Urteil des LSG Bayern vom 13.08.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 17 R 219/06
Bayerisches Landessozialgericht L 1 B 150/08 R
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der durch die Beauftragung
des Dr. V. entstandenen Kosten auf die Staatskasse.
Streitig war im Hauptsacheverfahren, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin, die den Beruf einer Friseurin erlernt hat
und zuletzt von November 2004 bis Dezember 2005 als Garderobenfrau in einer Großdiskothek arbeitete, ein
Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zusteht. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 17.
Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 ab. Das Sozialgericht holte ein
Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. A. vom 17. November 2006 ein, der eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung, eine Neigung zu psychosomatischen Beschwerden und zu Wirbelsäulenbeschwerden mit
Betonung im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sowie eine Migräne diagnostizierte. Insgesamt
bestehe jedoch noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und vorübergehend mittelschwere körperliche
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Auf klägerischen Antrag auf Begutachtung gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Sozialgericht ein
psychiatrisches Gutachten des Dr. V. vom 12. August 2007 ein. Dieser stellte u.a. auf der Grundlage
testpsychologischer Untersuchungen eine posttraumatische Belastungsstörung, dieser untergeordnet ferner eine
Dysthymia, eine anhaltende Persönlichkeitsstörung nach psychischer Krankheit, eine undifferenzierte
Somatisierungsstörung sowie Menometorrhagien und ein HWS-Syndrom fest. Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes könnten nur mehr zwischen drei und unter sechs Stunden verrichtet werden.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2008 ab. Es folgte dabei dem Gutachten des Dr. A ... Dem
Gutachten des Dr. V. sei nicht zu folgen, da dieser zum einen seiner Beurteilung mehrere falsche Tatsachen
zugrunde lege, zum anderen sei die Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Vor allem beruhten die
Testergebnisse in großen Teilen auf subjektiven Einschätzungen der Beschwerdeführerin. Es erfolge ferner keine
ausreichende Unterscheidung zwischen qualitativen und quantitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit.
Die hiergegen gerichtete Berufung (Az.: L 1 R 103/08) nahm die Beschwerdeführerin in der nichtöffentlichen Sitzung
vom 2. Juli 2008 zurück.
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 sowie am 10. Januar 2008, die Kosten des
Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar
2008 ab. Das Gutachten des Dr. V. habe keine neuen Erkenntnisse erbracht, auf die sich das Gericht hätte stützen
können.
Zur Begründung der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, das
Gutachten des Dr. V. sei auf der Grundlage umfangreicher Tests und psychologischer Untersuchungen ausführlich
gewesen. Der Gutachter sei der Einzige gewesen, der auf die Hauptdiagnose der posttraumatischen
Belastungsstörung hingewiesen und anhand dessen auch die Leistungsfähigkeit beurteilt habe. Das Gutachten sei
geeignet gewesen, im Termin vor dem Sozialgericht eine ausführliche Diskussion in Gang zu setzen. Dr. V. habe sich
im Gegensatz zu den Vorgutachtern mit der Person beschäftigt; sie habe sich bei ihm gut aufgehoben gefühlt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Ergänzend hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das Gutachten auch im Termin vor
dem Landessozialgericht diskutiert worden sei. Im Gutachten des Dr. A. sei anders als in dem des Dr. V. ihre
Therapie bis zum Jahre 2002 nicht erwähnt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG von dem Antragsteller
zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Die Ermessensentscheidung ist im Beschwerdeverfahren
beschränkt darauf nachprüfbar, ob die
Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten sind.
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 Abs. 1 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege
einer "anderen Entscheidung" ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung objektiv gefördert hat und somit
Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat bzw. hätte. Dabei spielt weder der Ausgang des
Verfahrens noch die Frage eine Rolle, ob das Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gefördert und
damit dem Rechtsfrieden gedient hat. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gutachten beispielsweise neue
beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und
für das Gericht und die Prozessbeteiligten überzeugendere Grundlage gestellt wurde. Nicht maßgeblich ist somit
auch, ob und wie intensiv im Vorfeld der Entscheidung oder im anschließenden Berufungsverfahren eine Diskussion
über das Gutachten erfolgte, oder ob sich die Beschwerdeführerin durch diesen Gutachter gut verstanden gefühlt hat.
