Urteil des LSG Bayern vom 18.01.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.01.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 5 U 72/04
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 205/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 20.04.2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Wohnungshilfe und Hilfsmittel wegen der Folgen eines
Arbeitsunfalls hat.
Die 1968 geborene Klägerin stürzte am 29.01.1999 bei ihrer Tätigkeit als Köchin. Der Durchgangsarzt, der Chirurg
Prof. Dr. W. , diagnostizierte am gleichen Tag eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur rechts. Noch am Unfalltag
wurde eine operative Reposition und Osteosynthese durchgeführt. Nach stationärer Behandlung bis zum 15.02.1999
im Krankenhaus St. J. in R. wurde die Klägerin im orthopädischen Rehabilitationszentrum R. bis zum 01.04.1999
weiter stationär behandelt. Zum Entlassungszeitpunkt gab die Klägerin an, bis auf leichte muskuläre Probleme
keinerlei Beschwerden am operierten Hüftgelenk zu haben. Die Ärzte erwarteten, sie könne ihre berufliche Tätigkeit in
acht bis zehn Wochen, also im Mai 1999, wieder aufnehmen. Wegen der Notwendigkeit, noch Unterarmgehstützen zu
benutzen, wurde eine Haushaltshilfe für vier Stunden täglich bis zum Erreichen der Vollbelastung ohne Gehhilfen
befürwortet. Der Chirurg Dr. D. vermutete im September 1999 eine Hüftkopfnekrose; diese Vermutung wurde durch
eine Skelettszintigraphie vom 08.09.1999 bestätigt.
Die behandelnden Ärzte empfahlen deswegen einen endoprothetischen Hüftgelenksersatz. Die Klägerin konnte sich
zu einer solche Operation nicht entschließen. Im weiteren Verlauf entwickelte sich bei ihr eine zunehmende
depressive Verstimmung bei posttraumatischen Schmerzen.
Im Gutachten vom 14.03.2001 führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. zusammenfassend aus, es
bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den jetzigen Beschwerden (längerdauernde
depressive Reaktion, Reizung des Nervus saphenus rechts); Hinweise auf sonstige anlagebedingte krankhafte
Veränderungen hätten sich nicht gefunden. Das Unfallereignis sei eindeutig die Hauptursache für das Auftreten der
Gesundheitsschädigung. Die Reizung des Nervus saphenus führe zu keiner relevanten Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE). Die längerdauernde depressive Reaktionen sei mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten. Unter
Berücksichtigung der chirurgischen Unfallfolgen sei eine MdE von insgesamt 30 v.H. anzusetzen.
Der Chirurg Prof. Dr. B. führte im Gutachten vom 15.10.2001 aus, die Klägerin habe sich eine mediale
Oberschenkelhalsfraktur rechts mit posttraumatischem Absterben des Hüftkopfes zugezogen. Die Beweglichkeit der
rechten Hüfte sei im Vergleich zu links eingeschränkt. Auch am linken Kniegelenk bestehe eine leichte
Einschränkung der Beweglichkeit. Die Fraktur sei knöchern stabil verheilt. Es sei jedoch zu einer Hüftkopfnekrose
gekommen. Die Klägerin sei in der Lage, ihren eigenen Haushalt weiterzuführen. Eine Hilfe werde lediglich bei
Arbeiten nötig, die zu ebener Erde ausgeführt würden (z.B. bestimmte Putzarbeiten) oder die ein Besteigen von
Leitern oder Stufen erforderten (z.B. Fensterputzen). Schwere Arbeiten seien der Klägerin nicht mehr zuzumuten. Die
MdE betrage bis zum 30.09.2002 30 v.H., dann solle eine Nachuntersuchung erfolgen.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 15.01.2002 Rente auf unbestimmte Zeit in Höhe von 30 v.H. ab
01.08.2001. Als Folgen des Arbeitsunfalles wurden anerkannt: knöchern stabil verheilter medialer Bruch des rechten
Oberschenkelhalses mit einer Stauchung bzw. Deformierung des rechten Hüftkopfes und Verkürzung des rechten
Schenkelhalses, Nekrose am rechten Hüftkopf, reizlose, ca. 10 cm lange und bis auf 0,5 cm verbreiterte
Operationsnarbe am körpernahen rechten Oberschenkel, Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk, minimale
Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, geringe Muskelminderung am rechten Oberschenkel, Minderung der
groben Kraft im rechten Bein, durch Sohlenerhöhungen kompensierte Verkürzung des rechten Beines um 1 cm. Nicht
als Unfallfolgen wurden anerkannt mäßige Senk-Spreizfüße beidseits, mäßige Krampfadern in beiden Beinen,
Übergewicht.
