Urteil des LSG Bayern vom 16.11.2000

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, die post, firma, ärztliche behandlung, klagefrist, stress, arbeitsamt, zustellung, fristversäumnis, abholung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.11.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 5 AL 975/97
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 298/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juli 1998 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Konkursausfallgeld.
Der 1938 geborene Kläger, ungarischer Staatsbürger, meldete sich am 20.08.1992 arbeitslos beim Arbeitsamt
München. In einer am 21.04.1994 ausgestellten Arbeitsbescheinigung bescheinigte die Firma A ... Lichtpausen
GmbH, M ..., dass der Kläger dort seit 01.02.1990 als Bote (Fahrer) beschäftigt gewesen sei. Ihm sei am 26.11.1991
fristlos gekündigt worden. Als beim Ausscheiden des Klägers abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume bescheinigte
die Firma A ... die Monate Oktober, November und Dezember 1991 mit einem Lohnanspruch auf jeweils monatlich
1.648,79 DM.
Am 15.09.1994 wies das Amtsgericht München - Konkursgericht - einen im Juni 1994 gestellten Antrag auf Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma A ... mangels Masse ab.
Am 04.10.1994 beantragte der Kläger Konkursausfallgeld. Er machte ausstehende Lohnansprüche gegen die Firma A
... für Oktober, November und Dezember 1991 von jeweils 1.648,79 DM geltend.
Das Arbeitsamt hat den Kaug-Antrag mit Bescheid vom 29.10.1996 und Widerspruchsbescheid vom 14.05.1997
abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Maßgeblicher versicherter Kaug-Zeitraum sei der Dreimonatszeitraum vor dem
Konkursablehnungsbeschluss vom 15.09.1994, also der Zeitraum vom 15.06.1994 bis 14.09.1994. Es sei nicht
nachgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma A ... in diesem Zeitraum noch bestanden habe.
Der am 14.05.1997 per Einschreiben abgesandte und zunächst bei der Post niedergelegte Widerspruchsbescheid
wurde vom Kläger am 17.05.1997 bei der Post abgeholt.
Mit vom 26.06.1997 datiertem Schreiben hat der Kläger mit Eingang 26.06.1997 Klage beim Sozialgericht (SG)
München erhoben.
Vom SG auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.07.1998
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen: Er leide seit Jahren an krankheitswertigem Stress,
seit längerer Zeit jedoch ohne ärztliche Behandlung. Es käme bei ihm dauernd zu Panikzuständen, Depressionen,
bürokratischen Fehlleistungen einschließlich Versäumnissen bei Fristberechnungen. Akuter Stress habe zum
Zeitpunkt der Abholung des Widerspruchsbescheides deswegen vorgelegen, da sein befristeter Mietvertrag Ende Juni
1997 ausgelaufen sei und er noch keine neue Wohnung in Aussicht gehabt habe. Dauerstress habe auch aufgrund
seiner noch fortlaufenden Auseinandersetzungen mit der Firma A ... vorgelegen. Auch habe er Mitte Juni 1997 eine
Mahnung von der Kostenstelle des Arbeitsgerichts über 872,00 DM erhalten. Im Übrigen sei er hinsichtlich der
Klagefrist irritiert gewesen, da die Post auf dem Umschlag des Widerspruchsbescheides wegen der üblichen
einwöchigen Lagerungszeit den Rücksendetag mit einem Stempel 26.05.1997 markiert gehabt habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.07.1998 als unzulässig, weil verfristet, abgewiesen. Wiedereinsetzungsgründe
lägen nicht vor. Eine Nervenkrise sei nicht nachgewiesen, nachdem sich der Kläger nicht in ärztlicher Behandlung
befunden habe. Im Übrigen hätte auch eine Erkrankung die Fristversäumnis nur entschuldigen können, wenn der
Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, gegebenenfalls einen Dritten mit der Klageerhebung zu beauftragen. Soweit
der Kläger den Zustellungstermin des Widerspruchsbescheides mit dem Rücklaufstempel der Bundespost
verwechselt habe, treffe ihn hieran selbst das Verschulden. Der Kläger sei durchaus gerichtserfahren.
