Urteil des LSG Bayern vom 25.06.2002

LSG Bayern: besondere härte, wichtiger grund, betroffene person, ortsabwesenheit, arbeitslosenhilfe, meldepflicht, zustellung, arbeitsamt, kenntnisnahme, merkblatt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13 AL 1019/99
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 71/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.01.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10.08. bis 31.08.1999.
Der am 1942 geborene und zuletzt als Entwicklungsingenieur beschäftigte Kläger bezog seit 1993 Anschluss-
Arbeitslosenhilfe (Alhi), zuletzt aufgrund Bewilligung vom 21.07.1998 bis Ende des Bewilligungsabschnitts
31.08.1999. Auf eine Meldeaufforderung vom 04.08.1999 zum 09.08.1999 reagierte der Kläger nicht. Mit Schreiben
vom 10.08.1999 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Feststellung einer Säumniszeit an und lud ihn -
vergeblich - zu einem zweiten Meldetermin am 16.08.1999. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung der Alhi
vorläufig ein. Mit Bescheid vom 18.08.1999 stellte sie den Eintritt einer verlängerten Säumniszeit durch die beiden
Meldeversäumnisse vom 09.08. und 16.08.1999 sowie das Ruhen des Leistungsanspruches bis zur persönlichen
Wiedervorstellung, längstens für 6 Wochen fest und hob für die Zeit 10. bis 31.08.1999 die Alhi-Bewilligung auf. Ab
einer erneuten Arbeitslosmeldung am 01.09.1999, bei der die Beklagte Ortsabwesenheit als Säumnisgrund vermerkte,
wurde dem Kläger erneut Arbeitslosenhilfe bewilligt (Bescheid vom 13.09.1999).
Im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 18.08.1999 trug der Kläger vor, mit Aufhebung der
Arbeitslosmeldungsverordnung zum 31.07.1999 habe keine Rechtsgrundlage für eine Meldeaufforderung mehr
bestanden, außerdem sei er bereits 57 Jahre alt, sodass eine besondere Härte anzunehmen sei. Mit
Widerspruchsbescheid vom 25.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil die
Meldeaufforderungen aufgrund der allgemeinen Meldepflicht ergangen seien, nicht hingegen im dreimonatigen Turnus.
Wegen der angegebenen Ortsabwesenheit könne ein wichtiger Grund für die Säumnis nicht anerkannt werden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger im Wesentlichen unter
Wiederholung seiner Widerspruchsbegründung beantragt, den Bescheid vom 18.08.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.10.1999 aufzuheben. Mit Urteil vom 17.01.2001 hat das SG die Klage abgewiesen
und die gesetzlichen Voraussetzungen einer ersten und zweiten Säumniszeit bejaht sowie das Vorliegen eines
wichtigen Grundes und einer besonderen Härte verneint.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, die Aufhebung der Arbeitslosmeldungsverordnung
dürfe nicht durch anderweitige Rechtsvorschriften entkräftet werden, die Meldeaufforderung sei im dreimonatigen
Zyklus erfolgt. Zudem liege eine besondere Härte vor.
Der Kläger, für den zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.01.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.08.1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 17.01.2001 zurückzuweisen.
Sie hat unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie in der ersten Instanz ergänzend darauf
hingewiesen, dass zwischen der - aufgehobenen - Meldepflicht im drei-monatigen Turnus ohne Aufforderung und der
streitgegenständlichen Meldepflicht nach vorheriger Aufforderung zu unterscheiden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie auf die
beigezogenen Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Die
Beklagte hat die Alhi-Bewilligung für die Zeit 10.08. bis 31.08.1999 zu Recht aufgehoben.
Bei einer Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - wie die
gegenständliche Alhi-Bewilligung - vorgelegen haben, ist dieser mit Wirkung ab Änderung aufzuheben, wenn die
betroffene Person grob fahrlässig eine Mitteilungspflicht verletzt hat (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB X iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Dabei handelt es sich um eine
gebundene Entscheidung der Beklagten, die also zur Aufhebung verpflichtet ist (BSG, Urteil vom 18.09.1994 - 11 RAr
9/97, SGG 1998, 160).
Nach § 145 iVm § 309 SGB III ruht der Anspruch auf Alhi während einer Säumniszeit von 2 Wochen, die mit dem
Tage nach einem Meldeversäumnis beginnt, wenn die arbeitslose Person einer Meldeaufforderung des Arbeitsamtes
nach der in § 309 SGB III normierten allgemeinen Meldepflicht zu einem der dort aufgeführten Zwecke trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. Versäumt die arbeitslose Person innerhalb einer
solchen Säumniszeit von 2 Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen
Grund, so verlängert sich die erste Säumniszeit nach § 145 Abs 2 SGB III bis zu einer erneuten persönlichen
Meldung beim Arbeitsamt, mindestens jedoch um 4 Wochen.
