Urteil des LSG Bayern vom 27.09.2010

LSG Bayern: hauptsache, ausschluss, geldleistung, rechtsmittelbelehrung, ausnahme, rückforderung, form, zivilprozessordnung, adresse

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 36 AL 976/09
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 133/10 B PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.04.2010 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In einem Klageverfahren um die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld (einschl. Beiträge) iHv gesamt
EUR 590,53 wegen fehlender Verfügbarkeit hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 23.04.2010 die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Dagegen hat der Kläger
Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Sozialgericht habe die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint, weil er
nachweislich im streitigen Zeitraum noch unter seiner der Beklagten angegebenen Adresse verfügbar gewesen sei.
Der Kläger beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.04.2010 aufzuheben und ihm für die Klage
gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2009
Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beklagte hält ihre Entscheidung für zutreffend und beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§§ 172 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz - SGG, §§ 73 a SGG, 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), weil in der Hauptsache nur EUR
590,53 streitig sind und somit der Beschwerdewert von EUR 750,00 nicht erreicht wird. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet
gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden
dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Gemäß
§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 1 ZPO können ungünstige Beschlüsse des
Sozialgerichts zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, insbesondere eine Ablehnung wegen mangelnder
Erfolgsaussicht, mit einer Beschwerde angefochten werden. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO gilt dies jedoch
nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache eine Berufung ausschließt. Dies ist eine andere Bestimmung im Sinn von §
172 Abs. 1 SGG. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG ist eine Berufung statthaft, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, EUR 750,00 übersteigt, sofern nicht eine
laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen ist. Da der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache sich
mit EUR 590,53 errechnet, wird der gesetzliche Berufungsgrenzwert nicht überschritten. Damit ist auch die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO nicht statthaft (Bayer.
LSG Beschluss vom 22.10.2009 - L 7 AS 525/09 B PKH; Beschluss vom 30. März 2010 - L 9 B 77/06 AL PKH). Dem
entspricht mittlerweile auch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (idF des Art. 6 des 3. SGBIVuaÄndG v. 5.8.2010, BGBl. I vom
10.8.2010, S. 1131) für die dort genannten Verfahren. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der anderweitigen
Rechtsprechung (zB LSG Celle, Beschluss vom 09.06.2008, L 9 B 117/08 AS; LSG Stuttgart vom 23.02.2009 - L 13
AS 3835/08 B PKH). § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist nicht als eine abschließende Regelung für den Ausschluss der
Prozesskostenhilfe-Beschwerde anzusehen. Nach dieser Regelung ist eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn eine
Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen erfolgt. Diese Vorschrift regelt einen anderen Ausschlussgrund, der inhaltlich von § 127 Abs. 2 S.2
ZPO abweicht (dort schwer lesbar doppelt verneint), ist aber nicht als abschließende Regelung für
Beschwerdeausschlüsse aus anderen Gründen zu sehen. Dies zeigt § 172 Abs. 1 SGG der auf andere Bestimmungen
zum Beschwerdeausschluss verweist. Es wäre auch schwer vorstellbar, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 444) durch die
Einführung von § 172 Abs. 3 SGG die Sozialgerichtsbarkeit einerseits entlasten wollte (so BT-Drs. 16/7716, S. 1 und
2) und andererseits den Beschwerdeausschluss wegen Unterschreiten des Berufungsbeschwerdewertes nach § 127
Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO hätte beseitigen wollen (so auch LSG Celle Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL,
LSG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2008, L 8 AS 4968/08, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, L
34 B 2136/08 AS ER und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.08.2009, L 8 B 258/09).
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht
als unzulässig zu verwerfen, weil in der Hauptsache die Berufung mangels Erreichens der Rechtsmittelsumme nach §
144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft ist. Die anderslautende Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss
des Sozialgerichts München vom 23.04.2010 bleibt insoweit unbehelflich, weil der Beschluss den gesetzlich
des Sozialgerichts München vom 23.04.2010 bleibt insoweit unbehelflich, weil der Beschluss den gesetzlich
begründeten Ausschluss der Beschwerde nicht abändern kann. Auf die übrigen Anforderungen der Prozesskostenhilfe
nach § 73a SGG, §§ 114 ff ZPO ist damit nicht mehr einzugehen. Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet,
§ 127 Abs. 4 ZPO iVm § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG § 73a SGG iVm § 127 Abs 2,3 ZPO.