Urteil des LSG Bayern vom 17.03.2010

LSG Bayern: aufrechnung, tod, altersrente, ermessensausübung, einkünfte, familie, gegenforderung, rentenanspruch, anfechtungsklage, rückzahlung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 49 R 1097/08
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 856/09
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufrechnung durch die Beklagte, wobei monatlich 200,00 EUR von seiner
Altersrente einbehalten werden.
Der 1942 geborene Kläger ist serbischer Staatsbürger. Er bezieht von der damaligen Landesversicherungsanstalt
(LVA) Niederbayern-Oberpfalz, deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist, eine Altersrente für schwerbehinderte
Menschen. Zuletzt betrug die Bruttoaltersrente im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2007 905,09 EUR (netto 814,58
EUR), nach dem Umzug nach Serbien ab dem 1. September 2007 brutto und netto 814,58 EUR. Seine Ehefrau
bezieht eine Rente in Höhe von 672,00 EUR.
Die Beklagte gewährte dem Versicherten P. B. mit Rentenbescheid vom 1. Juli 1993 eine Regelaltersrente in Höhe
von 912,30 DM, beginnend am 1. September 1993. Zuletzt betrug die Rente gemäß Bescheid vom Mai 1997 seit 1.
Juli 1997 963,93 DM (entspricht 492,85 EUR) bzw. 525,44 EUR. Mit Bescheid vom 15. Februar 1994 gewährte auch
die Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen eine Alterspension in Form einer Teilpension ab 1.
September 1993 in Höhe von zunächst 798,80 Schilling.
Der Versicherte ist am 16. Januar 1998 verstorben. Erst im November 2002 erlangte die Beklagte im Rahmen eines
Antrags auf Hinterbliebenenrente Kenntnis von dem Tod des Versicherten. Der Rentenservice der Deutschen Post AG
stellte die Rentenleistung mit Ablauf des Monats Dezember 2002 ein. Bis dahin wurde die Rente auf das Konto des
Versicherten bei der Deutschen Bank (BLZ 314 700 24) überwiesen. Für die Zeit vom Februar 1998 bis Dezember
2002 entstand eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 29.805,89 EUR. Eine Rückforderung über das Konto des
Versicherten gelang nicht, da das Konto am 7. Januar 2003 ein Soll von 16,07 EUR aufwies. Die Konto führende Bank
legte die Umsatzanzeigen vom Januar 1998 bis November 2002 zum Konto des Verstorbenen vor. Der Kläger besaß
eine Kontovollmacht.
Die Bundesknappschaft gewährte der Witwe B. B. mit Bescheid vom 17. Juli 2003 ab 1. November 2001 eine große
Witwenrente. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 6.855,99 EUR. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 16.
Juli 2003 die Witwe zu einer beabsichtigten Inanspruchnahme für die erfolgte Überzahlung in Höhe von 29.805,89
EUR an. Da diese am 23. August 2003 verstorben ist, kam es nicht zu einem Rückforderungsbescheid.
Mit Schreiben vom 18. November 2003 hörte die Beklagte daraufhin den Kläger zu der beabsichtigten
Inanspruchnahme gemäß § 118 Abs. 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) an. Dieser gab an, das Geld
an Frau B. weitergeleitet zu haben.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Zurückzahlung des
Überzahlungsbetrages in Höhe von 29.805,89 EUR nach § 118 Abs. 4 SGB VI geltend, da dieser über die
Geldleistung verfügt habe.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger Abtretungserklärungen vom 31. März 2004 bzw. 9. und 10. Juli 2004 der
gesetzliche Erben der B. B. - die beiden Söhne J. und D. B. sowie die beiden Kinder des vorverstorbenen dritten
Sohnes B., D. und J. B. - vor. Alle traten mit dieser Erklärung noch bestehende Witwenrentenansprüche der B. B. aus
der Rentenversicherung des P. B. an den Kläger ab. Die Genannten sind gemäß Beschluss des Amtsgerichts in B.
vom 11. Februar 2001 auch Erben des P. B ...