Die Voraussetzungen einer ersten und zweiten Säumniszeit ab 10.08.1999 liegen hier vor. Der Kläger wurde während
des laufenden Bezuges von Arbeitslosenhilfe am 04.08.1999 zum 09.08.1999 aufgefordert, beim Arbeitsamt
vorzusprechen wegen seines Bewerberangebotes bzw seiner beruflichen Situation. Nach dem Akteninhalt sowie dem
gesamten Vorbringen des Klägers besteht für den Senat kein Anlass daran zu zweifeln, dass die erste
Meldeaufforderung den Meldezweck - zumindest stichwortartig - benannt hat sowie eine klare und verständliche
Rechtsfolgenbelehrung (vgl BSG, Urteil vom 25. April 1996 - 11 RAr 81/95, SozR 3-4100 § 120 Nr 1) enthielt. Zwar ist
in den Beklagtenakten Ortsabwesenheit des Klägers im fraglichen Zeitraum der Zustellung der Meldeaufforderung
vermerkt, so dass er tatsächlich keine rechtzeitige Kenntnis von diesem Schreiben genommen hat. Weil aber die
nicht von der Beklagten genehmigte Ortsabwesenheit gegen die Obliegenheit verstößt, da Vermittlungsbemühungen
des Arbeitsamts zur Verfügung zu stehen (§ 119 Abs 1 Nr 2 SGB III), bleibt die fehlende rechtzeitige Kenntnisnahme
für die Säumniszeit ohne Beachtung (vgl BSG, aaO, SozR 3-4100 § 120 Nr 1). Der Senat ist nach dem gesamten
Akteninhalt sowie dem eigenen Vorbringen des Klägers davon überzeugt, dass ihm die Meldeaufforderung durch
Zustellung im Postwege zugegangen ist. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen am 09.08.1999 ist nicht
ersichtlich. Weder die Ortsabwesenheit, noch das vorgerückte Alter von 57 Jahren und die damit verbundenen
Vermittlungserschwernisse können den Kläger von der Pflicht befreien, bei allen Vermittlungsmaßnahmen und den sie
vorbereitenden Tätigwerden des Arbeitsamtes mitzuwirken. Nur so kann dem gesetzlich normierten Vorrang der
Vermittlung in Arbeit vor Ersatzleistungen gemäß § 4 SGB III entsprochen werden. Auch für eine besondere Härte ist
nichts ersichtlich. Ein möglicher Irrtum hinsichtlich der Aufhebung der Arbeitslosmeldungsverordnung bleibt als
Rechtsirrtum unbeachtlich, weil der Kläger ihn unschwer durch Rückfrage bei einer kompetenten Auskunftsstelle -
regelmäßig also bei der Beklagten - hätte vermeiden können (vgl auch BSG, Urteil vom 13.03.1997 - 11 RAr 25/96,
SozR 3-4100 § 119 Nr 11).
Auch die Voraussetzungen einer Verlängerung der Säumniszeit nach § 145 Abs 2 SGB III sind erfüllt. Der Kläger war
mit Schreiben vom 10.08.1999 zum weiteren Meldetermin 16.08.1999 während der ersten Säumniszeit eingeladen
worden. Das Schreiben enthielt stichwortartig den Meldezweck - Bewerberangebot bzw berufliche Situation. Es
enthielt auch eine Rechtsfolgenbelehrung auf der Rückseite. Trotz Zustellung dieses Schreibens an den Kläger hat er
den Meldetermin nicht wahrgenommen, ohne dass ein wichtiger Grund oder eine besondere Härte anerkannt werden
könnten. Insoweit gilt das zum ersten Meldeversäumnis Ausgeführte entsprechend.
Damit war ab 10.08.1999 eine Säumniszeit eingetreten, die den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe
entsprechend dem feststellenden Bescheid ruhen ließ (vgl BSG, Urteil vom 05.11.1998 - B 11 AL 29/98 R, SozR 3-
4100 § 120 Nr 2 - BSGE 83, 95). Nach § 145 Abs 2 SGB III hätte diese Säumniszeit mindestens 4 Wochen dauern
müssen.
Der Kläger hätte auch dem Merkblatt, dessen Erhalt er bei allen Bewilligungsanträgen unterschriftlich bestätigt hatte -
ebenso wie die Kenntnisnahme von dessen Inhalt - die Pflicht zur Wahrnehmung von Meldeterminen entnehmen
können. Dort sind unter Ziffer 12 "Ihre Pflichten, wenn Sie Leistungen beanspruchen" Voraussetzungen und Umfang
der Meldeaufforderung erläutert sowie die Rechtsfolgen bei einem Meldepflichtverstoß dargestellt, insbesondere auch
der mögliche Leistungsentzug. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger somit ohne weiteres
erkennen können, dass bei einem Meldeversäumnis die Alhi-Bewilligung infolge eingetretener Säumniszeiten
aufgehoben werden wird. Insoweit ist dem Kläger auch ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen. Die
irrige Annahme, Meldepflichten bestünden nach Aufhebung der Arbeitslosmeldungsverordnung durch Art 5 § 2 des
zweiten SGB-Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl I S 1648) überhaupt nicht mehr, hätte der Kläger unschwer
durch Rückfrage bei der Beklagten vermeiden können.
Im Übrigen wäre auch durch die im Beratungsvermerk vom 01.09.1999 vermerkte Ortsabwesenheit des Klägers eine
wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, weil insoweit die Alhi-Anspruchsvoraussetzung der
Verfügbarkeit entfallen war (§§ 190 Nr 1, 118, 119 SGB III). Dem Kläger wäre ein Verstoß gegen die gemäß § 60 Abs
1 Satz 1 Nr 2 SGB I bestehende Mitteilungspflicht der Ortsabwesenheit zur Last zu legen, dieser Verstoß wäre wegen
der insoweit im Merkblatt erläuterten Pflichten auch als grob fahrlässig zu werten.
Weil die Meldeaufforderung auf der Rechtsgrundlage des § 309 SGB III ergangen ist, ist der Einwand des Klägers, die
Arbeitslosmeldungsverordnung sei zum 1. August 1999 aufgehoben worden, ohne Belang. Die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.01.2001 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe die Revision gemäß § 116 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.