Urteil des LSG Bayern vom 13.03.2008

LSG Bayern: familie, akte, ergänzung, form, unterhalt, beihilfe, marokko, versicherungsverhältnis, pension, altersrente

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.03.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 2 R 304/06
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 817/07
Bundessozialgericht B 13 R 175/08 B
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit Antrag vom 02.05.2005 Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung.
Der 1939 geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Marokko, legte in Deutschland vom
11.01.1961 bis 12.06.1974 Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Die
Arbeitnehmeranteile der zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge wurden dem Kläger
ausweislich der Akten der damaligen LVA Rheinprovinz auf der Grundlage eines Bescheides vom 15.03.1976
erstattet.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers vom 02.05.2005 mit Bescheid vom 27.06.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 mit der Begründung ab, durch die Erstattung der vom Kläger zur deutschen
Rentenversicherung entrichteten Beiträge sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden und Rentenansprüche
könnten aus den erstatteten Beiträgen nicht mehr geltend gemacht werden.
Die hiergegen erhobene Klage wies das SG Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 17.08.2007 als unbegründet ab.
Beim Kläger lägen aufgrund der Erstattung der Arbeitnehmeranteile für die abgeleisteten Pflichtbeiträge keine
anrechenbaren Beitragszeiten mehr vor. An der erfolgten Beitragserstattung bestünden keinerlei Zweifel, da sich aus
den Akten der Beklagten die Durchführung der Erstattung ergebe. Der Kläger könne auch keinen
Herstellungsanspruch geltend machen, da ein Beratungsfehler nicht ersichtlich sei.
Mit Schreiben vom 05.10.2007 - eingegangen beim SG Augsburg am 26.10.2007 und anschließend beim Bayer.
Landessozialgericht am 08.11.2007 - hat der Kläger die Entscheidung des SG angefochten und vorgetragen, er
benötige Pension oder finanzielle Beihilfe, um für den Unterhalt seiner Familie aufkommen zu können. Seine Akte
müsse neu überprüft werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.08.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom
27.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
Regelaltersrente ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Nachdem von Klägerseite in der
Berufungsinstanz kein neuer Sachvortrag erfolgt ist, wird gemäß § 153 Abs.2 von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen und die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG
Augsburg vom 17.08.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers in der Sache
erfolglos blieb.
Revisionsgründe nach § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich; die Revision war nicht zuzulassen.