Urteil des LSG Bayern vom 24.09.2002

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, hallux valgus, diabetes mellitus, arbeitsmarkt, erwerbsunfähigkeit, zustand, erwerbsfähigkeit, ausbildung, krankheit, arbeitsstelle

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.09.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 3 RJ 1744/98 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 39/02
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. September 2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Rente aus der deutschen Versicherung der Klägerin wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
ab Antragstellung im Oktober 1996.
Die am 1948 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im ehemaligen
Jugoslawien.
Sie hat zwischen dem 07.06.1966 und 13.02.1976 99 Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt und
zwischen 1963 und 1965 und ab Oktober 1977 bis Oktober 1996 zur jugoslawischen Versicherung für insgesamt 21
Jahre und 7 Monate Beiträge bezahlt. Nach ihren Angaben bei den Untersuchungen hat sie keinen Beruf erlernt und
war als Reinigungsfrau und Fabrikarbeiterin beschäftigt.
Sie beantragte am 18.10.1996 beim jugoslawischen Versicherungsträger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach dem
Untersuchungsbericht vom 04.09.1997 ist die Klägerin nicht mehr vollschichtig erwerbsfähig und kann weder als
halbqualifizierte Arbeiterin in einer Kosmetik- und Seifenfabrik noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als zwei
Stunden täglich arbeiten.
Die Beklagte veranlasste vom 15.06. bis 17.06.1998 eine Untersuchung der Klägerin in der Untersuchungsstelle
Regensburg. Dort wurden die Diagnosen gestellt: 1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei
Abnutzungserscheinungen und Bandscheibenschäden, vorwiegend in Höhe L 5/S 1. Derzeit kein Anhalt für
wesentliche Nervenwurzelreizung oder Nervenwurzelschädigung. 2. Abnutzungserscheinungen an den Hüft- und
Kniegelenken. 3. Krampfaderleiden beidseits. Zustand nach mehreren operativen Eingriffen. Das Leistungsvermögen
der Klägerin sei unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde zwar etwas beeinträchtigt, sie könne allerdings
vollschichtig leichte Arbeiten ohne ausschließliches Stehen und Gehen und ohne häufiges Bücken noch vollschichtig
verrichten.
Mit Bescheid vom 03.07.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Ihren Widerspruch, eingegangen am 24.07.1998, begründete die Klägerin mit der in Jugoslawien festgestellten
Invalidität.
Nach Auswertung des übersandten ärztlichen Attests wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.1998
den Widerspruch zurück. Der Prüfarzt Dr.D. war zum Ergebnis gekommen, eine Änderung der Befunde liege nicht vor.
Das Leistungsvermögen sei noch als vollschichtig einzustufen.
Die Klageschrift vom 10.12.1998 ist beim Sozialgericht am 18.02.1998 eingegangen. Die Klägerin sei mit dem
Bescheid un- zufrieden und bitte, die gesamte medizinische Dokumentation zu überprüfen.
Das Sozialgericht veranlasste eine Untersuchung bei Dr.Z. , die am 19.09.2001 stattfand. Dr.Z. bestätigte die
bisherigen Diagnosen. Es bestand ein gut eingestellter Bluthochdruck ohne wesentliche Rückwirkung auf das Herz-
Kreislaufsystem. Bezüglich der Hüft- und Kniegelenke konnten keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben
werden, Ober- und Unterschenkelmuskulatur waren gut ausgeprägt, das Gangbild unauffällig. Leichte bis
mittelschwere Arbeiten seien noch vollschichtig zumutbar, ebenso sei die Gehstrecke nicht eingeschränkt und die
Benutzung des Kfz möglich. Die Umstellungs- fähigkeit auf ungelernte Tätigkeiten sei nicht herabgesetzt.
Mit Urteil vom 21.09.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab mit der Begründung, bei vollschichtigem
Leistungsvermögen erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für die Rente nicht, da sie als Ungelernte auf alle
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar sei.
Zur Begründung ihrer Berufung vom 23.01.2002 gegen das im Januar zugestellte Urteil trug die Klägerin vor, das
Gutachten von Dr.Z. sei weder objektiv noch richtig. Dr.Z. habe nicht angegeben, dass der Blutdruck bei der
Untersuchung bei 200/100 mmHg gelegen habe und sich dies zwangsläufig auf das Herz-Kreislaufsystem auswirken
müsse. Auch seien die Knie- und Hüftgelenksbeschwerden größer als Dr.Z. dies beschreibe. Aufgrund dieser Leiden
sei sie nicht in der Lage zu arbeiten.
Zu gerichtlichen Sachverständigen wurden der Internist Dr.E. und der Orthopäde Dr.Z. bestellt.
Dr.E. hat in seinem Gutachten vom 08.07.2002, das auf der ambulanten Untersuchung vom 25.06.2002 beruht, als
Gesundheitsstörungen benannt: 1. Rezidivvarikosis bei Zustand nach zweimaliger Venenoperation, Zustand nach
Thrombophlebitis, beginnende venöse Insuffizienz. 2. Verdacht auf arteriellen Hypertonus. 3. Gefäßrisikofaktoren. a)
Übergewicht. b) Hyperlipidämie. c) Verdacht auf Diabetes mellitus. 4. Kleines Vorhofseptumaneurysma mit nicht
therapierbedürftigen Extrasystolen. Dr.E. sah die Leistungsfähigkeit im Wesentlichen durch das Venenleiden
eingeschränkt, während der Bluthochdruck nur gering ausgeprägt sei und die vorhandenen Risikofaktoren noch zu
keinen relevanten Funktionseinschränkungen geführt hätten. Seit Oktober 1996 könne die Klägerin noch acht Stunden
täglich unter den üblichen Bedingungen vollschichtig arbeiten, am besten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und
Sitzen, wobei dauerhaft stehende Tätigkeiten nicht mehr möglich sind und Tätigkeiten in Hitze und Nässe ebenso zu
vermeiden sind wie Tätigkeiten, bei denen Schutzkleidung getragen werden müsse.
Dr.Z. stellte die Diagnosen: 1. Lumboischialgie linksbetont sowie chronische Lumbalgie bei degenerativen
Veränderungen der Bandscheiben und Wirbelgelenke L 2 bis S 1, angeborene Übergangsstörung L 5 ohne
Nervenausfallerscheinungen. 2. Blandes Cervikal- und Thorakalsyndrom mit paravertebralen Muskelverspannungen
ohne neurologische Komponente. 3. O-Beinverformung beider Kniegelenke mit beginnender Gelenkarthrose im inneren
Gelenkspaltbereich ohne Gelenkkapsel- verdickung. 4. Zustand nach Varizenoperation mit reizfreien Narben beider
Beine. Entzündlicher Fersensporn links plantar bei nach- gewiesenem Fersensporn an beiden Fersenbeinen. Deutliche
Hallux-valgus-Bildung beidseits bei durchgetretenem Senk-Spreizfuß. 5. Leichtes Impingement beider Schultergelenke
ohne nachweisbare Strukturdefekte. Ein Vergleich mit dem Gutachten Dr.Z. zeige, dass seit 1996 eine
Verschlechterung eingetreten sei, insbesondere musste nochmal eine Varizenrevisionsoperation durchgeführt werden.
Das Leistungsvermögen ab Oktober 1996 sei mit vollschichtig zu beurteilen, es bestünden hingegen qualitative
Einschränkungen.
Die Firma K. teilte mit, die Klägerin habe dort zwischen September 1973 und Februar 1976 als Kabelarbeiterin
ungelernte Arbeiten verrichtet. Die Anlernzeit habe zwei Stunden betragen. Bezahlt wurde die Klägerin nach
Lohngruppe 1 des Tarifvertrags Metall Nordwürttemberg-Nordbaden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Landshut vom 21.09.2001 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 03.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1998 aufzuheben und ihr ab Antrag Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer.
