Urteil des LSG Bayern vom 26.04.2007

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, bestätigung, abmahnung, fristlose kündigung, unterricht, merkblatt, verwaltungsakt, wohnung, firma, rechtsgrundlage

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 6 AL 305/05
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 385/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.08.2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit und die Rückforderung erbrachter Leistungen wegen
maßnahmewidrigen Verhaltens des Klägers in einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme streitig.
Der Kläger bezog seit 27.03.2004 von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi). Bei der Antragstellung am 27.03.2004
bestätigte der Kläger unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten und von
seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 07.06.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die
Zeit vom 19.05.2004 bis 31.12.2004 Alhi. Mit - bestandskräftig gewordenem - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 15.09.2004 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 27.08.2004 bis
30.08.2004 auf.
Bereits seit dem 08.07.2004 hatte der Kläger auf Vorschlag der Beklagten an einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme beim E.-Bildungswerk in N. teilgenommen. Mit Schreiben vom 05.08.2004 erhielt der Kläger
vom E.-Bildungswerk N. eine Abmahnung wegen nicht nachgewiesener Fehlzeiten und unzuverlässigen Verhaltens.
Bei einem Beratungsgespräch am 12.08.2004 wies die Beklagte den Kläger u.a. darauf hin, dass er Fehlzeiten (auch
bei Vorstellungsgesprächen) mit der Kursleiterin vorher abklären und danach der Kursleiterin die Dauer des
Vorstellungsgesprächs (mit Ansprechpartner und Telefonnummer) mitteilen müsse. Mit Schreiben vom 26.08.2004
kündigte das E.-Bildungswerk N. den Teilnahmevertrag wegen unzuverlässigen und maßnahmewidrigen Verhaltens
des Klägers. Dieser habe am 25.08.2004 um 9.00 Uhr den Unterricht, angeblich wegen eines Wasserschadens in
seiner Wohnung, verlassen und nicht - wie gefordert - eine Bestätigung seines Hausmeisters oder der Reinigungsfirma
über die Dauer der Aufräumarbeiten vorgelegt. Am 26.08.2004 sei er aus dem Unterricht weggegangen, um seiner
Praktikumsfirma E.-Pack den Praktikumsvertrag zu bringen. Obwohl er spätestens um 10.00 Uhr wieder in der Schule
habe sein sollen, habe er lediglich telefonisch mitgeteilt, dass die Firma seinen Personalausweis und Staplerschein
sehen wolle und er daher nach Hause gehen würde, um die Unterlagen zu holen; außerdem sei der Chef erst in drei
Stunden zu erreichen. Hierzu gab der Kläger in seiner Stellungnahme vom 01.09.2004 an, dass wegen eines
Wasserschadens in seiner Wohnung um 12.00 Uhr eine Reinigungsfirma gekommen sei und bis 14.30 Uhr gearbeitet
habe. Dann habe er bis 15.00 Uhr geputzt. Am 26.08.2004 habe er der Praktikumsfirma E.-Pack seinen Ausweis,
Staplerschein und Führerschein bringen müssen. Danach sei er bei der Fa. "C. Metalle und Materialien GmbH"
"wegen Arbeit" gewesen.
Mit Bescheid vom 14.12.2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 27.08.2004 bis 16.09.2004 fest, da
der Kläger am 26.08.2004 von der Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung wegen seines
unzuverlässigen und maßnahmewidrigen Verhaltens ausgeschlossen worden sei. Gleichzeitig forderte die Beklagte
ihn zur Erstattung der in diesem Zeitraum an ihn gewährten Alhi in Höhe von 535,84 EUR gemäß § 50 Abs 1 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Der Betrag werde gegen seinen Anspruch auf Geldleistungen in voller Höhe
aufgerechnet (§ 333 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ).
Mit Widerspruch vom 17.12.2004 trug der Kläger vor, er habe der Kursleiterin gesagt, dass er diese Maßnahme für
sich persönlich als eine Zeitverschwendung und für die Beklagte als Geldverschwendung ansehe. Die bei
Vorstellungsterminen zunächst von ihm verlangten Laufzettel habe er später nicht mehr vorlegen müssen. Als er dann
wieder bei einer Firma vorstellen gegangen sei, habe die Kursleiterin plötzlich den "Laufzettel" verlangt, den sie ihm
vorher nicht gegeben habe. Auf Nachfrage der Beklagten teilte das E.-Bildungswerk N. mit Schreiben vom 10.01.2005
mit, dass der Kläger grundsätzlich durch ein unangenehmes und unangebrachtes Verhalten gegenüber der Kursleitung
aufgefallen sei; so habe er diese oft beleidigt und sich auch öfters im Ton vergriffen. Er sei im gesamten Kursverlauf
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, dies habe sich auch deutlich in einem sehr unzuverlässigen
Verhalten, seine Vorstellungstermine betreffend, gezeigt. Nach Ausspruch der Kündigung habe er sich nicht darum
bemüht, dass die Kündigung rückgängig gemacht werde. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 zurück.
