Urteil des LSG Bayern vom 09.12.2004

LSG Bayern: entschädigung, beweisanordnung, pauschal, sachverständiger, fahrlässigkeit, original, schriftzeichen, vergütung, hauptsache, rente

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 09.12.2004 (nicht rechtskräftig)
S 7 RJ 771/97 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 538/02 KO
Die Entschädigung des Antragstellers für das am 24.11.2000 erstattete Gutachten wird auf 2.126,46 Euro (4.159,00
DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Berufungsverfahren L 16 RJ 189/00 (jetzt L 16 RJ 538/02) vor dem Bayer. Landessozialgericht ernannte die
zuständige Richterin den Antragsteller (As.) mit Beweisanordnung vom 26.05.2000 zum ärztlichen Sachverständigen
und bat ihn, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen. Die als Anlage aufgeführten Beweisfragen lauteten u.a.: "1.
Welche Gesundheitsstörungen lagen beim Kläger zwischen dem 30.01.1990 und 01.07.1998 vor? 2. War der Kläger
durch die Gesundheitseinschränkungen in den Tätigkeiten als ... in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt? ... 2.4
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit vor dem 17.09.1996 eingetreten
ist? Wenn ja, wann ist von einem untervollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen?" In der Beweisanordnung
wurde u.a. auf die §§ 118 Abs.1 SGG, 404 ff. ZPO hingewiesen; ebenso enthielt sie den Zusatz: "Tauchen Zweifel an
Inhalt und Umfang des Auftrags auf, bitte ich Sie um unverzügliche Rücksprache ... Der Inhalt der übersandten Akten,
insbesondere der darin enthaltenen ärztlichen Gutachten, Befundberichte und anderen medizinischen Äußerungen ist
kritisch zu würdigen."
Das Gutachten vom 24.11.2000 umfasste 75 Seiten, mit 16 bis 28 Zeilen und durchschnittlich ca. 45 Zeichen pro
Zeile.
Seine Liquidation vom 27.12.2000 hierfür begründete der As. u.a. wie folgt:
Aktenstudium und Vorbereitung insgesamt 1.072 Blatt 11 Stunden Abfassung des Gutachtens 50 Stunden Diktat und
Korrektur 19 Stunden - Summe, aufgerundet auf volle Stunden zu DM 82,00 x 80 Stunden = DM 6.560,00
Portoauslagen etc. DM 18,00 Schreibauslagen mit Rechnung Frau O. DM 357,5 0
Die Kostensachbearbeiterin stellte in ihrem Schreiben vom 03.08.2001 fest, von der Schwierigkeit her habe es sich
um ein höchstens durchschnittliches EU/BU-Gutachten nach Aktenlage gehandelt, für das die begehrte
Entschädigung von insgesamt DM 6.935,50 außerordentlich hoch sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die im
Hauptsacheverfahren zuständige Richterin Bedenken gegen die Entschädigung insoweit geäußert hätte, als sie auf
die Verpflichtung des Sachverständige gem. § 407a Abs.3 Satz 2 ZPO hingewiesen hätte. Dieser Verpflichtung sei
der As. nicht nachgekommen, so dass seine Entschädigung entsprechend zu kürzen gewesen sei. Zum Umfang des
Gutachtens hielt sie fest, die zuständige Richterin hätte angegeben, dass das Gutachten in diesem Umfang für die
Beantwortung der Beweisfragen nicht erforderlich gewesen wäre. Gleichfalls rügte die Kostensachbearbeiterin, dass
im Exzerpt aus dem Aktenstudium auf Seite 7 bis Seite 23 des Gutachtens zum Großteil der Zeitraum vor 1990
abgehandelt werde, den aber die Gutachtensfragen nicht beträfen, siehe Beweisfrage 1.; daher könnten ca. 8 Seiten
nicht anerkannt werden (für Diktat/Durchsicht und Schreibauslagen). Auch sei bezüglich des Zeitaufwandes für
Abfassung des Gutachtens/Beurteilung/Beantwortung der Beweisfragen nicht nachvollziehbar, weshalb hier 50
Stunden erforderlich sein sollten. Bei der Beurteilung befassten sich fast 15 Seiten (von Seite 25 bis Seite 40) mit
dem Gesundheitszustand des Klägers vor dem 30.01.1990; die Fragen im Gutachten beträfen aber nicht diesen
Zeitraum; auf Befragen hätte die zuständige Richterin verneint, dass sie diese Angaben in dieser Breite und
Ausführlichkeit benötigt hätte; allenfalls könnten für die Schlussfolgerung zwei Seiten als sinnvoll angesehen werden;
13 Seiten könnten daher nicht berücksichtigt werden; auf Seite 41 bis Seite 75 befände sich dann die Beantwortung
der Beweisfragen/Beurteilung mit ca. 34,5 Seiten; für Wiederholungen abzuziehen sei mindestens eine Seite (Seite 65
und 72), verblieben ca. 33,5 Seiten. Unter Hintanstellung von Bedenken ergäbe sich für diese 33,5 Seiten plus 2
Seiten, also für ca. 35,5 Seiten eine Kürzung aufgrund der Schreibweise um 25 % = 8,875 Seiten, somit um rund 9
Seiten, womit für die Beurteilung insgesamt 26 Seiten = 26 Stunden verblieben; dies sei für ein durchschnittliches
EU/BU-Gutachten immer noch außergewöhnlich viel. Für Diktat und Durchsicht (Zeitaufwand 4 Seiten = 1 Stunde)
setzte die Kostensachbearbeiterin an:
Beantragt 75 Seiten ./. 21 Seiten betreffend Zeit vor dem 30.01.1990 (8 S. und 13 S.) 54 Seiten
./. 25 % =./. 13,5 Seiten Kürzung aufgrund der Schreibweise 40,5 Seiten
Ergebe aufgerundet 41 Seiten = 10,25 Stunden für Diktat und Durchsicht.
