Urteil des LSG Bayern vom 18.02.2005

LSG Bayern: verwertung, lebensversicherung, verfügungsbeschränkung, kostenvoranschlag, haus, eigentum, arbeitslosenhilfe, rückstellung, unterhalt, rückgriff

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.02.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 4 AL 168/01
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 68/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung der Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 10.03.2000 streitig.
Die Klägerin war bis 1994 beschäftigt. Nach Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) vom 31.01.1995 bis 06.02.1996 erhielt
sie keine Alhi, weil sie damals arbeitsunfähig erkrankt war (Bescheid vom 03.04.1996). Zum 10.07. 1997 beantragte
sie erneut Alg und bezog diese Leistung vom 10.07.1997 bis 09.03.1998 nach neu erfüllter Anwartschaft.
In ihrem Antrag auf Alhi vom 09.03.1998 gab sie an, sie habe ihr Sparkassenbriefvermögen zwischenzeitlich
verbraucht, sie verfüge über Bausparvermögen aus Verträgen mit DM 12.335,44 und DM 8.231,13, die jedoch zur
Schuldentilgung für das Haus bestimmt seien. Des Weiteren habe sie Lebensversicherungen bei der R. Versicherung
und der N.-Versicherung mit einem Rückkaufswert von DM 23.151,43, der aber unter 10 % der eingezahlten Beträge
liege, weshalb die Verwertung nicht zumutbar sei, des Weiteren verfüge sie über Haus- und Grundbesitz, das zum Teil
vermietet sei. Unter Anrechnung von Einkünften aus den Mieteinnahmen wurde der Klägerin ab 10.03.1998 Alhi
bewilligt.
Anläßlich der Fortzahlung von Alhi ab 10.03.1999 gab die Klägerin an, zwischenzeitlich sei eine der
Lebensversicherungen zum 01.12. 1998 fällig und ausgezahlt worden. Davon würden jedoch rund DM 20.000,00 für
die Erneuerung der Heizungsanlage nach einem Kostenvoranschlag vom 27.01.1999 abzusichern sein, für eine
Dachreparatur nochmals DM 10.000,00 und der Rest würde zur Grundschuldtilgung verwendet. Vorgelegt wurde dabei
auch der Nachweis über einen Geschäftskredit (Firma I. GmbH, die je zu einem Viertel der Klägerin, ihrem Ehegatten
und den beiden Kindern gehört) vorgelegt, nach dem es aber zu keinem endgültig geschlossenen Darlehensvertrag
gekommen sei, weil die Klägerin eine Grundschuldzweckerklärung nicht abgebe.
Mit Bescheid vom 02.03.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin verfüge über ein Vermögen in Höhe von
DM 91.052,50 (Bargeld, Girokonto, Bausparverträge), das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter
Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von DM 8.000,00 würden DM 83.052,50 verbleiben. Bei Teilung des zu
berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (DM
1.070,00), ergebe sich, dass sie für einen Zeitraum von 77 Wochen (das heißt bis zum 30.08.2001) nicht bedürftig sei.
Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die ausbezahlte Lebensversicherung falle in den
Zugewinnausgleich. Beim Familiengericht N. sei das Scheidungsverfahren anhängig. Bislang sei der
Zugewinnausgleich nur deshalb nicht durchgeführt worden, weil ihr Ehemann nicht mitwirke. Im Rahmen des
Zugewinnausgleichs stehe ihm die Hälfte der ausbezahlten Summe zu. Des Weiteren mache ihr Ehemann eine
Nutzungsentschädigung geltend für das im gemeinsamen Eigentum stehende Gebäude in der H.straße in S. , das sie
seit der Trennung allein mit ihrem Sohn bewohne. Auch dieser Anspruch müsse berücksichtigt werden bei der
Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens. Ebenso würden die beiden Bausparverträge in den Zugewinnausgleich
fallen. Vom Guthaben auf dem Girokonto bestreite sie derzeit ihren Lebensunterhalt. Dafür sei dieser Betrag jedoch
nie gedacht gewesen. Vielmehr habe hiervon die Erneuerung der Heizungsanlage bezahlt werden sollen. Verwertbares
Vermögen liege also nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin
habe bei der Antragstellung auf Alhi über eigenes Vermögen in Höhe von DM 91.052,50 verfügt. Eine
Verfügungsbeschränkung aufgrund der Verbindlichkeiten der I. GmbH liege nicht vor. Denn diese Verbindlichkeiten
seien durch die eingetragene Grundschuld auf das Haus abgedeckt. Ein Nachweis, dass die Klägerin mit ihrem
Vermögen oder einem Teilvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH hafte, sei nicht erbracht worden. Bei einer
Haftung wäre es außerdem naheliegend, dass die Bank sofort Rückgriff auf dieses Vermögen genommen hätte. Die
weiter vorgetragene Rückstellung eines Teilvermögens zur Heizungssanierung sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Kostenvoranschlag liege bereits mehr als ein Jahr zurück. Angesichts dessen sei nicht mehr von einer
alsbaldigen Heizungssanierung auszugehen. Denn nach den einschlägigen Vorschriften sei "alsbaldig" dahingehend
auszulegen, dass dies innerhalb eines Jahres seit Ergehen des Kostenvoranschlags geschehen müsse. Auch dieser
vorgesehene Teil des Vermögens sei damit gänzlich verwertbar. Eine Verfügungsbeschränkung des Vermögens
bestehe auch nicht aufgrund des Zugewinnsausgleichs. Die Klägerin habe auf ihr Vermögen, wie die Vergangenheit
gezeigt habe, uneingeschränkt Zugriff. Seit über einem Jahr bestreite sie ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen.
Auch sei kein Nachweis geführt worden, dass das Vermögen zur Alterssicherung zurückgestellt sei. Die Klägerin
könne jederzeit auf ihr Vermögen zurückgreifen und habe keine Anlageform gewählt, die auf eine Alterssicherung
schließen würde.
Die gegen den Bescheid vom 02.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2001 zum
Sozialgericht (SG) Augsburg erhobene Klage hat die Klägerin nicht begründet.
Mit Urteil vom 16.01.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin vortrage, ein Teil ihres Vermögens
sei nicht verwertbar, da es für zukünftige Zahlungsverpflichtungen aus dem Zugewinnausgleich aufgespart werden
müsse, könne dies keine Berücksichtigung finden. Maßgebend bei der Bedürftigkeitsprüfung sei der tatsächliche
Vermögensstand zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 29.02.2000). Die Rückstellung von Vermögensbeträgen für
möglicherweise in der Zukunft eintretende Schulden sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Unstreitig habe die Klägerin
über ein Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi in Höhe von DM 91.052,50 verfügt. Von diesem
Vermögen könne außer dem von der Beklagten in Ansatz gebrachten Freibeitrag in Höhe von DM 8.000,00 kein
weiterer Betrag mehr für die geplante Haussanierung (Renovierung von Heizung und Dachstuhl) in Abzug gebracht
werden. Zutreffend weise die Beklagte darauf hin, dass die Nichtverwertung von Vermögen unter Berücksichtigung
des § 6 Abs.3 Satz 2 Arbeitslosen-Verordnung (Alhi-VO) nur dann möglich sei, wenn es zur alsbaldigen Sanierung von
Hauseigentum zurückgelegt worden sei. Die Klägerin habe aber weder im Widerspruchsverfahren noch im
Klageverfahren Rechnungen über vorgenommene Haussanierungen vorgelegt. Die Ankündigung der Haussanierung
mit Kostenvoranschlag vom 27.01.1999 genüge insoweit nicht. Von einer Absicht der Klägerin, ihr Hauseigentum
alsbald zu sanieren, könne somit nicht mehr ausgegangen werden. Das Vermögen der Klägerin sei auch nicht zur
Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen. Hier würde es sowohl an der subjektiven
wie objektiven Zweckbestimmung fehlen.
Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, einmalige Einnahmen - wie hier die Auszahlung der
Lebensversicherungssumme auf das Girokonto zum 01.12.1998 - würden einer Zweckbestimmung unterliegen und
hätten deshalb außer Betracht zu bleiben (§ 2 Abs.1 Alhi-VO). Um einen solchen Fall handele es sich hier. Der
Auszahlungsbetrag aus einer Lebensversicherung diene üblicherweise und auch hier der Alterssicherung. Aufgrund
beigefügten Schreibens der BfA hätten die Hochrechnungen ergeben, dass sie nach heutigem Stand eine Altersrente
von nur 821,50 EUR zu erwarten habe. Nachdem der derzeit als unpfändbar festgelegte Einkommensbetrag bereits
bei 940,00 EUR liege, stehe fest, dass sie die ausbezahlte Lebensversicherung zur späteren Altersvorsorge
verwenden müsse, um nicht im Alter sozialhilfebedürftig zu werden. Nach ihrer eigenen Zweckbestimmung sei die
Lebensversicherungssumme nicht für den laufenden Lebensunterhalt bestimmt gewesen, sondern habe einerseits
unerwartete finanzielle Belastungen abfangen, andererseits der Altersicherung dienen sollen. Es könne nicht richtig
sein, wenn die Beklagte von ihr fordere, zunächst ihr Eigentum und ihre Altersicherung zu verbrauchen, ehe ihr die
Bedürftigkeit zugesprochen werde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung von Lebensversicherungen habe das
Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 24.04.1997 - 11 RAr 23/96 - festgestellt, dass für deren Prüfung auf
die vom Arbeitslosen subjektiv getroffene Zweckbestimmung und die objektiven Begleitumstände wie zum Beispiel
das Alter des Versicherten abzustellen sei. Wie bereits mehrfach ausgeführt, beabsichtige sie, die
Versicherungssumme aus der Lebensversicherung zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung zu
verwenden. Soweit die Beklagte ihre Verpflichtungen aus einem Zugewinnausgleich und der Bürgschaft für nicht
anerkennenswert erachte, übersehe sie, dass die Realisierung dieser Schulden jederzeit von ihr gefordert werden
könnte. In ständiger Rechtsprechung gehe das BSG von einer Bindung des Vermögens dann aus, wenn der
Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden
verpflichtet sei. Der Zugewinnausgleich ihres Ehemannes sei zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar nicht fällig gewesen,
jedoch sei abzusehen, dass ein derartiger Anspruch gegen sie erwachsen werde.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 16.01.2004 und
des Bescheides vom 02.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2001 zu verurteilen, ihr
Arbeitslosenhilfe ab 10.03.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, soweit die Klägerin auf § 2 Abs.1 Alhi-VO hinweise und die Ansicht vertrete, einmalige
Einnahmen - wie hier offenkundig die Auszahlung der Lebensversicherungssumme auf das Girokonto zum 01.12.1998
- würden einer Zweckbestimmung unterliegen und hätten außer Acht zu bleiben, werde zum einen auf eine Rechtslage
verwiesen, die nach der neuen Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO 2002 vom 13.12.2001) erst ab 2002 gelte, zum
anderen entspreche die genannte Regelung derjenigen, die zuvor in § 7 Alhi-VO vom 07.08.1974 (zuletzt geändert am
18.06.1999) enthalten gewesen sei. Danach habe Vermögen aus einmaligen Sozialleistungen für fünf Jahre als nicht
verwertbar gegolten, soweit es DM 10.000,00 nicht überstiegen habe bzw. hätten die Sonderregelungen für Vermögen
zum Beispiel aus prämienbegünstigten Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gegolten. Die zum