Dem Widerspruch gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2005 teilweise statt. Von der
Bundesknappschaft sei die ausstehende Nachzahlung in Höhe von 6.855,99 EUR an die Beklagte überwiesen worden.
Somit bestehe noch eine Restüberzahlung von 22.949,90 EUR. Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI
seien hierfür erfüllt. Der Kläger habe als Verfügungsberechtigter des Kontos über den geforderten Betrag bankübliche
Zahlungsgeschäfte, nämlich Barabhebungen bzw. Überweisungen, getätigt, zumindest habe er als
Verfügungsberechtigter die banküblichen Zahlungsgeschäfte geduldet. Diese Kontoverfügungen seien aus der
überzahlten Rente ausgeführt worden. Dies ergebe sich anhand der vorhandenen Kontoauszüge der kontoführenden
Bank des Klägers. Eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs sei nicht eingetreten. Die Beklagte habe Kenntnis
von dem Tod des Versicherten erst am 7. November 2002 durch Stellung des Antrags der Witwe auf
Hinterbliebenenrente erlangt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Der Kläger wies mit Schreiben vom 24. Mai 2005 darauf hin, dass er lediglich eine Altersrente in Höhe von 820,13
EUR erhalte und nicht zahlen könne. Mit Anhörungsschreiben vom 28. Juni 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit,
es sei zur Abdeckung der Überzahlung der Einbehalt von 100,00 EUR monatlich beabsichtigt. Der Kläger wandte ein,
dass er lediglich als Zahlungsvermittler fungiert habe. Begünstigte der Überzahlung sei die Familie B. gewesen. Eine
Sozialhilfebedürftigkeit würde allerdings nicht eintreten, da seine Ehefrau eigene Einkünfte habe.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 behielt die Beklagte den überzahlten Betrag in Höhe von 22.949,90 EUR in
monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 200,00 EUR von der Versichertenrente des Klägers ein. Nach nochmaliger
Überprüfung würden aufgrund des Antwortschreibens monatlich 200,00 EUR einbehalten. Der Aufrechnungsbetrag
erscheine auch im Hinblick auf die Gesamtüberzahlung und die eigenen Einkünfte der Ehefrau angemessen. Den
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 zurück.
Auf die hiergegen beim Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage (Az.: S 5 R 433/05) hob die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007 die angegriffenen Bescheide vom 12. Oktober 2005 und 28. November
2005 auf. Der Kammervorsitzende hatte seine Bedenken hinsichtlich der rechtmäßigen Ermessensausübung im
Rahmen des § 51 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) geäußert.
Nach erneuter Anhörung vom 23. Mai 2007 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2007 erneut fest, dass der
überzahlte Betrag in Höhe von 22.949,90 EUR in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 200,00 EUR von der
Versichertenrente einbehalten werde. Die Beklagte halte auch unter Ermessensgesichtspunkten eine Aufrechnung für
geboten. Insoweit werde berücksichtigt, dass der Kläger das Geld an die Verwandten des Verstorbenen weitergeleitet
habe, ohne eigene wirtschaftliche Vorteile daraus abzuleiten. Es werde auch berücksichtigt, dass der Kläger die
weitergeleiteten Gelder wahrscheinlich nicht zurückerlangen werden könne. Die Beklagte habe aber auch die
Interessen der Versichertengemeinschaft zu berücksichtigen, die sparsames und wirtschaftliches Handeln gebieten.
Diese Interessen seien als höherwertig einzustufen würden. Hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung erscheine unter
Berücksichtigung der Höhe des Gesamteinkommens der Familie des Klägers und der Höhe der Gesamtüberzahlung
ein Aufrechnungsbetrag von 200,00 EUR angemessen. Sozialhilfebedürftigkeit trete durch die Aufrechnung nach dem
eigenen Vortrag des Klägers nicht ein.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2007 zurück.