Dies sei ebenfalls für ein durchschnittliches EU/BU-Gutachten nach Aktenlage immer noch außergewöhnlich viel.
Es ergebe sich hier folgende Entschädigung: Aktenstudium 1.072 Bl. - wie beantragt - 11,00 Std. Beurteilung 26
Seiten 26,00 Std. Diktat und Durchsicht 41 Seiten 10,25 Std. Sa. 47,25 Std.
aufgerundet 48,00 Std. x 82,00 DM = 3.936,00 DM
Porto etc. 18,00 DM
Schreibauslagen 41 Seiten x 4 DM f. Original
+ 1 DM f. Abschrift 205,00 DM Sa. 4.159,00 DM
Letztlich sei jedoch im Hinblick auf § 407a Abs.3 ZPO nur eine Entschädigung von insgesamt 2.500,00 DM
einschließlich der Entschädigung für Schreibauslagen möglich; hinzu kämen 18,00 DM Porto, so dass die
Gesamtentschädigung 2.518,00 DM betrage.
Der As. erklärte sich damit nicht einverstanden und beantragte mit Schriftsatz vom 09.08.2001 die richterliche
Festsetzung der Entschädigung. Ihm als juristischen Laien sei trotz jahrzehntelanger Tätigkeit nicht bekannt
geworden, dass § 407a Abs.3 ZPO für die Sozialgerichtsbarkeit Verwendung finde; im Gutachtensauftrag sei er nicht
darauf hingewiesen worden, dass ein Limit für den Entschädigungsantrag bestehe; auch der Streitwert sei nicht
mitgeteilt worden; für ihn sei nicht erkennbar, dass die Gutachtenskosten außer Verhältnis zum Streitwert stünden; in
der Beweisanordnung heiße es: "Der Inhalt der übersandten Akten ... ist kritisch zu würdigen." Damit sei impliziert,
dass für die Beantwortung der Beweisfragen auch die Zeit vor dem 30.01.1990 zu würdigen sei; auch gehe aus der
Beweisfrage 2. nicht hervor, dass die Einschränkung des klägerischen Leistungsbildes nur eingeengt auf die Zeit
zwischen 30.01.1990 und 01.07.1998 hätte beurteilt werden sollen; dies wäre auch aus Sicht des medizinischen
Sachverständigen für die Urteilsfindung ungenügend; daher sei die angegebene Nichtberücksichtigung der Seiten 7 bis
23 und 25 bis 40 ungerechtfertigt; nur durch das ausführliche Studium (S.7 bis 23) zur gesundheitlichen Vorgeschichte
sei es möglich, dem Senat die sozialmedizinischen Grundlagen darzulegen, die aus Sicht des medizinischen
Sachverständigen zur Rechtsfindung für die Zeit vom 30.01.1990 bis 01.07.1998 nötig seien.
