrieben mit Massenproduktion, hohem Technisierungsgrad und einem auf die Selbständigkeit der
Mitarbeiter ausgerichteten Fertigungsprozess werde die planende, prüfende und organisatorische Tätigkeit
überwiegen; dennoch werde auch hier in Notfällen bzw. bei Störungen im betrieblichen Ablauf der direkte praktische
Einsatz des Meisters gefordert. In kleinen und mittleren Betrieben und damit in der Mehrzahl der Betriebe in Bayern
werde insbesondere wegen der eng bemessenen Personalkapazitäten bei gleichzeitiger erhöhter
arbeitsorganisatorischer und kommunikativer Anforderung üblicherweise das gesamte Anforderungsspektrum
gefordert, und demzufolge sei auch von der Notwendigkeit eines 100 %-igen körperlichen Leistungsvermögens
auszugehen. Insgesamt existierten Arbeitsplätze für den Industriemeister mit einer rein aufsichtsführenden
Anforderung praktisch nicht. Die Arbeitsplätze in Großunternehmen mit hochtechnisierter Produktion seien vom
Angebot her sehr gering, und es würden vorwiegend jüngere, nach den neuesten Weiterbildungsrichtlinien geschulte
Arbeitnehmer bevorzugt. In der Regel würden diese Unternehmen außerdem ihre Industriemeister nicht über den
üblichen Arbeitsmarkt einstellen, sondern würden sie auf Basis der innerbetrieblichen Personalentwicklungsplanung
entsprechend anforderungsorientiert ausbilden.
Die Bundesanstalt für Arbeit, Landesarbeitsamt Bayern, hat in ihrer Stellungnahme vom 07.06.2000 ausgeführt, es
gelte generell die Regel, je kleiner der Betrieb sei, umso breiter seien die Aufgaben und wahrscheinlicher die
praktische Mitarbeit; je größer der Betrieb, umso spezieller der Aufgabenbereich und häufiger aufsichtsführende
Aufgaben. Zwar seien Arbeitsplätze mit rein aufsichtsführender Tätigkeit in nennenswertem Umfang vorhanden,
allerdings sei auch hier bei personellen Engpässen, Auftragsspitzen, Termindruck oder in schwierigen fachlich-
praktischen Problemfällen eine gelegentliche/sporadische Mitarbeit mit bis zu mittelschweren Belastungen und
vorübergehenden Zwangshaltungen nicht immer ganz auszuschließen.
Der Kläger hat am 16.01.2001 darauf hingewiesen, dass sein Wissensstand nicht der eines "Industriemeisters 2000"
sei, hierfür sei eine neue Ausbildung als Industriemeister erforderlich. An seinem derzeitigen Arbeitsplatz müsse er
beispielsweise Kisten mit Material vom Boden aufheben und tragen und auch Stahlblöcke mit einem Gewicht von 15
oder 20 Kilogramm bewegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.03.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des
Sozialgerichts Landshut sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache erweist sie sich als
unbegründet, weil sie verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu gewähren.
Gemäß § 9 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung unter anderem
berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, um den Auswirkungen einer Krankheit entgegenzuwirken oder sie zu
überwinden und dadurch eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden
aus dem Erwerbsleben zu verhindern bzw. sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Gemäß §
9 Abs.2 SGB VI können die Leistungen nach Abs.1 dieser Vorschrift erbracht werden, wenn die persönlichen und
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist dem Rentenversicherungsträger ein Ermessen
eingeräumt, das sich allerdings auf das "Wie", also Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie Ort der Reha-
Leistung beschränkt (KassKomm-Niesel, § 9 SGB VI Rdnr.9). Hinsichtlich des "Ob" der Rehabilitation ist dem
Rentenversicherungsträger hingegen kein Ermessen eingeräumt (KassKomm-Niesel, § 13 SGB VI Rdnr.5). Nachdem
das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut diesbezüglich unvollständig war, musste der Senat die
Entscheidung bezüglich der Ausübung des Ermessens durch die Beklagte ergänzen.
Gemäß § 10 Ziffer 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation
erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich
gefährdet oder gemindert ist. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor, der zwar rein theoretisch den Beruf des
Industriemeisters Fachrichtung Metallbereich ohne Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit noch auszuüben in der Lage
wäre, nicht jedoch, wie sich aus den vom Senat eingeholten Auskünften ergibt, unter den tatsächlichen Umständen
eines Arbeitsverhältnisses. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jede nicht unwesentliche Einschränkung der
vollen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu verstehen (vgl. Lueg/von Maydell/Ruland, GK-SGB VI § 10 Rdnr.13).
