Urteil des LSG Bayern vom 24.03.2009

LSG Bayern: anspruch auf rechtliches gehör, abgabe, auflage, befangenheit, vorstellungsgespräch, fahrtkosten, erfüllung, badeanstalt, rüge, form

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 24.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 32 AS 2994/08 ER*
Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 151/09 B RG
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18.02.2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrte durch einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin
(Bg.) ihm im Rahmen der Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung 172 EUR monatlich für den Eintritt in einer
öffentliche Badeanstalt sowie die Fahrtkosten dorthin, eine Kleiderausstattung für ein Vorstellungsgespräch sowie 35
EUR für eine verordnete Brille zu gewähren.
Das Sozialgericht München lehnte mit Beschluss vom 07.01.2008 den Antrag ab, der Senat wies die Beschwerde
gegen diesen Beschluss mit Beschluss vom 18.02.2008 zurück und führte zur Begründung aus, dass Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) bedarfsdeckend und
abschließend seien und der Gesetzgeber sich für einen pauschalierenden Charakter der Regelleistung entschieden
habe.
Der am 04.03.08 eingegangen Schriftsatz des Beschwerdeführers (Bf.) ist als Anhörungsrüge auszulegen, denn ein
anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senates vom 18.02.2008 kommt nicht in Betracht. Der Senat geht in
Auswertung der vom Bf. beigefügten Unterlagen davon aus, dass sich der Bf. gegen eine beabsichtigte Rückforderung
von Leistungen in Höhe von 72 EUR durch die Beschwerdegegnerin (Bg.), gegen einen Bescheid vom 15.12.2008
über eine Reduzierung der Kosten der Unterkunft aufgrund einer Mietminderung, gegen einen Bescheid vom
10.02.2008 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den
Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 wendet sowie weitere Leistungen, u.a. eine angemessene Wohnung mit
einer Duschmöglichkeit geltend macht. Zudem hat der Bf. eine Befangenheit des Bayerischen Landessozialgerichts
geltend gemacht und eine Abgabe des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht beantragt.
II.
Die gemäß § 178 a SGG erhobene Anhörungsrüge ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber als unzulässig zu
verwerfen, da der Bf. das Darlegungserfordernis nach § 178 a Abs. 2 Satz 5 nicht erfüllt.
Nach § 178 a Abs.2 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten
das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Entscheidungserheblich ist ein Verstoß, wenn die Entscheidung darauf
beruhen kann, d.h., wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß gegen das
rechtliche gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Auflage
2008, § 178 a RdNr.5b). Diese Voraussetzung muss substantiiert dargelegt werden. Die Erfüllung des
Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anhörungsrüge (vgl. a.a.O, RdNr. 6 a).
Dies bedeutet, dass der Bf. in einem ersten Schritt schriftlich darzulegen hat, aufgrund welcher Umstände sein
rechtliches Gehör durch den Senat verletzt wurde. In einem zweiten Schritt ist darzulegen, weshalb ohne den
beschriebenen Verstoß nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine für den Bf. günstigere Entscheidung getroffen
worden wäre. Diesem Darlegungserfordernis hat der Bf. nicht entsprochen. Er wendet sich zum einen gegen
Bescheide, die nicht Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 18.02.2008 waren, zum anderen äußert er seinen
Unmut über die Regelungen des SGB II im Ganzen und das Verhalten der Bg ... Der Bf. hat dagegen nicht ausgeführt,
wodurch genau er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht und er hat auch nicht ausgeführt, dass diese
Verletzung entscheidungserheblich sei. Damit fehlt es gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG an dem notwendigen
Darlegungserfordernis. Der Bf. hat nicht schlüssig vorgetragen in welcher Weise ihm das rechtliche Gehör nicht
gewährt wurde. Damit ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass eine Ablehnung des Bayerischen Landessozialgerichts als Ganzes sowie
eine pauschale Ablehnung des ganzen Spruchkörpers als solches nicht möglich ist. Ein Ablehnungsgesuch kann sich
nur gegen einzelne Richter richten oder gegen einzelne oder alle Mitglieder des Spruchkörpers, sofern gegen sie
jeweils einzeln die Besorgnis der Befangenheit begründet ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, 2008 §
60 RdNr. 10a). Dies hat der Bf. nicht vorgetragen. Die beantragte "Abgabe" an das Bundesverfassungsgericht
scheitert an der Endgültigkeit der Entscheidung des Senats gemäß § 177 SGG, der Rechtsweg ist insoweit
ausgeschöpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG.