Urteil des LSG Bayern vom 03.08.2005

LSG Bayern: zahl, ermessen

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.08.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 16 RA 1280/02
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 193/04
Auf den Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 27.07.2005 wird der Gegenstandswert für die Berechnung der
anwaltlichen Tätigkeit im Berufungsrechtszug auf 32.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der für den gerichtskostenfreien Rechtszug (§ 183 SGG, BR-Drs 132/01 Seite 61) auf Antrag des
Klägerbevollmächtigten vom 27.07.2005 gemäß § 61 Abs.1 RVG, § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die
anwaltliche Tätigkeit ist gemäß § 23 Abs.3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen festzusetzen. Die Annahme des
Auffangstreitwertes von 4.000,00 EUR ist Umfang und Bedeutung des Streitgegenstands im Berufungsrechtszug nicht
angemessen. Ausgehend von dem strittigen Zeitraum, den aus der Feststellung eines Status als beitragspflichtigem
Beschäftigten folgenden Beitragsforderungen aus Entgelten im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze sowie der
Zahl der Beigeladenen und deren Prozessverlauf erscheint die Festsetzung des 8-fachen Auffangsstreitswerts
angemessen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und endgültig (§ 177 SGG).