Urteil des LSG Bayern vom 22.05.2002

LSG Bayern: erwerbstätigkeit, somatoforme schmerzstörung, arbeitsmarkt, tinnitus, unfallfolgen, wartezeit, versorgung, erwerbsunfähigkeit, arbeitsbedingungen, erwerbsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.05.2002 (rechtskräftig)
S 11 U 203/99
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 119/01
I. Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 31.01.2001 sowie unter Abänderung des Bescheides
vom 17.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1999 wird die Beklagte verurteilt, eine um 10
vH erhöhte Verletztenrente zu gewähren. II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu
erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung einer Schwerverletztenzulage nach § 582
Reichsversicherungsordnung (RVO) hat. Der am 1965 geborene Kläger, der keine abgeschlossene Berufsausbildung
hat, arbeitete früher als Schlosser, Montagehelfer, Produktionshelfer sowie im Rohstoffhandel. Seit August 1991 war
er als Subunternehmer im Gerüstbau selbstständig tätig. Er erlitt am 09.11.1995 einen Wegeunfall. In der Zeit ab
09.11.1995 war er arbeitsunfähig krank bzw nahm erfolglos an Umschulungsmaßnahmen teil. Nach Einholung von
Gutachten des Chirurgen Prof. Dr.V.B. und des Nervenarztes Dr.L.N. (beide Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik
M.) vom 02.08.1996, des HNO-Arztes Dr.C.H. (M.) vom 12.04.1997, des Chirurgen Prof.Dr.E. (Klinikum M.) vom
20.01.1998/ 07.07.1998, des Nervenarztes Dr.H.W.F. (W.) vom 07.04.1998/02.06.1998/ 23.11.1998, des HNO-Arztes
Dr.A.M. (F.) vom 15.04.1998, des Augenarztes Dr.G. (S.-Krankenhaus F.) vom 14.04.1998, sowie der Dipl.-
Psychologin C.M.N. (A.-Klinik W.) vom 23.05.1998 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.1999
Verletztenrente ab 13.10.1997 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH. Aufgrund des
unfallbedingten erstgradig offenen Bruches des Schädeldaches im Bereich der rechten Schläfe mit Hirnquetschung
sowie der Schultergelenkssprengung rechts erkannte sie als Folgen des Unfalles an: Bewegungseinschränkung im
rechten Schultergelenk - insbesondere bei Vorwärts- und Seitwärtsbewegung, Instabilität des rechten
Schultergelenkes im Sinne einer Rockwood-II-Instabilität sowie klinisch bestehendes Subluxations-Phänomen im
rechten Schulterhauptgelenk, Kraftminderung bei Außendrehbewegung, reizlose Narbenbildung im Bereich des rechten
Schultergelenkes nach Schultergelenkssprengung rechts, leichte Schwindelerscheinungen und Kopfschmerzen,
Wesensänderung mit verminderter Dauerbelastbarkeit im Sinne einer Hirnleistungsschwäche, rechtsseitige
Hörminderung und dauerhafte Ohrgeräusche mit Konzentrations- und Schlafstörungen nach erstgradig offenem Bruch
des Schädeldaches mit Hirnquetschung. Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger eine Erhöhung
der Verletztenrente um 10 vH geltend, da er Schwerverletzter sei und keinen Anspruch auf eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit habe. Mit Bescheid vom 27.05.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der
Begründung, die Unfallfolgen seien nicht die rechtlich wesentliche Ursache für die Unfähigkeit des Klägers, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Außerdem sei sein Erwerbsleben durch die Unfallfolgen nicht endgültig beendet
worden. Er habe noch Leistungen des Arbeitsamtes bezogen und damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung
gestanden.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, den Rentenbetrag nach § 57
Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) um 10 vH zu erhöhen. Er hat vorgetragen, seine Unfähigkeit, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, könne nur in durch den Unfall verursachten Beeinträchtigungen gesehen werden. Die
beim ihm vorwiegend psychischen Probleme, insbesondere die mangelnde Konzentrationsfähigkeit, seien durch die
traumatischen Erlebnisse des Unfalls verursacht. Zudem habe er keinen Anspruch auf eine Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Urteil vom 31.01.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der
Kläger genieße in der Rentenversicherung keinen Berufsschutz und sei auf alle Arbeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verweisbar. Zwar sei er aufgrund der eingeholten Gutachten für höher qualifizierte
Umschulungsmaßnahmen nicht mehr geeignet. Es ergebe sich aber kein Hinweis, dass aus medizinischen Gründen
sein Erwerbsleben als beendet angesehen werden müsse. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und
vorgetragen, er könne eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben und sei aus gesundheitlichen Gründen endgültig aus
dem Erwerbsleben ausgeschieden. Er leide wegen der schwerwiegenden Folgen des offenen Schädelbruches an
täglichen Kopfschmerzen, Tinnitus, Gleichgewichts-, Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Symptomatik äußere
sich auch in einer depressiven Verstimmung mit deutlichem Leistungsversagen, einer Beeinträchtigung der
Gedächtnisleistung sowie einer leichten Wesensänderung. Der Senat hat die Akten des Arbeitsamtes Aschaffenburg,
des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg, der Landesversicherungsanstalt Westfalen sowie der G.
