Urteil des LSG Bayern vom 09.07.2009

LSG Bayern: zahnärztliche behandlung, zivilprozessordnung, ergänzung, fax

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 09.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 16 AS 533/08
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 295/09 NZB
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. März 2009,
Az.: S 16 AS 533/08 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Mit Urteil vom 11.03.2009 wies das Sozialgericht Augsburg (SG) die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
24.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2008 ab, mit der der Kläger Kosten für eine
zahnärztliche Behandlung in Höhe von 79,39 Euro geltend machte. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger mit Fax vom 01.05.2009 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und
gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Das Urteil des SG
werde dem Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 16.10.2008, Az.: L 7 B 668/08 AS PKH nicht gerecht,
mit dem ihm PKH als Verfahren vor dem Sozialgericht gewährt worden war. Das Urteil sei im Übrigen weder schlüssig
noch in sich stimmig. Eine weitere Begründung werde bis 25.05.2009 erfolgen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird
Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz. II. Die
vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des
Wertes des Beschwerdegegenstandes, der unter 750,00 Euro vorliegt, nach dem der Kläger lediglich 79,39 Euro als
Einmalhilfe geltend macht, ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144
Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährungen von Einmalbeihilfen für
Leistungsbezieher nach dem SGB II sind hinreichend geklärt (vgl. die Hinweise im Beschluss des BayLSG, auf den
Kläger Bezug genommen hat). Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz ist nicht
gegeben. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers so verstehen möchte, dass das SG vom Beschluss des BayLSG
im Prozesskostenhilfeverfahren abgewichen sei, so ist es nicht zutreffend. Im Beschwerdeverfahren bezüglich der
PKH wurde lediglich festgestellt, dass hinreichende Erfolgsaussichten nicht von vorneherein ausgeschlossen werden
können, vielmehr das SG noch weitere Prüfungen anzustellen hat. Diese Prüfungen sind durch das SG erfolgt. Eine
Abweichung ist insoweit nicht ersichtlich. Weitere Entscheidungen, von denen das SG angeblich abgewichen sei, sind
vom Kläger nicht benannt und auch nicht ersichtlich. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder
vorgetragen noch ersichtlich. Hätte der Kläger mit seinem Vortrag, das Urteil des SG sei unschlüssig, einen
Zulassungsgrund rügen wollen, so entspricht dieser Vortrag nicht den Anforderungen, die an den Vortrag eines
solchen Zulassungsgrundes zu stellen sind. Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das
Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und
der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels
Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). Der Beschluss ist
unanfechtbar, § 177 SGG.