Landes- sozialgerichtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist
sich jedoch als unbegründet.
Das Urteil des SG sowie der Bescheid der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist nicht erwerbsunfähig
im Sinne des § 44 Abs.2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) a.F., da sie noch nicht infolge von
Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare
Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Sie ist aber auch
nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI a.F., da ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg
ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.1996
geltenden Fassung). Die Definition von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist auch durch die nachfolgenden
Neufassungen (§ 43 SGB VI in der bis 31.03.1999 bzw. bis 31.12. 2000 geltenden Fassung) nicht geändert worden.
Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der jeweiligen ab 01.01.2001 bzw.
Januar 2002 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren
vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die hier
genannten Tatbestandsmerkmale von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor. Zwar ist das
Leistungsvermögen der Klägerin eingeschränkt, sie ist aber durchaus in der Lage, noch vollschichtig, d.h. acht
Stunden am Tag, seit Oktober 1996 leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es sich um Arbeiten möglichst im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen handeln sollte,
bei denen ein Heben und Tragen sowie ein dauerndes Arbeiten auf Leitern ebenso zu vermeiden ist wie häufige
Überkopfbewegungen oder monoton wiederkehrende Montagearbeiten. Zu vermeiden sind auch Tätigkeiten in Hitze
oder Nässe und Tätigkeiten, bei denen überwiegend Schutzkleidung, wie z.B. Gummistiefel getragen werden muss.
Der Klägerin kann nicht mehr vollschichtig eine sitzende sowie eine dauernde stehende Tätigkeit abverlangt werden.
Allerdings sind ihr die üblichen Anmarschwege von mehr als 500 m von der Wohnung zum öffentlichen Verkehrsmittel
oder zur Arbeitsstelle zumutbar und sie kann sich auch noch auf andere als die bisher verrichteten Tätigkeiten
umstellen.
Bei dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die Gutachten der im Berufungsverfahren gehörten ärztlichen
Sachverständigen Dr.E. und Dr.Z. sowie den im sozialgerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr.Z ...
Diese haben die früher festgestellten Gesundheitsstörungen und die eingereichten Unterlagen sorgfältig ausgewertet
und gewürdigt, eine umfangreiche Befunderhebung selbst durchgeführt und die Leistungseinschränkungen
überzeugend dargelegt. Dabei haben sie übereinstimmend die Auffassung bekundet, dass bei der Klägerin zwar
gewisse Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind, sie aber bei Beachtung dieser
Einschränkungen noch in der Lage ist, acht Stunden täglich Tätigkeiten auszuüben. Die Gutachter, allesamt erfahrene
Sachverständige, die mit dem Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit bestens vertraut sind, haben ihre
Beurteilung sorgfältig dargelegt und schlüssig begründet. Die in der Berufungsbegründung gerügte Fehleinschätzung
des Bluthochdrucks mit Rückwirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem hat sich ebenso wenig beweisen lassen wie die
nach Auffassung der Klägerin wesentlich schwerwiegenderen Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule, der Knie und
der Hüftgelenke. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde sowohl von Dr.Z. als auch von den gerichtlichen
Sachverständigen Dr.E. und Dr.Z. das Venenleiden berücksichtigt. Dr.E. hat durch mehrere Untersuchungen wie das
Ruhe-EKG, Ergometrie, aber auch durch Sonographie des Abdomens und der Beinvenen sowie durch
Laboruntersuchungen und die von ihm veranlasste kardiologische Zusatzuntersuchung von Dr.G. die Befunde auf
internem Gebiet sorgfältig ermittelt und sich ausführlich mit den vorgebrachten Beschwerden der Klägerin
auseinandergesetzt.