In der vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage (Az.: S 26 R 284/07) hat der Kläger vorgebracht, die
Beklagte habe nach wie vor keine ausreichende Ermessensausübung vorgenommen. Sie habe insbesondere nicht
berücksichtigt, dass sie es gewesen sei, die hier den Fehler gemacht habe. Er habe, da er Bescheide von der
Beklagten nicht erhalten und lediglich Überweisungen auf das von ihm verwaltete Konto des P. B. erhalten habe, nicht
erkennen können, dass die Zahlungen fehlerhaft gewesen seien. Ferner habe er alle Beträge an die Rentenberechtigte
weitergeleitet und selbst in keiner Weise einen Vorteil von dem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten
gehabt. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. April 2008 an das Sozialgericht München
verwiesen, das die Klage mit Urteil vom 24. Juli 2009 abgewiesen hat. Die Voraussetzungen der Aufrechnung nach §
51 Abs. 2 SGB I seien gegeben. Der Kläger beziehe von der Beklagten eine laufende Rente. Die Beklagte habe
ihrerseits gegen den Kläger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI auf
Rückzahlung einer Rentenüberzahlung in Höhe von 22.949,90 EUR. Der Anspruch auf Erstattung einer zu Unrecht
erbrachten Sozialleistung sei mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11. Januar 2005 bestandskräftig festgestellt. Es liege kein Ermessensfehler vor. Vor allem hätte der Kläger durch eine
Überprüfung der Versicherungsnummern, die bei den Rentenzahlungen angegeben waren, ohne Weiteres erkennen
können, dass die Altersrente des Versicherten B. noch mehrere Jahre über dessen Tod hinaus geleistet worden sei.
Außerdem sehe § 118 Abs. 4 SGB VI den Einwand der Entreicherung nicht vor.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger vorgebracht, dass die Beklagte die Überzahlung zu
verantworten habe. Die Forderung, bei jedem Überweisungsvorgang der Beklagten zu prüfen, ob die Zahlung einer
bestimmten Rentenversicherungsnummer zuzuordnen sei, sei überzogen. Er habe von der Beklagten keine Bescheide
und keine Zahlungsmitteilungen erhalten. Er habe lediglich aus reiner Freundschaft für die Eheleute B. bei der
Deutschen Bank ein Konto eingerichtet. Ferner hätte die Beklagte eine Verrechnung zwischen dem der Frau B. B.
zustehenden Altersrentenanspruch und dem Witwenrentenanspruch vornehmen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Juli 2009 sowie den Bescheid vom 12. Juli 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. September 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der
Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Düsseldorf, der Gerichtsakten des Bayer. Landessozialgerichts sowie der
Klage- und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10. September 2007, mit dem die Beklagte eine Aufrechnung vornahm. Durch das gerichtliche Anerkenntnis vom 14.
Februar 2007 wurde der frühere Bescheid vom 12. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.
November 2005 aufgehoben. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner der Bescheid vom 22. Dezember 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2005, mit dem die Beklagte die Rückzahlung des
Überzahlungsbetrags feststellte. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Der damalige Prozessbevollmächtigte
wandte sich erst mit Schreiben vom 24. Mai 2005 an die Beklagte und brachte lediglich vor, dass der Kläger den
geforderten Betrag nicht zahlen könne. Streitig ist damit nur die von der Beklagten daraufhin vorgenommene
Aufrechnung.
Bei einer Aufrechnungserklärung handelt es sich nach allerdings umstrittener Ansicht um einen Verwaltungsakt im
Sinne des § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) (so im Ergebnis auch BSGE 53, 208, 209; a.A.
BVerwG NJW 1983, 776; zum Ganzen KassKomm-Seewald, § 51 SGB I, Rdnrn. 21 u. 34). Der Senat schließt sich
dieser Ansicht an, zumal die Beklagte vorliegend auch die Aufrechnung ausdrücklich durch einen förmlichen Bescheid
erklärte und dessen Recht- und Zweckmäßigkeit im Widerspruchsverfahren durch Erlass des streitgegenständlichen
Widerspruchsbescheides überprüfte. Der Kläger wendet sich gegen die durch diesen Verwaltungsakt vorgenommene
Aufrechnung, die zu einer Kürzung des Rentenauszahlungsbetrags führt. Zulässige Klageart ist damit die
Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Bereits mit einer Aufhebung des Bescheides wird dem Klagebegehren des
Klägers entsprochen, so dass es keiner mit der Anfechtungsklage kombinierten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5
SGG auf Auszahlung der ungekürzten Rente bedarf (so z.B. auch: LSG Baden-Württemberg, vom 2. Juli 2009, Breith.