Auf Anfrage des Kostenbeamten teilte die im Hauptsacheverfahren zuständige Richterin mit, für den Fall der
rechtzeitigen Mitteilung über die unerwartet hohen Unkosten hätte sie anstelle des As. den Sachverständigen Dr.R.
beauftragt, den sie seit langen Jahren als Aktenlagegutachter heranziehe und bei dem sie von vornherein nicht mit
unverhältnismäßig hohen Kosten hätte rechnen müssen; ein ausdrücklicher Hinweis über einzuhaltende
Kostengrenzen wäre wohl sicherheitshalber nach Rücksprache mit dem Kostenbeamten erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2003 an den zuständigen Richter des Kostensenats wies der As. eine vergleichsweise
Reduktion der Entschädigung auf ca. 4.100,00 DM zurück; dieser Betrag berücksichtige nicht seine Begründung im
Antrag vom 09.08.2001, wonach es aus allgemein ärztlicher und medizinischer Sicht zwingend sei, dass die gesamte
Kranken- und Sozial-Vorgeschichte eines Patienten und insbesondere eines Berufungsklägers zum
Landessozialgericht kritisch studiert, analysiert und gewürdigt werde. Im Übrigen verwies er auf sein bisheriges
Vorbringen und die umfangreiche Prozessgeschichte des Klägers (sieben Gerichtsverfahren und zwei Beschwerden
beim Bundessozialgericht, ferner zwei Beschwerden bei jugoslawischen Behörden); die Berufung sei schließlich
aufgrund seines ausführlichen Gutachtens zurückgenommen worden. Im Übrigen komme eine Kürzung um 25 %
pauschal höchstens für die Seiten "zur Aktenlage" (Seite 3 bis 23) in Betracht, d.h. statt der für "Diktat und Korrektur"
berechneten 19 Seiten ca. 5 Seiten = 1,5 Stunden weniger; für die 51 Seiten von Seite 24 bis einschließlich Seite 75
seien 50 Stunden (= für "Abfassung" des Gutachtens) geltend gemacht worden; eine Seite habe er wegen notwendiger
Wiederholungen nicht als Arbeitszeit berechnet; diese Seiten seien mit 26 bis 27 Zeilen anstatt mit dem Regelwert
von 28 Zeilen beschrieben; er korrigiere somit seinen Zeitaufwand hierfür um einen Abzug von 50 x 1,5 Zeile = 75
Zeilen = 75/28 Seiten d.s. abzüglich 2,7 Seiten = Stunden. Für die 76 Stunden à 82,00 DM errechne sich ein Betrag
von 6.332,00 DM zuzüglich 18,00 DM Zustellung, Verpackung, Organisationsaufwand = 6.350,00 DM zuzügl. 357,50
DM Schreibauslagen.
Der Antragsgegner (Ag.) vertrat in seinem Schriftsatz vom 30.07.2003 die Auffassung, der As. habe bezüglich der
Anwendbarkeit des § 407a Abs.3 ZPO zwar fahrlässig gehandelt, unter Berücksichtigung der vorliegenden
Gesamtumstände sei es aber kostenrechtlich angemessen und auch ausreichend, als Entschädigung insgesamt
4.159,00 DM bzw. 2.126,46 Euro anzusetzen.
Der As. wies in seinem Schriftsatz vom 11.08.2003 den Vorwurf der Fahrlässigkeit zurück und verwies im Übrigen auf
seine korrigierte Kostennote; eine vergleichsweise Regelung auf der Grundlage von 2.126,46 Euro lehnte er ab.
Der Ag. verwies in seinem Schreiben vom 24.03.2004 noch einmal auf die Stellungnahme der in der Hauptsache
zuständigen Richterin, die Eindeutigkeit der Beweisfragen und die Gültigkeit der §§ 404 ff. ZPO auch für das
Sozialgerichtsverfahren.
Der As. verwahrte sich in seinem Schreiben vom 02.04.2004 gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit und betonte
nochmals die aus seiner Sicht bestehende Wichtigkeit der medizinischen Vorgeschichte auch für die Zeit vor dem
30.01.1990; dies gelte nach unbestrittener Lehrmeinung ganz allgemein für ärztliches Handeln an einer Person; es
wäre ihm unmöglich gewesen, die in den Beweisfragen eventuell wesentlichen Gesundheitsstörungen des Klägers
verantwortungsvoll zu beurteilen, wenn er nicht die früher verstreuten Angaben zur Entwicklung des
Gesundheitszustandes wertend berücksichtigt hätte; dieser Auffassung sei offensichtlich zum Zeitpunkt des
Gutachtensauftrages auch die Richterin gewesen, die ihm alle Akten zugeleitet hätte.
II.
1.
Zwar trat zwischenzeitlich am 01.07.2004 das "Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG)" in
der Fassung des Art.2 des "Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG)" vom 05.05.2004, BGBl.
