Urteil des LSG Bayern vom 25.10.2001

LSG Bayern: bemessungszeitraum, arbeitsentgelt, teilzeitarbeit, entstehung, verfügung, vermittlungsfähigkeit, vollzeitbeschäftigung, motivirrtum, abgabe, merkblatt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 10 AL 269/98
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 293/00
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.06.2000 sowie die Bescheide
der Beklagten vom 27.04.1998 und 30.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1998
abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.03.1998 bis 27.04.1998 Arbeitslosengeld
nach einem Bemessungsentgelt von DM 630,00 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges
zur Hälfte zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des im Zeitraum 01.03. mit 27.04.1998 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg)
streitig.
Die am 1954 geborene Klägerin, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I ohne berücksichtigungsfähige Kinder
eingetragen und die in der Zeit vom 04.04.1993 mit 31.03.1995 zur staatlich anerkannten Altenpflegerin umgeschult
worden war, meldete sich am 27.02.1998 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Sie gab an, seit
November 1996 Teilzeit gearbeitet zu haben. Ihre Vermittlungsfähigkeit sei eingeschränkt, sie könne noch 20 Stunden
wöchentlich tätig sein. Sie versicherte unterschriftlich, dass die vorstehend gemachten Angaben zuträfen. Den Erhalt
und die Kenntnisnahme vom Inhalt des Merkblattes für Arbeitslose (Ihre Rechte - Ihre Pflichten) bestätigte sie darüber
hinaus.
Im einschlägigen Merkblatt (Stand Januar 1998) wird unter Nr.4 Seite 29 sinngemäß ausgeführt, die Arbeitslose könne
nicht mehr erhalten hat. Die Arbeitslose müsse aber bereit sein, zukünftig wieder eine Vollbeschäftigung
aufzunehmen.
Auf Seite 30 wird ausgeführt: Alg und Arbeitslosenhilfe (Alhi) können sich verringern, wenn Sie künftig nicht mehr die
Zahl von Arbeitsstunden leisten können, die Sie im Bemessungszeitraum geleistet haben (z.B ... wenn Sie nur noch
halbtags arbeiten können).
Nachdem der Klägerin zunächst durch Bescheid vom 01.04.1998/ 28.04.1998 Alg ab 01.03.1998/01.04.1998 vorläufig
in Höhe von DM 142,03 wöchentlich gewährt worden war (Bemessungsentgelt: DM 300,00; Leistungssatz: 60 v.H.;
Leistungsgruppe: A/0), wurde festgestellt, dass im Regelbemessungszeitraum vom 02.03. 1997 mit 28.02.1998 in
insgesamt 52 Wochen DM 23.880,84 erzielt worden waren. Gegenübergestellt wurde der Zeitraum 01.12. 1995 mit
15.09.1996, in dem in 41,43 Wochen ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 51.975,00 erzielt wurde. Hieraus
ergab sich ein wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 1.254,52, gerundet DM 1.250,00. Wegen des in der
Dreijahresfrist vor der Entstehung des Anspruchs gewährten Alg wurde eine Vergleichsberechnung vorgenommen. Der
Leistungsbewilligung wurde seinerzeit ein Arbeitsentgelt in Höhe von DM 500,00 in Vollzeit zugrunde gelegt, welches
ab 4/96 auf DM 510,00 wöchentlich, ab 4/97 auf DM 530,00 wöchentlich dynamisiert wurde.
Da das zuletzt erzielte Entgelt höher war als das seinerzeitige dynamisierte BE, wurde auf letzteres zurückgegriffen.
Nach der seinerzeit noch geltenden Regelung des § 133 Abs.2 Satz 1 SGB III wurde letztlich - ohne Berücksichtigung
der Bemessung in Sonderfällen im Sinne des § 131 SGB III - auf das letzte in der Teilzeittätigkeit vom 01.03.1997 mit
28.02.1998 erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von DM 23.880,84 abgestellt. Bei einer von der Klägerin erklärten
Verfügbarkeit von 20 Stunden wöchentlich ergab dies (DM 970,00: 39,76 x 20) ein BE in Höhe von DM 487,93,
gerundet DM 490,00 wöchentlich. Da die Klägerin für die Einschränkung ihrer Verfügbarkeit auch gesundheitliche
Gründe angegeben hatte, wurde die Verfügbarkeit vorerst für die ersten sechs Monate gemäß § 119 Abs.4 Nr.3 SGB
III anerkannt.