Mit der hiergegen am 09.05.2005 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger auf sein
Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2005 hat der Kläger eine
Bestätigung der W. GmbH & Co. KG OHG ohne Datum vorgelegt, in der seine Anwesenheit in der Wohnung am
25.08.2004 von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr bestätigt worden ist. Aus der ebenfalls im Termin vorgelegten Bestätigung der
Fa. E.-Pack vom 11.09.2004 geht hervor, dass er sich dort am 26.08.2004 zu einem Vorstellungsgespräch von 10.00
bis 14.00 Uhr aufgehalten habe. Mit Urteil vom 11.08.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei aufgrund
der ihm erteilten Abmahnung vom 05.08.2004 auf die Folgen eines erneuten maßnahmewidrigen Verhaltens
hingewiesen worden. Er habe für den 25.08.2004 trotz Aufforderung keinen Nachweis über die Abwesenheit wegen
des Wasserschadens in seiner Wohnung vorgelegt, sondern dies erst in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2005
getan. Gleiches gelte für die Dauer seines Vorstellungsgesprächs bei der Praktikumsfirma E.-Pack. Auch hier habe
der Kläger erst am 11.09.2004 um eine entsprechende Bestätigung gebeten und diese in der mündlichen Verhandlung
vorgelegt. Er habe sich somit auch nicht nachträglich um eine Rückgängigmachung der Kündigung bemüht. Die
Beklagte habe zu Recht auch den Alhi-Bewilligungsbescheid vom 03.06.2004 gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X
ab dem 27.08.2004 aufgehoben, denn der Kläger habe aufgrund der Ausführungen in der Abmahnung vom 05.08.2004
und im Merkblatt für Arbeitslose auf Seite 17 und 18 gewusst, dass der Anspruch auf Alhi nach § 144 Abs 1 Satz 1
SGB III während der Dauer der Sperrzeit ruhe.
Mit der hiergegen am 27.09.2005 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass er der Beklagten die Gründe
für seine Abwesenheit am 25.08.2004 und 11.08.2005 dargelegt und ihr auch schriftliche Bestätigungen übergeben
habe. Entscheidungserheblich sei jedoch alleine der Umstand, ob er auch den Ausbildungsträger über die Gründe
seiner Abwesenheit informiert habe. Sachlich unzutreffend sei auch die Annahme des SG, dass er sich um die
Rückgängigmachung der Kündigung nicht bemüht habe. Er habe insoweit dargelegt, dass er sich gegenüber dem E.-
Bildungswerk erfolglos bemüht habe, dieses von der Unrichtigkeit der Kündigung zu überzeugen. Am 25.08.2004 sei
er wegen eines Wasserschadens zuhause geblieben und habe den Bildungsträger darüber noch am gleichen Tag in
Kenntnis gesetzt. Er sei frühestens am 26.08.2004 in der Lage gewesen, dem Bildungsträger entsprechende
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Am 26.08.2004 habe er den Bildungsträger sowohl über den Termin bei der Fa.
E.-Pack als auch über die Dauer des Termins informiert. Er sei erstmals am 27.08.2004 in der Lage gewesen, die
benötigten Nachweise dem Bildungsträger vorzulegen. Dem sei der Bildungsträger jedoch durch die Kündigung des
Ausbildungsvertrages am 26.08.2004 zuvor gekommen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.08.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom
14.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm für die Zeit vom 31.08.2004 bis 16.09.2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.08.2005
zurückzuweisen.
