Urteil des LSG Bayern vom 06.09.2006

LSG Bayern: diabetes mellitus, stationäre behandlung, die post, berufliche erfahrung, berufliche tätigkeit, wartezeit, republik, schlosser, zumutbare tätigkeit, firma

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.09.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 11 RJ 1080/03 A
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 149/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Dezember 2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1950 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist legte in der Republik Bosnien und
Herzegowina anrechenbare Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.1976 bis
03.04.1992 und in der Republik Kroatien vom 23.09.1991 bis 30.06.1996 zurück. In der Bundesrepublik Deutschland
weist er im Zeitraum vom 04.11.1968 bis 12.11.1974 insgesamt 54 Pflichtbeiträge auf. Vom 19.11.1974 bis
13.11.1975 war er in der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos gemeldet. Seit dem 12.05.1998 bezieht er in der
Republik Kroatien eine Invalidenrente.
Der Kläger erlernte in der früheren sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den Beruf eines
Flugzeugklempners. Er legte das Prüfungszeugnis vor, wonach er die dritte Klasse als Abschlussklasse der Schule
mit praktischer Ausbildung mit Erfolg ablegte, außerdem das Zeugnis vom 30.04.1996, woraus sich die Befähigung für
Arbeiten eines angelernten Arbeiters im Schweißerberuf ergibt. Nach seinen Angaben arbeitete er in der
Bundesrepublik Deutschland als qualifizierter Schlosser und Schweißer. Der deutsche Arbeitgeber, die Firma E.
GmbH, bei der der Kläger zuletzt im Zeitraum vom 04.02.1974 bis 12.11.1974 beschäftigt war, teilte mit Auskunft vom
03.04.2003 mit, dieser sei als Schlosser eingesetzt gewesen, wobei er Tätigkeiten verrichtet habe, die im Allgemeinen
von Facharbeitern ausgeübt würden. Ein Ausbildungsabschluss sei nicht nachgewiesen worden, der Kläger habe aber
über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt. Er sei zunächst
nach der Einstiegslohngruppe sechs und zuletzt in Lohngruppe sieben des Metalltarifvertrages entlohnt worden.
Mit Bescheid vom 10.04.2003 und Widerspruchsbescheid vom 18.08.2003 lehnte die Beklagte den am 19.06.2000
gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab und führte aus, die
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erwerbsminderung würden nicht vorliegen, weil der Kläger noch
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Stufe der
Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen, so dass er entsprechend dem Leistungsvermögen auf einfach angelernte
Tätigkeiten, die sich durch die Qualitätsmerkmale der Einweisung und Einarbeitung auszeichnen würden, wie
Tagespförtner, Briefsortierer und Verpacker leichter Gegenstände, verweisbar sei. Informationen zum
Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen entnahm die Beklagte einem in Z. erstatteten
Rentengutachten des Neuropsychiaters Dr.R. vom 11.12.2002 aufgrund einer Untersuchung vom 30.09.2002, weiteren
medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers sowie Stellungnahmen des Dr.D. vom 17.03.2003 und
17.07.2003, der sich der Leistungsbeurteilung des Dr.R. unter Berücksichtigung der bei dem Kläger festgestellten
Gesundheitsstörungen Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck, Übergewichtigkeit bei Fettstoffwechselstörungen,
beginnende hirnorganische Leistungsstörung, neurotische Störung, Minderung des Hörvermögens, nahezu Blindheit
links und Blutzuckererkrankung ohne Komplikationen anschloss. Bezüglich des beruflichen Werdegangs des Klägers
stützte sich die Beklagte auf die Auskunft der Firma E. GmbH.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozial- gericht Landshut (SG) erhoben und beantragt, die
Beklagte zur Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu verurteilen. Das SG hat medizinische
Sachverständigengutachten der Ärztin für Psychiatrie und Sozialmedizin Dr.M. (Gutachten vom 29.11.2004) und der
Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. (Gutachten vom 29./30.11.2004) eingeholt. Die Gutachter diagnostizierten bei dem
Kläger einen Bluthochdruck mit hypertensiver Herzerkrankung, eine chronische Bronchitis, einen Diabetes mellitus bei
Adipositas, Fettleber und Harnsäurestoffwechselstörung, eine funktionelle Einäugigkeit nach perforierender
Hornhautverletzung als Kind, eine Facialislähmung links, eine chronisch depressive Entwicklung, eine
posttraumatische Belastungsstörung, Hals- und lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen
Veränderungen sowie nebenbefundlich einen Zustand nach Rippenserienfrakturen links, einen Zustand nach Schuss-