des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg, der Landesversicherungsanstalt Westfalen sowie der G.
Versicherung zum Verfahren beigezogen. Sodann hat der Senat von der Nervenärztin Dr.P. ein Gutachten vom
25.01.2002 eingeholt. Diese hat bei dem Kläger eine somatoforme Schmerzstörung mit Analgetikaabusus und
depressiver Anpassungsstörung bei Primärpersönlichkeit mit depressiven Zügen, eine diskrete kognitive Störung
sowie einen Tinnitus und eine diskrete Hörminderung rechts als unfallbedingte Gesundheitsstörungen festgestellt.
Tätigkeiten des Klägers als Gerüstbauer oder ähnlichem hat sie für nicht mehr zumutbar erachtet, leichte körperliche
und psychisch nicht belastende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von 8 Stunden täglich hat sie
bei ihm jedoch für möglich gehalten.
Die LVA Westfalen als zuständiger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hat mit Bescheid vom 12.07.1996
einen Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt, da zwar die Wartezeit, jedoch
nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Aus diesem Grunde sei auch nicht die
Frage geprüft worden, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 31.01.2001 sowie unter
Abänderung des Bescheides vom 17.02.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1999 zu verurteilen, die
Verletztenrente nach § 57 SGB VII um 10 vH zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 31.01.2001
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz sowie der Akten des Arbeitsamtes Aschaffenburg, des Amtes für Versorgung und Familienförderung
Würzburg und der LVA Westfalen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Entgegen der Auffassung
des SG hat der Kläger einen Anspruch auf eine Schwerverletztenzulage und damit Erhöhung der Verletztenrente um
10 vH gemäß § 582 RVO, da ihm der allgemeine Arbeitsmarkt aufgrund einer Summierung ungewöhnlicher
Leistungsbeeinträchtigungen verschlossen ist. Anzuwenden sind im vorliegenden Fall noch die Vorschriften der RVO,
da sich der Versicherungsfall (Arbeitsunfall) vor dem 01.01.1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII ). Kann ein Schwerverletzter im Sinne des § 583 Abs 1 RVO infolge des
Arbeitsunfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und erhält er keine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, so erhöht sich die Verletztenrente um 10 vH (§ 582 RVO). Mit dieser Regelung will der
Gesetzgeber einen Teilausgleich für die Entgelteinbußen von Schwerverletzten erreichen, die keinen Ersatz durch
Renten aus eigener Rentenversicherung erhalten.
Der Kläger ist Schwerverletzter im Sinne des § 583 Abs 1 RVO. Mit Bescheid vom 17.02.1999 wurde ihm
Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH gewährt. Er hat auch keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, weder aus der deutschen Rentenversicherung (Bescheid vom 12.07.1996) noch aus der
niederländischen Versicherung (Bescheid vom 08.08.1996). Bei ihm fehlt es, obwohl er die Wartezeit nach deutschem
Recht (60 Kalendermonate) erfüllt hat, an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 43 Abs
1 Nr 2 bzw 44 Abs 1 Nr 2 SGB VI idF bis 31.12.2000. In den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung zur gesetzlichen
Rentenversicherung hat er nicht mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit zurückgelegt. Ein Anspruch auf die Regelaltersrente entsteht erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 35
SGB VI).