Spätestens mit der schriftlichen Abmahnung vom 05.08.2004 hätte dem Kläger bewusst werden müssen, dass sein
bisheriges Verhalten gegenüber dem Bildungsträger bzw. der Kursleitung nicht ohne weitere Konsequenzen
hingenommen werde. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er im Wiederholungfalle mit dem Abbruch der
Maßnahme und einer Sperrzeit rechnen müsse. Er habe seine Abwesenheit vom Unterricht unverzüglich zu
entschuldigen und hierüber geeignete Nachweise der Kursleitung vorzulegen gehabt, was ihm auch anlässlich seiner
persönlichen Vorsprache am 12.08.2004 bei der Beklagten dargelegt worden sei. Am 25.08.2004 sei der Kläger der
Aufforderung, am nächsten Tag eine Bestätigung des Hausmeisters mit dem Namen der Reinigungsfirma und der
Dauer der Aufräumarbeiten vorzulegen, gegenüber dem Bildungsträger bzw. der Kursleitung nicht nachgekommen. Am
26.08.2004 hätte der Kläger spätestens um 10.00 Uhr wieder in der Schule sein müssen. Auch dieser Aufforderung
sei er nicht nachgekommen. Der Verpflichtung, während der drei Stunden Wartezeit den Unterricht zu besuchen, sei
der Kläger nicht nachgekommen. Auch eine zeitnahe Vorlage der Bestätigung bei der Beklagten habe nicht
stattgefunden. Die Bestätigung der Firma E.-Pack führe Samstag, den 11.09.2004, als Ausstellungsdatum auf und
liege somit mehr als zwei Wochen nach dem Ereignis. Wegen erteilter Rechtsfolgenbelehrung, den Hinweisen im
Merkblatt und den mit dem Kläger geführten Gesprächen habe er sich bewusst sein müssen, dass eine Sperrzeit
wegen des Ausschlusses aus der Trainingsmaßnahme eingetreten sei. Die Entscheidung über die Bewilligung von
Alhi sei daher für den 31.08.2004 gemäß § 48 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs 3 SGB III aufzuheben und
für die Zeit vom 01.09.2004 bis 16.09.2004 gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs 2 SGB III
zurückzunehmen gewesen. Der angefochtene Bescheid vom 14.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 02.05.2005 werde insoweit ergänzend berichtigt.
Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren die Akte der Beklagten und des SG beigezogen. In der nicht öffentlichen
Sitzung des Gerichts vom 25.04.2007 haben die Beteiligten ihr Einverständnis gemäß § 155 Abs 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie auf
den Inhalt der Akte des Gerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 11.08.2005 die Klage gegen
den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2005
abgewiesen. Denn die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit beim Kläger im Zeitraum vom 27.08.2004 bis
16.09.2004, die Rückforderung der in diesem Zeitraum an ihn gewährten Alhi-Leistungen und Aufrechnung gegen
seine laufenden Leistungen mit dem angefochtenen Bescheid ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III (in der Fassung vom 30.07.2004, gültig ab 06.08.2004 bis 31.12.2004) tritt eine
Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 3 genannten Maßnahme abgebrochen oder
durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei
Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der
Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und
nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen, Satz 2.
Die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III liegen im vorliegenden Fall vor. Der Kläger hat durch
maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme beim E.-Bildungswerk N. , an der er ab
dem 08.07.2004 teilgenommen hatte, gegeben, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Am 25.08.2004 hat er
den Kurs gegen 9.00 Uhr wegen eines Wasserschadens verlassen, hierüber jedoch keinen Nachweis gegenüber der
Kursleitung erbracht, wozu er spätestens zu Beginn des Kurses am 26.08.2004 verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr
hat er erst in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 11.08.2005 eine Bestätigung der W. GmbH & Co. KG
OHG, N. , übergeben, in der seine Anwesenheit in der Wohnung am 25.08.2004 von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr bestätigt
worden ist. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 31.01.2006 vorträgt, er habe den Bildungsträger noch am
25.08.2004 vom Wasserschaden in Kenntnis gesetzt, wird dadurch der Verstoß gegen seine Verhaltenspflichten nicht
aufgehoben bzw. der Vorwurf maßnahmewidrigen Verhaltens nicht entkräftet. Denn der Kläger durfte den
Bildungsträger nicht lediglich vom Grund seiner Abwesenheit in Kenntnis setzen, sondern war gehalten, spätestens zu
Beginn des Kurses am nächsten Vormittag der Kursleitung einen Nachweis für die Abwesenheit zu erbringen.