bzw. Splitterverletzungen, eine Hiatushernie und eine Schwerhörigkeit ohne Beeinträchtigung der Verständigung. Der
Kläger wurde von Dr. T. zusammenfassend für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines
Arbeitsverhältnisses, insbesondere ohne zusätzliche Pausen, leichte Arbeiten ohne Haltungskonstanz, zu ebener
Erde, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck und ohne Nacht- und
Wechselschicht acht Stunden täglich zu verrichten. Es bestünde zwar eine Einschränkung, sich noch auf eine neue
Berufstätigkeit umzustellen. Dies gelte jedoch nicht für Tätigkeiten, die eine Anlern-/Einarbeitungszeit von wenigen
Wochen erfordern würden. Als Schlosser könne der Kläger aber nicht mehr tätig sein. Mit Urteil vom 01.12.2004 hat
das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung. Er verfüge über ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Er sei auch nicht berufsunfähig, weil kein Nachweis für den Berufsschutz eines Facharbeiters bestünde. Die
Einstiegslohngruppe sechs entspreche einer Anlerntätigkeit im oberen Bereich, so dass der Kläger auf die Berufe
Sortierer, Pförtner und Verpacker zumutbar zu verweisen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, er habe eine dreijährige Ausbildung als
Flugzeugmechaniker erhalten, wobei er Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die für alle metallverarbeitenden
Berufe erforderlich seien. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er auch Facharbeitertätigkeiten als Schlosser habe
ausüben können. Dies werde auch von der Firma E. GmbH bestätigt. Entscheidend sei auch, dass er zuletzt nach der
Lohngruppe sieben bezahlt worden sei. Er könne aus gesundheitlichen Gründen die genannten Verweisungstätigkeiten
nicht ausüben und verweise auf ein berufskundliches Gutachten, welches im Zusammenhang eines Rechtsstreit beim
Sozialgericht Magdeburg mit dem Az.: S 19 J 195/95 am 06.03.1998 erstellt worden sei, außerdem auf eine
berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 30.09.2004 sowie auf Befundberichte der Dr.K. vom
28.07.2005, des Dr.P. vom 29.07.2005, der Dr.B. vom 10.11.2004 und den nicht datierten Befundbericht des Dr.K ...
Außerdem hat der Kläger darauf hingewiesen, er habe die berufliche Tätigkeit als Schlosser in der Bundesrepublik
Deutschland mit Beginn der Arbeitslosigkeit nicht aufgegeben. Er habe sich damals als arbeitssuchend für eine
qualitativ gleichwertige Tätigkeit gemeldet. Aus der vorgelegten Versicherungskarte gehe die Tätigkeit bei der Firma
E. GmbH hervor.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2006 legte der Kläger weitere Befundberichte aus seiner Heimat vor, nämlich der Dr.V. vom
26.07.2005 und 24.07.2006, des Krankenhauses M. vom 24.07.2002, 28.08.2002, 29.07.2005, 09.10.2005,
02.02.2006, 04.04.2006, des Dr.M. vom 15.05.2006, 19.07.2006 und 21.07.2006, nicht datierte Befundberichte des
Dr.K. und Dr. M. , Befundberichte des Dr.P. vom 04.04.2006, des Gesundheitsamts M. vom 01.06.2006, des Dr.C.
vom 04.06.2006, des Dr.K. vom 23.06.2006, des Dr.J. vom 08.07.2006 sowie des Dr. L. vom 19.07.2006. Außerdem
teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 31.06.2006 mit, wegen einer massiven Verschlechterung habe es einer
Behandlung auf der Intensivstation bedurft.
Der Senat hat den von dem Kläger benannten Zeugen U. K. zur Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers bei der Firma
E. GmbH gehört. Dieser gab an, er gehe davon aus, dass der Kläger als Schweißer beschäftigt worden sei. Darauf
deute die für die damalige Zeit relativ gute Bezahlung mit einem Stundenlohn im Jahre 1974 von 8,80 DM hin. Der
Versuch des Senats, die Akte der Arbeitsagentur für Arbeit A. beizuziehen, blieb erfolglos, weil keine Unterlagen und
Daten (mehr) vorliegen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 01.12.2004 und des Bescheids
vom 10.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2003 die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund
seines Antrags vom 19.06.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsun- fähigkeit, weiter
hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte übersandte die Stellungnahme des Dr.L. vom 16.03.2006 und führte aus, ein Berufsschutz könne schon
deshalb nicht angenommen werden, weil die Wartezeit bei Beendigung der Beschäftigung in der Bundesrepublik
Deutschland vom 04.11.1968 bis 12.11.1974 nicht erfüllt sei. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 19.11.1974 bis
13.11.1975 sei als Anrechnungszeit nicht zu berücksichtigen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen
und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des
SG, der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch
unbegründet. Das Urteil des SG vom 01.12.2004 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung.
Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung
vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000
geltenden Fassung (a.F.) zu messen, weil geltend gemacht ist, dieser Anspruch bestehe bereits seit einem Zeitpunkt
vor dem 01.01.2001 (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des
SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß vorgetragen ist, es sei
jedenfalls ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben
(vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähig- keit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., weil er ab dem
Zeitpunkt des Rentenantrags vom 19.06.2000 bis jetzt nicht im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. berufsunfähig ist.
Nach dieser Vorschrift sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähig- keit aus gesundheitlichen
Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.1 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen
die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Be- rufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43
Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F.). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei
die jeweilige Arbeitsmarktla- ge nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI).
Diese Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit liegen bei dem Klä- ger nicht vor. Zwar ist das nach § 43 Abs.2 Satz 1
SGB VI a.F. festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers be- reits eingeschränkt. Er ist aber in der
Lage, leichte Arbeiten ohne Haltungskonstanz, zu ebener Erde, ohne besondere Anforde- rungen an die nervliche
Belastbarkeit, ohne Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschicht unter arbeitsmarktüblichen Bedingun- gen
vollschichtig zu verrichten. Der Kläger ist auch in der La- ge, sich auf Tätigkeiten, die eine kurze Anlern- bzw.
Einarbei- tungszeit erfordern, umzustellen. Auch liegen Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte nicht
vor, weil er die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10).
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten
Gutachten der Dr.M. und der Dr. T ... Auf Grund der überzeu- genden Ausführungen hält es der Senat auch nicht für
erforder- lich, eine weitere medizinische Sachaufklärung durchzuführen. Der Kläger leidet nach den Feststellungen der
Gutachter an einem Bluthochdruck mit hypertensiver Herzerkrankung, einer chronischen Bronchitis, einem Diabetes
mellitus bei Adipositas, einer Fettleber und einer Harnsäurestoffwechselstörung, an hals- und
lendenwirbelsäulenabhängigen Beschwerden bei degenerativen Veränderungen sowie an einer chronisch depressiven
Entwicklung bei posttraumatischer Belastungsstörung. Außerdem besteht eine funktionelle Einäugigkeit nach
perforierender Hornhautverletzung sowie eine Facialislähmung links.
Durch den Bluthochdruck ist es zwar bereits zu Umbauerscheinungen am Herzen gekommen mit einer Hyperthrophie
des Septums und einer diastolischen Funktionsstörung. Die Pumpfunktion selbst ist jedoch nicht eingeschränkt. Die
Herzrhytmusstörungen sind medikamentös gut eingestellt und ein Vorhofflimmern, wie dies im Jahre 2002 noch zu
beobachten war, bestand bei der Untersuchung nicht mehr. Durch eine entsprechende Medikation ist im Übrigen eine
Verbesserung der Blutdruckeinstellung erreichbar und nach den mit Schriftsatz vom 09.08.2006 übersandten
Befundberichten auch erreicht worden. Bei dem Kläger bestehen typische bronchitische Rasselgeräusche bei einseitig
deutlich abgeschwächtem Atemgeräusch und bestehender Schwarte nach Hämatothorax, offenbar auf Grund erlittener
Rippenfrakturen. Die Ventilation zeigte sich nur mäßig eingeschränkt. Entsprechend den morphologischen Befunden
ergibt sich lediglich eine Erniedrigung des Sauerstoffpartialdrucks im Sinne einer Partialinsuffizienz. Auf Grund des
von Dr. T. festgestellten Bluthochdrucks, der hypertensiven Herzerkrankung ohne eine wesentliche
Herzleistungsminderung und der chronischen Bronchitis sind dem Kläger keine schweren körperlichen Arbeiten mehr
zumutbar, ebenso keine Arbeiten in Nässe und Kälte und keine Arbeiten mit Stressbelastung. Eine quantitative
Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens besteht jedoch nicht.
Die Blutzuckerstoffwechselstörung ist nach den gutachterlichen Feststellungen trotz einer ausgeprägten Adipositas
gut eingestellt. Es liegt allenfalls eine beginnende leichte periphere Polyneuropathie ohne wesentliche
Funktionsbehinderung vor. Eine berufliche Leistungseinschränkung resultiert hieraus nicht.
