Urteil des LSG Bayern vom 22.07.2010

LSG Bayern: arbeitsunfähigkeit, arbeitslosigkeit, verfügung, abmeldung, leistungsbezug, anerkennung, öffentlich, rehabilitation, krankenkasse, zusicherung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.07.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 14 AL 199/08
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 194/08
Bundessozialgericht B 11 AL 142/10 B
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2008 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Meldung von beitragsfreien Zeiten der Arbeitslosigkeit
oder Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 10.12.2007 an den
Rentenversicherungsträger. Die 1952 geborene Klägerin war seit 01.01.2005 ohne Leistungsbezug bei der Beklagten
arbeitslos gemeldet. Einen von ihr gestellten Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (im Folgenden: Knappschaft) mit Bescheid vom 10.08.2005
und Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 ab. Die hiergegen erhobene Klage () wies das Sozialgericht München mit
Urteil vom 27.10.2007 ab. Die hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung () ist noch
rechtshängig. Mit Schreiben vom 13.11.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Meldung beitragsfreier
Zeiten an die Rentenversicherung zum 12.11.2007 beendet werde. Nach einem Vermerk vom selben Tage beruhte die
Abmeldung auf der fehlenden Vorlage des Nachweises von Eigenbemühungen. In einem Schreiben vom 11.12.2007
bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass sie seit dem 13.11.2007 bis auf weiteres als arbeitslos geführt werde, am
21.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Abmeldung zum 13.11.2007 sei zwischenzeitlich
zurückgenommen worden, was der Klägerin bereits mündlich mitgeteilt worden sei. Nachdem die Klägerin im Rahmen
einer persönlichen Vorsprache unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 29.10.2007der Beklagten
mitgeteilt hatte, sie sei seit 2005 arbeitsunfähig erkrankt, übersandte die Beklagte der Klägerin eine
Beendigungsmitteilung (Schreiben vom 01.02.2008). Danach seien noch Zeiten vom 13.11.2007 bis 09.12.2007 an
den Rentenversicherungsträger zu melden.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 als unzulässig
zurück. Mit Bescheid vom 15.04.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Meldung von Anrechnungszeiten an
den Rentenversicherungsträger werde ab 10.12.2007 nicht mehr erfolgen. Seit dem 29.10.2007 sei bei der Klägerin
das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt. Nachdem die
Arbeitsunfähigkeit andauere, könne nach Ablauf von 6 Wochen die Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht mehr bestätigt werden. Inwieweit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit
nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewertet werden könnten, solle die Klägerin mit
dem Rentenversicherungsträger klären, die Beklagte könne Bestätigungen über solche Zeiten nicht ausstellen. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2008 zurück. Gegen
beide Widerspruchsbescheide hat die Klägerin Klagen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, die das SG mit
Beschluss vom 17.07.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Zur Begründung hat die
Klägerin vorgetragen, sie sei weiterhin arbeitslos. Sie stünde nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, stünde der
Beklagten aber nach wie vor zur Verfügung, da sie seit 2005 durchgehend arbeitslos gemeldet sei. Sie wäre auch
bereit, Arbeit anzunehmen, wenn sie gesund wäre. Ihr Wille sei es zu arbeiten, sie habe aber seit dem 29.10.2007
nicht selbst nach Arbeit suchen können, da sie arbeitsunfähig erkrankt sei. Auch bei Arbeitsunfähigkeit müsse die
Beklagte beitragsfreie Zeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI an den Rentenversicherungsträger melden. Mit
Gerichtsbescheid vom 24.07.2008 hat das SG die Klagen abgewiesen. Sie seien zwar zulässig, insbesondere
bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin sei aber nach dem 09.12.2007 nicht mehr arbeitslos gewesen, da sie
den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Für die Meldung von
Arbeitsunfähigkeitszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei die Beklagte nicht zuständig.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum LSG eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem
erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2008 und den Bescheid der
Beklagten vom 01.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 sowie den Bescheid vom
15.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
dem Rentenversicherungsträger auch die Zeit ab 10.12.2007 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug oder
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu melden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Knappschaft finden sich im Versicherungsverlauf der Klägerin durch
die Beklagte gemeldete Zeiten der Arbeitslosigkeit durchgehend vom 01.01.2005 bis 09.12.2007. Danach sind keine
weiteren rentenrechtlichen Zeiten gespeichert. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, der
Knappschaft, des Sozialgerichts Nürnberg (), des Sozialgerichts München (S 4 KN 287/04, S 4 KN 213/07 und ), des
LSG () sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz im streitgegenständlichen Verfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine
Beiladung des Rentenversicherungsträgers im Verfahren war nicht geboten, denn die Meldung der Beklagten bindet
diesen nicht und greift nicht unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechtssphäre ein (vgl BSG Urteil vom
09.02.1994 - 11 Rar 49/93 - veröffentlicht in juris). Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten
vom 01.02.2008 und 15.04.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.03.2008 und 10.06.2008 sind
rechtmäßig. Damit liegt auch eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten im
Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 handelte es sich auch bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.02.2008 um
einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere liegt eine Regelung i.S.d.