Ein maßnahmewidriges Verhalten des Klägers ist auch darin zu sehen, dass der Kläger am 26.08.2004 um 8.45 Uhr
den Kurs verlassen hat, zur Fa. E.-Pack zum Zwecke eines Praktikums gegangen ist und ohne Genehmigung für
seine Abwesenheit später der Beklagten telefonisch mitgeteilt hat, dass er dem Praktikumsbetrieb noch Unterlagen
vorlegen müsse und der Chef des Betriebes erst in drei Stunden wieder zu erreichen sei. Eine bloße Mitteilung der
Gründe für die Abwesenheit stellt kein maßnahmegemäßes Verhalten dar. Vielmehr hätte der Kläger während der drei
Stunden Wartezeit den Unterricht wiederum besuchen können, d.h. spätestens um 10.00 Uhr wieder in der Schule
sein müssen. Auch hätte er die von ihm dem Praktikumsbetrieb vorzulegenden Unterlagen bereits zuvor
zusammenstellen können und müssen. Welche Unterlagen vom Praktikumsbetrieb benötigt wurden, hätte er durch
vorherige telefonische Nachfrage beim Praktikumsbetrieb in Erfahrung bringen können. Auch insoweit hat der Kläger
erst in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 11.08.2005 eine Bestätigung der Fa. E.-Pack vom 11.09.2004
vorgelegt, wonach er sich am 26.08.2004 bei der Firma von 10.00 bis 14.00 Uhr vorgestellt und über das Praktikum
informiert habe. Dass die Vorstellung von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr gedauert haben soll, ist schon im Hinblick auf die
telefonische Mitteilung des Klägers am 26.08.2004 nicht glaubhaft, wonach er habe nach Hause gehen müssen, um
der Firma E.-Pack seinen Personalausweis und Staplerschein vorlegen zu können. Diese - verspätet - vorgelegte
Bestätigung ändert nichts an dem maßnahmewidrigen Verhalten des Klägers am 26.08.2004. Ob der Kläger am
26.08.2004 entgegen früherer Gepflogenheiten keinen Laufzettel erhalten hat - wie er vorträgt - ist demgegenüber ohne
rechtliche Relevanz. Denn die Abwesenheitszeiten des Klägers wären nur nach Absprache mit der Kursleitung
entschuldigt gewesen. Die Beklagte hatte den Kläger bei einem Beratungsgespräch am 12.08.2004 auch darauf
hingewiesen, dass er Fehlzeiten (auch bei Vorstellungsgesprächen) mit der Kursleiterin vorher abklären müssen.
Überdies ist der Kläger - nach Auskunft des E.-Bildungswerks N. vom 10.01.2005 - grundsätzlich durch ein
unangenehmes und unangebrachtes Verhalten gegenüber der Kursleitung aufgefallen. Der Kläger selbst hat im
Widerspruchsschreiben vom 17.12.2004 zugegeben, er habe der Kursleiterin gesagt, dass er diese Maßnahme für
sich persönlich als eine Zeitverschwendung und für die Beklagte als Geldverschwendung sehe. Auch darin ist ein
gegenüber der Kursleitung unangebrachtes Verhalten zu sehen.
Angesichts des dargestellten maßnahmewidrigen Verhaltens des Klägers und der Tatsache, dass der Kläger bereits
am 05.08.2004 vom E.-Bildungswerk N. eine Abmahnung erhalten hatte, durfte das E.-Bildungswerk N. den
Teilnahmevertrag mit dem Kläger fristlos aus wichtigem Grund gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
kündigen. Die Abmahnung vom 05.08.2004 war zu Recht wegen nicht nachgewiesener Fehlzeiten und
unzuverlässigen Verhaltens des Klägers erfolgt. Denn der Kläger war am 03.08.2004 erst um 8.30 Uhr zum Unterricht
erschienen und hatte ihn um 9.00 Uhr ohne Entschuldigung oder Rücksprache mit der Kursleitung verlassen. Am
04.08.2004 hatte der Kläger den ganzen Tag unentschuldigt gefehlt. Am 05.08.2004 war der Kläger 25 Minuten zu
spät zum Unterricht erschienen und hatte ihn schon vor 9.00 Uhr verlassen, um zu einem Vorstellungsgespräch zu
gehen. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises war er im Anschluss daran nicht wiedergekommen. Der Darstellung der
Geschehnisse durch die Beklagte hat der Kläger nicht widersprochen. Die Beklagte hat den Kläger im
Abmahnungsschreiben auch auf die möglichen Konsequenzen dieser Art, nämlich u.U. Maßnahmeabbruch und
Sperrzeit, hingewiesen. Das erneut maßnahmewidrige Verhalten des Klägers am 25. und 26.08.2004 war somit nach
der Abmahnung vom 05.08.2004 erfolgt und hat die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB
gerechtfertigt. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger eine nachträgliche Rückgängigmachung der
Kündigung möglich gewesen wäre und er sich tatsächlich darum nicht bemüht hat. § 144 Abs 1 Nr 4 SGB III stellt
nämlich lediglich darauf ab, ob der Arbeitslose durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus
der Maßnahme gibt, hingegen nicht darauf, ob er bei einer eventuellen Rechtswidrigkeit der Kündigung sich darum
bemüht, die Kündigung rückgängig zu machen.