01.12.1998 ausgezahlte Versicherungssumme sei aber sowohl ihrem Entstehungsgrund als auch ihrem Zweck nach
für den Lebensunterhalt bestimmt gewesen. Sie sei auch nicht mehr in einer Weise angelegt worden, aus der man
gegebenenfalls hätte entnehmen können, dass die Verwertung nicht zumutbar im Sinne von § 6 Abs.3 Satz 2 Alhi-VO
(bis 2001) gewesen sei. Wenn die Klägerin erneut darauf hinweise, dass das ihr zum 01.12. 1998 zugeflossene
Vermögen aus der Lebensversicherung eines Tages in den Zugewinnausgleich vor dem Scheidungsgericht einfließen
würde, sei an ihre Angabe erinnert, wonach sie zur Aufteilung des zugeflossenen Betrages nicht bereit gewesen sei,
weil im Gegenzug der Ehegatte keinen Unterhalt gezahlt habe. Die Klägerin habe zwar darauf hinweisen können, dass
gegebenenfalls ihr im Rahmen des Zugewinnausgleichs zustehende Rechte noch nicht fällig gewesen seien, Tatsache
bleibe jedoch, dass ihr ein verwertbares Geldvermögen zur Verfügung gestanden habe, das sie nach eigener
Einlassung zum Teil in bar angehortet habe. Ihre Bürgschaften für Geschäftskredite könnten zwar als bestehend
akzeptiert werden, jedoch arbeite damit die Gesellschaft und es sei kein Rückgriff auf die Klägerin erfolgt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 16.01.2004 die Klage abgewiesen, da der zugrunde liegende Bescheid
der Beklagten vom 02.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2001 nicht zu beanstanden ist.
Denn die Klägerin hat ab 10.03.2000 keinen Anspruch auf die Fortzahlung von Alhi, da sie im Sinne des § 193 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht bedürftig ist.
Nach § 193 Abs.2 SGB III ist Bedürftigkeit nicht gegeben, solange mit Rücksicht auf das Vermögen die Erbringung
von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die auf der
Ermächtigungsgrundlage des § 206 Ziffer 1 SGB III beruhenden §§ 6 ff. der Alhi-VO (in der bis 31.12.2001 geltenden
Fassung).
Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz
seines Vermögens zu verbrauchen hat, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6
Nr.4 S.5).
Das Vermögen, über das die Klägerin verfügt, nämlich das Bar- geld von 55.000,00 DM, die zwei Bausparverträge
über DM 8.702,14 bzw. 13.034,39, das Guthaben auf dem Girokonto von DM 14.315,97, die noch bestehende
Lebensversicherung und die im Dezember 1998 ausgezahlte Lebensversicherung in Höhe von DM 55.206,00 ist
grundsätzlich verwertbar (§ 6 Abs.2 Alhi-VO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Bedürtigkeit sind dabei die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zum
Zeitpunkt der Antragstellung, hier also der 29.02.2000.
Ob und in welchem Umfang die Verwertung zumutbar ist, bestimmt § 6 Abs.3 Alhi-VO. Nach Satz 1 ist die
Verwertung dann zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung
einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens billigerweise erwartet werden kann.
Die von der Klägerin geplante Haussanierung (Heizung und Dachstuhl) gemäß Kostenvoranschlag vom 27.01.1999
kann nicht vermögensmindernd bercksichtigt werden, da die Klägerin bislang keine entsprechenden Rechnungen über
die ausgeführten Arbeiten vorgelegt hat.
Nach § 6 Abs.3 Satz 2 Alhi-VO ist insoweit die Verwertung des Vermögens dann unzumutbar, wenn es zur
alsbaldigen Sanierung von selbst genutztem Eigentum zurückgelegt wurde. Dabei ist "alsbaldig" dahingehend
auszulegen, dass dies innerhalb eines Jahres seit Ergehen des Kostenvoranschlags geschehen muss.