Durch Bescheid vom 27.04.1998 wurde Alg ab 01.03.1998 nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von DM 490,00 in Höhe
von DM 212,24 wöchentlich bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 30.04.1998 wurde die Leistung ab 01.04.1998
endgültig in Höhe von DM 212,24 wöchentlich bewilligt (BE: DM 490,00; Leistungssatz: 60 v.H.; Leistungsgruppe:
A/0). Am 28.04.1998 teilte die Klägerin dem Amt telefonisch mit, ab sofort für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung zu
stehen, woraufhin ihr durch Bescheid vom 05.05. 1998 ab 28.04.1998 Alg nunmehr in Höhe von DM 339,15
weiterbewilligt wurde (BE: DM 970,00; Leistungssatz: 60 v.H.; Leistungsgruppe: A/0). Die Differenz für März 1998 in
Höhe von DM 310,93 wurde nach Aktenlage nachgezahlt.
Die Klägerin erhob sinngemäß gegen sämtliche ergangenen Bescheide Widerspruch, in dem sie geltend machte,
schon bei der Bewilligung ab März 1998 müsse eine Vollzeittätigkeit berücksichtigt werden; sie sei bei der
Arbeitslosmeldung unzureichend beraten worden; bei entsprechender Kenntnis hätte sie sich bereits bei der
Arbeitslosmeldung für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung gestellt, wozu sie aus gesundheitlicher Sicht durchaus in
der Lage gewesen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 15.06.1996 wurde der Rechtsbehelf zurückgewiesen. Der
Klägerin sei aus dem überreichten Merkblatt bekannt gewesen, dass sich die wöchentliche eingeschränkte Arbeitszeit
auf die Leistungshöhe habe auswirken können.
Mit der zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobenen Klage begehrte die Klägerin für den Zeitraum 01.03. mit
27.04.1998 höheres Alg. Sie habe bei der Arbeitslosmeldung am 27.02.1998 ausführlich ihre Überlegungen dargelegt,
weshalb sie gerne wie im zurückliegenden Jahr nur halbtags arbeiten möchte. Insoweit hätte sie erwartet, dass sie
über die Nachteile aufgeklärt würde, die für sie entstünden, wenn sie sich auch weiterhin für Teilzeit entschiede. Erst
am 28.04.1998 habe man ihr mitgeteilt, dass sie wegen der beabsichtigten Teilzeit ein höheres Alg nicht erhalten
könne.
Die Beklagte wandte insoweit ein, Tatsache sei, dass die Klägerin sich hinsichtlich ihrer Vermittlungsfähigkeit auf
Teilzeitarbeit mit wöchentlich 20 Stunden eingeschränkt habe. Hierfür seien auch gesundheitliche Gründe angegeben
worden. Diese Tatsachenerklärung sei vom Arbeitsberater zu beachten. Erst am 28.04.1998 habe sich die Klägerin für
eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung gestellt.
Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die 10. Kammer des SG Landshut die Klage durch Urteil vom 08.06.2000 im
Wesentlichen mit der Begründung ab, zu Recht sei das Alg im streitigen Zeitraum auf der Basis von 20
Wochenstunden berechnet worden. Im zugrunde liegenden Antrag habe die Klägerin nämlich ihre Arbeitszeit auf
höchstens 20 Wochenstunden eingeschränkt. Hieran müsse sie sich festhalten lassen. Ob sie sich bei Abgabe der
schriftlichen Erklärung über deren rechtliche Auswirkungen im Klaren gewesen sei, insbesondere hinsichtlich der Höhe
des zustehenden Alg, könne dahingestellt bleiben, da insoweit nur ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum vorliegen
könne. Im Übrigen habe die Klägerin seit November 1996 nur noch halbtags gearbeitet, so dass sich die Frage nach
dem Umfang der Verfügbarkeit zwangsläufig gestellt habe. Wie diese beantwortet worden sei, ergebe sich hinreichend
deutlich aus dem Beratungsvermerk vom 27.02.1998. Danach habe die Klägerin angegeben, auch zukünftig
Teilzeitarbeit verrichten zu wollen. Von dieser tatsächlichen Erklärung habe sie sich erst am 28.04.1998 distanziert.