Der Kläger ist auch - was aus dem Beratungsvermerk vom 23.04.2004 ersichtlich ist - von der Beklagten durch das
ihm am 23.04.2004 ausgehändigte Angebot zur Anmeldung beim Kurs über die Rechtsfolgen eines Ausschlusses von
der Weiterbildungsmaßnahme wegen maßnahmewidrigen Verhaltens belehrt worden. Zwar ergibt sich die
Notwendigkeit einer Rechtsfolgenbelehrung nicht ausdrücklich aus der Nr 4 des § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III, denn
nach dem Wortlaut der Nr 4 ist eine Rechtsfolgenbelehrung nicht als Tatbestandsvoraussetzung normiert. Das
Erfordernis einer Rechtsfolgenbelehrung ist aber aus der Verweisung in der Nr 4 auf die Nr 3 des § 144 Abs 1 SGB III
und aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung abzuleiten, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die
gravierenden Folgen einer Sperrzeit (Ruhen des Anspruchs und Verkürzung der Anspruchsdauer von Alg bzw. Alhi um
die Tage der Sperrzeit) zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 7 AL
32/98 R - in: SozR 3-4100 § 119 AFG mwN). Die Dauer der Sperrzeit beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 144 Abs 4
Nr 1a SGB III drei Wochen, denn die vom Kläger besuchte Trainingsmaßnahme hätte am 24.09.2004 und somit
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohnehin geendet.
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine
Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit, § 144 Abs 2 Satz 1 SGB III. Somit umfasst die Sperrzeit hier den
Zeitraum vom 27.08.2004 bis 16.09.2004. Während der Zeit ruht der Leistungsanspruch (§ 144 Abs 2 Satz 2 SGB III).
Die Dauer des Leistungsanspruchs mindert sich gemäß § 128 Abs 1 Nr 3 SGB III um die Anzahl von Tagen einer
Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi war für den 31.08.2004 gemäß § 48 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB X i.V.m. §
330 Abs 3 SGB III aufzuheben. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 14.12.2004 ist nicht
deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte als Rechtsgrundlage für die "Aufhebung" bezüglich des 31.08.2004 § 45 Abs
2 Satz 3 Nr 3 SGB X und nicht § 48 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs 3 SGB III zitiert hat.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt
in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft
Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 hatte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 19.05.2004 bis 31.12.2004 Alhi bewilligt.
Mit - bestandskräftig gewordenem - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.09.2004 hatte die Beklagte die
Entscheidung über die Bewilligung von Alhi lediglich für die Zeit vom 27.08.2004 bis 30.08.2004 und somit nicht für
den 31.08.2004 aufgehoben. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 14.12.2004 die Entscheidung über
die Bewilligung von Alhi u.a. für die Zeit vom 27.08.2004 bis 30.08.2004 aufhob, handelt es sich lediglich um eine
wiederholende Verfügung, auch wenn insoweit formell ein Zweitbescheid erlassen wurde. Denn dieser enthält
bezüglich des Zeitraums vom 27.08.2004 bis 30.08.2004 keine Regelung, die von der des Aufhebungs- und
Erstattungsbescheids vom 15.09.2004 abweicht.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 07.06.2004 bezüglich des 31.08.2004 liegen
gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X vor. Denn der Kläger wusste aufgrund der Ausführungen in der Abmahnung
vom 05.08.2004 und im Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" (Seite 17 und 18), das ihm am
27.03.2004 ausgehändigt wurde bzw. wusste grob fahrlässig nicht, dass der Anspruch auf Alhi nach § 144 Abs 2 Satz
2 SGB III während der Dauer der Sperrzeit ruhte. Ein Ermessensspielraum war der Beklagten dabei nach § 330 Abs 3
SGB III nicht eingeräumt.
