Urteil des LSG Bayern vom 09.10.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 44 KR 1134/05
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 417/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers vom 01.10.2001 bis 31.08.2004
streitig.
Der 1944 geborene Kläger, ausgebildeter Bäcker, gründete im Februar 1983 zusammen mit seiner Ehefrau die Firma
G ... Die Kapitalanteile an der Gesellschaft wurden zu 60 % auf den Kläger und zu 40 % auf seine Ehefrau verteilt.
Nachdem der Kläger anfangs alleiniger Geschäftsführer gewesen war, führte er ab 1992 die Geschäfte zusammen mit
seinem Sohn. Offensichtlich verließ der Kläger 1995 die Bundesrepublik Deutschland, woraufhin sein Sohn 1998
alleiniger Geschäftsführer wurde. Im Jahre 2000 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück.
Im Juni 2001 wurde der Kläger mit dem Verdacht auf Myokardinfarkt ins Krankenhaus eingeliefert, wo ein alter Infarkt
bei coronarer Herzerkrankung nachgewiesen wurde. Am 21.11.2001 erfolgte die Anmeldung des Klägers zur
Sozialversicherung. Zuvor war am 25.08.2001 zwischen ihm und der Beigeladenen zu 3) ein Arbeitsvertrag
geschlossen worden, wonach er bei einem monatlichen Bruttogehalt von 6.500,00 DM ab 01.10.2001 als Bäcker in
Nachtschicht beschäftigt werden sollte. Am 25.06.2002 ging bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
des Klägers für die Zeit vom 26.10. bis 25.11.2001 ein, wobei die Feststellung des Arztes am 26.10.2001 erfolgt war.
Es folgten Folgebescheinigungen, zuletzt am 18.07.2002 mit dem Vermerk, dass der Kläger krankheitsbedingt
arbeitsunfähig sei, seinen Beruf als Bäcker aber weiterhin mit deutlich erhöhtem kardialen Risiko ausübe. Daraufhin
informierte die Beklagte den Kläger über den Anspruch auf Krankengeld unter Beifügung eines Auszahlungsscheins.
Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben auf das Informationsschreiben nicht reagiert hatte, lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 20.09.2002 wegen fehlender Mitwirkung die Zahlung von Krankengeld ab. Am
27.08.2002 trafen der Kläger und die Beigeladene zu 3) eine privatschriftliche Vereinbarung, in der der Kläger auf
seine Rechte und Pflichten bezüglich seines Geschäftsanteils in Höhe von 60 %, insbesondere auf die Sperrminorität,
verzichtete. Die Rechte und Pflichten sollten für die Dauer der Beschäftigung des Klägers als Bäcker durch seinen
Sohn verwaltet werden.
Mit Schreiben vom 05.08.2004 wies der Sohn des Klägers erneut darauf hin, dass sein Vater seit Oktober 2001
erkrankt sei. Er habe am 26.06.2004 einen Schlaganfall erlitten und befände sich in stationärer Behandlung. Aufgrund
von Sprachproblemen habe er bislang seinen Krankengeldanspruch nicht geltend gemacht. Daraufhin erfolgte durch
die Beklagte die Prüfung des Vorliegens eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Dabei
wurde festgestellt, dass der Kläger bislang seine Krankenversicherungskarte nicht eingesetzt hatte, sondern
sämtliche Arztrechnungen privat bezahlt hatte.