Gesetzes vor (vgl. Urteil des Senats vom 07.08.2008 - L 10 AL 433/05 - veröffentlicht in juris), so dass der
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet hätte
zurückgewiesen werden müssen. Die angegriffenen Bescheide sind dabei auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich der
Klägerin gegenüber - zu Recht - festzustellen, dass ihre Arbeitslosigkeit mit Ablauf des 09.12.2007 entfallen und
damit auch die Meldung von Zeiten zur Rentenversicherung nicht möglich ist. Offen gelassen werden kann, ob die
Klagen zulässig waren oder ob diesen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Für das Klageziel der Verurteilung der
Beklagten zur Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger lässt sich ein
Rechtsschutzbedürfnis zwar grds. nicht etwa schon deshalb verneinen, weil die begehrte Meldung der Beklagten für
den Rentenversicherungsträger nicht bindend wäre (vgl Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom
27.05.2005 - L 3 AL 97/04 - veröffentlicht in juris). Vorliegend hat die Klägerin aber auch Klage gegen den
ablehnenden Bescheid hinsichtlich der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente eingelegt, dieses Verfahren ist noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen. Da für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nach dem Recht der
gesetzlichen Rentenversicherung auch das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.
1 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu prüfen ist, könnte unter Berücksichtigung der Rspr. des Bundessozialgerichts (vgl BSG, Urteil
vom 09.02.1994 aaO) das Rechtsschutzbedürfnis für die Klagen fehlen, falls dieses
Erwerbsminderungsrentenverfahren ein weiteres Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger wegen der
Feststellung von Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI darstellen würde. Vorliegend kann dies jedoch dahinstehen,
da die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Meldung weiterer Zeiten wegen Arbeitslosigkeit
oder Arbeitsunfähigkeit nach § 58 SGB VI ab dem 10.12.2007 an den Rentenversicherungsträger hat. Nach § 58 Abs.
1 SGB VI in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen
Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben erhalten haben (Nr. 1) oder wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als
Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu
berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (Nr. 3). Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die
für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige
Krankenkasse oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden (§ 193 SGB VI). Ein Anspruch auf Meldung von
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gegen die Beklagte scheitert schon daran, dass diese
hierfür nicht zuständig ist (vgl. Polster in Kassler Kommentar, § 193 SGB VI, Rdnr. 4f). Die Klägerin hat aber auch
keinen Anspruch auf Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Ein solcher Anspruch
ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 11.12.2007, in welchem der Klägerin bestätigt wurde, dass sie
seit dem 13.11.2007 bis auf weiteres als arbeitslos geführt werde. Auch soweit man hierin eine Zusicherung nach § 34
SGB X sehen wollte, begründet diese keinen zeitlich unbefristeten Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der
Beendigung der Meldung von beitragsfreien Zeiten gegen die Beklagte. Diese hat auch beitragsfreie Zeiten der
Arbeitslosigkeit über den 13.11.2007 bis 09.12.2007 an den Rentenversicherungsträger gemeldet. Spätestens ab dem
10.12.2007 war die Klägerin aber nicht mehr arbeitslos i.S.d. Gesetzes. Arbeitslose sind Personen, die wie beim
Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine
versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur
Verfügung stehen und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, § 16 Abs.1 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III). Ab 01.01.2005 geht die Beschäftigungssuche in dem Begriff der Verfügbarkeit i.S.d. §
119 Abs. 5 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung auf (vgl Hünecke in Gagel, SGB III § 16 Rdnr. 8) ein.
Danach steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer u.a. eine
versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den
üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und bereit ist eine
solche Beschäftigung anzunehmen und auszuüben. Nach der eigenen Einlassung der Klägerin sowohl im
erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren suchte die Klägerin jedoch jedenfalls ab dem 29.10.2007 keine
Beschäftigung mehr und stand damit jedenfalls ab dieser Zeit auch den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht
mehr zur Verfügung. Hierbei kann es entgegen der Auffassung der Klägerin dahinstehen, ob der Wegfall der
Beschäftigungssuche und damit der Verfügbarkeit auf einem freien Willensentschluss der Klägerin beruhte oder sie
aufgrund der bestätigten Arbeitsunfähigkeit objektiv dazu gezwungen war, d.h. keine mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht
kommenden Arbeitsmarkt mehr ausüben konnte. Die Klägerin war jedenfalls ab dieser Zeit nicht mehr arbeitslos i.S.d.
Gesetzes. Eine Meldung beitragsfreier Zeiten war durch die Beklagte nicht mehr vorzunehmen. Die Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit vom 29.10.2007 bis 09.12.2007 hat die Beklagte gemäß § 126 SGB III an den
Rentenversicherungsträger gemeldet, wobei offen gelassen werden kann, ob dies zurecht erfolgt ist. Die Berufung war
somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Berufung nach §
160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.