Urteil des LSG Bayern vom 11.12.2009

LSG Bayern: anhörung, aufklärungspflicht, auflage, beschwerdeschrift, rechtsschutz, irrtum

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 22 AS 1808/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 792/09 B ER RG
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 5. November 2009, Az. L 7 AS 719/09 B ER, wird als unzulässig
verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde zu einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 01.09.2009 angehört. Er stellte
daraufhin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München. Mit Beschluss vom 12.08.2009,
Az. S 22 AS 1808/09 ER, lehnte das Sozialgericht den Antrag und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten
dieses Verfahrens ab. Danach erfolgte die angekündigte Aufhebung der Bewilligung (Bescheid vom 18.08.2009), die
dann wiederum selbst aufgehoben wurde (Bescheid vom 09.09.2009). Mit Beschluss vom 19.09.2009, Az. L 7 AS
601/09, wies das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als
unzulässig zurück und verfügte, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Am 08.10.2009 erhob der Antragsteller eine Anhörungsrüge mit der Begründung, dass der Eilantrag ursprünglich
zulässig und begründet gewesen sei und erst danach der Aufhebungsbescheid vom 09.09.2009 ergangen sei. Die
Voraussetzungen eines Feststellungsantrages hinsichtlich der Kostenentscheidung seien gegeben. Hierzu sei kein
richterlicher Hinweis ergangen und damit eine Anhörung unterblieben. Mit Schreiben vom 12.10.2009 wies das LSG
darauf hin, dass die Anhörungsrüge unzulässig sei. Am 19.10.2009 teilte der Antragsteller mit, dass es sich nicht um
eine Anhörungsrüge, sondern um eine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts mit dem
Aktenzeichen S 22 AS 1808/09 ER handle. Die Beschwerde zum Beschluss L 7 AS 601/09 B ER habe sich durch
den Bescheid vom 09.09.2009 erledigt. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis zur Fortführung des
Beschwerdeverfahrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Ziel Kostenerstattung zu erlangen.
Mit Beschluss vom 05.11.2009, Az. L 7 AS 719/09 B ER, verwarf das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss
vom 17.09.2009 als unzulässig. Streitgegenstand sei nach der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers
entgegen der ersten Beschwerdeschrift nicht eine Anhörungsrüge. Der Beschwerdeführer mache inhaltlich geltend,
dass eine falsche Kostenentscheidung vorliege, weil der Abhilfebescheid vom 09.09.2009 datiere. Der Beschluss des
LSG sei aber auch hinsichtlich der Kostenentscheidung unanfechtbar. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am
17.11.2009 zugestellt.
Am 18.11.2009 erhob der Antragsteller eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 05.11.2009, Az. L 7 AS 719/09
B ER. Der ursprüngliche Antrag gegen diesen Beschluss sei eine zulässige Anhörungsrüge gewesen, die vom Gericht
fehlinterpretiert worden sei. Das gerichtliche Schreiben vom 19.09.2009 habe bei ihm einen Irrtum ausgelöst. Die
falsche Bezeichnung dürfe nicht schaden. Es sei von Amts wegen vom zulässigen Rechtsmittel auszugehen.
II.
Nach § 178a Abs. 2 S. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese
Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage
2008, § 178a Rn. 6a).
An einer derartigen Darlegung fehlt es hier. Der Antragsteller legt nicht dar, dass die gerügte Entscheidung zu seinen
Lasten ausgegangen ist, weil ihm nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein
Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sei. Der Antragsteller begehrt eine günstigere Kostenentscheidung im
vorhergehenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Er rügt aber nur die Richtigkeit der
Kostenentscheidung, nicht eine für die Kostenentscheidung ursächliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit einer
Anhörungsrüge kann die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht gerügt werden. Lediglich
ergänzend wird angemerkt, dass die Kostenentscheidung eine Rechtsfrage ist, für die keine allgemeine
Aufklärungspflicht des Gerichts besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 62 Rn. 8a) und demzufolge auch
keine gesonderte Anhörung erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.