Mit Bescheid vom 01.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 14.03.2003 auf Wohnungshilfe gemäß
§ 41 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) ab. Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie benötigte Hilfe für Bad
und WC, bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Hausarbeit und bei den Fahrten zu Behandlungen und
im privaten Bereich, außerdem ein höheres Bett. Die Beklagte äußerte, Wohnungshilfe sei zu erbringen, wenn infolge
Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur für eine vorübergehende Zeit die Verrichtungen des täglichen
Lebens nicht und nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausgeführt werden könnten, oder die Wohnung nicht oder
nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreicht oder verlassen werden könne. Diese Voraussetzungen lägen nicht
vor.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2004 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) hat die Klägerin die Gewährung von Wohnungshilfe und Hilfsmitteln
begehrt.
Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen des Orthopäden Dr. H. und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K.
hat das Sozialgericht den Chirurgen Dr. K. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Im Gutachten vom 18.05.2003
hat Dr. K. die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen mit einer MdE ab dem Wegfall des Verletztengeldes,
31.7.2001, mit 30 v.H. bestätigt. Die Klägerin sei trotz der Unfallfolgen in der Lage, ihren eigenen Haushalt
weiterzuführen. Allerdings sollten schweres Heben und Tragen, Putzarbeiten im Knien und Arbeiten auf Leitern
vermieden werden. Fahrten zu Untersuchungen und Behandlungen könne die Klägerin selbst durchführen, und zwar
seit Ausheilung der Operationsfolgen, also mindestens ab Dezember 1999. Zu diesem Zeitpunkt sei sie auf keinerlei
Hilfsmittel, Krücken, Stützen und dergleichen angewiesen gewesen. Schmerzen und Bewegungseinschränkung lägen
seitdem noch im mäßigen Bereich.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. hat im Gutachten
vom 10.10.2003 ausgeführt, psychische Begleitreaktionen, wie sie bei der Klägerin vorlägen, seien abhängig von den
charakterlichen Primärgegebenheiten und könnten nicht als objektive Unfallfolgen angesehen werden.
Die Klägerin übergab ein Attest des Dr. K. vom 28.11.2003: sie leide weiterhin unter den bekannten psychisch und
physisch belastenden traumatischen Folgezuständen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.04.2004 abgewiesen. Dr. K. und Dr. G. hätten überzeugend
ausgeführt, dass die Klägerin durchaus noch in der Lage sei, in ihrer Wohnung Verrichtungen des täglichen Lebens
selbstständig ohne zumutbare Nachteile und Erschwernisse auszuführen. Sie sei auch in der Lage, die
Räumlichkeiten ohne zumutbare Erschwernisse aufzusuchen, so dass Umbaumaßnahmen nicht veranlasst seien.
Auch sei die Klägerin weder bettlägerig noch gehbehindert und daher nicht auf besondere Hilfsmittel angewiesen. Die
Voraussetzungen des § 41 SGB VII seien nicht erfüllt.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, ihre Unfallfolgen seien so schwer, dass ihr
Leistungen in Form von Wohnungshilfe und weiteren Hilfsmitteln zustünden.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag, den Gerichtsbescheid des SG Regensburg vom 20.04.2004 aufzuheben
und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
27.02.2004 zu verurteilen, ihr Wohnungshilfe und weitere Hilfsmittel zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten für rechtens erklärt, die Gewährung von
Wohnungshilfe gemäß § 42 SGB VII und anderen Hilfsmitteln abzulehnen. Ein begründeter Anspruch der Klägerin auf
die Gewährung dieser Leistungen besteht insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen und
Gutachten nicht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidungen als unbegründet zurückgewiesen wird. (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.