Es bestehen ausgeprägte degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und mittelgradige degenerative
Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Eine Nervenwurzelkompressionssymptomatik liegt jedoch nicht
vor. Die Entfaltung des Rumpfes zeigte sich bei der Untersuchung nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine zusätzliche
wesentliche Leistungseinschränkung ergibt sich hieraus nicht.
Aufgrund einer Hornhauttrübung nach perforierender Augenverletzung als Kind kann der Kläger links nur noch
Handbewegungen erkennen. Bei dem rechten Auge besteht jedoch mit Korrektur eine Sehschärfe zu 100%. Auch
hieraus ergibt sich keine quantitative Leistungsminderung. Der Kläger kam in seinem gesamten Berufsleben mit
dieser Behinderung offenbar gut zurecht.
Durch eine linksseitige Facialisrestlähmung ist vor allem der Mundast betroffen. Eine wesentliche
Funktionseinschränkung ist damit jedoch nicht verbunden. Es besteht lediglich eine leicht verwaschene, trotzdem
aber gut verständliche Sprache.
Nach belastenden Kriegsereignissen leidet der Kläger an einer chronisch depressiven Entwicklung. Die Gutachter
unterstellen auch eine posttraumatische Belastungsstörung, allerdings nur mäßigen Grades. Auf Grund dieser
Gesundheitsstörungen sind Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung nicht mehr zumutbar, eine zeitliche
Leistungseinschränkung ergibt sich jedoch auch auf psychiatrischem Fachgebiet nicht.
Neben dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Gesichtspunkt für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit der
Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.21 f.
m.w.N.).
Zu bewerten ist somit die Tätigkeit des Klägers bei der Firma E. GmbH. Diese gab an, der Kläger sei als Schlosser
eingesetzt gewesen, wobei er Tätigkeiten verrichtet habe, die im Allgemeinen von Facharbeitern verrichtet worden
seien. Der Zeuge K. gab an, er gehe davon aus, dass der Kläger als Schweißer eingesetzt worden sei, weil der
Betrieb in dieser Zeit etliche Jugoslawen eingestellt habe, die alle als Schweißer eingesetzt worden seien. Zur
Beurteilung seiner Qualifikation hat der Kläger ein Abschlussprüfungszeugnis vorgelegt, wonach er drei Klassen einer
Schule mit praktischer Ausbildung absolviert hat, außerdem ein Zeugnis, wonach er für Arbeiten eines angelernten
Arbeiters befähigt ist.
Hierzu ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass die Vorlage von jugoslawischen Ausbildungsnachweisen
regelmäßig nicht zur Bestätigung von Kenntnissen und Fähigkeiten eines in der Bundesrepublik Deutschland in einer
dreijährigen Lehrzeit ausgebildeten Metallfacharbeiters genügt, denn die Ausbildungssysteme weisen international
erhebliche Unterscheide auf (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.53; KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rndr.32). Zu
berücksichtigen ist, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland in dem erlernten Beruf als Flugzeugklempner
nie gearbeitet hat. Dies hat der Kläger bei der Befragung im Zuge der Untersuchung durch Dr. M. auch entsprechend
bestätigt. Damit konnte er sich auch nicht durch eine praktische Betätigung die notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten durch berufliche Erfahrung verschaffen. Das wichtigste Kriterium für die Einstufung, nämlich die für den
zuletzt ausgeübten Beruf als Schlosser erforderliche Ausbildung, ist daher nicht erfüllt.