2010, 93 ff; a.A. BSG vom 24. Juli 2003, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1).
Die Beklagte nahm eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I vor. Danach kann der zuständige Leistungsträger mit
Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis
zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne
der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach
dem SGB II wird. Hierbei sind die Bestimmungen der §§ 387 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend
heranzuziehen. Unstreitig bestehen vorliegend zum einen ein laufender Rentenanspruch des Klägers in Höhe der
ausgezahlten Altersrente von derzeit ca. 900 EUR, zum anderen der mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.
Dezember 2003 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2005 festgestellte
Erstattungsanspruch in Höhe von 22.949,90 EUR.
Sowohl bei der Haupt- als auch der Gegenforderung muss es sich um eine gleichartige Forderung im Sinne eines
Geldleistungsanspruchs handeln. Ferner ist Voraussetzung die Gegenseitigkeit der Ansprüche, die Fälligkeit der
Gegenforderung sowie die Erfüllbarkeit der Hauptforderung des Berechtigten. Ob ein Anspruch auf Erstattung zu
Unrecht erbrachter Sozialleistungen im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I besteht, richtet sich nach den maßgeblichen
Rückforderungsansprüchen, insbesondere nach §§ 45 ff SGB X oder wie vorliegend nach § 118 Abs. 4 SGB VI. Dem
Leistungsträger steht bei der Ausübung des Aufrechnungsrechts ein Ermessensspielraum zu; dieser betrifft sowohl
das Ob als auch das Wie der Aufrechnung.
Nicht mehr zu prüfen ist dabei die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung des Anspruchs gegen den Kläger nach § 118
Abs. 4 SGB VI, da dieser bereits mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11. Januar 2005 bestandskräftig festgestellt und nicht aufgehoben wurde. Die Rechtmäßigkeit des
Erstattungsanspruchs ist nicht gesonderte Voraussetzung der Aufrechnung, vielmehr ist die bestandskräftige
Feststellung des Bestehens dieses Anspruchs ausreichend. Die Forderung, mit der die Beklagte aufrechnet, muss
vollwirksam und fällig sein (s.a. BGHZ 2, 302). Dies ist bereits dann gegeben, wenn die Erfüllung der Forderung
erzwungen werden kann und ihr keine Einrede entgegensteht. Der Senat kann in dem vorliegenden Verfahren deshalb
insbesondere nicht überprüfen, ob der Kläger Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 SGB VI war. Eine Einrede
gegen die Forderung ist nicht vorgebracht und für den Senat nicht ersichtlich, zumal der Kläger nach der Mitteilung der
Deutschen Bank für das Konto, das auf den Namen des Verstorbenen als Kontoinhaber lief, verfügungsbefugt war.
