Urteil des LSG Bayern vom 18.08.2005

LSG Bayern: ausbildung, materielles recht, hauptsache, umschulung, erlass, zusage, verwaltungsakt, wirtschaftlichkeit, rechtsschutz, beratung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.08.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 5 AL 210/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 399/05 AL ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.07.2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. -
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten zuletzt allein um die Förderung der Umschulung zur Altenpflegehelferin.
Die 1954 geborene Antragstellerin (ASt) bezieht nach einer Tätigkeit als Keramfacharbeiterin seit 01.12.2003
Arbeitslosengeld (Alg).
Bei einer Vorsprache und Antragstellung am 29.04.2005 wurde ihr von der Antragsgegnerin (Ag) mitgeteilt, eine
Ausbildung zur Altenpflegehelferin werde generell nicht gefördert. Eine Zusage zur Ausbildung zur Altenpflegerin durch
eine entsprechende Schule werde wegen des Alters der ASt angezweifelt. Gegen diese Beratung legte die ASt
Widerspruch ein. Der Antrag für eine Umschulung zur Altenpflegerin sei mit unzutreffender Begründung (Alter,
vorhandene Arbeitsstellen) abgelehnt worden. Nach einer Auskunft der Schwesternschaft C. vom 10.05.2005 ist der
ASt die Ausbildung zur Altenpflegerin wegen der psychischen und physischen Belastung der Ausbildung und der
schwierigen Integration einer Berufsanfängerin mit 54 Jahren nicht empfohlen worden. Die ASt stellte daraufhin richtig,
sie habe eine Zusage zur Ausbildung zur Altenpflegehelferin gehabt. Es bestehe ein Mangel an Arbeitskräften in der
Altenpflege und die Beschränkung der Gültigkeitsdauer eines Bildungsgutscheines sei nicht nachvollziehbar
Den Widerspruch gegen die Beratung vom 29.04.2005 wies die Ag als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom
11.05.2005). Es sei kein mündlicher Verwaltungsakt erlassen worden, vielmehr nur darauf hingewiesen worden, ein
Bildungsgutschein könne ohne Zusage eines Bildungsträgers nicht ausgestellt werden.
Mit Bescheid vom 03.06.2005 und nach Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 lehnte die Ag den
Antrag auf Förderung der Umschulung zur Altenpflegerin / Altenpflegehelferin ab. Im Rahmen der Auswahl des
geeigneten Förderinstrumentes seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Bildungswünsche
des Betroffenen und vor allem die Integrationserwartung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten des örtlichen Arbeitsmarktes werde die Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht gefördert, dieser Beruf
sei nicht entsprechend nachgefragt. Die Ausbildung zur Altenpflegerin hingegen sei wegen der körperlichen und
geistigen Belastung nicht zu fördern.
Gegen den Bescheid vom 03.06.2005 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 hat die ASt Klage zum
Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Gleichzeitig hat sie mit Schreiben vom 22.05.2005 bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005
einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Bei dem Gespräch am 29.04.2005 sei ihr Antrag auf Erteilung eines
Bildungsgutscheines abgelehnt worden. Dabei habe es sich um einen mündlichen Verwaltungsakt gehandelt. In der
Altenpflege gebe es 30.000 offene Stellen, der Bedarf werde sich noch vergrößern. Der mittlerweile erlassene
Bescheid vom 03.06.2005 sei in das Verfahren einzubeziehen. Die ASt hat eine Bescheinigung der Schwesternschaft
C. vom 02.06.2005 darüber vorgelegt, dass eine Aufnahme der Ausbildung zur Altenpflegehelferin ab 01.09.2005
erfolgen könne, wenn die Bewerbungsunterlagen vollständig vorlägen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Erteilung eines Bildungsgutscheines) abgelehnt.
Mangels Ermessenreduzierung auf Null komme eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht. Die von der Ag
vorgenommenen Ermessenserwägungen bezüglich der Altenpflege erscheinen auch nicht fehlerhaft. Wegen der
örtlichen Gebundenheit der ASt sei lediglich der regionale Arbeitsmarkt zu prüfen. Gegen die Ablehnung der Förderung
der Umschulung zur Altenpflegehelferin gebe es ebenfalls keine Bedenken. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
seien daher gering. Zudem bestehe im Rahmen einer Interessenabwägung keine existenzielle Gefahr für die ASt, die
noch Alg beziehe.
Hiergegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Erteilung des
Bildungsgutscheines zur Ausbildung als Altenpflegehelferin begehrt. Sie sei örtlich nicht gebunden und bundesweit
vermittelbar. Die Ag biete bundesweit 100 Stellen an. Auch sei im März und April 2005 eine Trainingsmaßnahme
durchgeführt worden. Es sei nicht verständlich, weshalb nur die Ausbildung zur Altenpflegerin gefördert werden könne.
Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung liege nicht vor. Das Ermessen sei auf Null reduziert.
Die Ag hat Zahlenmaterial zu Vermittlungsgesuchen und offenen Stellen regional, landes- sowie bundesweit vorgelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gerichtsakten des SG Bayreuth S 5
AL 259/05 und S 5 AL 279/05 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86b Abs 2 Satz 1 SGG.
Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des ASt vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86b Abs 2
Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog.
Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn die ASt begehrt die vorläufige
Gewährung einer Leistung durch die Ag, nämlich die Erteilung eines Bildungsgutscheines.
Eine Regelungsanordnung i.S. des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit
einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch
einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus,
wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach-
und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des
fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in
der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter
Berücksichtigung der Interessen der ASt einerseits sowie der öffentlichen Interessen oder Interessen anderer
Personen andererseits zu prüfen, ob es der ASt zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl.
BayLSG, Beschluss vom 30.01.2003 - L 10 B 157/02 AL PKH mwN; BayLSG, Beschluss vom 02.05.2005 - L 10 B
180/05 AS ER). Dabei sind Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG, 920
Abs 2, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-). Bei einer Ermessenentscheidung ist eine einstweilige Anordnung i.d.R. nur
bei einer Ermessenreduzierung auf Null zulässig. Für eine Verpflichtung der Ag zu einem bestimmten Verhalten fehlt
es ansonsten an einem Anordnungsanspruch (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 8.Auflage, § 86b Rdnr 30a).
Vorliegend hat die Ag den begehrten Bildungsgutschein mit Bescheid vom 03.06.2005, der allenfalls aus
prozessökonomischen Gründen in das Verfahren einbezogen werden kann, abgelehnt. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 77 Abs 1 und 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) liegen nach Auffassung der Ag vor.
Bei der Ermessensausübung, d.h. bei der Auswahl des geeigneten Förderinstrumentes, hat die Ag sowohl die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als auch den Bildungswunsch des Betroffenen und dessen
Motivation, insbesondere aber die Integrationserwartung berücksichtigt. Im Rahmen dieser Ermessensausübung ist
die Beklagte davon ausgegangen, dass die Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht in die Bildungszielplanung 2005
aufgenommen worden sei. Eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nach erfolgreichem Abschluss dieser
angestrebten Umschulung sei nicht prognostiziert. Hier habe sich im Laufe der Jahre ein Wandel hinsichtlich der
Nachfrage ergeben. Es sei daher nicht zweckmäßig, diese Ausbildung weiter zu fördern. Diese Ausführungen der Ag,
die anhand der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zahlen nachvollziehbar erscheinen, sind für den Senat
überzeugend. Dies kann jedoch letztendlich offen gelassen werden, denn für eine Ermessensreduzierung auf Null fehlt
es vorliegend an entsprechenden Anhaltspunkten. Eine solche Ermessenreduzierung wäre durch die ASt zumindest
glaubhaft zu machen. Es liegen jedoch keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Ausbildung zur
Altenpflegehelferin als einzige Möglichkeit zur Eingliederung der ASt in das Erwerbsleben in Betracht kommt, sie stellt
lediglich eine der Möglichkeiten der Wiedereingliederung dar. Auch die ASt selbst legt dar, im fränkischen Raum
werden nahezu 20 Stellen angeboten. Dem stünden jedoch allein im Bezirk der Arbeitsagentur C. 38 Arbeitslose
gegenüber.
Offen gelassen werden kann hiernach, ob die Trainingsmaßnahme sinnvoll war. Dies hat für die Frage der Förderung
derzeit keine Bedeutung, zumal das Ergebnis der Maßnahme auch nicht bekannt ist. Mangels
Ermessungsreduzierung auf Null fehlt es somit am Vorliegen eines Anordnungsanspruches bzw. dessen
Glaubhaftmachung.
Unabhängig davon ist ein Anordnungsgrund auch nicht ersichtlich, denn die ASt bezieht zurzeit Alg, ist also in ihrer
Existenz gesichert. Auch ist ihr trotz, aber auch wegen des bereits fortgeschrittenen Alters zuzumuten, eine
Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten und erst dann ggf. eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin aufzunehmen.
Nach alledem kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Zu Recht hat das
SG den Antrag deshalb abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).