Es besteht zwar möglicherweise ein diastolischer Hochdruck, aber kein Befund im Sinne einer hypertensiven
Herzerkrankung. Der grenzwertige Hochdruck bedingt keine Leistungseinschränkung. Der 1985 in Jugoslawien
festgestellte Mitralklappenprolaps, den Dr.Z. nicht bestätigen konnte, hat auch nach Auffassung von Dr.E. keine
schwerwiegende Leistungsminderung zur Folge. Bei der Untersuchung haben sich keine Hinweise für eine Herzin-
suffizienz ergeben. Das bei der Echokardiographie festgestellte kleine Vorhofseptumaneurysma wurde von Dr.G. und
Dr.E. als harmlose Normvariante interpretiert, die keiner weiteren Abklärung bedarf. Vereinzelt auftretende
Herzrhythmusstörungen, wie sie auch im Rahmen der Untersuchung nachgewiesen wurden, können dadurch bedingt
sein, wobei bei unauffälliger Herzkontraktion eine kardial bedingte Leistungseinschränkung ausgeschlossen werden
kann. Die von der Klägerin geklagte Belastungsdyspnoe konnte weder kardial noch pulmonal erklärt werden. Aufgrund
eines gewissen Gefäßrisikos und der Befunde bei dem bereits bei 50 Watt abgebrochenen EKG ist nicht völlig
auszuschließen, dass eine coronare Herzerkrankung vorliegt, diese ist aber mit Sicherheit nicht sozialmedizinisch
leistungsmindernd. Im Übrigen ist das Leistungsvermögen der Klägerin besonders durch die Venenerkrankung mit
mehrmals abgelaufener Thrombophlebitis beeinträchtigt, bei den jetzigen Untersuchungen konnte eine Insuffizienz
ausgeschlossen werden. Die durchaus behandelbaren Beschwerden führen aufgrund der geringen Ausprägung der
Insuffizienz nicht zu einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens. Allerdings sollte die Klägerin keine
schweren und dauerhaft mittelschweren körperlichen Tätigkeiten mehr ausüben sowie keine Tätigkeiten, die dauerhaft
im Stehen verrichtet werden müssen. Bei überwiegend sitzender Tätigkeit sollte die Möglichkeit eines
Positionswechsels gegeben sein. Daneben bestehen bei der Klägerin die durch das orthopädische Gutachten von
Dr.Z. beschriebenen Gesundheitsstörungen, wobei neurologische Komponenten nicht nachgewiesen werden konnten.
Es bestehen keine Einschränkungen der motorischen oder sensibelen Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten,
die Fingerbeweglichkeit ist ausreichend frei, der Spitzgriff des Daumens ist ebenso möglich wie der Faustschluss.
Auch eine Beeinträchtigung des Gehvermögens liegt nicht vor. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens
ist zu verneinen.
Nach dem Leistungsvermögen ist weitere Ausgangsebene für die Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar § 43 SGB VI
Rdnr.21 ff. mit weiteren Nachweisen). Auszugehen ist dabei von dem Beruf, den die Klägerin in der Bundesrepublik
ausgeübt hat (Niesel a.a.O. Rdnr.26). Wie die Arbeitgeberauskünfte sowie der eigene Vortrag der Klägerin zeigen, war
sie in der Bundesrepublik ausschließlich als ungelernte Arbeiterin, zunächst als Stationshilfe und zuletzt als
Kabelarbeiterin bei der Firma K. tätig. Die Tätigkeit als Kabelarbeiterin wurde vom Arbeitgeber als ungelernte Arbeit
mit einer Anlernzeit von zwei Stunden angegeben und wurde nach der Lohngruppe 1 des Tarifvertrags I Metall
Nordbaden-Nordwürttemberg bezahlt. In diese Lohngruppe, die niedrigste Lohngruppe des genannten Tarifvertrags,
werden Arbeiten mit geringer Belastung, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse und ohne jegliche Ausbildung nach
kurzer Anweisung ausgeführt werden können, eingestuft. Die Klägerin als ungelernte Arbeiterin ist somit auf alle
sonstigen angelernten und ungelernten Tätigkeiten auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt verweisbar. Inwieweit sie die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kabelarbeiterin noch ausüben könnte, muss offen bleiben, da nicht bekannt ist, ob sie
diese Tätigkeit ausschließlich im Sitzen verrichtete. Unabhängig von der Zumutbarkeit der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit kann die Klägerin aber auf alle anderen Tätigkeiten verwiesen werden, die mit den gesundheitlichen
Einschränkungen vereinbar sind (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr.7, SozR 3-2200 § 1247 Nr.8). Die Benennung einer
konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts wäre nur erforderlich, wenn eine bei der Klägerin nicht gegebene
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung
vorliegen würde. Nur dann müsste von einem verschlossenen Arbeitsmarkt für die Klägerin ausgegangen werden.
