Urteil des LSG Bayern vom 25.01.2007

LSG Bayern: verwaltungsakt, erlass, verweigerung, rechtsschutz, arbeitsförderung, aktiven, vorschlag, öffentlich, arbeitsmarkt

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.01.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 13 AS 453/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 961/06 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) erhält seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und
Beschwerdegegnerin (Bg.) Alg II. Am 27.11.2006 hat er beim Sozialgericht Landshut (SG) beantragt, im Wege der
einstweiligen Anordnung "die Eingliederungsvereinbarung v. 22.11.2006 als unbegründet zurückzuweisen". Er hat eine
von der Bg. am 22.11.2006 unterzeichnete und ihm zur Unterschrift vorgelegte Eingliederungsvereinbarung beigefügt.
Mit Beschluss vom 04.12.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser sei unzulässig. § 86b Abs.1 SGG
ermögliche in Anfechtungssachen die Anordung der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage,
wenn sich der Hilfesuchende gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X wende. Bei der Vorlage einer
Eingliederungsvereinbarung handle es sich aber nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um den Vorschlag für den
Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der §§ 53 ff. SGB X. Eine Regelungsanordnung nach § 86b
Abs.2 SGG komme nicht in Betracht, weil die Bg. wegen der §§ 2, 14, 15 SGB II verpflichtet sei, Hilfesuchende im
Sinne ihrer Stellung als erwerbsfähige Arbeitssuchende wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. mit
Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach § 16 SGB II dafür zu sorgen, dass ihre Eingliederungschancen
verbessert würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der zur Begründung auf die vorliegenden Schriftstücke
verweist.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG abgelehnt, da das Angebot des Abschlusses einer
Eingliederungsvereinbarung keinen Verwaltungsakt darstellt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b
Abs.2 SGG kommt nicht in Betracht, da insoweit ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit nicht erkennbar
ist. Sollte die Bg. aus der Verweigerung des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung rechtliche Konsequenzen
ziehen, so hat der Bf. die Möglichkeit, hiergegen Rechtmittel einzulegen und ggf. einstweiligen Rechtsschutz zu
beantragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).