Urteil des LSG Bayern vom 28.11.2006
LSG Bayern: unterkunftskosten, vertretung, wahrscheinlichkeit, darlehen, zumutbarkeit, auflage, berechtigter, zivilprozessordnung, sicherheit, ergänzung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.11.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 SO 165/06
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 868/06 SO PKH
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.10.2006 aufgehoben. II. Der Klägerin
wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin K. E. , K. , beigeordnet
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Darlehen unter Berücksichtigung lediglich der angemessenen Mietkosten für die
Unterkunft.
Mit Bescheid vom 14.04.2005 und dem zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheid vom
17.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 bewilligte der Beklagte Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen für die Zeit vom 20.01.2005 bis 31.03.2006. Ab 01.01.2006 wurden
lediglich noch die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt. Die Klägerin sei auf die Notwendigkeit der
Senkung der Unterkunftskosten hingewiesen worden. Umzugsfähigkeit bestehe trotz des vorgelegten Attestes des
prakt. Arztes Dr.W. vom 12.05.2005. Die darlehensweise Bewilligung beruhe darauf, dass die Klägerin eine
Schenkung gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückfordern könne.
Für die hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage hat die Klägerin die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Sie hat hierzu ein weiteres Attest von Dr.W. vom 04.04.2006 vorgelegt, nach
dem bei ihr zusätzlich Herz- rhythmusstörungen vorlägen. Daraufhin habe der Beklagte für die Zeit ab 01.04.2006 mit
Bescheid vom 08.05.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Unterkunftskosten bewilligt. Lt. dem nunmehr vorgelegten Attest sei ihr ein Umzug jetzt nicht zumutbar. Das
verschenkte Vermögen sei inzwischen als verbraucht anzusehen und von daher seien Leistungen nicht mehr als
Darlehen zu erbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.
Gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht
vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die
Vertretung durch einen Rechtsanwalt eforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Im vorliegenden Rechtsstreit war und ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Für die Annahme einer solchen
genügt bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen
(Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 7 ff). Das Wort "hinreichend"
kennzeichnet dabei, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf und muss.
Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig. Der Standpunkt des
Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51.Auflage, §
114 Rdnr 80; Keller/Leitherer aaO). Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, muss der
verfassungsrechtliche Rahmen berücksichtigt werden; die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das PKH-Verfahren vorzuverlagern; die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten dürfen deswegen nicht überzogen werden (vgl. Keller/leitherer aaO Rdnr 7). Maßgeblicher Zeitpunkt
für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Keller/Leitherer aaO Rdnr 7c).
Vorliegend besteht eine solche hinreichende Erfolgsaussicht zumindest hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des
Umzuges für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03.2006. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch
für diese drei Monate der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu tragen hat. Anhand der vorliegenden
Atteste ist nicht davon auszugehen, dass die im Attest vom 04.04.2006 vom prakt. Arzt Dr.W. beschriebenen
Herzrhythmusstörungen erst seit 04.04.2006 bestehen. Hier ist zumindest eine Nachfrage beim behandelnden Arzt
erforderlich. Allein diese Herzrhythmusstörungen haben den Beklagten jedoch veranlasst, die tatsächlichen
Unterkunftskosten ab 01.04.2006 wieder zu übernehmen. Im Rahmen des Rechtsstreites ist somit zu prüfen, ob diese
Herzrhythmusstörungen nicht bereits vor dem 04.04.2006 vorgelegen haben und ob sie die Zumutbarkeit eines
Umzuges tatsächlich ausschließen. In dieser Hinsicht besteht somit eine gewisse Erfolgsaussicht - wenn auch nur in
geringem Umfang - für die erhobene Klage.
Nach alledem ist der Beschluss des SG München aufzuheben und PKH zu bewilligen. Die persönlichen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen vor; die Klägerin bezieht Leistungen nach dem
SGB XII.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).