718, in Kraft, jedoch ist für den vorliegenden Fall das bis dahin geltende "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen" (ZSEG) weiter anzuwenden, da der As. als Sachverständiger vor dem 01.07.2004
herangezogen wurde (§ 25 Satz 1 JVEG). Nach § 16 Abs.1 ZSEG wird die Entschädigung eines Sachverständigen
auf Antrag durch einen gerichtlichen Beschluss festgesetzt; gem. § 24 Satz 1 JVEG wird die Entschädigung nach
bisherigem Recht berechnet.
2.
Eine Entschädigung nach dem Streitwert und unter Berücksichtigung des § 407a Abs.3 Satz 2 ZPO kommt nicht in
Betracht.
Bezüglich der Problematik des § 407a Abs.3 Satz 2 ZPO enthält die Beweisanordnung vom 26.05.2000 expressis
verbis keinen entsprechenden Hinweis. Im Anschreiben des Gerichtes wird der As. lediglich um unverzügliche
Rücksprache gebeten, falls Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages auftauchen. Nach den nicht widerlegbaren
Einlassungen des As. hatte er bezüglich des Streitwertes derartige Zweifel nicht und musste sie auch nicht haben. An
dieser Problematik ändert auch die allgemeine Verweisung des Gerichtes auf §§ 118 Abs.1 SGG, 404 ff. ZPO bei der
Beauftragung des As. als Sachverständigen nichts. Abgesehen von der im sozialgerichtlichen Verfahren ohne
entsprechenden Hinweis des Gerichtes nur schwer bzw. überhaupt nicht erkennbaren Kostenbegrenzung durch den
Wert des Streitgegenstandes (§ 407a ABs.3 Satz 2 ZPO), betreffen die Beweisfragen ausdrücklich den Zeitraum 1990
bis 1998; dass nur die Rente 1996 bis 1998 streitig ist, konnte jedenfalls von einem medizinischen Sachverständigen
nicht ohne weiteres erkannt werden. Um entsprechende Unklarheiten von vornherein auszuräumen, wäre es
erforderlich gewesen, unter Hinweis auf § 407 a Abs.3 Satz 2 ZPO den Streitgegenstand und dessen Wert im Rahmen
der Beweisanordnung mitzuteilen.
Bei Abwägung aller Umstände hält es der Senat deshalb nicht für angezeigt, dem As. lediglich eine
Grundentschädigung von 2.500,00 DM unter Hinweis auf § 407a Abs.3 ZPO zuzubilligen.
3.
Die Entschädigung des As. für die von ihm erbrachte Leistung im Sinne des § 3 Abs.1 ZSEG (hier: Erstellung des
Gutachtens vom 24.11.2000) richtet sich gemäß § 3 Abs.2 ZSEG zum einen nach dem Zeitaufwand (erforderliche
Zeit), zum anderen nach dem zu gewährenden Stundensatz.
Nach der Rechtsprechung des Kostensenats ist der Zeitaufwand "erforderlich", den ein Sachverständiger mit einer
durchschnittlichen Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher
Arbeitsintensität benötigt. Es ist demnach ein objektiver Maßstab anzulegen. Bei der Prüfung dieser Frage ist jedoch
auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Begriff "erforderliche Zeit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff
handelt, der zwar von den Kostensachbearbeitern und den Gerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden kann, der
jedoch zugleich einen gewissen Beurteilungsspielraum des Sachverständigen beinhaltet. Es ist deshalb grundsätzlich
davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Anlaß
zur Nachprüfung, ob die vom Sachverständigen geltend gemachte Zeit auch erforderlich war, besteht in der Regel nur
dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur (objektiv) erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.
Für das Aktenstudium von 1.072 Blatt sind die vom As. angesetzten 11 Stunden von dem Kostenbeamten nicht
beanstandet worden; auch der Senat sieht diesbezüglich keinen Grund für eine Korrektur dieses Ansatzes.
Im vorliegenden Fall ist jedoch der vom As. geltend gemachte Zeitaufwand sowohl für die Abfassung des Gutachtens
(47,3 Stunden, korrigiert) als auch für das Diktat und die Durchsicht (17,75 Stunden, korrigiert) überhöht.