Aus der tariflichen Einstufung ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt für die Zuordnung des Klägers zur
Berufsstufe der Facharbeiter. Allein die Bezeichnung als Facharbeiter durch den Arbeitgeber reicht dazu nicht aus,
wenn objektiv die Kriterien für eine solche Einstufung nicht vorliegen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.140). Die tarifliche
Einstufung hat dementsprechend eine doppelte Bedeutung. Die abstrakte von den Tarifparteien vorgenommene
Einstufung ist ein regelmäßig bindendes Merkmal (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.13). Die konkrete durch den
jeweiligen Arbeitgeber vorgenommene Einstufung ist dann maßgeblich, wenn die Einstufung tatsächlich auf der
Qualität des Berufs beruht. Der Kläger wurde zunächst nach der Einstiegslohngruppe sechs, anschließend nach der
Lohngruppe sieben bezahlt. Die Lohngruppe sieben betrifft nach dem Metalltarif Facharbeiter, die eine entsprechende
abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und auch in diesem Fach beschäftigt werden. Gleichgestellt
sind insbesondere Maschinisten und Hilfsmaschinisten, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildungszeit als
Facharbeiter nachweisen können und dadurch in der Lage sind, Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung
fachgemäß auszuführen sowie Arbeitnehmer, die durch langjährige praktische Tätigkeit dem Facharbeiter
gleichwertige Fähigkeiten erworden haben und die gleichen Arbeiten in gleicher Zeit und Güte herstellen. Lohngruppe
sechs betrifft qualifiziert angelernte Arbeitnehmer, die Spezialarbeiten von besonderer Qualität verrichten (§ 15
Manteltarifvertrag vom 01.12.1973). Bezüglich der Zuordnung des Klägers in eine Berufsgruppe ist grundsätzlich die
Einstiegslohngruppe zur Beurteilung heranzuziehen, weil Erhöhungen wegen Zeitablaufs oder eines
Bewährungsaufstiegs unberücksichtigt bleiben (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rndr.46, 58). Nach den Angaben der
Firma E. GmbH wurde der Kläger nach der Einstiegslohngruppe sechs bezahlt. Insofern kann aus der Einstufung
durch den Arbeitgeber nicht ausreichend abgeleitet werden, dass der Kläger eine Facharbeitertätigkeit vollwertig
ausgeübt hat. Vielmehr ist somit von einer angelernten Tätigkeit auszugehen. Eine Gleichstellung des Klägers nach
dem oben genannten Tarifvertrag kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des Tarifvertrages nicht
vorliegen und aufgrund der Beschäftigungszeit des Klägers mit nur 54 Pflichtbeiträgen nicht davon ausgegangen
werden kann, dass er eine entsprechende Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben
hat.
Es bestehen darüber hinaus Bedenken, ob der Kläger, der nach seinen Angaben nicht in dem Berufsfeld als
Schlosser arbeitete, tatsächlich Spezialarbeiten eines Schlossers von solcher Qualität verrichtet hat, dass er als
Angelernter des oberen Bereichs anzusehen wäre und somit Berufsschutz bestünde. Die Einstufung in die Gruppe mit
dem Leitberuf des oberen Angelernten setzt regelmäßig in dem ausgeübten Beruf eine Ausbildungszeit von zwölf bis
zu 24 Monaten voraus. Eine Ausbildungszeit in dem Beruf des Schlossers, in dem der Kläger zuletzt vom 04.02.1974
bis 12.11.1974 gearbeitet hat, hat aber der Kläger gerade nicht durchlaufen. Es ist daher anzunehmen, dass der
Kläger zwar Arbeiten verrichtet hat, die dem Berufsbild eines Schlossers zuzuordnen sind, nicht jedoch Tätigkeiten in
einer Bandbreite, die eine Anlernzeit von mehr als einem Jahr erfordern. Zur Lohnhöhe hat der Arbeitgeber angegeben,
dass diese auch durch betriebliche Begebenheiten bestimmt worden sei, also nicht ausschließlich durch die Qualität
der Arbeit des Klägers. Auch konnte sich der Kläger aufgrund der bei seinem letzten Arbeitgeber nur kurzen
Beschäftigungszeit, aber auch unter Berücksichtigung der insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten
versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht, wie bereits oben ausgeführt, durch praktische Betätigung die
notwendigen Kenntnisse aneignen, die zu einem Berufsschutz wenigstens als oberer Angelernter führen würden. Die
Auskunft des Zeugen U. K. ergibt keine weiteren wesentliche Erkenntnissen, denn dieser konnte zur konkreten
Tätigkeit des Klägers keine genauen Angaben machen. Die Angaben enthalten lediglich Vermutungen aufgrund von
allgemeinen Annahmen. Insbesondere gab er an, die relativ gute Bezahlung deute nur auf eine qualifizierte Tätigkeit
hin. Aus den vorliegenden Angaben ist somit nicht nachweisbar von einer Anlerntätigkeit im oberen Bereich
auszugehen.
Die im Berufungsverfahren vorgelegte Versicherungskarte ergibt keine abweichende Bewertung. Hinweise zur
Qualifikation ergibt die Schlüsselzahl 11 im Feld B. Die erste Ziffer 1 weist darauf hin, dass der Kläger nicht als
Facharbeiter tätig war. Die zweite Ziffer 1 bedeutet, dass der Kläger über keine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügte (vgl. Schlüsselzahl-Bestimmungsbuch für die Angaben zur Tätigkeit in den Versicherungsnachweisen der
Bundesanstalt für Arbeit, 1974 und 1988).
