Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.10.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 2 U 259/02
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 199/05
Bundessozialgericht B 2 U 135/07 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.04.2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist bei der Gewährung der Verletztenrente aufgrund der Berufskrankheit (BK) Nr 4302 nach
der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) streitig.
Die 1943 geborene Klägerin, die seit 1971 von Beruf Friseuse war, litt seit ca 1977 an Husten, Niesreiz,
Atembeschwerden. Seit April 1993 traten Asthmaanfälle auf. Sie führte diese Beschwerden auf friseurspezifische
Dämpfe zurück, insbesondere Ammoniumpersulfat sowie Produkte von W. und L. (Haarfärben, Blondieren,
Dauerwellen). Ab November 1993 arbeitete sie nicht mehr als Friseuse, war aber weiterhin dem Geruch des Mantels
und der Aktentasche ihres Ehemannes ausgesetzt, wenn er von seinem Friseurgeschäft nach Hause kam. Im Jahre
1994 wurde das Friseurgeschäft verkauft (Löschung zum 31.10.1995).
Der Lungenarzt Dr.Z. stellte bei der Klägerin in seinem Befundbericht vom 05.11.1993 ein chemisch-irritatives Asthma
bronchiale fest. Mit Gutachten vom 08.01.1996/29.03.1996 führte der Lungenarzt Dr.W. bei ihr ein Asthma bronchiale
als BK Nr 4302 an, das im April 1993 deutlich in Erscheinung getreten sei. Ab Oktober 1993 sei dies mit einer MdE
von unter 20 vH zu bewerten. Der Arbeitsmediziner Dr.S. ging in seinem Gutachten nach Aktenlage vom
17.07.1996/08.08.1996 dagegen von BK Nr 4301 (durch allergierende Stoffe) aus, die er ab November 1993 mit einer
MdE von 10 vH einschätzte. In dem Gutachten vom 25.07.1997/27.01.1998 bejahte Prof.Dr.W. wieder die BK Nr
4302, die er mit 30 vH, ab 26.05.1997 (Untersuchung W.) mit 40 vH bewertete. Der Lungenarzt Dr.V. schätzte in
seinem Gutachten vom 16.11.1998 die BK Nr 4302 ab November 1993 mit einer MdE von 20 vH ein.
Mit Vergleich vom 21.09.1999 erkannte die Beklagte die BK Nr 4302 nach einer MdE von 20 vH an. Im
Ausführungsbescheid vom 26.01.2000 gewährte sie ab 01.01.1994 für die Atemwegserkrankung Verletztenrente nach
einer MdE von 20 vH aufgrund der BK Nr 4302. Sie sah als Folgen der BK eine durch chemisch-irritativ oder toxisch
wirkende Stoffe verursachte verstopfende (obstruktive) Atemwegserkrankung an.
Am 23.04.2001 stellte die Klägerin einen Verschlimmerungsantrag. Hierzu legte sie Arztberichte des Prof.Dr.E. vom
30.03.2001/29.05.2001 vor.
Die Beklagte zog Befundberichte des Internisten Dr.Z. vom 30.06.2001 und des Allgemeinarztes Dr.B. vom
15.08.2001 bei. Anschließend holte sie ein Gutachten bei dem Lungenarzt PD Dr.B. vom 14.11.2001/25.01.2002 ein.
Der Gutachter bestätigte bei der Klägerin eine durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte
obstruktive Atemwegserkrankung. Gegenüber der früheren Begutachtung durch Dr.V. sei eine Änderung eingetreten,
und zwar seit November 1999. Seit dieser Zeit hätten die Asthmaanfälle im Zusammenhang mit Inhalationsnoxen
deutlich zugenommen und die Intensität der Asthmabeschwerden habe sich verstärkt. Nachdem die Hyperreagibilität
mit häufigen Anfällen, d.h. mehrmals pro Monat nachweisbar sei, müsse die MdE auf 30 vH angehoben werden.
Nach Zustimmung ihres Beratungsarztes Prof.Dr.H. vom 11.04.2002 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom
22.05.2002 Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH ab 01.12.2001. Danach sei in den Folgen der BK eine
wesentliche Verschlimmerung eingetreten, und zwar eine Zunahme der durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende
Stoffe verursachten verstopfenden (obstruktiven) Atemwegserkrankung in Form einer Verschlimmerung der
unspezifischen bronchialen Überempfindlichkeit (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22.08.2002).
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und beantragt,
Verletztenrente nach eine höheren MdE als 30 vH zu gewähren.