Was den Zeitaufwand für die Ausarbeitung/Beurteilung anbelangt, so ist es nach der Rechtsprechung des Senates
angemessen, dem Sachverständigen für die Abfassung einer Seite der Beurteilung einen Zeitaufwand von 1 Stunde
zuzubilligen. Die Seitenzahl ist dabei nur ein erster Anhaltspunkt, um bei einer Vielzahl von Gutachten eine
einigermaßen einheitliche Handhabe zu gewährleisten. Daneben sind auch Schreibweise und Schwierigkeit des
Gutachtens zu berücksichtigen. Dabei geht der Senat nach wie vor von einer üblichen Schreibweise von 28 Zeilen à
50 Schriftzeichen aus (vgl. z.B. Beschluss vom 18.08.1997, Az.: L 15 VS 31/94.KO). Im vorliegenden Fall werden auf
mindestens 15 Seiten der Beurteilung (vgl. z.B. Seite 25 bis 40) die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers vor
dem 30.01.1990 diskutiert. Die Fragen im Gutachten betreffen aber auch für den As. erkennbar ausdrücklich nur den
Zeitraum 30.01.1990 bis 01.07.1998. Die ausführliche Erörterung der vor diesem Zeitraum bestehenden
gesundheitlichen Verhältnisse war zur Beantwortung der Beweisfragen nicht veranlasst und kann deshalb nicht
entschädigt werden. Nachdem die Beweisfragen eindeutig nur den Zeitraum 1990 bis 1998 betrafen, hätte der As.,
falls er die Zeit davor für unerlässlich erachtete, mit der zuständigen Richterin entsprechend dem Hinweis in der
Beweisanordnung über "Zweifel an Inhalt und Umfang" Rücksprache nehmen müssen. Da die Schreibweise mit 16 bis
28 Zeilen pro Seite und durchschnittlich nur ca. 45 Zeichen pro Zeile von der üblichen abweicht, hält der Senat in
Übereinstimmung mit der Kostensachbearbeiterin aber lediglich einen Abzug von ca. 13 Seiten insoweit für
gerechtfertigt.
Von Seite 41 bis Seite 75 befinden sich die Antworten der Beweisfragen und die Beurteilung mit ca. 34,5 Seiten. Für
Wiederholungen sind hiervon mindestens 1 Seite (Seite 65 und 72) abzuziehen, so dass nur noch 33,5 Seiten
verbleiben. Aus der oben vorgenommenen Berechnung (15 Seiten - 13 Seiten) verbleiben 2 Seiten zuzüglich, so dass
sich 35,5 Seiten ergeben. Zieht man hiervon aufgrund der von der Norm abweichenden Schreibweise pauschal 25 %
ab (= 8,875 Seiten, gerundet 9 Seiten) verbleiben für eine Beurteilung nach objektiven Maßstäben insgesamt 26
Seiten; umgerechnet auf Stunden für eine angemessene Beurteilung errechnen sich somit 26 Stunden.
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch bei der Berechnung des Zeitaufwandes für Diktat und Durchsicht. Hier ist in
der Regel von einem mittleren Zeitaufwand von 1 Stunde für 4 Seiten Diktat einschließlich der Durchsicht auszugehen
(vgl. z.B. Beschluss vom 05.12.1997, Az.: L 18 AR 301/92.KO). Auch hier rechtfertigt die Schreibweise pauschal 25
% von der objektiv erforderlichen Seitenzahl abzusetzen. Diese objektiv erforderliche Seitenzahl errechnet sich aus
der Differenz der vom As. gefertigten Seiten (75) zu den Seiten, die die Zeit vor dem 30.01.1990 (8 Seiten und 13
Seiten) erörtern, also 21 Seiten; damit ergeben sich insgesamt als objektiv erforderlich 54 Seiten, von denen 13,5
Seiten (Kürzung aufgrund der Schreibweise) abzuziehen sind, so dass 40,5 Seiten, gerundet 41 Seiten, verbleiben.
Auf Stunden umgerechnet ergeben sich somit 10,25 Stunden für Diktat und Durchsicht.
Damit errechnen sich für objektiv erforderliche 41 Seiten die Schreibauslagen mit insgesamt 205,00 DM (41 Seiten x
4,00 DM für das Original + 1,00 DM für die Abschrift).
Der Senat setzt demnach die dem As. zustehende Entschädigung für das von ihm am 24.11.2000 erstattete
Gutachten wie folgt fest:
1. Aktenstudium (1.072 Blatt) 11 Std. 2. Beurteilung 26 Seiten 26 Std. 3. Diktat und Durchsicht 41 Seiten 10,25 Std. -
Summe 47,25 Std.
gerundet 48 Std. à 82,00 DM = 3.936,00 DM Porto etc. 18,00 DM Schreibauslagen 205,00 DM - Summe 4.159,00 DM
Unter Beachtung des amtlichen Umrechnungskurses von 1,95583 DM für einen 1,00 Euro errechnet sich eine
Entschädigung von 2.126,46 Euro.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist endgültig (§ 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG, § 177 SGG).