Der Kläger ist somit der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen und
somit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, denen er körperlich, geistig und seelisch
gewachsen ist (vgl. BSG SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es in
diesem Fall grundsätzlich nicht. Auch liegt bei dem Kläger keine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen und keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die
Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, die der
Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist.
Selbst wenn aber unterstellt würde, dass der Kläger der Berufsstufe des oberen Angelernten zuzuordnen wäre und
deshalb nur eine eingeschränkte Verweisbarkeit bestünde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.109; BSGE 59, 201), würde
dies zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass bereits aufgrund der bei dem
Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten ein Berufsschutz nicht zweifelsfrei besteht, weil der Kläger nur 54
Pflichtbeiträge aufweist. Die später in der Republik Bosnien/Herzegowina und der Republik Kroatien ausgeübten
Tätigkeiten können hierbei nicht berücksichtigt werden, weil diese nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht
unterlagen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr.64; SozR 3-6855 Artikel 11 Nr.1 m.w.N.). Grundsätzlich kann ein Beruf als
bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. und des § 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI n.F. nicht zu
Grunde gelegt werden, wenn die Berufstätigkeit bereits vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§
50 Abs.1 SGB VI) aufgegeben wurde (BSG SozR 2600 § 46 Nr.6; SozR 2200 § 1246 Nr.126). Dies beruht auf der
Erwägung, dass für einen vor Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren aufgegebenen Beruf noch kein
Versicherungsschutz bestand, dieser vielmehr erst mit einem späteren Beruf erworben werden kann (KassKomm-
Niesel § 240 SGB VI Rdnr.17). Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach
§ 53 SGB VI bestimmt sich der bisherige Beruf nach der vor dem schädigenden Ereignis zuletzt ausgeübten
Beschäftigung. Auch sind Ersatzzeiten gemäß § 250 SGB VI bei den Wartezeiten zu berücksichtigen (§ 51 Abs.4
SGB VI). So ist die Wartezeit auch unter Einbeziehung einer an die Berufstätigkeit sich anschließende Ersatzzeit als
gegeben anzusehen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.108). Dagegen sind Anrechnungszeiten als rentenrechtliche Zeiten
nur auf die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs.4 SGB VI) anzurechnen, gemäß § 51 Abs.3 SGB VI aber nicht auf die
übrigen Wartezeiten (KassKomm-Niesel § 58 Rdnr.4).
Der Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland lediglich vom 04.11.1968 bis 12.11.1974, also insgesamt weniger
als fünf Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 19.11.1974 bis 13.11.1975 weist er Anrechnungszeiten
auf Grund von Arbeitslosigkeit vor, die, wie oben dargestellt, im Gegensatz zu den Ersatzzeiten den
Pflichtbeitragszeiten nicht gleichgestellt sind. Nach diesen Anrechnungszeiten ist der Kläger nicht wieder in eine
versicherungspflichtige Beschäftigung zurückgekehrt. Dies zugrunde gelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger
nach Eintritt der Arbeitslosigkeit tatsächlich wieder in seinem bisherigen Beruf tätig sein bzw. sich von diesem lösen
wollte. Im Übrigen ist die Beantwortung dieser Frage ohnehin nicht mehr eindeutig möglich, da mangels vorliegender
Unterlagen der Arbeitsverwaltung nicht mehr nachvollziehbar ist, ob sich der Kläger um einen gleichwertigen Beruf
tatsächlich bemüht hat.
Letztlich kann jedoch auch offen bleiben, ob der Kläger seinen Beruf vor der Erfüllung der Wartezeit aufgegeben hat.
Denn selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger den bisherigen Beruf nicht vor der Erfüllung der Wartezeit
aufgegeben hat, weil auch Zeiten der Arbeitslosigkeit bei der Wartezeit berücksichtigt werden können, zudem
unberücksichtigt bleibt, dass der Kläger nach Ablauf einer Arbeitslosigkeit nicht wieder in seinem Beruf tätig war und
außerdem eine Tätigkeit als oberer Angelernter angenommen wird, besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit denn bei dem Kläger wäre die Verweisung auf einen anderen Beruf möglich.
Eine Einordnung in den oberen Bereich der Stufe der Anlerntätigkeiten hat zur Folge, dass ein Versicherter nicht auf
das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann, denn ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes
kommen als Veweisungstätigkeiten nicht in Betracht. Zumutbar ist eine Verweisungstätigkeit nur unter der
Voraussetzung, dass sie sich durch Qualitätsmerkmale wie das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder
die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnet (BSG, Urteil vom 29.03.1994, Az.: 13 RJ
35/93).