Auch ein Fehler der Beklagten bei der Ermessensausübung ist nicht gegeben. Die Überprüfung des Ermessens durch
den Senat ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt
und eingehalten sind. Insbesondere darf das Gericht bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an
die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Es erfolgt keine Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Entscheidung,
sondern nur deren Rechtsmäßigkeit, d.h. das Gericht überprüft, ob Ermessen ausgeübt wurde, die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Verwaltungsbehörde
von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob alle wesentlichen Umstände ermittelt worden sind (zum
Ganzen: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 54 Rdnr. 28 ff). Der zweite, nun streitgegenständliche
Aufrechnungsbescheid vom 12. Juli 2007 enthält eine umfangreiche Abwägung der maßgeblichen Interessen des
Klägers auf der einen Seite sowie der Versichertengemeinschaft auf der anderen Seite. Entgegen der
Berufungsbegründung des Klägers bewertete die Beklagte dabei auch, dass der Kläger lediglich eine Kontovollmacht
hatte und das Geld ohne eigene wirtschaftliche Vorteile an die Verwandten des Verstorbenen weitergeleitet hat. Auch
sah die Beklagte, dass der Kläger wohl die weitergeleiteten Gelder nicht zurückerlangen kann. Es ist jedoch nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte das Interesse der Solidargemeinschaft auf sparsames und wirtschaftliches Handeln
höher bewertete. Zu Recht verwies sie hierbei auch auf die gesetzgeberische Wertung, wie sie in § 118 Abs. 4 S. 1
SGB VI zum Ausdruck kommt. Soweit danach Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht
erbracht wurden, sind nicht nur die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder
an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches
Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), sondern auch die Personen, die als
Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos
vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des
entsprechenden Betrages verpflichtet. Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger als Verfügenden vor, wie
bestandskräftig festgestellt. Es spielt damit im Rahmen der Aufrechnungsentscheidung nur eine untergeordnete Rolle,
dass der Kläger nur als Verfügender und nicht als Empfänger handelte. Dass er gegebenenfalls keinen unmittelbaren
Vorteil aus der Kontovollmacht hatte und nach eigenen Angaben nur aus Freundschaft bzw. landsmännischer
Verbundenheit handelte, kann dieser Vorschrift aufgrund der Gleichstellung von Empfänger und Verfügenden inzident
sein.
Auch hat die Beklagte entgegen der klägerischen Argumentation die Überzahlung der Rentenleistung bis Dezember
2002 nicht zu verantworten. Unstreitig war ihr der Tod des Versicherten im Jahre 1998 nicht vor November 2002
bekannt geworden. Ähnlich wie der Österreichische Pensionsträger wurde sie von der Familie des Versicherten
pflichtwidrig nicht über den Tod in Kenntnis gesetzt. Dies ist dem Kläger als Kontobevollmächtigten zuzurechnen.
Inwieweit dieser selbst die Überzahlungen hätte erkennen können - immerhin handelte es sich um Rentenleistungen
von zwei verschiedenen Versicherungsträgern und der Kontoauszug der Deutschen Bank enthielt auch jeweils den
Rentenbetrag, den Hinweis auf eine Altersrentenzahlung und die Versichertennummer - kann der Senat im Ergebnis
dahingestellt lassen. Entgegen der Ausführung des Klägers wurde auch nicht zunächst nach dem Tod des
Versicherten für einige Monate ein gekürzter Rentenbetrag überwiesen. Dies ergibt sich aus den für den streitigen
Zeitraum vorliegenden Kontoauszügen bzw. -übersichten.
Soweit dies vor dem Versterben der Frau B. B. noch möglich war, hat die Beklagte auch vorrangig den
Rückforderungsanspruch mit deren Rentenanspruch bzw. dem sich ergebenden Nachzahlungsanspruch verrechnet,
so dass sie mit dem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2005 die Forderung gegenüber dem
Kläger um diesen Betrag reduziert hat.
Wie sich aus § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI ergibt, bleibt ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt, d.h.
diese sind von der Beklagten nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich insoweit um einen
eigenständigen Rückforderungsanspruch gegen die Erben (KassKomm-Polster, § 118 SGB VI Rdnr. 31).
Die Ermessensentscheidung ist auch hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung von 200,00 EUR monatlich nicht zu
beanstanden. Sie hat einerseits die Höhe der laufenden Rente des Klägers, andererseits die Höhe der
Gesamtforderung mit der entsprechend sich ergebenden Laufzeit der Aufrechnung in die Gesamtabwägung
einbezogen. Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I tritt dadurch unstreitig nicht ein; insoweit hat die
Beklagte zutreffend auch die Einkünfte der Ehefrau berücksichtigt. Zudem ist den Interessen des Kläger dadurch
Rechnung getragen worden, dass der von § 51 Abs. 2 SGB I vorgegebene Rahmen der zulässigen Aufrechnungshöhe
nicht bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft, sondern nur zur Hälfte in Anspruch genommen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.