Urteil des LSG Bayern vom 17.11.2004

LSG Bayern: diabetes mellitus, ulcus duodeni, rente, arbeitsmarkt, zumutbare tätigkeit, psychiatrische untersuchung, behandlung, hypertonie, erwerbsfähigkeit, behinderung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 14 RJ 1992/01
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 591/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erwerbsminderung aus der deutschen
Versicherung.
Der 1951 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und hat seit 1972 seinen Wohnsitz in der
Bundesrepublik. Er hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und war hier in verschiedenen Berufen z.B. als
Bauhelfer, Zimmermann, Elektrotechniker, Maschinenführer, Metallarbeiter und Sandstrahler tätig. Von Mai 1993 bis
Dezember 1993 nahm er an einem Lehrgang zum Fachlageristen und Staplerfahrer im Rahmen einer
Umschulungsmaßnahme teil. Zuletzt war er Lagerarbeiter. Seither ist er arbeitslos gemeldet und bezieht Leistungen
von der Agentur für Arbeit.
Am 08.06.2001 beantragte er Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Ausgewertet wurde das Gutachten der Untersuchung vom 03.04. 2001, veranlasst auf Grund eines Antrags auf
berufsfördernde Leistungen. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Zustand nach Radikaloperation des rechten
Ohres mit anschließender Schwerhörigkeit, Tinnitus rechts, Operation im Bereich des rechten Ohres wegen
chronischer mesotympaler Otitis links in den nächsten Wochen vorgesehen 2. leichtes HWS-LWS-Syndrom 3.
leichtes Schulter-Armsyndrom beidseits 4. Belastungsschmerzen am linken Hüft- und Kniegelenk ohne
Funktionsbehinderung 5. medikamentös ungenügend eingestellter Diabetes mellitus 6. arterielle Hypertonie bei
Adipositas 7. ausgeprägte Hypertriglyzeridämie, mäßige Hypercholesterin-ämie
Nach Auffassung von Dr.T. sind dem Kläger Tätigkeiten als Bauhelfer, Maschinenarbeiter sowie die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Lagerarbeiter nicht mehr zumutbar, da diese verbunden mit Heben und Tragen von schwerer Lasten sind.
Der Kläger könne aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus für leichte Arbeiten eingesetzt werden. Er wurde
eine Eingliederungshilfe empfohlen.
Mit Bescheid vom 28.06.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger könne mit
dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens
sechs Stunden täglich ausüben. Damit liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw.
Berufsunfähigkeit vor.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2001 erneut mit der
Begründung zurück, dass nach den ärztlichen Untersuchungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt
werden konnte. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden pro Tag arbeiten. Er sei in der Lage, auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen ohne Nacht- und Wechselschicht ohne
besondere Anforderungen an das Hörvermögen noch mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Es scheide auch
ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 240 SGB VI aus, da kein Berufsschutz gegeben
sei. Denn er habe zuletzt keine berufsgeschützte Tätigkeit ausgeübt und sei somit auch auf ungelernte Tätigkeiten
verweisbar.
Dagegen erhob die Bevollmächtigte Klage zum Sozialgericht München mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Er sei schwerbehindert und arbeitslos gemeldet und
zuletzt wegen derselben Krankheit 78 Wochen arbeitsunfähig gewesen. Er sei auch weiterhin und auf Dauer
arbeitsunfähig und somit nicht in der Lage, teilweise oder voll erwerbstätig zu sein. Diese dauernde
Erwerbsunfähigkeit beruhe insbesondere auf der Schwerhörigkeit, den Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, dem
Bluthochdruck, der Zuckerkrankheit sowie seelischer Störungen und der Nervenerkrankungen.
Das Sozialgericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein.
Im Gutachten vom 10.01.2003 (Untersuchungstag 30.12.2002) diagnostizierte der vom Sozialgericht beauftragte
Orthopäde Dr.K.: 1. Beginnender HWS-Verschleiß mit Muskelreizerscheinungen (Osteochondrose C5/6,
Spondylarthrose). 2. LWS-Verschleiß (Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrose L 5/S1). 3. Sehnenansatzreizung am
Ellenbogen (Epicondylitis humeriulnaris links größer als rechts). 4. Beginnender Kniegelenksverschleiß bei
Beinachsenfehlstellung beidseits (Varus Gonarthrose I nach Wirth). 5. Senk-Spreizfuß beidseits (Pes
transversoplanus), Krampfaderleiden (Stammvarikosis II Grad).