Der Kläger erfüllt auch die dritte Voraussetzung für eine Erhöhung der Verletztenrente, da er auf Dauer keine
Erwerbstätigkeit mehr wahrnehmen kann. Die Erwerbstätigkeit muss in vollem Umfang und auf Dauer unmöglich sein
(Kass Komm - Ricke - § 582 RdNr 4 RVO; BSGE 36, 96). Dabei muss zwischen der Unmöglichkeit, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und dem Versicherungsfall ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der für die
Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung bestehen. Beim Zusammentreffen mit
bereits bestehenden Leiden müssen die Folgen des Versicherungsfalles rechtlich wesentlich dafür sein, dass eine
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann (Lauterbach, UV-SGB VII, § 57 RdNr 9). Diese Voraussetzung ist
erfüllt. Zwar besitzt der Kläger nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr.P. grundsätzlich noch das
Leistungsvermögen für eine vollschichtige leichte Tätigkeit. Die zahlreichen unfallbedingten
Funktionseinschränkungen stellen aber die rechtlich wesentliche Ursache dafür dar, dass ihm trotz seines
Restarbeitsvermögens der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG für die gesetzliche
Rentenversicherung kann der Arbeitsmarkt bei noch vorhandener Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit in gewisser
Regelmäßigkeit vollschichtig nachzugehen und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen, verschlossen sein,
wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen vorliegt und nur unter nicht betriebsüblichen
Arbeitsbedingungen gearbeitet werden kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 19, 22; KK [Stand: Januar 2000] - Niesel § 43
SGB VI Rdnr 88, 89). Davon ist hier auszugehen. Alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch einfachster
Art, wie zB leichte Sortier- oder Montiertätigkeiten, können vom Kläger wegen der schwerwiegenden Unfallfolgen nicht
mehr geleistet werden. Denn diese sind mit Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und an das Konzentrations-
sowie Reaktionsvermögen verbunden. Die ausgeprägte psychosomatische Erkrankung mit depressiver Verstimmung
hat beim Kläger aber Konzentrations- und deutliche Merkfähigkeitstörungen sowie eine Einengung des inhaltlichen
Denkens auf die Schmerzbeeinträchtigung und den Tinnitus zur Folge. Der Kläger leidet unter erheblichen
Insuffizienzgefühlen, sein Antrieb und seine Psychomotorik sind gemindert und er hat Angst sich zu blamieren.
Dadurch scheiden bereits Tätigkeiten mit Publikumsverkehr aus. Auch Arbeiten unter Zeitdruck, Fließband- oder
Akkordbedingungen sowie in Nachtschicht müssen vermieden werden. Der Kläger kann kein Kraftfahrzeug mehr
benutzen und hat seinen Führerschein aufgrund unfallverursachter Ängste zurückgegeben. Körperlich schwere und
mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere mit schwerem Heben und Tragen kommen für ihn wegen der
Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenkes ohnehin nicht in Betracht. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf
Treppen, Leitern und Gerüsten sowie an verletzungsgefährdenden Maschinen sind wegen der Neigung zu Tinnitus und
Schwindel ausgeschlossen. Deswegen ist eine Berufsausübung mit ausschließlichem oder überwiegendem Gehen
und Stehen zu vermeiden. Die Hörminderung verbietet Tätigkeiten mit Anforderungen an das beidseitige Hörvermögen
sowie Arbeiten unter erhöhter Lärmeinwirkung ohne ausgleichenden Hörschutz. In Anbetracht dieser Summierung von
schweren spezifischen Funktionseinschränkungen sind dem Kläger daher wirtschaftlich verwertbare Tätigkeiten unter
betriebsüblichen Arbeitsbedingungen nicht mehr möglich. Bereits deshalb kann von ihm eine Einarbeitung in einen
neuen Beruf nicht mehr erwartet werden, wie die erfolglos durchgeführten Berufsförderungsmaßnahmen des
Arbeitsamtes zeigen. Wollte man ihn aber dennoch veranlassen, eine entsprechende Tätigkeit wahrzunehmen, ginge
dies auf Kosten seiner Restgesundheit, was ihm nicht zumutbar wäre. Dies würde dem Schutzgedanken des § 582
RVO widersprechen.
Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Erhöhung seiner Verletztenrente um 10 vH. Das Urteil des SG
Würzburg vom 31.01.2001 war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die
Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.