Das Gutachten des Dr. V. hat für die sozialgerichtliche Entscheidung keine Bedeutung gewonnen, wie sich aus der
Begründung des Urteils ergibt. Das Sozialgericht folgte vielmehr ausdrücklich nicht diesem Gutachten, da es
insbesondere die Einschätzung der Leistungsfähigkeit als nicht nachvollziehbar einschätzte und dies im Einzelnen
begründete. Dies ist nicht zu beanstanden. Bereits der gemäß § 106 SGG gehörte Gutachter Dr. A. hat in seinem
Gutachten einen umfassenden Untersuchungsbefund erstellt und eine schlüssige Beurteilung des medizinischen
Sachverhaltes vorgenommen. Dabei setzte er sich eingehend mit den objektiven Befunden sowie den Angaben der
Beschwerdeführerin auseinander. Im Ergebnis gelangte er zu der Feststellung, dass ein noch grundsätzlich
vollschichtiges Leistungsvermögen besteht.
Allerdings stellte Dr. V. auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Hauptdiagnose ab; insoweit
unterscheidet sich dieses Gutachten von dem des Dr. A., der das akute Krankheitsbild einer posttraumatischen
Belastungsstörung mittlerweile nicht mehr als bestehend ansieht. Letztlich kann diese medizinische Streitfrage jedoch
offen bleiben, da im rentenrechtlichen Verfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung die Beurteilung
der tatsächlichen Gesundheitsbeeinträchtigung und insoweit die sich daraus ergebende qualitative und quantitative
Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bezogen auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und ggf. die
berufliche Tätigkeit, maßgebend sind, nicht die Diagnose als solche. Schwere psychische
Funktionsbeeinträchtigungen lassen sich aber auch nach dem Gutachten des Dr. V. nicht objektiv nachweisen;
insoweit decken sich die Begutachtungen des Dr. A. und des Dr. V ...
Dr. V. weist ausdrücklich darauf hin, dass die nervenärztliche Begutachtung durch Dr. A. sehr ausführlich gewesen
ist. Soweit er jedoch auf die zusätzlich von ihm durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen verweist, führt
das Sozialgericht zutreffend aus, dass die Testergebnisse in großen Teilen auf den subjektiven Einschätzungen der
Beschwerdeführerin beruhen. Das Ergebnis einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs
Stunden lässt sich allein damit nicht begründen. Die erfolgte Bewertung nach einer Skala zur Einschätzung des
Schweregrades der Störung und der Störungsfolgen zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit wird einer notwendigen
Einzelfallbeurteilung nicht gerecht und kann allenfalls ein Anhaltspunkt für die Begründung einer
Leistungseinschränkung sein.
Unzutreffend ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, Dr. A. habe die Therapie der Beschwerdeführerin bis zum Jahre
2002 nicht erwähnt. Vielmehr berücksichtigte der Sachverständige in der Anamnese die bisherigen
psychotherapeutischen Behandlungen von 1993 bis 2003 sowie die psychiatrischen Behandlungen. Er wies darauf
hin, dass schon seit einigen Jahren keine konsequente Behandlung mehr erfolgte. Dies ist zutreffend, da die
Beschwerdeführerin in der Sitzung vor dem Bayerischen Landessozialgericht angab, erst seit ca. April 2008 wieder die
Therapie aufgenommen zu haben. Entscheidend ist hingegen insoweit, dass dem Gutachten des Dr. V. nicht
schlüssig zu entnehmen ist, ob eine Intensivierung der Therapie erfolgte bzw. erfolgversprechend ist.
Im Ergebnis ist die vom Sozialgericht vorgenommene Einschätzung, dass das Gutachten des Dr. V. keine neuen
Erkenntnisse erbracht hat, auf die sich das Gericht hätte stützen können, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war
deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).
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