Dr.K. konnte keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Untersuchung von Dr.T. im April 2001
feststellen. Das Verrichten leichter Arbeiten unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen sei noch möglich,
wobei die körperliche Belastbarkeit durch die Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule reduziert sei.
Da sich keine Hinweise auf eine relevante Gemütserkrankung bei der Untersuchung fanden, hielt Dr.K. eine
neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht für erforderlich.
Mit einer internistischen Begutachtung beauftragte das Sozialgericht Dr.H. , der sein Gutachten am 20.05.2003 auf
Grund der am gleichen Tag erfolgten Untersuchung abfasste. Er diagnostizierte: 1. Arterielle Hypertonie, 2.
Hyperlipoproteinämie, 3. Diabetes mellitus Typ II B, diätisch einstellbar, 4. Adipositas von 13 % nach dem Broca-
Index, 5. Zustand nach Ulcus duodeni 1979 ohne Anhalt für Rezidiv, 6. diffuser Leberparenchymschaden mit
Übergang in Fettleber, 7. Hypakusis beidseits bei Zustand nach rezidivierenden Mit- telohrentzündungen mit
Hörgeräten kompensiert, 8. unklare BKS-Beschleunigung.
Die Untersuchungen ergaben wieder keine Hinweise auf eine kardiale Dekompensation, eine arterielle sekundäre
Hypertonie noch auf ein pulmonales Stauungszeichen. Auch fanden sich keine Hinweise auf claudikatiotypische
Beschwerden im Sinne von wegstreckenabhängigen Schmerzen. Sehstörungen, die im Sinne eines Fundus
hypertonicus interpretiert werden konnten, waren ebenfalls nicht feststellbar. Auf Grund der arteriellen Hypertonie
seien schwere körperliche Arbeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten über 12,5 Kilogramm sowie Arbeiten
unter Stress und in Akkord nicht mehr möglich. Es fanden sich keine Hinweise auf Diabetes-Sekundärerkrankungen.
Auf Grund des Diabetes verböten sich schwere körperliche Arbeiten. Das Hörvermögen sei mit den Hörgeräten
kompensiert, es verböten sich allerdings Arbeiten, die besondere Anforderungen an das Gehör stellen, sowie Arbeiten
im Gefahrenbereich, auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten, die zusätzliche Schädigungen des Gehörs bewirken
können, wie in lärmerfüllten Räumen oder an lauten Maschinen. Die möglichen leichten Arbeiten im Gehen, Stehen
und Sitzen seien dem Kläger unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes bis zu acht Stunden täglich
möglich, zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich und auch Einschränkungen bezüglich des Anmarschweges
bestünden nicht.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 14.08.2003 ab. Der Kläger erfülle bei vollschichtigem
Leistungsvermögen und Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt die Rentenvoraussetzungen nicht.
Die Bevollmächtigte legte Berufung gegen das Urteil ein und begründete diese mit der Schwerbehinderung des
Klägers. Er sei auf Dauer arbeitsunfähig und in ärztlicher Behandlung. Besonders leide er an den degenerativen
Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Kniegelenke sowie des gesamten Stützapparates. Weiter sei
das Hörvermögen des Klägers eingeschränkt; durch das Tragen eines Hörgerätes sei der Hörverlust nicht vollständig
ausgleichbar. Der Kläger leide außerdem an seelischen Störungen, insbesondere an Depressionen. Diese
Gesundheitssituation sei vom Erstgericht nicht zutreffend gewürdigt worden. Er könne auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt die genannten Tätigkeiten als Verwieger, Montierer oder Verpacker leichter Gegenstände nicht
verrichten, denn er könne nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Die Beklagte habe im Übrigen eine
Umschulung oder Eingliederungsmaßnahme, also eine berufliche Reha, abgelehnt mit dem Hinweis, er sei bereits 53
Jahre alt und komme deshalb für solche Maßnahmen nicht in Frage.
Der Senat holte Befundberichte ein bei Dr.R. und Dr.K ... Bei beiden Ärzten war der Kläger letztmals 2001 in
Behandlung. Außerdem wurde der Entlassungsbericht vom 25.03.2004 des Krankenhauses Dritter Orden N.
beigezogen. Dort wurde eine verbessert Insulin-Einstellung durchgeführt und dem Kläger körperliche Bewegungen
sowie leichtes Training empfohlen, die körperliche Belastungsfähigkeit wurde als nicht eingeschränkt bezeichnet.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.08.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom
28.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antrag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Akten der Arbeitsagentur sowie des
Amts für Versorgung und Familienförderung, die Akten des Sozialgerichts München und die Akten des Bayerischen
Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist
sich jedoch als unbegründet.