Sofern einem Versicherten gesundheitlich zumutbar, ist ein oberer Angelernter auf den Beruf des Pförtner an der
Nebenpforte verweisbar (BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 49/03 R). Arbeiten mit Nachtschicht kann der Kläger
aber entsprechend den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen nicht mehr verrichten. Nach der vom
Kläger vorgelegten Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit gibt es heute den Tagespförtner nicht mehr. Die
medizinischen Sachverständigen haben im vorliegenden Fall nicht differenziert bezüglich der Zumutbarkeit von Nacht-
und Wechselschicht. Der Kläger könnte möglicherweise Arbeiten mit Wechselschicht ohne Nachtschicht (bis 20.00
Uhr) durchaus verrichten. Eine weitere Aufklärung diesbezüglich erübrigt sich jedoch, weil der Kläger auch auf eine
Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle eines größeren Betriebes verwiesen werden kann.
Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, die sich aus dem Kreis völlig unqualifizierter Arbeiten durch
Qualitätsmerkmale, wie das Erfordernis einer Einarbeitung, heraushebt (vgl. LSG für das Saarland, Urteil vom
10.09.2004, Az.: L 7 RJ 232/03). Zur Tätigkeit gehören das Annehmen, Öffnen und Sortieren der Eingangspost,
Anbringen des Eingangsstempels, Entnahme des Inhaltes, Vorbereiten und Verteilen der eingegangenen Post an die
zuständen Sachbearbeiter/Fachabteilungen, Vorbereiten der Ausgangspost durch Falzen und Kuvertieren, Feststellen
des Portos und Sortieren nach Portoklassen, in einfachen Versandfällen Freimachen und Versenden der ausgehenden
Post durch Bedienen in der Poststelle vorhandener Geräte sowie das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen.
Die Anforderungen des so genannten Durchschnittsarbeitsplatzes, insbesondere in Etagenpoststellen bzw.
Poststellen für einzelne Betriebsabteilungen, sind generell als körperlich leicht zu bezeichnen. Es handelt sich hierbei
um Arbeiten, die in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden.
Zwangshaltungen fallen selten an, das Heben und Tragen von schweren Lasten wird dadurch vermieden, dass die
Post mittels fahrbarer Rollwagen transportiert wird. Die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit sind als sehr
gering zu bezeichnen. Mitarbeiter in der Poststelle sind in Regel im Bereich der internen Organisation beschäftigt.
Grundsätzlich ist aufgabenbezogen nur eine sehr eingeschränkte Kommunikation mit anderen Mitarbeitern
erforderlich. Nur interne Telefonate fallen an. In psychischer Hinsicht sind genaue, systematische und zuverlässige
Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit erforderlich. Ergänzend
ist ein gutes Gedächtnis und eine durchschnittliche Lernfähigkeit zu nennen. Die Tätigkeit gehört zu den so genannten
Bürohilfstätigkeiten, d. h. einfache und routinemäßige Büroarbeiten, die nach Anweisung ausgeübt werden.
Arbeitsplätze für Mitarbeiter in der Poststelle sind im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft in genügender
Anzahl vorhanden (vgl. eingeholtes berufskundliches Gutachten des Sächsischen Landessozialgerichts zum Az.: L 6
RJ 154/02).
Das von Dr.T. und von Dr.M. festgestellte berufliche Leistungsbild entspricht diesen Anforderungen, denn der Kläger
kann leichte Arbeiten ohne Haltungskonstanz zu ebener Erde verrichten. Eine besondere Anforderung an die nervliche
Belastbarkeit ist mit dieser Tätigkeit nicht verbunden. Die Arbeiten sind auch nicht unter einem besonderen Zeitdruck
und in Nacht- und Wechselschicht zu erledigen. Auch das Sehvermögen des Klägers genügt noch den Anforderungen
für die Bürotätigkeiten nach Anweisung. Die Umstellungsfähigkeit des Klägers ist diesbezüglich nicht eingeschränkt,
weil nach den Ausführungen der Dr.M. eine Anlern- und Einarbeitungszeit von wenigen Wochen möglich ist. Der
Kläger kann somit die Tätigkeit eines Mitarbeiter einer Poststelle ohne zeitliche Einschränkungen verrichten, weil die
genannten qualitativen Einschränkungen in der Verweisungstätigkeit nicht eingreifen. Auf die Beantwortung der Frage,
ob der Kläger weitere Tätigkeiten wie die eines Sortierers oder Montierers zumutbar ausüben kann, kommt es somit
nicht mehr an.