Mit streitigem Bescheid vom 22.10.2004 gegenüber der Beigeladenen zu 3), also der GmbH, stellte die Beklagte fest,
dass der Kläger in seiner Beschäftigung als GmbH-Gesellschafter ab dem 01.10.2001 nicht
sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - der Kläger hatte
Widerspruch eingelegt - wurden ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand des Klägers vorgelegt,
wobei vom behandelnden Kardiologen am 29.04.2004 (erneut) attestiert wurde, dass sich der Kläger bei ihm seit
31.08.2001 in ärztlicher Behandlung befinde. Im Prinzip sei er krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, habe aber
seinen Beruf als Bäcker weiterhin mit deutlich erhöhtem kardialen Risiko ausgeübt. Mit bestandskräftigem
Teilabhilfebescheid vom 23.05.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es verbleibe bei ihrer Feststellung vom
22.10.2004. Die Krankenversicherung ende zum 31.08.2004. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 09.09.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Das sich anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) ist mit Urteil vom 13.07.2007 erfolglos
geblieben. Das SG hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen. In der undatierten und lediglich vom Kläger
und dem Geschäftsführer unterzeichneten privatschriftlichen Vereinbarung habe der Kläger für die Zeit des
Beschäftigungsverhältnisses nicht wirksam auf seine Rechte und Pflichten bezüglich des Gesellschaftsanteils
verzichten können. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Vereinbarung wohl erst am 27.08.2002, also ca. ein
Jahr nach Abschluss des Arbeitsvertrages geschlossen worden sei, leide der Vertrag an erheblichen formalen
Mängeln. Inhaltlich werde eine unmittelbare (befristete) Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Sohn des Klägers
geregelt. Hierfür sehe § 15 Abs.3 GmbH-Gesetz aber das Erfordernis einer notariellen Beurkundung vor, um
Rechtssicherheit zu gewährleisten und den spekulativen Handel mit Geschäftsanteilen zu unterbinden. Da es sich um
eine zwingende Formvorschrift handele, sei die Vereinbarung bereits aus diesem Grund nichtig. Im Übrigen fehle die
Unterschrift der weiteren Gesellschafterin, die nach § 6 der Satzung der GmbH vom 03.02.1983 der Verfügung über
einen Geschäftsanteil zustimmen müsste. Die Rechtsmacht des Klägers als Mehrheitsgesellschafter habe somit
nicht wirksam beschränkt werden können mit der Folge, dass ein paralleles Beschäftigungsverhältnis mit der
Beigeladenen zu 3) nicht zustande gekommen sei.
Gegen das Urteil vom 13.07.2007 richtet sich die Berufung des Klägers. Das SG gehe fehlerhaft davon aus, dass er
aufgrund seiner Gesellschafteranteile maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH habe nehmen können.
Aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund der treuhänderischen Bindung nicht in die Belange des Betriebes
einzugreifen vermocht habe, sei eine Arbeitnehmerstellung und damit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht
ausgeschlossen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2008 erklärte die Vertreterin der Beklagten, bei der Klärung der
Beitragskonten habe sich nicht feststellen lassen, ob jemals für den Kläger Beiträge nach der Anmeldung vom
27.11.2001 gezahlt wurden. Ferner erklärte sie, ihr Zweifel an einer korrekten Abrechnung werde auch dadurch
genährt, dass von der Beigeladenen zu 3) mit Schreiben vom 01.08.2005 erklärt wird, Stundenlisten würden nicht
geführt. Laut Arbeitsvertrag werde unter § 2 Nr.5 jedoch angegeben, dass dem Kläger eine Stempel-/Chipkarte zur
Zeiterfassung ausgehändigt worden sei. Des Weiteren wurde der Feststellungsbogen des Arbeitgebers vom
15.09.2004 erörtert, wonach der Lohn auf ein Konto geflossen sein solle. Nach den vorgelegten Lohnabrechnungen sei
der Lohn jedoch bar ausgezahlt worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.07.2007 und den zugrunde liegenden Bescheid
der Beklagten vom 22.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2005 aufzuheben und
festzustellen, dass er in der Zeit vom 01.10.2001 bis 31.08.2004 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der
Beigeladenen zu 3) in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert gewesen war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 3) schließt sich sinngemäß dem Antrag des Klägers an.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil des SG A-Stadt vom 13.07.2007 für zutreffend.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen bzw. die beigezogenen Akten.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist zulässig (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ihr zugrunde
liegt eine zulässige Feststellungsklage gemäß § 55 SGG und nicht lediglich die Klage auf ein einzelnes Element einer
auf Beitragserstattung gerichteten Klage. Das Rechtsschutzinteresse, auch nachträglich über den Versicherten-status
Klarheit zu erlangen, ist dem Kläger auch für die Vergangenheit zuzubilligen.
Die Berufung erweist sich aber in der Sache als unbegründet, da das Urteil des SG A-Stadt vom 13.07.2007 der Sach-
und Rechtslage entspricht, weil der zugrunde liegende Bescheid der Beklagten vom 22.10.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.09.2005 rechtmäßig ist. Denn der Kläger war in der Zeit vom 01.10.2001 bis
31.08.2004 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Senat schließt sich insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG
den zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil an. Als Mehrheitsgesellschafter seiner Firma konnte
er nicht zugleich sein eigener Arbeitnehmer werden. Der Umstand, dass die Beklagte ihren Versicherungsschutz bis
31.08.2004 aufrecht erhalten hat, ändert daran nichts. Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG
A-Stadt vom 13.07.2007 zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger ist unterlegen (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).