Hinsichtlich der Leistungshöhe wurde auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, ihre Belange seien bei der
mündli- Beklagte gab mit Schriftsatz vom 03.08.2001 ein Vergleichsangebot ab, demzufolge unter Abänderung der
angefochtenen Bescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum Alg nach einem BE von DM 630,00 wöchentlich in
Höhe von DM 250,81 wöchentlich gewährt werden würde. Da das 2. SGB III-Änderungsgesetz vom 21.07.1999
(BGBl.I S.1648) die Begrenzung des Leistungsentgelts bei Teilzeitarbeit rückwirkend zum 01.01.1998 aufgehoben
habe, sei hinsichtlich der Höhe des Leistungssatzes nicht mehr auf das in der Teilzeit zuletzt erzielte Arbeitsentgelt
abzustellen, sondern auf das durch die Aufschubzeiten im Sinne des § 131 Abs.2 SGB III zu berücksichtigende
Arbeitsentgelt im nach hinten verlängerten Bemessungszeitraum (01.12.1995 mit 15.09.1996) zurückzugreifen. Dieses
habe DM 1.254,52 betragen, allerdings bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung. Unter Berücksichtigung der von der
Klägerin im Zeitraum 01.03. mit 27.04.1998 angestrebten Teilzeittätigkeit sei hiervon lediglich die Hälfte zu
berücksichtigen, gerundet DM 630,00 wöchentlich.
Die Beklagte hielt das von der Klägerin nicht angenommene Vergleichsangebot in der mündlichen Verhandlung, in der
die Klägerin weder erschienen noch vertreten gewesen ist, als Teilanerkenntnis aufrecht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Landshut vom 08.06.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom
27.04.1998 und 30.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1998 zu verurteilen, ihr für den
Zeitraum 01.03. mit 27.04.1998 Alg nach einem BE in Höhe von DM 750,00 wöchentlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt im Übrigen,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 08.06.2000 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die
Niederschrift der Senatssitzung vom 25.10.2001.
Entscheidungsgründe:
Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, im Übrigen form-
und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung, §§ 143 ff. SGG, erweist sich über das von der
Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis hinaus als nicht begründet.
Der Senat entscheidet trotz klägerischen Ausbleibens im Termin vom 25.10.2001, denn die Klägerin wurde in der am
10.10.2001 zugestellten Terminsmitteilung vom 05.10.2001 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 27. und 30.04.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.06.1998, mit welchen der Klägerin im Zeitraum 01.03. mit 27.04.1998 Alg bewilligt
worden ist.
Hinsichtlich der Höhe des Alg-Anspruches bestimmt § 129 Abs.1 Nr.2 SGB III, dass Arbeitslose, die kein Kind im
Sinne des § 32 Abs.1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, Anspruch auf 60 v.H. des
pauschalierten Netto-Entgelts (Leistungsentgelts) haben, das sich aus dem Brutto-Entgelt ergibt, welchen die
Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume,
die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten
sind und beim Ausscheiden der Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des
Anspruches abgerechnet waren, § 130 Abs.1 SGB III. Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 Wochen mit
Anspruch auf Entgelt, so verlängert er sich um weitere Abrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit Anspruch auf
Entgelt erreicht sind, Abs.2 Satz 1 der Vorschrift.
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben Zeiten außer Betracht, in denen (Nr.2) die durchschnittliche
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80
% der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung vermindert war,
mindestens um fünf Stunden wöchentlich, wenn die Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit
innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruches während eines sechs Monate
umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat, § 131 Abs.2 SGB III. Das BE ist das im
Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, welches der Erhebung der Beiträge nach
diesem Buch zugrunde lag, § 132 Abs.1 SGB III. Im Fall des § 131 Abs.2 Nr.2 SGB III darf das Arbeitslosengeld das
Leistungsentgelt, das ohne Berücksichtigung der jeweiligen Regelung maßgebend wäre, nicht übersteigen, vgl. § 133
Abs.2 Satz 1 in der Fassung des am 01.01.1998 in Kraft getretenen 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997
(BGBl.I S.2970). Letztgenannter Absatz wurde durch das 2. SGB III-Änderungsgesetz vom 21.07.1999 (BGBl.I
S.1648) rückwirkend zum 01.01.1998 wieder außer Kraft gesetzt.