Der Anspruch auf Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung richtet sich auf Grund der
Antragstellung im April 2001 nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01. 2001 geltenden Fassung (n.F.) (§ 300
Abs.1 SGB VI). Im Falle des Klägers findet die bis zum 31.12.2000 geltende Fassung von §§ 43, 44 SGB VI keine
Anwendung, da er den Rentenantrag nicht innerhalb vom Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung dieser
Bestimmungen gestellt hat (§ 300 Abs.2 SGB VI). Der bereits im November 2000 gestellte Reha-Antrag kann nicht als
Rentenantrag umgedeutet werden.
§ 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung bestimmt:
"(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung,
wenn sie
1. voll erwerbsgeminert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr.2, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll
erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."
Der Kläger erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie
sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2001 an das Sozialgericht und dem damals vorgelegten
Versicherungsverlauf ergibt, denn er ist weiterhin arbeitslos gemeldet und bezog durchgehend auch für die Jahre 2002
bis 2004 Arbeitslosenhilfe. Er ist aber weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs.2 Ziffer 4
bzw. Abs.1 Ziffer 4 SGB IV.
Er hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB
VI. Diese Bestimmung lautet:
"(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
1. vor dem 02.01.1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur
Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg
ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen."
Der Kläger hat also weder nach § 43 n.F. noch § 240 SGB VI Anspruch auf Leistungen. Dies steht auf Grund der
Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr.K. und Dr.H. zur Überzeugung des Senats fest. Beide
Sachverständige haben den Kläger nach persönlicher Untersuchung beurteilt, dabei ausführlich die Befunde
dargestellt, sind auf das gesamte Vorbringen des Klägers eingegangen und haben die vorliegenden Unterlagen
ausgewertet. Dabei hat Dr.K. eine Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit des Klägers auf Grund der
Veränderungen der HWS und LWS angenommen, wobei keine radikulären neurologischen Ausfälle an der oberen
Extremität vorliegen. Die angegebenen Gefühlstörungen in den Fingerspitzen sind als Polyneuropathie bei
langjährigem Diabetes mellitus zu interpretieren. Die Veränderungen an den Kniegelenken bedingen zusammen mit
den Veränderungen an der Lendenwirbelsäule eine Minderung der Geh- und Stehleistung, wobei Dr.K. den
Anmarschweg zur Arbeitsstätte als nicht eingeschränkt gesehen hat, da der Kläger sowohl öffentliche Verkehrsmittel
als auch ein Kfz benutzen kann. Einschränkungen bestehen dahingehend, dass eine ausschließlich oder überwiegend
gehende oder stehende Beschäftigung nicht mehr möglich ist. Es sind aber Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung
oder überwiegend sitzend grundsätzlich möglich. Die angegebenen Schmerzen an den Ellbogen sind einer ärztlichen
Behandlung zugänglich, höhergradige Aufbraucherscheinungen konnten radiologisch noch nicht festgestellt werden.
Grobmanuelle Tätigkeiten sollte der Kläger nicht verrichten müssen. Grundsätzlich schließen also die Erkrankungen
eine berufliche Betätigung nicht aus. Einschränkungen sind, so Dr.K. , auch noch bezüglich der Arbeit in
Zwangshaltung, besonders über Kopf, zu machen. Der Kläger sollte außerdem keine Lasten über 10 Kilogramm heben
und tragen müssen.
Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.H. hat neben den orthopädischen Gesundheitsstörungen vor allem die
Einschränkung des Hörvermögens Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen. Der Kläger sollte deshalb
keine Arbeiten verrichten müssen, die mit besonderen Anforderungen an das Gehör verbunden sind, oder Arbeiten, die
im Gefahrenbereich, z.B. auf Leitern und Gerüsten verrichtet werden oder die zusätzliche Schädigung des Gehörs
bewirken können, wie z.B. Arbeiten in lärmerfüllten Räumen oder an lauten Maschinen. Die gut eingestellte arterielle
Hypertonie sowie der Zustand nach Ulcus duodeni 1979 - derzeit ohne Anhalt für ein Rezidiv - führen dazu, dass der
Kläger Arbeiten unter Stress, wie z.B. Akkordarbeiten, ebenso meiden muss wie Arbeiten verbunden mit Heben und
Tragen von schweren Lasten. Auch der Diabetes mellitus II B, derzeit noch ohne Hinweise auf sekundäre
Folgeerscheinungen, verbietet schwere körperliche Arbeiten sowie das Heben und Tragen von Lasten über 12,5
Kilogramm, darüber hinaus sind keine weiteren Leistungseinschränkungen zu nennen. Die übrigen von Dr.H.