Mit der Berufung hat der Kläger die bisher für die Fristversäumnis angegebenen Gründe wiederholt. Er sei depressiv,
leide unter Antriebslosigkeit und habe keine Übersicht über seine Termine, unternehme stets in letzter Minute das
Notwendigste.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.07.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 29.10.1996 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 14.05.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Konkursausfallgeld zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz, die beim Arbeitsamt München geführten Alg- und Kaug-Akten des
Klägers sowie die Kaug-Betriebsakten der Firma A ... Lichtpausen GmbH sowie Akten des Arbeitsgerichts München
beigezogen. In den Verfahren 7 Ca 6391/93 und 17z Ca 20957/93 wurde die Firma A ... mit Versäumnisurteilen vom
13.10.1994 und 26.10.1994 zur Zahlung von 1.200,00 DM netto für Oktober, November und Dezember 1991 sowie von
weiteren 21.840,00 DM brutto abzüglich 7.484,00 DM netto für den Gesamtzeitraum vom 01.01. bis 31.12.1991
verurteilt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren 23 Ca 19819/94 (nachfolgend der Rechtsstreit beim Landesarbeitsgericht
München unter dem Az.: 4 Sa 318/96) versuchte der Kläger vergeblich, die Feststellung des Fortbestehens seines
Arbeitsverhältnisses mit der Firma A ... bzw. nachfolgend als angebliche Betriebsübernehmerin der Firma W ... GmbH
über den 31.12.1991 hinaus zu erwirken. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der
gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das SG hat
die Klage zu Recht als unzulässig, weil verfristet, abgewiesen.
Der Widerspruchsbescheid vom 14.05.1997 wurde dem Kläger nach §§ 63 Abs.2 SGG, 4 Abs.1 VwZG mittels
eingeschriebenem Brief zugestellt. Nach dem Einlieferungsbuch des Arbeitsamts wurde das Einschreiben am
15.05.1997 bei der Post aufgegeben. Damit gilt s p ä t e s t e n s der auf den Pfingstmontag folgende Dienstag, der
20.05.1997, als Tag der Zustellung (s. Engelhardt/App, Anm.4 zu § 4 VwZG). Nachdem der Kläger den
Widerspruchsbescheid bereits am Samstag, den 17.05.1997, bei der Post abgeholt hatte, ergibt sich aus dem
tatsächlichen Zugang kein späteres Zustellungsdatum, es bleibt vielmehr bei der fiktiven Zustellung am Dienstag, den
20.05.1997 (Engelhardt/App, Anm.5 zu § 4 VwZG).
Die Klage war nach § 87 Abs.1 SGG binnen eines Monats nach diesem Zeitpunkt zu erheben. Die Frist begann nach
§ 64 Abs.1 SGG am Mittwoch, den 21.05.1997. Sie endete nach § 64 Abs.2 SGG mit Ablauf des Freitags, des
20.06.1997.
Der Kläger hat aber die Klage erst mit Schreiben vom 26.06. 1997 erhoben, das er an diesem Tag in den
Nachtbriefkasten des SG geworfen hat. Damit ist die Klage verspätet.
Stichhaltige Wiedereinsetzungsgründe nach § 67 Abs.1 SGG hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich erklärt, dass er im Mai/Juni 1997 nicht in ärztlicher
Behandlung gewesen sei. Möglicherweise hat er stressbedingt zeitweise die Übersicht über seine Angelegenheiten
verloren. Nicht krankheitswertiger und nicht behandlungsbedürftiger Stress kann aber die Versäumung einer
Rechtsbehelfsfrist nicht entschuldigen, zumal die Klagefrist immerhin einen Monat beträgt. Die vom Kläger
betriebenen arbeitsgerichtlichen Verfahren deuten nicht darauf hin, dass der Kläger etwa generell nicht in der Lage
wäre, einen Prozess zu führen bzw. Rechtsbehelfsfristen einzuhalten. Wenn der Kläger vorträgt, es habe hinsichtlich
der Klagefrist eine "Irritation" gegeben, da die Post auf dem Umschlag des Widerspruchsbescheides den
Rücksendetag 26.05.1997 bei nicht rechtzeitiger Abholung vermerkt habe, so war ihm zuzumuten, sich über den für
die Zustellung maßgeblichen Zeitpunkt zu informieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung, und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf
dieser Abweichung.