Dass die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für den 31.08.2004 auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage
gestützt hat, wirkt sich im vorliegenden Fall auf die Rechtmäßigkeit der Regelung nicht aus, denn es handelt sich
insoweit um einen bloßen Begründungsmangel bei einem gebundenen Verwaltungsakt (BVerwGE 80, 96 f; aA
Schenke MVwZ 1988, 1 ff): Das Gericht hat nämlich die getroffene Regelung unter jedem rechtlich denkbaren
Gesichtspunkt zu überprüfen. Die Bezugnahme des angefochtenen Bescheides auf § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X
bezüglich des 31.08.2004 anstelle des hier allein in Betracht kommenden § 48 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB X betrifft nur
die Begründung, nicht aber den Entscheidungssatz des Aufhebungsbescheides vom 14.12.2004. Zwar ist als
Rechtsfolge des § 45 SGB X die "Rücknahme" normiert, während § 48 SGB X die "Aufhebung" eines
Verwaltungsaktes regelt. Diese Begriffe bezeichnen aber im vorliegenden Zusammenhang nicht Unterschiede in der
Sache. Vielmehr handelt es sich bei der "Aufhebung" um einen Oberbegriff, der sowohl die "Rücknahme" als auch die
Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes umfasst. Entscheidend für die hier getroffene Regelung ist, dass
der für den 31.08.2004 maßgebliche Bewilligungsbescheid nicht mehr Rechtsgrundlage für den Bezug und das
Behaltendürfen der bewilligten Alhi bleibt. Dementsprechend ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
vom 14.12.2004 auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Umdeutung (§ 43 SGB X) abhängig, denn bei
der Rücknahme handelt es sich nicht um eine andere Regelung als die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene
Aufhebung der Bewilligung von Alhi. Eine Umdeutung eines Verwaltungsaktes liegt nämlich nur vor, wenn die
Regelung selbst (der Entscheidungssatz) betroffen ist (BVerwGE 80, 96, 97 mwN). Entgegen der Auffassung der
Beklagten liegt auch keine Berichtigung im Sinne des § 38 SGB X vor, denn es wurden nicht Schreibfehler,
Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten eines Verwaltungsaktes berichtigt, sondern eine insoweit
fehlerhafte rechtliche Begründung durch eine zutreffende ersetzt. Vorliegend hat die Beklagte die zutreffende
rechtliche Begründung nachgeholt, so dass es sich um ein Nachschieben von Gründen, die bereits beim Erlass des
Verwaltungsaktes vorgelegen haben, handelt. § 41 Abs 2 SGB X (in der Fassung des 4.Euro-Einführungsgesetzes
m.W.v. 01.01.2001) schließt es nicht aus, bei zwar nicht fehlender, aber materiell-rechtlich fehlerhafter Begründung,
die den Verwaltungsakt nicht trägt, über die frühere zeitliche Grenze des Abs 2 hinaus im Klage- und
Berufungsverfahren weitere Gründe nachzuschieben, um die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu beheben
(Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 4.Aufl, § 41 Rdnr 5). Die Grenzen des Nachschiebens von Gründen sind gewahrt,
denn der Bescheid vom 14.12.2004 ist nicht in seinem Wesen verändert worden und der Betroffene wurde dadurch
auch nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt (BSGE 45, 206, 208 = SozR 2200 § 1227 Nr 10).
Bezüglich des Zeitraums vom 01.09.2004 bis 16.09.2004 ist Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von
Alhi § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs 2 SGB III. Denn die Beklagte hatte mit Bescheid vom
27.09.2004 die Weiterzahlung von Alhi ab 01.09.2004 veranlasst, so dass der Bescheid vom 27.09.2004 insoweit
bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war.
Ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an
einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der
Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, Satz 2. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht
berufen, soweit 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt hat, Satz 3.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom
27.09.2004 vor, denn die Beklagte hatte mit Bescheid vom 27.09.2004 die Weiterzahlung von Alhi ab 01.09.2004
veranlasst, so dass der Bescheid vom 27.09.2004 insoweit bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war.
Der Kläger kannte die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht bzw. kannte sie infolge grober Fahrlässigkeit nicht.
Denn der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Bewilligung von Alhi bei Eintritt der Sperrzeit fehlerhaft war. Sofern
er den Fehler nicht erkannt hat, weil er das ihm ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre
Pflichten" bzw. das ergänzende Merkblatt für Alhi nicht gelesen hat, so ist dies als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X zu werten.
Gemäß § 50 Abs 1 SGB X war somit eine Erstattungspflicht für die Zeit vom 31.08.2004 bis 16.09.2004 mit
insgesamt 535,84 EUR festzustellen. Der Erstattungsbetrag wurde zutreffend beziffert. Die Aufrechnung des Betrags
gegen die Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen in voller Höhe gemäß § 333 Abs 1 SGB III ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.