Die von Seiten des Klägers im Zuge des Berufungsverfahrens wei- ter vorgelegten Befundberichte sind darüber hinaus
nicht geeig- net, die von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen im Wesentlichen zu entkräften. Aus dem
Befund Dr.K. vom 28.07.2005 ergeben sich lediglich eine Reststörung der Fazialisparese bei sonst unauffälligem
Befund. Der Befundbericht des Dr.P. vom 29.07.2005 beschreibt - wie die Gutachter - eine nur gering beeinträchtigte
Sprachfähigkeit und der nicht datierte Befundbericht des Dr.K. enthält keine Angaben, die auf eine
Funktionseinschränkung des Herzens schließen lassen, die eine quantitative Leistungseinschränkung begründen
könnte. Auch die mit Schriftsatz vom 09.08.2006 vorgelegten Befundberichte führen zu keiner abweichenden
Bewertung. Ein aussagekräftiger Hinweis zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers ist in keinem der
Befundberichte enthalten. Insbesondere auch aus dem bei der Kontrolluntersuchung durch Dr.V. am 24.07.2006
erhobenen Befund lässt sich eine wesentliche Abweichung zu den von den medizinischen Sachverständigen
festgestellten Befunden nicht entnehmen. Eine zusätzlich festgestellte Nierenerkrankung wird lediglich als beginnend
bezeichnet. Die übrigen Diagnosen sind im Wesentlichen auch von den vom SG gehörten Gutachtern aufgeführt und
bewertet worden. Der am 24.07.2006 erhobene klinische Befund ist weitgehend unauffällig. Bei der bekannten
Herzerkrankung des Klägers zeigte sich die Aktion rhythmisch und die Töne waren klar hörbar. Lediglich am Iktus war
ein systolisches Geräusch hörbar. Ein Bluthochdruck konnte bei der Untersuchung nicht mehr festgestellt werden.
Insofern ist offenbar durch die Medikation eine Verbesserung eingetreten. Beschrieben ist ein ruhiges Atmen, wobei
das Atmungsgeräusch basal rechts schwächer beschrieben wurde. Eine deutliche Abschwächung des
Atemgeräuschs stellte die Sachverständige Dr.T. bereits bei der von ihr durchgeführten Untersuchung der Lunge fest,
allerdings nicht wie bei der Untersuchung am 24.07.2006 auf der rechten, sondern auf der linken Seite.
Möglicherweise liegt hier eine Seitenverwechslung vor. Während bei der Untersuchung durch Dr.T. eine ergometrische
Belastbarkeit aufgrund des nach Nitro auf 190/110 mmHg abgesunkenen Druckes nicht möglich war, ergab die bei
Dr.J. am 08.07.2006 durchgeführte Fahrrad-Ergometrie, dass der Kläger über vier Minuten eine Belastung mit 75 Watt
bewältigen konnte. Hieraus ist nicht abzuleiten, dass der Kläger nicht zum Beispiel eine leichte körperliche Tätigkeit
ausüben könnte. Auch aufgrund des allgemeinen Hinweises des Klägers, er sei auf einer Intensivstation behandelt
worden, sieht sich der Senat nicht veranlasst, eine weitere Sachverhaltsaufklärung durchzuführen. Eine akute
Erkrankung als solche führt ohnehin nicht zu einer rentenberechtigenden Beeinträchtigung des beruflichen
Leistungsvermögens. Im Übrigen hat der Kläger diesbezüglich keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt und auch nicht
vorgetragen, in welchem Krankenhaus die stationäre Behandlung stattgefunden hat.
Der Kläger, der keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsun- fähigkeit hat, hat auch keinen Anspruch auf Rente
wegen Er- werbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F, denn gemäß § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI a.F. sind
solche Versicherte nicht er- werbsfähig, die wie der Kläger irgendeine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben
können, wobei die jeweilige Arbeits- marktlage nicht zu berücksichtigen ist. Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der
Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil auf Grund dieser Vorschriften ein
Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter wie der Kläger einen zumutbaren anderen
Beruf als den bisherigen mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Der Anspruch des Klägers auf Invalidenrente nach dem Recht der Republik Kroatien führt nicht dazu, dass er auch in
der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung
beanspruchen könnte, denn der Anspruch auf eine solche deutsche Rente ist unabhängig davon allein nach den
deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 01.12.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht darauf, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos
geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.