Nachdem die Klägerin auch beim Zurücklegen von Wegen zu und von der Arbeitsstelle bzw. einer Haltestelle eines
öffent- lichen Verkehrsmittels keinen relevanten Einschränkungen unterliegt, weil sie in der Lage ist, viermal täglich
deutlich mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.23) und die Funktion der Hände
vollständig erhalten ist und auch z.B. keine zusätzlichen oder unüblichen Arbeitspausen erforderlich sind, bestehen
keine ernsten Zweifel daran, dass die Ver- sicherte mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb
einsetzbar ist. Der Großteil der vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen, nämlich der Ausschluss von
Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder ausschließliches Sitzen erfordern, in Kälte oder Nässe verrichtet werden,
mit häufigem Bücken oder Steigen auf Treppen und Leitern einhergehen, sind vom Großen Senat des BSG bereits als
Beispielsfälle dafür genannt worden, dass diese Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung
veranlassen müssen (Großer Senat vom 19.12.1996 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Auch der Ausschluss von
Überkopfarbeiten engt das Tätigkeitsfeld leichter bis gelegentlich mittelschwerer körperlicher Arbeit nicht weiter ein,
weil derartige Tätigkeiten ohnehin nicht typisch für körperlich leichte Arbeiten sind. Erwerbsunfähigkeit liegt erst dann
vor, wenn der Leistungsgeminderte einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz nicht
finden kann, weil es solche Arbeitsplätze nicht gibt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es jedoch
auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik für Vollzeittätigkeit Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang und
dementsprechend ist auch der Arbeitsmarkt für den Versicherten offen. Ausnahmen werden nur in den bereits
erwähnten Katalogfällen (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.19, 22) anerkannt, worunter die Klägerin jedenfalls nicht fällt.
Maßgeblich ist dabei ausschließlich der Arbeitsmarkt der Bundesrepublik.
Dementsprechend bestimmt § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare
Tätigkeit vollschichtig ausüben kann und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl.
zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 =
SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8). Darüber hinaus ist es unerheblich, ob die Klägerin auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tatsächlich einen entsprechenden Arbeitsplatz erlangen könnte, denn bei vollschichtig
einsatzfähigen Versicherten ist der Arbeitsmarkt grundsätzlich als offen anzusehen und das Risiko der
Arbeitsvermittlung ist von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der Rentenversicherung zu tragen.
Gleichwohl hat der Senat zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen einbezogen, dass die Klägerin in ihrem
Heimatland bereits Invalidenrente bezieht. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung sind jedoch allein
nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen
festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen mit
der Republik Jugoslawien, da hier lediglich eine Gleichbehandlung jugoslawischer Staatsangehöriger mit deutschen
Staatsbürgern geregelt ist. Keinesfalls ist dort eine Bindungswirkung der jugoslawischen Rentenbescheide für die
deutsche Rentenversicherung festgelegt worden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Klägerin, die keinen
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, erst recht nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der
Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 SGB VI a.F.) und darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen des ab 01.01.2001
geltenden § 43 SGB VI erfüllt, da sie nach den ärztlichen Feststellungen, die von ihr durch weiteren Vortrag gar nicht
angegriffen wurden, noch mehr als sechs Stunden, nämlich acht Stunden täglich, in der Lage ist zu arbeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.