Die Beklagte hat das Alg der Klägerin im streitigen Zeitraum zu Recht auf der Basis von 20 Wochenstunden
berechnet. Denn in dem von ihr am 16.03.1998 zurückgegebenen Antragsvordruck hat jene ihre Arbeitszeit auf
höchstens 20 Wochenstunden eingeschränkt. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Ihre Einlassung, dass dieser
Teil des Formblattes von der zuständigen Sachbearbeiterin bereits bei der Antragsausgabe ausgefüllt worden sei,
führt mit dem SG zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin hat den Antrag am 16.03.1998 selbst
unterschrieben und am gleichen Tage beim Arbeitsamt Pfarrkirchen abgegeben. Aufgrund ihrer Unterschrift muss sie
sich die o.g. Erklärung als eigene zurechnen lassen. Ob sie sich bei deren Abgabe über die rechtlichen Auswirkungen
im Klaren war, insbesondere hinsichtlich der Höhe des zustehenden Alg, kann dahingestellt bleiben. Insoweit läge
lediglich ein rechtlich nicht relevanter Motivirrtum vor. Nachdem sie seit November 1996 nur noch halbtags gearbeitet
hatte, stellte sich die Frage nach dem Umfang der Verfügbarkeit zwangsläufig. Wie diese Frage beantwortet wurde,
ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Beratungsvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin vom 27.02.1998.
Danach hat die Klägerin angegeben, sie wolle auch künftig nur Teilzeitarbeit verrichten. Damit hat sie ihre
Verfügbarkeit eingeschränkt, was sich über das Rechtsinstitut des von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
entwickelten Herstellungsanspruchs nicht beheben lässt. Von dieser tatsächlichen Erklärung hat sich die Klägerin erst
am 28.04.1998 distanziert, so dass Rechtswirkungen für die Vergangenheit nicht entfaltet werden können.
Zutreffend hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis auf die aufgrund des 2. SGB III-Änderungsgesetzes mit Wirkung vom
01.01. 1998, also noch vor Erlass des SG-Urteils geänderte Rechtslage abgestellt.
Die Beklagte hat die Abrechnungszeiträume 01.12.1995 mit 15.09.1996 infolge der Aufschubzeiten (Teilzeittätigkeiten
während des Regelbemessungszeitraumes und darüber hinaus) als Bemessungszeitraum im Sinne des § 130 Abs.2
SGB III zugrunde gelegt. Diese Abrechnungszeiträume haben mehr als 39 Wochen umfasst, so dass sie trotz des
geringeren Umfangs (52 Wochen im Sinne des Abs.1 der Vorschrift) ausreichend erscheinen. Das für eine
Vollzeittätigkeit in Höhe von DM 1.254,52 wöchentlich maßgebliche Arbeitsentgelt ergibt im Hinblick darauf, dass die
Klägerin sich ab 01.03. mit 27.04.1998 nur für eine 20-stündige Teilzeitarbeit zur Verfügung gestellt hat, ein BE in
Höhe von DM 630,00 wöchentlich. Und zwar unabhängig davon, dass ggf. ein gesundheitlich eingeschränktes
Leistungsvermögen dafür mitverantwortlich gewesen ist, dass die Klägerin bereits im Regelbemessungszeitraum nur
19,25 Stunden wöchentlich gearbeitet und sich während des Leistungsbezugs auf eine 20 Wochenstunden
umfassende Tätigkeit beschränkt hat. Denn die Beweislast für das Vorliegen eines Minderungsgrundes liegt bei der
Beklagten, vgl. BSG SozR 1500 § 128 Nr.18, Gemeinschaftskommentar zum SGB III § 133 Anm.20. Insoweit kann
sich die Beklagte auf eine gesundheitliche Einschränkung des Leistungsvermögens nicht berufen.
Jedoch gilt grundsätzlich, dass die von der Beklagten zu gewährende Lohnersatzleistung an die Stelle des infolge der
eingetretenen Arbeitslosigkeit ausgefallenen Arbeitsentgeltes tritt. Dieses ist u.a. von der Anzahl der Stunden
abhängig, die ge- leistet worden sind bzw. die die Klägerin zu leisten bereit ist.
Eine unbillige Härte im Sinne des § 131 Abs.1 SGB III, auf die sich die Klägerin nicht beruft, ist mit Rücksicht auf die
in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübten Tätigkeiten nicht zu erkennen. Im
danach maßgeblichen erweiterten Bemessungszeitraum (27.02.1996 mit 26.02.1998) hat die Klägerin nämlich 15
Monate (19.11.1996 mit 26.02.1998) wöchentlich jeweils 19,25 Stunden gearbeitet, daneben fünf Monate (26.02. mit
31.07.1996) 40 Wochenstunden sowie 1,5 Monate (01.08. mit 15.09.1996) 38,5 Wochenstunden.
Insgesamt ist über das abgegebene Teilanerkenntnis hinaus ein Leistungsanspruch der Klägerin nicht gegeben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war
die Beklagte zur Erstattung der Hälfte der notwendigen Aufwendungen zu verurteilen, die der Klägerin zu ihrer
Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil
nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch
weicht es ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.