Davon ist dann auszugehen, wenn ein Versicherter nicht mehr in der Lage ist, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit
in normalem Umfang nachzukommen. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung
der Erwerbsfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit abzustellen ist, die nicht mit dem bisherigen Beruf im Sinnes des § 43
Abs.2 SGB VI (in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung) identisch ist, weshalb Reha-Leistungen nicht mit der
Begründung verweigert werden können, die Erwerbsfähigkeit sei zwar für die bisherige Tätigkeit, nicht aber für
Verweisungstätigkeiten im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. gefährdet oder eingeschränkt. Grundsätzlich
abzustellen ist deshalb auf den zuletzt ausgeübten Beruf. Dabei darf sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht
nur unter den Besonderheiten des konkreten Arbeitsplatzes auswirken, die von vorneherein atypisch für den
ausgeübten Beruf sind (KassKomm-Niesel, § 10 SGB VI Rdnr.7). Zwar steht unstreitig fest und wurde insbesondere
vom Kläger auch anlässlich der Anamneseerhebung durch die gerichtlichen Sachverständigen angegeben, dass er an
seiner Arbeitsstelle sich mit Tätigkeiten zu befassen hat, die grundsätzlich vom Beruf des Industriemeisters
Fachrichtung Metall nicht gedeckt sind. Hierbei sind z.B. Zwangshaltungen erforderlich, für die er nach seinem
körperlichen Leistungsvermögen nicht mehr geeignet ist. Die Beweisaufnahme durch den Senat hat erbracht, dass
nicht darauf abgestellt werden kann, dass der Kläger an seiner Arbeitsstelle mit Tätigkeiten befasst ist, die vom Beruf
des Industriemeisters (bzw. von seinem Arbeitsvertrag) nicht gedeckt sind. Arbeitsplätze, bei denen der Versicherte
frei von jeglicher körperlicher Belastung wäre, existieren jedoch kaum oder es entspricht der Ausbildungsstand des
Klägers nicht den gestellten Anforderungen. Man muss zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass der Grad der
erwarteten bzw. geforderten körperlichen Mitarbeit eines Industriemeisters von der Größe des jeweiligen Betriebes
abhängt, dass also insbesondere in Großbetrieben die rein aufsichtsführende, organisatorische und planende Tätigkeit
im Vordergrund steht. Nach den eingeholten Auskünften sind jedoch auch bei derartigen Arbeitsplätzen in personellen
Engpässen, bei Auftragsspitzen, bei Termindruck oder in schwierigen fachlich-praktischen Problemfällen eine
Mitarbeit nicht zu vermeiden, wobei bis zu mittelschwere Belastungen auftreten können. Diesbezüglich sind sich auch
alle vom Senat eingeholten Stellungnahmen einig. Hinzu kommt noch, wie der Kläger betont, dass der
"Industriemeister 2000", der - so auch der Hinweis der IHK in der Stellungnahme vom 14.06.2000 - in erster Linie
Führungs- und Managementarbeiten zu verrichten hat, für den Kläger eine völlig neue Ausbildung erfordern würde.
Nachdem gerade in Bayern die große Mehrzahl der in Frage kommenden Betriebe kleinere oder mittlere Größe
aufweisen mit der dabei erforderlichen körperlichen Mitarbeit und andererseits in Großbetrieben die Industriemeister in
der Regel eine eigene betriebliche Ausbildung durchlaufen und diese Arbeitsplätze somit nicht vom Angebot des
Arbeitsmarktes besetzt werden, erscheint die Auffassung der Beklagten nicht haltbar, dass es Arbeitsstellen gibt, die
der Kläger mit seinem körperlichen Leistungsvermögen noch auszufüllen in der Lage ist. Damit ist das "Ob" der
Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme klar und die Beklagte ist verpflichtet, diesbezüglich umgehend tätig zu
werden. Nachdem der Kläger insbesondere die von ihm gewünschte Ausbildung zum Berufsschullehrer noch nicht
selbst begonnen hat, kann nicht gesagt werden, dass hinsichtlich des "Wie" der Reha-Leistung eine
Ermessensreduzierung "auf Null" vorliege, die eine Entscheidung der Beklagten nur in eine bestimmte Richtung
zulassen würde. Allerdings wird die Beklagte, wozu sie gemäß § 16 Abs.2 SGB VI verpflichtet ist, u.a. auch die
Neigung des Klägers zu berücksichtigen haben, nach dessen Angaben er für die Tätigkeit des Berufsschullehrers
bereits Voraussetzungen aufgrund seiner Vorbildung mit sich bringt, die den zu erwartenden finanziellen Aufwand in
erträglichen Grenzen hält. Nachdem der Beklagten diesbezüglich das vom Gesetz vorgesehene Ermessen
einzuräumen ist, war der Tenor des angefochtenen Urteils mit der Verpflichtung zur Verbescheidung unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen.
Nachdem vorliegend grundsätzlich die Frage der Verpflichtung zur beruflichen Rehabilitationsleistung streitig war, war
die Berufung der Beklagten im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.