genannten Gesundheitsstörungen sind ebenfalls ohne schwerwiegende sozialmedizinische Auswirkungen auf das
Leistungsvermögen, können aber als sog. Risikofaktoren bezeichnet werden und müssten einer konsequenten
medizinischen Behandlung bzw. konsequenten Lebensführung zugänglich sein. Wie Dr.K. hat auch Dr.H. ein noch
vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers mit acht Stunden täglich angenommen, sodass er jedenfalls deutlich
mehr als sechs Stunden täglich unter Beachtung der Einschränkungen noch arbeiten kann. Damit erfüllt er die
Voraussetzungen der §§ 43 und 240 SGB VI nicht, ist also weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und im Rahmen seiner beruflichen Umschulung zum Lagerarbeiter mit EDV-
Kenntnissen umgeschult wurde, kann noch zumutbare Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Zwar
kann er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen körperlich schwere Lagerarbeiten nicht mehr ausüben, für die
Annahme von Berufsunfähigkeit oder teilweiser Erwerbsminderung reicht es jedoch nicht aus, wenn Versicherte ihren
bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind, wie sich aus § 240 Abs.2 SGB VI ergibt, Versicherte nur
dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder
sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG z.B. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138
und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität
der verrichteten Arbeit. Nach diesem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema ist der Kläger der Gruppe mit dem
Leitberuf der angelernten Arbeiter (Anlernzeit von drei Monaten bis ein Jahr) zuzuordnen (sog. einfach Angelernter).
Jedem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe
zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Der Kläger hat angegeben, beim letzten
Arbeitgeber als Lagerarbeiter beschäftigt gewesen zu sein. Es handelt sich bei dieser Firma um eine Speditionsfirma,
sodass er sich entsprechend den Angaben des Klägers bei den Untersuchungen um eine Arbeit mit schwerem Heben
und Tragen gehandelt haben muss. Da der Kläger aber auch den Ausbildungsnachweis als Gabelstaplerfahrer
vorgelegt hat, erscheint dem Senat eine Verweisung auf diese Tätigkeit möglich, denn sitzende Tätigkeiten kann er
noch ausüben. Es ist ihm auch das Führen eines Kraftfahrzeugs aus medizinischer Sicht möglich. Für die Ausübung
dieser Tätigkeiten ist auch das eingeschränkte Hörvermögen offensichtlich kein Hindernis, denn der Kläger hat seine
Qualifikation ja erst 1993 bzw. 1996 erworben, zu dieser Zeit bestand aber, wie sich aus den Akten des
Versorgungsamtes ergibt, bereits ein deutlich eingeschränktes Hörvermögen, wobei dieses zwar nicht vollständig,
jedoch mit Hörgerät ausreichend korrigierbar ist.
Zu weiteren medizinischen Ermittlungen musste sich der Senat nicht gedrängt fühlen, da der Kläger offenbar wegen
der geltend gemachten seelischen Störung nicht in ständiger ärztlicher Behandlung, insbesondere nicht in
fachärztlicher Behandlung steht. Darüber hinaus konnten bei den Untersuchungen bei Dr.K. und Dr.H. auch keine
schwerwiegenden Erscheinungen beobachtet werden. Dr.H. hat zur Frage der notwendigen Einholung weiterer
Gutachten ausdrücklich erklärt, dass dies nicht erforderlich ist, da sich keine Hinweise ergeben, dass das
Stimmungsbild unter Einnahme der verordneten Psychopharmaka nicht ausreichend behandelt sei. Im
Erörterungstermin konnte der Kläger dazu keine weiteren Angaben machen, er hat insbesondere nicht vorgetragen, in
fachärztlicher Behandlung zu stehen. Er hat darüber hinaus auch nicht geschildert, inwieweit ihn seelische
Erkrankungen an der Arbeitsaufnahme hindern würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision nicht zuzulassen, sind nicht ersichtlich.