Die Beklagte hat ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr.S. vom 21.01.2003 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass
im Hinblick auf die Zunahme der bronchialen Hyperreagibilität eine MdE von 20 vH nicht mehr angemessen erscheine,
auch wenn sich die Lungenfunktionsdaten nicht wesentlich geändert haben. Er schätze aufgrund der gesteigerten
bronchialen Überempfindlichkeit die MdE auf 30 vH ein. Eine höhere MdE sei im Hinblick auf die verschiedenen
dokumentierten Belastungsuntersuchungen, die Lungenfunktionsanalysen und den klinischen Untersuchungsbefund
nicht vertretbar.
Auf Veranlassung der Klägerin hat der Arbeitsmediziner Prof.Dr.N. ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) erstellt. In dem Gutachten vom 23.05.2004 hat er hinsichtlich der Bronchialobstruktionen in Übereinstimmung
mit Dr.S. keine wesentliche Verschlimmerung im Vergleich zur Vorbegutachtung im November 2001 feststellen
können. Schwere Asthmaanfälle, die sehr wahrscheinlich noch zusätzlich durch die von der BK unabhängige vocal
cord dysfunction begleitet werden, lägen unter der Dauermedikation mit langwirksamen Beta-2-Sompathomimetika und
inhalativen Kortikoiden mit mehreren Anfällen pro Monat dieser Einschätzung zugrunde. Die festgestellte
Verschlimmerung der anerkannten BK-Folgen begründe keine höhere MdE im allgemeinen Erwerbsleben als 30 vH.
Nach Vorlage eines Arztesberichtes des HNO-Arztes Dr.G. vom 19.07.2004, der eine laryngiale Komponente der
Atemnot der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung definitiv ausschloss, hat das SG Nürnberg mit Urteil vom
12.04.2005 die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr.S. , Prof.Dr.N. und
PD Dr.B. gestützt.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, dass sie erwerbsunfähig sei. Damit sei eine
MdE im allgemeinen Erwerbsleben von mehr als 30 vH gegeben. Auch habe das Erstgericht nicht das
Rentengutachten der Bundesversicherungs- anstalt für Angestellte vom 03.12.2001 ausreichend berücksichtigt. Es
sei von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen.
Der Berichterstatter hat die ärztlichen Unterlagen der Schwerbehindertenakte S 6 SB 865/01 des SG Nürnberg
beigezogen, einschließlich des Gutachtens des Internisten Dr.D. vom 03.12.2001.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Nürnberg vom 12.04.2005 und unter
Abänderung des Bescheides vom 22.05.2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 zu verurteilen,
Verletztenrente nach einer MdE von mehr als 30 vH ab Dezember 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 12.04.2005
zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2006 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der
Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE als 30 vH, da die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet
zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass das Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte erbracht hat, mit denen ihr
Begehren zu begründen wäre. Insbesondere der Hinweis auf das Gutachten des Internisten Dr.D. für die
Angestelltenversicherung führt in der Sache nicht weiter. Dr.D. hat in seinem Gutachten vom 03.12.2001 die bereits
von den vorhergehenden Gutachtern festgestellte chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit unspezifischer
bronchialer Hyperreagibilität bestätigt. Auf die vom Erstgericht eingeholten Gutachten des Dr.S. und des Prof.Dr.N.
geht er allerdings nicht ein, da diese ca 1 Jahr bzw. 2 1/2 Jahre nach seiner Untersuchung erstattet wurden.
Festzuhalten ist, dass beide Gutachter jedenfalls von einer wesentlichen Änderung nach § 48 SGB X ausgegangen
sind, indem sie eine höhere MdE als 20 vH nach dem Ausführungsbescheid vom 26.01.2000 zugrunde gelegt haben.
Ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG hat die Klägerin - trotz Hinweis des Gerichts - nicht mehr beantragt.
Die von Klägerseite angeführten Ausführungen und Überlegungen zum Schwerbehindertenrecht und zur
Rentenversicherung lassen sich nicht ohne Weiteres mit der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichen. Hier gelten
andere Maßstäbe. Bei der Rentenversicherung kommt es nicht auf die MdE iS von Prozent-Zahlen an, sondern nur
auf den zeitlichen Umfang der noch zu leistenden Arbeitstätigkeit. Dies hat in der Unfallversicherung keine
Bedeutung. Hier wird nur auf die prozentuale Bewertung der berufsbedingten Einschränkung eines Organs usw.
abgestellt. Eine Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinne gibt es hier nicht.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den
Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.