Nach §6 Abs.3 Satz 2 Nr.3 und Abs.4 Alhi-VO ist des Weiteren eine Verwertung von Vermögen dann nicht zumutbar,
wenn es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist.
Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R
und BSG SozR 3-4100 § 137 Nr.7 S.62; Nr.9 S.72) ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Vermögen zur
Alterssicherung bestimmt hat. Es fehlt zum einen an der subjektiven Zweckbestimmung und es sprechen auch die
sogenannten objektiven Begleitumstände gegen eine derartige Zweckbestimmung.
Denn die Klägerin hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt nach ihren Angaben ein Barvermögen über DM 55.000,00 (zu
Hause), hatte auf ihrem Girokonto (jederzeit verfügbares Vermögen) über DM 14.315,97 und Vermögen aus zwei
Bausparverträgen in Höhe von DM 8.702,14 und DM 13.034,39.
Diese aufgestellten Grundsätze müssen auch für die ausgezahlte Lebensversicherungssumme in Höhe von DM
55.206,00 gelten. Auch diese hat die Klägerin nicht angelegt. Der Auffassung der Klägerin, dass es sich hier um eine
einmalige Einnahme handele, die einer Zweckbestimmung unterläge, nämlich der der Alterssicherung, und deshalb
unberücksichtigt bleiben müsse, ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen.
Insoweit verweist die Klägerin auf eine Rechtslage, die nach der neuen Alhi-VO (Alhi-VO 2002 vom 13.12.2001) erst
ab 2002 gilt. Zudem entspricht die gesamte Regelunng derjenigen, die zuvor in § 7 Alhi-VO vom 07.08.1974 (zuletzt
geändert am 18.06.1999) enthalten war. Danach galt Vermögen aus einmaligen Sozialleistungen für fünf Jahre als
nicht verwertbar, soweit es DM 10.000 nicht überstieg. Es bestand aber auch kein Schutz in Höhe von DM 10.000,00,
da es sich bei der ausgezahlten Versicherungssumme nicht um eine Sozialleistung handelte. Die Klägerin trägt vor,
dass sie zwar ursprünglich beabsichtigt habe, diese Summe zur Alterssicherung anzulegen, dies aber faktisch nicht
getan hat, sondern diese Summe vielmehr für ihren Lebensunterhalt genutzt hat. So hat die Klägerin selbst unter
anderem vorgetragen, dass die Versicherungssumme unter anderem unerwartete finanzielle Belastungen habe
abfangen sollen.
Eine Verfügungsbeschränkung bezüglich der Verbindlichkeiten der I. GmbH besteht nicht, da diese Verbindlichkeiten
durch die eingetragene Grundschuld auf das Haus abgedeckt sind. Die Klägerin hat auch keinen Nachweis darüber
erbracht, dass sie mit ihrem Vermögen oder einem Teilvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet. Zudem,
darauf weist die Beklagte zu Recht hin, wäre es bei einer Haftung naheliegend, dass die Bank sofort Zugriff auf dieses
Vermögen genommen hätte.
Aufgrund des Zugewinnausgleichs besteht ebenfalls keine Verfügungsbeschränkung. Die Klägerin hatte zum einen -
wie die Vergangenheit gezeigt hat -, uneingeschränkt Zugriff und Verfügungsgewalt über ihr Vermögen. Zum anderen
war ein Zugewinnausgleich auch noch nicht fällig. Darüber hinus gab sie ursprünglich auch an, dass sie zur Aufteilung
der zugeflossenen Versicherungssumme nicht bereit war, da im Gegenzug ihr Ehemann keinen Unterhalt gezahlt
hatte.
Auch lassen die Gesamtumstände - die Klägerin hat keine Sozialhilfe in Anspruch genommen - nicht den Schluss zu,
dass sie bedürftig war.
Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 16.01.2004 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.